BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 29. November 2018

Teil II

298. Verordnung:

Änderung der Fonds-Melde-Verordnung 2015

298. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Fonds-Melde-Verordnung 2015 geändert wird

Auf Grund des

              1. Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,,

              2. Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,

in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2016, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 wird jeweils das Wort „Handelstag“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 3, wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „15. Dezember“ wird durch die Wortfolge „23. Dezember um 12 Uhr“ ersetzt.

b) Es wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Dabei ist in der Absichtserklärung jedenfalls das Ende des laufenden Geschäftsjahres anzugeben.“

c) Es wird folgender letzter Satz angefügt:

„Verspätete Absichtserklärungen gelten am 2. Jänner des Folgejahres als eingebracht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „Tag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindet,“ durch die Wortfolge „Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag, 24. oder 31. Dezember“ und die Wortfolge „letzte davorliegende Handelstag“ durch die Wortfolge „letzte davorliegende Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist,“ ersetzt.

b) Der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraphen 3,, 5 und 7 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2018, tritt mit 1. Dezember 2018 in Kraft. Die Anlage 3 und die Anlage 3a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2018, tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Meldung von Erträgen aus Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Verwaltungsgesellschaften können
    • Strichaufzählung
      für bereits registrierte Fonds bis 7. Dezember 2018,
    • Strichaufzählung
      im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 10. Dezember 2018
    gegenüber der Meldestelle erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, unterliegen.“

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 2 entfällt in Ziffer 11, die Wortfolge „und Anschrift“.

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 3 Ziffer 4, lautet die Tabelle „Beschreibung Datensatz Start“ wie folgt:

„Beschreibung Datensatz Start

Spalte

Datenfeld

Format*

Beschreibung

1

Code für Datensatz

“START”

Pflichtfeld

2

ISIN

X(12)

Pflichtfeld

3

Art

X(8)

InvF – Investmentfonds gemäß InvFG, der nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre

ImmoInvF – Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre

AIF – Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre

ImmoAIF – AIF in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre

Pflichtfeld für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2019 beginnen

4

Ertragstyp

X(1)
A – Ausschütter
T – Thesaurierer
römisch fünf – Vollthesaurierer

Pflichtfeld

5

Fondswährung Währungscode
(ISO-4217)

X(3)

Pflichtfeld

6

Geschäftsjahr-Beginn

X(10)
YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD

Pflichtfeld

7

Geschäftsjahr-Ende

X(10)
YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD

Pflichtfeld

8

Meldung Jahresdaten

X(4)

JA (Default) / NEIN

 

9

Meldezeitraum Beginn

X(10)
YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD

Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung

10

Meldezeitraum Ende

X(10)
YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD

Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung

11

Anzahl Anteile zum Ende des Meldezeitraums

Numerisch,
4 Nachkommastellen

Pflichtfeld

12

Meldedatum

X(10)
YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD

Optional

(nur von Meldestelle)

13

Sitzland Fonds

X(2)
ISO Ländercode

Pflichtfeld

14

Selbstnachweis **

X(4)
JA / NEIN (Default)

Optional

15

Öffentliches Angebot

X(4)

JA (Default) / NEIN

Optional

16

Mehr als 50 Anteilsinhaber

X(4)

JA / NEIN (Default)

Pflichtfeld für AIF und ImmoAIF gemäß Anlage 2 Ziffer 5,

17

Name der Anteilsgattung des Fonds

X(45)

Optional

18

Fonds unterliegt der KESt auf Zinsen gem. Paragraph 98, EStG 1988

X(4)
JA / NEIN

Pflichtfeld

19

Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen – eine Anrechnung ist nicht zulässig.

X(4)
Ja / Nein

Pflichtfeld

20

Anzahl Anteile zum Zuflusszeitpunkt (Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, InvFG 2011 od. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ImmoInvFG); es ist zulässig die Anzahl der Anteile zu einem Zeitpunkt, der bis zu drei Wochen vor dem Zuflusszeitpunkt liegt, anzugeben.

Numerisch,
4 Nachkommastellen

Pflichtfeld, wenn Feld „Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen“ „nein“

Novellierungsanordnung 7, Die Anlage 3a wird durch die Anlage 3a zu dieser Verordnung ersetzt.

Löger