- Strichaufzählungfür bereits registrierte Fonds bis 7. Dezember 2018,
- Strichaufzählungim Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 10. Dezember 2018
Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 29. November 2018 |
Teil II |
298. Verordnung: | Änderung der Fonds-Melde-Verordnung 2015 |
Auf Grund des
1. Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,,
2. Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2018,
in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2016, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 wird jeweils das Wort „Handelstag“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 3, wird wie folgt geändert:
a) Die Wortfolge „15. Dezember“ wird durch die Wortfolge „23. Dezember um 12 Uhr“ ersetzt.
b) Es wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Dabei ist in der Absichtserklärung jedenfalls das Ende des laufenden Geschäftsjahres anzugeben.“
c) Es wird folgender letzter Satz angefügt:
„Verspätete Absichtserklärungen gelten am 2. Jänner des Folgejahres als eingebracht.“
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, wird wie folgt geändert:
a) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „Tag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindet,“ durch die Wortfolge „Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag, 24. oder 31. Dezember“ und die Wortfolge „letzte davorliegende Handelstag“ durch die Wortfolge „letzte davorliegende Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist,“ ersetzt.
b) Der letzte Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, wird folgender Absatz 6, angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 2 entfällt in Ziffer 11, die Wortfolge „und Anschrift“.
Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 3 Ziffer 4, lautet die Tabelle „Beschreibung Datensatz Start“ wie folgt:
Spalte |
Datenfeld |
Format* |
Beschreibung |
1 |
Code für Datensatz |
“START” |
Pflichtfeld |
2 |
ISIN |
X(12) |
Pflichtfeld |
3 |
Art |
X(8) InvF – Investmentfonds gemäß InvFG, der nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre ImmoInvF – Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre AIF – Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre ImmoAIF – AIF in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre |
Pflichtfeld für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2019 beginnen |
4 |
Ertragstyp |
X(1) |
Pflichtfeld |
5 |
Fondswährung Währungscode |
X(3) |
Pflichtfeld |
6 |
Geschäftsjahr-Beginn |
X(10) |
Pflichtfeld |
7 |
Geschäftsjahr-Ende |
X(10) |
Pflichtfeld |
8 |
Meldung Jahresdaten |
X(4) JA (Default) / NEIN |
|
9 |
Meldezeitraum Beginn |
X(10) |
Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung |
10 |
Meldezeitraum Ende |
X(10) |
Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung |
11 |
Anzahl Anteile zum Ende des Meldezeitraums |
Numerisch, |
Pflichtfeld |
12 |
Meldedatum |
X(10) |
Optional (nur von Meldestelle) |
13 |
Sitzland Fonds |
X(2) |
Pflichtfeld |
14 |
Selbstnachweis ** |
X(4) |
Optional |
15 |
Öffentliches Angebot |
X(4) JA (Default) / NEIN |
Optional |
16 |
Mehr als 50 Anteilsinhaber |
X(4) JA / NEIN (Default) |
Pflichtfeld für AIF und ImmoAIF gemäß Anlage 2 Ziffer 5, |
17 |
Name der Anteilsgattung des Fonds |
X(45) |
Optional |
18 |
Fonds unterliegt der KESt auf Zinsen gem. Paragraph 98, EStG 1988 |
X(4) |
Pflichtfeld |
19 |
Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen – eine Anrechnung ist nicht zulässig. |
X(4) |
Pflichtfeld |
20 |
Anzahl Anteile zum Zuflusszeitpunkt (Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, InvFG 2011 od. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ImmoInvFG); es ist zulässig die Anzahl der Anteile zu einem Zeitpunkt, der bis zu drei Wochen vor dem Zuflusszeitpunkt liegt, anzugeben. |
Numerisch, |
Pflichtfeld, wenn Feld „Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen“ „nein“ |
“
Novellierungsanordnung 7, Die Anlage 3a wird durch die Anlage 3a zu dieser Verordnung ersetzt.
Löger