Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 13. Februar 2018 |
Teil römisch zwei |
24. Verordnung: | Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV |
Auf Grund des Paragraph 118 b, Absatz 3, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten soll Planungssicherheit für alle Beteiligten sowie erhöhte Transparenz gewährleisten. Zudem soll das Risiko einer Kostenüberschreitung bei Immobilienprojekten vermieden werden.
Faßmann