BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 5. Februar 2018

Teil römisch zwei

23. Verordnung:

Niederlassungsverordnung 2018 – NLV 2018

23. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2018 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2018 – NLV 2018)

Auf Grund des Paragraph 13, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

Paragraph eins,

Im Jahr 2018 dürfen höchstens 6 120 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 13, Absatz 2, NAG erteilt werden.

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Jahr 2018 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,, bis zu 4 000 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, eingeräumt werden darf (Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, NAG).
  2. Absatz 2,Im Jahr 2018 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG bis zu 600 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, FPG eingeräumt werden darf (Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, NAG).

Quotenpflichtige Aufenthaltstitel

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Jahr 2018 dürfen im Burgenland höchstens 94 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      50 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      9 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        3 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  2. Absatz 2,Im Jahr 2018 dürfen in Kärnten höchstens 218 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      155 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      7 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  3. Absatz 3,Im Jahr 2018 dürfen in Niederösterreich höchstens 438 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      385 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      12 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  4. Absatz 4,Im Jahr 2018 dürfen in Oberösterreich höchstens 802 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      720 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      17 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        7 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  5. Absatz 5,Im Jahr 2018 dürfen in Salzburg höchstens 441 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      355 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      16 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        10 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  6. Absatz 6,Im Jahr 2018 dürfen in der Steiermark höchstens 597 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      480 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      75 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      12 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        4 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        4 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        4 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  7. Absatz 7,Im Jahr 2018 dürfen in Tirol höchstens 381 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      310 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  8. Absatz 8,Im Jahr 2018 dürfen in Vorarlberg höchstens 214 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      165 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      8 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  9. Absatz 9,Im Jahr 2018 dürfen in Wien höchstens 2 935 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      2 600 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    2. Ziffer 2
      130 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      55 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        20 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        25 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        10 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    4. Ziffer 4
      150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Kurz  Strache  Hartinger-Klein  Faßmann  Schramböck  Blümel  Kneissl  Löger Bogner-Strauß    Kickl  Kunasek  Köstinger  Moser  Hofer