221. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geändert wird221. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und , -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, und des § 18 Abs. 15 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 2, des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, und des Paragraph 18, Absatz 15, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche, BGBl. II Nr. 436/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:
„Arbeiten unter Einwirkung von Tabakrauch in der Gastronomie
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Die Beschäftigung Jugendlicher in Räumen von Gastronomiebetrieben, in denen gemäß § 13a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, das Rauchen gestattet ist und Jugendliche Einwirkungen von Tabakrauch unmittelbar ausgesetzt sind, ist höchstens bis zu einer Stunde täglich zulässig.Die Beschäftigung Jugendlicher in Räumen von Gastronomiebetrieben, in denen gemäß Paragraph 13 a, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, das Rauchen gestattet ist und Jugendliche Einwirkungen von Tabakrauch unmittelbar ausgesetzt sind, ist höchstens bis zu einer Stunde täglich zulässig.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung nach § 23 KJBG sind geeignete Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass der in Abs. 1 genannte Zeitraum eingehalten wird.Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung nach Paragraph 23, KJBG sind geeignete Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass der in Absatz eins, genannte Zeitraum eingehalten wird.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für Jugendliche, deren Ausbildung im Gastronomiebetrieb vor dem 1. September 2018 begonnen hat, sofern zwingende räumliche oder organisatorische Gründe der Umsetzung von Abs. 1 entgegenstehen.Absatz eins, gilt nicht für Jugendliche, deren Ausbildung im Gastronomiebetrieb vor dem 1. September 2018 begonnen hat, sofern zwingende räumliche oder organisatorische Gründe der Umsetzung von Absatz eins, entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Wird ein Lehrling in einem Gastronomiebetrieb ausgebildet, in dem er in Räumen beschäftigt wird, in denen das Rauchen gestattet ist, und strebt er einen Wechsel in einen Lehrbetrieb an, in dem Rauchen verboten ist, so hat die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer den Lehrling dabei zu beraten und zu unterstützen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 7a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.“Paragraph 7 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2018, tritt mit 1. September 2018 in Kraft.“
Hartinger-Klein