BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 19. Juli 2018

Teil römisch zwei

183. Verordnung:

Meldeverordnung FinStab 2018

183. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Erfassung von Kredit und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken – Meldeverordnung FinStab 2018

Auf Grund des Paragraph 44 b, Absatz 2, Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird verordnet:

Abschnitt 1: Kreditrisiko

Paragraph eins, Kreditrisiko unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sowie Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, BWG sind verpflichtet, die sie betreffenden Kreditrisikoinformationen zu Instrumenten gemäß Artikel eins, Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. 144 vom 01.06.2016 S. 44 – im Folgenden „AnaCredit-Verordnung“ – und zu Schuldverschreibungen entsprechend der Beilage A1a gegliedert an die OeNB zu melden. Alle anderen Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind verpflichtet, die sie betreffenden Kreditrisikoinformationen zu Instrumenten gemäß Artikel eins, Nummer 23 der AnaCredit-Verordnung und zu Schuldverschreibungen entsprechend der Beilage A1b gegliedert an die OeNB zu melden. Keine Meldeverpflichtung besteht für Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, 13 a und 21 BWG.

Paragraph 2, Kreditrisiko konsolidiert

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des Paragraph 30 a, BWG sind verpflichtet, Kreditrisikoinformationen zu Instrumenten gemäß Artikel eins, Nummer 23 der AnaCredit-Verordnung und zu Schuldverschreibungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG bzw. für den Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG entsprechend der Beilage A2 gegliedert an die OeNB zu melden.

Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG) zu erfolgen.

Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, BWG erstellen, haben die Beilage A2 im laufenden Jahr nicht zu erstatten, wenn die Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des Konzerns und dem gemäß der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43, BWG, Teil 2, römisch vier. zusammengesetzten Betriebsergebnis des unkonsolidierten Jahresabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes nicht mehr als 5 vH dieses Betriebsergebnisses des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei für die Feststellung der Meldebefreiung jeweils die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres heranzuziehen sind. Die Befreiung von der Meldeverpflichtung gilt auch für übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 a, BWG erstellen, wobei in diesem Falle das Betriebsergebnis des Konzernabschlusses auf Basis IFRS heranzuziehen ist. Wird die Meldegrenze überschritten, so hat die Meldung der Beilage A2 ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

Paragraph 3, Kreditrisiko Auslandstochterbanken

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG sind verpflichtet, Kreditrisikoinformationen zu Instrumenten gemäß Artikel eins, Nummer 23 der AnaCredit-Verordnung und zu Schuldverschreibungen über jene ausländischen Kreditinstitute, die Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind, auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A3 gegliedert an die OeNB zu melden, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind.

Abschnitt 2: Länderrisiko

Paragraph 4, Länderrisiko unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Länderrisiken auf Einzelbasis entsprechend der Beilage B1 gegliedert an die OeNB zu melden.

Von der Verpflichtung zur Meldungslegung (Länderrisiko unkonsolidiert) sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG ausgenommen, sofern sie nach Paragraph 5, (Länderrisiko konsolidiert) meldepflichtig sind.

Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß der unkonsolidierten Meldung des Anhang römisch eins, C 04.00, Zeile 850 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014, der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt , L 191 vom 28. Juni 2014, – im Folgenden „EBA Meldewesen-ITS“ – auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Jahresabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.

Paragraph 5, Länderrisiko konsolidiert

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des Paragraph 30 a, BWG sind verpflichtet, Länderrisikoinformationen auf Basis der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG bzw. auf Basis des Kreditinstitute-Verbunds gemäß Paragraph 30 a, BWG entsprechend der Beilage B2 gegliedert an die OeNB zu melden.

Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß der konsolidierten Meldung des Anhangs römisch eins, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.

Die Bewertung hat nach den jeweils angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen (Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, BWG) zu erfolgen.

Die Konsolidierung hat nach den in Teil 1 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt , L 176 vom 27.6.2013 in der Fassung der Berichtigung dieser Verordnung Amtsblatt , L 20 vom 25.1.2017 – im Folgenden „CRR“ – dargelegten Methoden zu erfolgen und hat grundsätzlich den Konsolidierungskreis gemäß Artikel 11, Absatz 2, CRR zu umfassen. Meldepflichtige können den Konsolidierungskreis auf all jene Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 16, CRR einschränken, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zugelassene Kreditinstitute sind, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder die Mutterunternehmen solcher Kreditinstitute sind. Für den Zweck des vorhergehenden Satzes gelten Mutterunternehmen von Mutterunternehmen ebenfalls als Mutterunternehmen des ursprünglichen Tochterunternehmens. Die Konsolidierung erfolgt abweichend von Artikel 11, Absatz 2, CRR immer auf der Ebene des übergeordneten Kreditinstituts.

Paragraph 6, Länderrisiko Auslandstochterbanken

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG sind verpflichtet, Länderrisikoinformationen über jene ausländischen Kreditinstitute, die Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind und deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, auf Einzelbasis entsprechend der Beilage B3 gegliedert an die OeNB zu melden, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind.

Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland der konsolidierten Meldung des Anhangs römisch eins, C 04.00, Zeile 850 des EBA Meldewesen-ITS auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Konzernabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.

Abschnitt 3: Restlaufzeiten, Fremdwährungskredite

Paragraph 7, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut auf Einzelbasis entsprechend der Beilage C gegliedert an die OeNB zu melden.

Abschnitt 4: Finanzinformationen betreffend Auslandstochterbanken

Paragraph 8, Meldung betreffend vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG sind verpflichtet, hinsichtlich aller Kreditinstitute, die Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind und deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, Meldungen gemäß Paragraph 9, zu erstatten. Die Meldung bezüglich derartiger Tochterunternehmen erfolgt auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind.

Paragraph 9, Meldungen

  1. Absatz eins,Institute, welche IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt , L 243 vom 11. September 2002, anwenden, melden die in Anhang römisch zwei, Tabelle 3 der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), Amtsblatt , L 86 vom 31.3.2015, in der Fassung der Verordnung 2017/1538 der Europäischen Zentralbank vom 25. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534, Amtsblatt , L 240 vom 19.9.2017, – im Folgenden „EZB-FINREP-Verordnung“ – aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang römisch drei des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 9 des EBA Meldewesen-ITS. Zusätzlich ist die Vorlagennummer 3 „Gesamtergebnisrechnung“ aus Anhang römisch drei des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 9 des EBA Meldewesen-ITS zu erstatten.
  2. Absatz 2,Institute, welche zur Meldung gemäß Artikel 5, der EZB-FINREP-Verordnung verpflichtet sind, melden die in Anhang römisch zwei, Tabelle 4 der EZB-FINREP-Verordnung aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang römisch vier des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen-ITS.
  3. Absatz 3,Die Meldepflicht aus den Absätzen 1 und 2 entfällt insofern, als und solange eine idente Meldeanforderung bereits durch die EZB-FINREP-Verordnung erlassen wurde.

Abschnitt 5: Schlussbestimmungen

Paragraph 10, Meldestichtage

Die Meldestichtage für die Meldungen nach dieser Verordnung sind:

Der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember.

Paragraph 11, Meldefristen

  1. Absatz eins,Die Meldungen entsprechend den Beilagen A1a, A1b, B1 und C sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Meldungen entsprechend den Beilagen A2, A3, B2 und B3 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Meldungen gemäß Paragraph 9, sind jeweils bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erstatten.

Paragraph 12, Code-Ausprägungen zu den Abschnitten 2 und 3

Sofern die in den Beilagen B1-B3 und C verwendeten Attribute in Beilage D angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.

Paragraph 13, Meldetechnische Bestimmungen

  1. Absatz eins,Sofern in den Beilagen nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
  2. Absatz 2,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Paragraph 14, Inkrafttreten

Die gegenständliche Verordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft. Abschnitt 1 ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2019, die Abschnitte 2 bis 4 sind erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2018 anzuwenden.

Die Meldeverordnung FinStab 1 aus 2015,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 30. März 2019 außer Kraft.

Abschnitt 1 der Meldeverordnung FinStab 1 aus 2015, ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31.12.2018 und die Abschnitte 2 bis 4 der Meldeverordnung FinStab 1 aus 2015, sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2018 anzuwenden.

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