112. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Externistenprüfungsverordnung geändert wird
Aufgrund des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:
Die Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 230/2016 und das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Die Externistenprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016, und das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis sowie Praxis in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Praxis der Sozialpädagogik in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;“
2.Novellierungsanordnung 2, In den §§ 1 Abs. 5a, 4 Abs. 1a, 6 Abs. 6 und 12 Abs. 1 wird die Wendung In den Paragraphen eins, Absatz 5 a,, 4 Absatz eins a,, 6 Absatz 6 und 12 Absatz eins, wird die Wendung „Anlage 12“ jeweils durch die Wendung „Anlage 10“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, lautet:
bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung unter Angabe der gewählten Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht,“bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung unter Angabe der gewählten Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 1a wird nach dem Zitat In Paragraph 4, Absatz eins a, wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 120/2002,“ die Wendung „dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,“„dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 3 Z 1 entfallen die lit. c und lit. e, am Ende der lit. b wird der Beistrich durch das Wort In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, entfallen die Litera c und Litera e,, am Ende der Litera b, wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt, die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung ersetzt, die bisherige Litera d, erhält die Bezeichnung „c)“ und das Wort „und“ am Ende der neuen lit. c wird durch einen Strichpunkt ersetzt. am Ende der neuen Litera c, wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 5 wird die Wendung In Paragraph 5, Absatz 5, wird die Wendung „der Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 Abs. 6 zweiter und vierter Satz entfällt.Paragraph 5, Absatz 6, zweiter und vierter Satz entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 3 lit. b wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, wird die Wortfolge „in Musikerziehung und Instrumentalmusik“ durch die Wortfolge „in Musikerziehung, in Musikerziehung, Stimmbildung und Sprechtechnik und in Instrumentalunterricht“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10 Abs. 2 Z 1 wird das Wort In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Bildung“ durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 19 Abs. 4 lautet:Paragraph 19, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Wenn mit den Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3a nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin diesen oder diese von der Ablegung der Externistenprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, sofern er oder sie die entsprechende Prüfung wegen eines nicht nur vorübergehenden körperlichen Gebrechens oder einer gesundheitlichen Gefährdung nicht ablegen kann und sofern sichergestellt ist, dass die Bildungs- und Lehraufgabe der entsprechenden Schulform grundsätzlich erfüllt wird. Der oder die Vorsitzende kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.“Wenn mit den Maßnahmen nach Absatz eins bis 3a nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin diesen oder diese von der Ablegung der Externistenprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, sofern er oder sie die entsprechende Prüfung wegen eines nicht nur vorübergehenden körperlichen Gebrechens oder einer gesundheitlichen Gefährdung nicht ablegen kann und sofern sichergestellt ist, dass die Bildungs- und Lehraufgabe der entsprechenden Schulform grundsätzlich erfüllt wird. Der oder die Vorsitzende kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 20 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Strichpunkt folgende Wendung angefügt:Dem Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Strichpunkt folgende Wendung angefügt:
„bei leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in Neuen Mittelschulen ein Hinweis auf die Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften oder grundlegenden Allgemeinbildung;“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 21 wird die Wendung In Paragraph 21, wird die Wendung „den Bundesminister für Bildung“ durch die Wendung „den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/2018 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2018, treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 2 Z 7 und Abs. 5a, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b., § 4 Abs. 1a, § 5 Abs. 3 Z 1 lit. b und lit. c sowie Abs. 5 und Abs. 6, § 6 Abs. 3 lit. b sowie Abs. 6, § 10 Abs. 2 Z 1, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 3 und § 21 sowie die Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 5 a,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, Paragraph 4, Absatz eins a,, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Litera c, sowie Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, sowie Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 21, sowie die Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 19 Abs. 4 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.Paragraph 19, Absatz 4, tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
§ 5 Abs. 3 Z 1 (bisher) lit. c und lit. e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz außer Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, (bisher) Litera c und Litera e, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetz außer Kraft.“
14.Novellierungsanordnung 14, In den Anlagen 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird die Wendung „Familien- oder Nachname und Vorname(n)“ jeweils durch die Wendung „Familienname und Vorname(n)“ ersetzt.
Faßmann