BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 11. Juni 2018

Teil römisch drei

91. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles römisch elf des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

91. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles römisch elf des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Durchführung des Teiles römisch elf des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (provisorische Anwendung Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,, definitives Inkrafttreten Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1996,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2014,) hinterlegt:

 

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Antigua und Barbuda

3. Mai 2016

Aserbaidschan

16. Juni 2016

Ghana

23. September 2016

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Palästina am 2. Jänner 2015 seine Zustimmung notifiziert, durch das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles römisch elf des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gebunden zu sein.

Kurz