Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 14. Mai 2018 |
Teil römisch drei |
76. Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Tunesischen Republik zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 5 Ausschussbericht 51 Sitzung 15. Bundesrat:, Ausschussbericht 9930 Sitzung 878.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
The Tunisian Republic has declared its accession to the Hague Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents of 5 October 1961. The Republic of Austria raises an objection to the accession of the Tunisian Republic with reference to Article 12, paragraph 2, of the Convention.
Die Tunesische Republik hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung1 vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Tunesischen Republik.
Der Einspruch2 der Republik Österreich wurde am 12. Jänner 2018 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel 12, Absatz 2, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik nicht in Kraft.
Kurz
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 168/2016.
2 Für Einsprüche anderer Staaten gegen den Beitritt der Tunesischen Republik zum Haager Beglaubigungsübereinkommen siehe Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1379&disp=type.