Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 7. Mai 2018 |
Teil römisch drei |
74. Kundmachung: | Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Moldau am 29. Jänner 2018 seine Ratifikationsurkunde zum Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2015,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2017,) hinterlegt und anlässlich dessen die nachstehende Erklärung abgegeben:
„In Übereinstimmung mit Artikel 5, des Zusatzprotokolls erklärt die Republik Moldau, dass die in Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens festgelegten Bestimmungen nicht angewendet werden, wenn die von der Republik Moldau ausgelieferte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung im vereinfachten Verfahren gibt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.“
Kurz