BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 4. Mai 2018

Teil römisch drei

67. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen

67. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen

Nach Mitteilungen der Regierungen der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten haben Palästina und Samoa ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1975,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2016,) am 9. Jänner 2018 bzw. 21. September 2017 hinterlegt.

Ferner werden die Kundmachungen über den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2016, dahingehend berichtigt, dass es im jeweiligen Einleitungssatz dieser Kundmachungen statt „Russsischen Föderation“ richtig „Russischen Föderation“ zu lauten hat.

Kurz