Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 23. April 2018 |
Teil römisch drei |
65. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Palästina am 29. Dezember 2017 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2014,) hinterlegt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich1 am 2. Juli 2014 die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Gibraltar nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 7, Absatz 18, des Übereinkommens erklärt.
Österreich hat gegen die Vorbehalte Libanons2 zu Artikel 5 und 7 des Übereinkommens am 11. Juli 1997 und gegen den Vorbehalt Vietnams3 zu Artikel 6, des Übereinkommens am 16. Dezember 1998 Einspruch1 erhoben.
Kurz
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER VI.19].
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 88/2006.