Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 14. November 2018 |
Teil römisch drei |
186. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll römisch fünf) |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Mauritius am 2. November 2018 seine Zustimmung notifiziert, durch das Protokoll über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll römisch fünf) Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2018,) gemäß Artikel 4, Absatz 4, des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können gebunden zu sein.
Kurz