BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 29. Oktober 2018

Teil römisch drei

181. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

181. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2018,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

mit Wirksamkeit vom:

Bolivien

6. September 2017

7. Mai 2018

Guatemala

19. Jänner 2017

18. September 2017

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Guatemala folgende Erklärung abgegeben:

„Der Beitritt und die Umsetzung dieses Übereinkommens bedeuten für die Republik Guatemala nicht die Anerkennung eines Gebiets oder eines Regimes, welche zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens der Republik Guatemala nicht anerkannt sind, als souveränen Staat und als rechtmäßige Regierung, noch bedeuten sie die Errichtung und auch nicht Wiedererrichtung diplomatischer Beziehungen mit diesen Ländern, mit welchen diese derzeit nicht unterhalten werden.“

Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens haben als zuständige Behörden bestimmt:

Bolivien:

“Ministry of Foreign Affairs”.

Guatemala:

“Ministry of Foreign Affairs, Department of Authentication of the Directorate of Legal Affairs of the General Directorate of Legal Affairs, International Treaties and Translations”.

Weiteren Mitteilungen der Niederländischen Regierung zufolge haben nachstehende Staaten ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens wie folgt geändert oder ergänzt:

Andorra:

Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille gemäß Artikel 3, Absatz eins :

El/la ministre/a d'Afers Exteriors (The Minister of Foreign Affairs),

El/la director/a d'Afers Bilaterals i Consulars (The Director of Bilateral and Consular Affairs),

El/la director/a d'Afers Multilaterals i Cooperació (The Director of Multilateral Affairs and Cooperation),

El/la cap de l'Àrea d'Afers Generals i Jurídics (The Head of the General and Legal Affairs Unit).

Australien:

Zuständige Behörde(n):

Der Minister für auswärtige Angelegenheiten und Handel.

Ab 1. Juli 2015 werden australische Botschaften und Konsulate (mit Ausnahme von Konsulaten, die von einem Honorarkonsul geleitet werden) ermächtigt, Apostillen auf australischen öffentlichen Originalurkunden auszustellen.

In Australien werden Apostillen durch das australische Passamt in den Hauptstädten ausgestellt.

Belarus:

[...] die Republik Belarus bestimmt zusätzlich:

Griechenland:

Zuständige Behörden für die Ausstellung der Apostille:

– Die Regionen für alle Urkunden, die von den Dienststellen/Ämtern der regionalen Selbstverwaltung ausgestellt werden.

– Die dezentralen Verwaltungen für alle Urkunden, für alle ausgestellten Urkunden durch:

  1. Ziffer eins
    die öffentlichen Dienstleistungen der Regionen, die nicht der Zuständigkeit der regionalen Selbstverwaltung unterstehen;
  2. Ziffer 2
    juristische Personen des öffentlichen Rechts;
  3. Ziffer 3
    lokale Gebietskörperschaften des ersten Grades;
  4. Ziffer 4
    die Standesämter.

– Für gerichtliche Urkunden das Gericht erster Instanz der Region, in der sich die ausstellende Behörde befindet.

Moldau:

Für Verwaltungsurkunden:

“The Ministry of Foreign Affairs and European Integration”

Für alle anderen öffentlichen Urkunden:

“The Ministry of Justice, the Agency for Legal Information Technology Resources”

Polen:

[…] die Republik Polen beehrt sich mitzuteilen, dass mit Wirkung vom 1. September 2018 folgende Institutionen der Republik Polen berechtigt sind, Apostillen auszustellen:

1. “Ministry of Foreign Affairs, Legalisation Section” 2. „Ministry of Culture and National Heritage, the Department of Art and Culture Education”

Die folgenden Dokumente fallen in dessen Zuständigkeit:

3. “National Agency for Academic Exchange”

Die folgenden Dokumente fallen in deren Zuständigkeit:

  1. Ziffer eins
    Abschlussdiplome mit Zusätzen
  2. Ziffer 2
    Kopien von Abschlussdiplomen
  3. Ziffer 3
    Zertifikate von Diplomen und Zertifikate weiterführender Studienabschlüsse (post-graduate certificates)
  4. Ziffer 4
    Duplikate von Diplomen und Zertifikaten weiterführender Studienabschlüsse (post-graduate certificates)
  5. Ziffer 5
    Abschlusszeugnisse
  6. Ziffer 6
    Doktorats- und Postdoktoratsdiplome, sowie deren Duplikate und Kopien – im Falle von Doktorats- sowie Postdoktoratstiteln, die von den befugten Organisationseinheiten der Universität erteilt wurden.

4. „Ministry of National Education“

Folgende Urkunden unterliegen seiner Zuständigkeit:

5. Schulräte, die für den Sitz der Schule geeignet sind

Folgende Urkunden unterliegen ihrer Zuständigkeit:

6. Leiter von regionalen Prüfungskommissionen:

Folgende Urkunden unterliegen ihrer Zuständigkeit:

Weiters haben die Niederlande die Erklärung nach Artikel 12, des Übereinkommens über den Einspruch gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2009,) zum Übereinkommen am 3. November 2017 zurückgenommen.

Österreich hat als Reaktion auf die Erklärung1 Serbiens vom 29. Mai 2017 betreffend die territoriale Anwendbarkeit gemäß Artikel 13, des Übereinkommens auf Kosovo am 2. November 2017 folgende Erklärung abgegeben:

„Hinsichtlich des Inkrafttretens im Juli 2016 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung („das Apostille Übereinkommen“) für die Republik Kosovo teilt Österreich die Ansicht anderer Vertragsstaaten, dass, im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen des Apostille Übereinkommens, jegliche Bescheinigung, die angibt eine Apostille zu sein, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Kosovo durch eine andere Entität als die von der Republik Kosovo festgelegte zuständige Behörde ausgestellt wurde, keine rechtliche Wirkung hat.“

Ferner hat Österreich als Reaktion auf die von der Russischen Föderation am 19. Juli 2016 abgegebene Erklärung1 zu der Erklärung der Ukraine vom 16. Oktober 2015 vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2016,), am 9. März 2018 eine Einwendung1 erhoben.

Kurz

1  Zu Kosovo und Ukraine haben auch eine Reihe anderer Staaten Erklärungen abgegeben. Alle Erklärungen und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41 abrufbar.