Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 16. Oktober 2018 |
Teil römisch drei |
175. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2017,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Fidschi |
19. September 2017 |
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Sudan |
9. Oktober 2018 |
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Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben Fidschi und Sudan einen Vorbehalt nach Artikel 20, Absatz 3, angebracht, wonach sie sich nicht durch Artikel 20, Absatz 2, gebunden erachten.
Kurz