BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 1. Oktober 2018

Teil römisch drei

151. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) in der Fassung der Änderung vom 9. April 2002

151. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) in der Fassung der Änderung vom 9. April 2002

Nach Mitteilung der Regierung von Dänemark haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) in der Fassung der Änderung vom 9. April 2002 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2013,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Bosnien und Herzegowina

27. August 2013

Lettland

21. Februar 2012

Litauen

3. Dezember 2014

Malta

3. Mai 2018

Tschechische Republik

21. Oktober 2014

Infolge der Beitritte zum Übereinkommen findet gemäß Artikel 13, Absatz 2, die Anlage A betreffend die Beitragseinheiten in der nach Artikel 15, wie folgt geänderten Fassung Anwendung:

[Anlage A in der geänderten Fassung in deutscher Sprache, siehe Anlagen]

[Anlage A in der geänderten Fassung in englischer Sprache, siehe Anlagen]

[Anlage A in der geänderten Fassung in französischer Sprache, siehe Anlagen]

Ferner wird die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2011, dahingehend berichtigt, dass Montenegro seine Beitrittsurkunde nicht am 17. Dezember 2010 sondern bereits am 23. Juli 2010 hinterlegt hat.

Kurz