BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 1. Oktober 2018

Teil römisch drei

148. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

148. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 11. September 2018 ihre Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2017,) hinterlegt.

Weiters hat die Schweiz1 am 12. März 2018 ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 9, des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption abgegebene Erklärung nach Artikel 36 und die erklärten Vorbehalte nach Artikel 37, Absatz eins, des Strafrechtsübereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.

Kurz

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191].