BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 4. September 2018

Teil römisch drei

138. Kundmachung:

Änderungen der Anlagen römisch eins und römisch zwei des Europäischen Übereinkommens über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

138. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der Anlagen römisch eins und römisch zwei des Europäischen Übereinkommens über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Die Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt hat anlässlich ihrer 61. Tagung (Genf, 4. bis 6. Oktober 2017) nachstehende Änderungen der Anlagen römisch eins und römisch zwei des Europäischen Übereinkommens über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)1 angenommen:

[Änderungen der Anlagen römisch eins und römisch zwei in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Änderungen der Anlagen römisch eins und römisch zwei in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen treten die Änderungen der Anlagen römisch eins und römisch zwei des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 13, Absatz 5, für alle Vertragsparteien mit 6. November 2018 in Kraft.

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, werden die Änderungen in französischer und russischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kundgemacht.

Kurz

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 116/2010, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 202/2014.