Jahrgang 2018 |
Ausgegeben am 31. Juli 2018 |
Teil römisch drei |
125. Kundmachung: | Benennung einer zusätzlichen zuständigen nationalen Stelle durch Österreich gemäß Artikel 46, des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit |
In Ergänzung zu der bei Ratifikation des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,, gemäß Artikel 46, des Vertrages abgegeben Erklärung hat Österreich am 6. Juli 2018 zusätzlich als zuständige nationale Stelle im Sinne des Artikel 3, ("Elektronischer Fahrzeug- und Halterdatenaustausch") der Vereinbarung über die Durchführung von Artikel 13 Absatz eins, Litera c und Kapitel römisch sechs des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2017,, das „Bundesministerium für Inneres - Nationale Kontaktstelle“ benannt.
Kurz