BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 14. Juli 2017

Teil römisch eins

83. Bundesgesetz:

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes und des Einkommensteuergesetzes 1988

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1620 Ausschussbericht 1755 Sitzung 190,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9868 Sitzung 870,, )

83. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2018 bis 2023 in der Höhe von bis zu 2,234 Milliarden Euro zu begründen.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Paragraph 3,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes

Das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 10 a, werden folgende Paragraphen 10 b bis 10 g eingefügt:

„Beschäftigungsbonus

Paragraph 10 b,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zum Beschäftigungsbonus ab.
  2. Absatz 2,Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Beschäftigungsbonus ist die Schaffung zusätzlicher vollversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse unabhängig von Branche und Größenklasse. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Lohnnebenkosten gewährt.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen eine Richtlinie für die Abwicklung des Beschäftigungsbonus auf Basis der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,, zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlagen, Ziele,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand der Förderung,
    3. Ziffer 3
      die förderbaren Kosten,
    4. Ziffer 4
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
    5. Ziffer 5
      das Ausmaß und die Art der Förderung,
    6. Ziffer 6
      das Verfahren,
      1. Litera a
        Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
      2. Litera b
        Auszahlungsmodus,
      3. Litera c
        Berichtslegung (Kontrollrechte),
      4. Litera d
        Einstellung und Rückforderung der Förderung,
    7. Ziffer 7
      Geltungsdauer,
    8. Ziffer 8
      Evaluierung.
  4. Absatz 4,Unbeschadet einer Förderzusage über den Beschäftigungsbonus gelangt dieser erst dann zur Auszahlung, wenn vollstreckbare Forderungen gemäß Paragraphen 10 c, Absatz 6 und 10 d Absatz eins, tatsächlich entrichtet worden sind.
  5. Absatz 5,Eine Förderung kann auch an Unternehmen, die in Eigentum von Ländern oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen gewährt werden, sofern sie im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen.

Datenübermittlung zur Abwicklung der Beschäftigungsbonus-Förderung

Paragraph 10 c,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) nach Abschluss eines Beschäftigungsbonus-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR), den Firmenwortlaut des antragstellenden Unternehmens und das Datum des Förderungsvertrags der Gesellschaft mit dem zu fördernden Unternehmen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband hat der Gesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins,) die Gesamtzahl der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nur für jenen Zeitraum, der für die Beurteilung der Beschäftigungsbonus-Förderung relevant ist; dieser beginnt frühestens mit 30. September 2016. Die Übermittlung betrifft konkrete von der Gesellschaft gemeldete Stichtage.
  3. Absatz 3,Zum Zeitpunkt der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung hat die Gesellschaft dem Hauptverband die Sozialversicherungsnummer sowie die Namen (Familien- und Vornamen) jener DienstnehmerInnen mitzuteilen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde.
  4. Absatz 4,Zum Zeitpunkt der Abrechnung hat der Hauptverband der Gesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins,) die Summe der Jahresbeitragsgrundlagen der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jeweils für jene zwei Kalenderjahre, die dem Jahr der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung vorangehen.
  5. Absatz 5,Bezüglich der in Absatz 3, genannten DienstnehmerInnen hat der Hauptverband der Gesellschaft folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen sowie die weiteren Versicherungszeiten ab 1. März 2016;
    2. Ziffer 2
      den Versicherungsstatus vor Beginn der Beschäftigung beim antragstellenden Unternehmen;
    3. Ziffer 3
      die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.
  6. Absatz 6,Der Hauptverband hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob gegenüber einem antragstellenden Unternehmen nach Absatz eins, fällige vollstreckbare Forderungen bestehen, die von einem Krankenversicherungsträger einzutreiben sind. Zu diesem Zweck haben die Krankenversicherungsträger dem Hauptverband die entsprechenden Daten zum Stichtag der Anfrage der Gesellschaft zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Prüfung der Voraussetzungen der Beschäftigungsbonus-Förderung verwendet werden.

Datenübermittlung betreffend den Abgabenrückstand

Paragraph 10 d,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle mitzuteilen, ob beim Betriebsfinanzamt gemäß Paragraph 21, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, ein vollstreckbarer Abgabenrückstand besteht. Bei der Ermittlung des vollstreckbaren Abgabenrückstandes sind Beträge, deren Einbringung gemäß Paragraph 231, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ausgesetzt ist zu berücksichtigen; Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des Paragraph 230, Absatz eins, BAO, gehemmt ist, sind nicht einzurechnen.
  2. Absatz 2,Auf die Daten ist Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß Paragraphen 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 – RHG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, oder
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
    Daten gemäß Ziffer eins, sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Ziffer 2, solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.

Datenübermittlung aus Anlass einer Sozialversicherungs- bzw. Lohnsteuerprüfung

Paragraph 10 e,

  1. Absatz eins,Findet bei einem Unternehmen, dem eine Beschäftigungsbonus-Förderung ausgezahlt wurde, eine Prüfung nach Paragraph 41 a, ASVG oder nach Paragraph 86, EStG 1988 statt, so hat der Hauptverband die Gesellschaft über diese Prüfung zu informieren. Die Gesellschaft hat für DienstnehmerInnen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde, folgende Daten an den Hauptverband zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Beginn und Ende der Pflichtversicherung auf Grund der Beschäftigung beim geförderten Unternehmen;
    2. Ziffer 2
      die Beitragsgrundlagen für den Zeitraum, der von der Beschäftigungsbonus-Förderung betroffen ist.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband hat die nach Absatz eins, übermittelten Daten mit den entsprechenden Daten auf Grund der Prüfung nach Paragraph 41 a, ASVG oder nach Paragraph 86, EStG 1988 zu vergleichen und der Gesellschaft mitzuteilen, ob sich diese Daten decken oder voneinander abweichen; in letzterem Fall sind der Gesellschaft die Unterschiede zwischen diesen Daten mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Finanzämter haben der Gesellschaft die im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraph 86, Absatz eins, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 41 a, ASVG ermittelten Jahresbeitragsgrundlagen und Versicherungszeiten von Arbeitnehmern, für die ein Beschäftigungsbonus gemäß Paragraph 10 b, gewährt wurde, mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur für die Überprüfung der Gewährung des Beschäftigungsbonus durch die Gesellschaft verwendet werden; Paragraph 48 a, BAO ist sinngemäß anzuwenden.

Einrichtung der Datenübermittlungen; Kostenersatz

Paragraph 10 f,

Der Hauptverband und der Bundesminister für Finanzen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den Paragraphen 10 c, 10 d und 10 e bis längstens 30. Juni 2018 zu schaffen. Für die erstmalige Einrichtung dieser Datenübermittlungen hat die Gesellschaft dem Hauptverband einen einmaligen Kostenersatz entsprechend den dafür getätigten nachzuweisenden Ausgaben zu leisten.

Paragraph 10 g,

Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den Paragraphen 10 c bis 10 e ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Beschäftigungsbonus verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen 10 b bis 10 g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Mit der Vollziehung des Paragraph 10 b, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der Vollziehung des Paragraph 10 d, sowie Paragraph 10 e, Absatz 3, ist der Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des Paragraph 10 c und Paragraph 10 e, Absatz eins und 2 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung des Paragraph 10 f und Paragraph 10 g, sind der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.“

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 3, Absatz eins, wird folgende Ziffer 35, angefügt:

  1. Ziffer 35
    Der Beschäftigungsbonus gemäß Paragraph 10 b, des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes. Paragraph 20, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.“

Van der Bellen

Kern