6. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (28. StVO-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015, wird wie folgt geändert:Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2 und 2a lautet:Paragraph 5, Absatz 2 und 2 a lautet:
„(2)Absatz 2,Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(2a)Absatz 2 a,Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.“Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Absatz 2, vorzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 26a Abs. 4 lautet:Paragraph 26 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Lenker
von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
von Fahrzeugen von Werttransportanbietern,
von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren,von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Ziffer eins bis 3 genannten Dienstanbieter fahren,
sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 31 Abs. 2 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Es ist verboten, an den in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für das Anbringen von Tabellen für Preise von Taxi- und Ausflugsfahrten unter den in § 96 Abs. 4 genannten Straßenverkehrszeichen, für die Nutzung der Rückseite der in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen gemäß § 82 Abs. 3 lit. f sowie bei Vorliegen einer Bewilligung nach den §§ 82 bis 84.“Es ist verboten, an den in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für das Anbringen von Tabellen für Preise von Taxi- und Ausflugsfahrten unter den in Paragraph 96, Absatz 4, genannten Straßenverkehrszeichen, für die Nutzung der Rückseite der in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Litera f, sowie bei Vorliegen einer Bewilligung nach den Paragraphen 82 bis 84,
4.Novellierungsanordnung 4, § 42 Abs. 3 lautet:Paragraph 42, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Von den im Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder von Kanalgebrechen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967) und mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres, mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte sowie Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.“Von den im Absatz eins und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder von Kanalgebrechen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, KFG 1967) und mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres, mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte sowie Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 45 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 48 Abs. 5 lautet:Paragraph 48, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt; der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche darf bei Anbringung auf einer solchen Fläche nur in Ausnahmefällen weniger als 2,20 m betragen. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Eine nicht fest mit dem Untergrund verbundene Anbringungsvorrichtung darf auch auf der Fahrbahn angebracht werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs nicht gefährdet wird; in diesem Fall darf der seitliche Abstand zwischen dem dem Fahrbahnrand zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand nicht mehr als 0,30 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 54 Abs. 5 wird folgende lit. m angefügt:Dem Paragraph 54, Absatz 5, wird folgende Litera m, angefügt:
„m)
Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen ‚Halten und Parken verboten‘ zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 98f wird folgender § 98g samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 98 f, wird folgender Paragraph 98 g, samt Überschrift eingefügt:
„Zulässige Weiterverwendung von Daten in bestimmten Fällen
§ 98g.Paragraph 98 g,
(1)Absatz eins,Die Behörde darf durch Verwendung bildverarbeitender technischer Einrichtungen gemäß den §§ 98a bis 98d ermittelte Daten außer für die dort genannten Zwecke auch für Zwecke eines nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer in Abs. 2 genannten Verwaltungsübertretung verwenden. Bei bildgebender Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker müssen diese Personen nicht unkenntlich gemacht werden, wenn aufgrund der bildgebenden Erfassung der Verdacht hinsichtlich einer Übertretung durch diese Personen besteht.Die Behörde darf durch Verwendung bildverarbeitender technischer Einrichtungen gemäß den Paragraphen 98 a bis 98 d ermittelte Daten außer für die dort genannten Zwecke auch für Zwecke eines nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer in Absatz 2, genannten Verwaltungsübertretung verwenden. Bei bildgebender Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker müssen diese Personen nicht unkenntlich gemacht werden, wenn aufgrund der bildgebenden Erfassung der Verdacht hinsichtlich einer Übertretung durch diese Personen besteht.
(2)Absatz 2,Als Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 gelten Verstöße gegen § 102 Abs. 3 5. Satz sowie § 106 Abs. 1, 2, 5, 7 und 12 KFG.“Als Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, gelten Verstöße gegen Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz sowie Paragraph 106, Absatz eins, 2, 5, 7 und 12 KFG.“
9.Novellierungsanordnung 9, An § 103 wird folgender Abs. 17 angefügt:An Paragraph 103, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 5 Abs. 2 und 2a, § 26a Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 3, § 45 Abs. 4 Z 2, § 48 Abs. 5, § 54 Abs. 5 lit. m und § 98g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 26 a, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 48, Absatz 5,, Paragraph 54, Absatz 5, Litera m und Paragraph 98 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern