BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 25. April 2017

Teil I

58. Bundesgesetz:

Verwaltungsreformgesetz BMLFUW

(NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32010L0075]

58. Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Immissionsschutzgesetz – Luft, das Klimaschutzgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Bundesluftreinhaltegesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Chemikaliengesetz 1996, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das BFW-Gesetz, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Produktenbörsegesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Klima- und Energiefondsgesetz 2007 und das Spanische Hofreitschule- Gesetz geändert und das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das Börsesensale-Gesetz und das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft aufgehoben werden (Verwaltungsreformgesetz BMLFUW)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

Änderung

des

1.

Wasserrechtsgesetzes 1959

2.

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

3.

Immissionsschutzgesetzes – Luft

4.

Klimaschutzgesetzes

5.

Umweltförderungsgesetzes

6.

Bundesluftreinhaltegesetzes

7.

Altlastensanierungsgesetzes

8.

Chemikaliengesetzes 1996

9.

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

10.

Pflanzenschutzgesetzes 2011

11.

Düngemittelgesetzes 1994

12.

Futtermittelgesetzes 1999

13.

BFW-Gesetzes

14.

Rebenverkehrsgesetzes 1996

15.

Produktenbörsegesetzes

16.

Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

17.

Klima- und Energiefondsgesetzes 2007

18.

Spanische Hofreitschule- Gesetzes

Aufhebung des

19.

Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung

20.

Börsesensale-Gesetzes

21.

Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft

Artikel 1
Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7 und die Überschrift zu Paragraph 7 e, n, t, f, a, l, l, e, n,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz 4, entfällt. Die nachfolgenden Absätze 5, 6, 7 und 8 erhalten die Bezeichnung 4, 5, 6 und 7.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz 7 und 8 wird die Wortfolge „Abs. 5 und 6“ sowie „(Absatz 5 und 6)“ durch die Wortfolge „Abs. 4 und 5“ sowie „(Absatz 4 und 5)“ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 17, Absatz , wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sind die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Zivilingenieur des Bauwesens zu betrauen“ durch die Wortfolge „Befugten (Paragraph 134, GewO 1994, Paragraph eins, ZTG) der Fachbereiche Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu bestellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 33 c, Absatz 6, erhält die Ziffer 2, die Ziffernbezeichnung „3“; nach Ziffer eins, wird folgende Ziffer 2, eingefügt:

  1. Ziffer 2
    es sich um Anlagen eines Wasserverbandes handelt,
    1. Litera a
      in denen Abwasser behandelt wird, das unter die Richtlinie 91/271/EG fällt,
    2. Litera b
      in die zumindest ein Verbandsmitglied einleitet, das eine in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeit durchführt und
    3. Litera c
      die daher gemeinsam mit dem kommunalen Abwasser, einen überwiegenden Anteil an industriellem Abwasser reinigen und einleiten, oder“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 33 d, Absatz 4, wird folgender neuer letzter Satz angefügt:

„Über Antrag des Wasserberechtigten sind die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist unter den obengenannten Voraussetzungen einmalig um weitere drei Jahre zu verlängern. Eine Verlängerung der Sanierungsfrist im letzten Planungszyklus darf nicht über den 22. Dezember 2027 hinaus erfolgen, die Verlängerung der Projektvorlagefrist nicht über den 22. Dezember 2025.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 100, Absatz eins, Litera f, wird die Zahl „400 000“ durch die Zahl „1 000 000“ ersetzt, in Paragraph 100, Absatz eins, Litera g, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgender Halbsatz angefügt „die sich über zwei oder mehrere Länder erstrecken;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 109, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „auf Antrag eines Bewerbers“ das Wort „auch“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 109, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „noch vor Abschluss“ durch die Wortfolge „bis zum Tag der Anberaumung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 109, Absatz 3, lautet wie folgt; der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung 4:

  1. Absatz 3Als Ansuchen im Sinne der Absatz eins und 2 gilt auch ein Vorhaben, für welches die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet wurde (Paragraph 5, Absatz 3, UVP-G 2000). Sofern in einem solchen Genehmigungsantrag Unterlagen für die Genehmigung nach den wasserrechtlichen Vorschriften fehlen, hat die Behörde – sofern dies nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 erfolgt – dem Projektwerber gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich die Ergänzung des Genehmigungsantrages um die für die Beurteilung des Widerstreits erforderlichen Unterlagen aufzutragen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 120, Absatz eins, werden an den ersten Satz folgende Sätze angefügt:

„Als wasserrechtliche Bauaufsicht kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben für sie zu benennen. In diesem Fall muss jede der benannten natürlichen Personen die Eignung aufweisen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 121, Absatz 5, Ziffer eins, wird vor dem Wort „Ausführung“ das Wort „baulichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 127, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder die Angelegenheit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen“.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 134, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Vorlage an die Behörde hat elektronisch über eine Datenanwendung des Bundes (Paragraph 59,) zu erfolgen, oder falls eine elektronische Datenmeldung mangels der dafür erforderlichen Ausrüstung nicht möglich ist nach Absprache mit der Behörde auf andere geeignete Weise (z. B. auf postalischem Weg) zu erfolgen. Formate, technische Spezifikationen und Werkzeuge werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Website des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 135 und die Überschrift zu Paragraph 135, entfallen.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Bezeichnung „Abs. 5“ durch die Bezeichnung „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Bezeichnung „Abs. 6“ durch die Bezeichnung „Abs. 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 145, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 15,, 17, 18 samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 33 c, Absatz 6,, Paragraph 33 d, Absatz 4,, Paragraph 100, Absatz eins, Litera f und g, Paragraph 109, Absatz eins bis 4, Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 121, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 127, Absatz , Paragraph 134, Absatz 5,, 135 samt Überschrift, Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 145 b und Anhang E in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 7,, 18 und Paragraph 135,, jeweils samt Überschrift außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 145 b, entfallen die Ziffer 3 bis Ziffer 5, Litera e, Die Ziffer 6 bis Ziffer 10, erhalten die Bezeichnung „3.“ bis „7.“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 145 b, Ziffer 3, wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „ zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014 Sitzung 32)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 145 b, Ziffer 5, wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „ geändert durch die Richtlinie 2014/80/EU (ABl. L 182 vom 21.06.2014 Sitzung 52)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 145 b, Ziffer 6, wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „ geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU (ABl. L 226 vom 24.08.2013 Sitzung 1)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Anhang E lautet die Überschrift zu Abschnitt römisch II „Liste der prioritären Stoffe“.

Novellierungsanordnung 26, In Anhang E Abschnitt römisch II wird in den Tabelleneinträgen Nr. 12 und 33 in der vierten Spalte jeweils ein „X“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Der Tabelle des Abschnitts römisch II des Anhangs E werden folgende Zeilen angefügt:

34

115-32-2

Dicofol

X

35

1763-23-1

Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

X

36

124495-18-7

Quinoxyfen

X

37

nicht anwendbar

Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen

römisch zehn 5)

38

74070-46-5

Aclonifen

 

39

42576-02-3

Bifenox

 

40

28159-98-0

Cybutryn

 

41

52315-07-8

Cypermethrin 6)

 

42

62-73-7

Dichlorvos

 

43

nicht anwendbar

Hexabromcyclododecane (HBCDD)

römisch zehn 7)

44

76-44-8/1024-57-3

Heptachlor und Heptachlorepoxid

X

45

886-50-0

Terbutryn

 

Novellierungsanordnung 28, Nach der Fußnote 4 zur Tabelle des Abschnitts römisch II des Anhangs E werden folgende Fußnoten 5 bis 7 angefügt:

5) Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen: 7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD) 2,3,7,8-T4CDD (CAS 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8- H6CDD (CAS 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS 3268-87-9) 10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS 51207-31-9), 1,2,3,7,8-P5CDF (CAS 57117-41-6), 2,3,4,7,8-P5CDF (CAS 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS 70648-26-9), 1,2,3,6,7,8-H6CDF (CAS 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS 72918- 21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS 39001-02-0) 12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3‘,4,4’-T4CB (PCB 77, CAS 32598-13-3), 3,3‘,4‘,5-T4CB (PCB 81, CAS 70362-50-4), 2,3,3‘,4,4’-P5CB (PCB 105, CAS 32598-14-4), 2,3,4,4‘,5-P5CB (PCB 114, CAS 74472-37-0), 2,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 118, CAS 31508-00-6), 2,3‘,4,4’,5’-P5CB (PCB 123, CAS 65510-44-3), 3,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 126, CAS 57465-28-8), 2,3,3‘,4,4‘,5- H6CB (PCB 156, CAS 38380-08-4), 2,3,3‘,4,4’,5’-H6CB (PCB 157, CAS 69782-90-7), 2,3‘,4,4‘,5,5’-H6CB (PCB 167, CAS 52663-72- 6), 3,3‘,4,4‘,5,5’-H6CB (PCB 169, CAS 32774-16-6), 2,3,3‘,4,4‘,5,5’-H7CB (PCB 189, CAS 39635-31-9).

6) CAS 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, Alpha-Cypermethrin (CAS 67375-30-8), Beta-Cypermethrin (CAS 65731-84-2), Theta-Cypermethrin (CAS 71697-59-1) und Zeta-Cypermethrin (52315-07-8).

7) Dies bezieht sich auf 1,3,5,7,9,11-Hexabromcyclododecan (CAS 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-Hexabromocyclododecan (CAS 3194-55- 6), α-α-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-50-6), β-β-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-51-7) und γ-Hexabromocyclododecan (CAS 134237-52-8).“

Artikel 2
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,,“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich zu übermitteln. Diese können dazu binnen vier Wochen Stellung nehmen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 2, wird zu Beginn des Absatzes folgender neuer Satz eingefügt:

„Die Angaben gemäß Absatz eins, können, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ gegliedert und der jeweilige Untersuchungsaufwand dementsprechend abgestuft werden. Dabei kann sich der Projektwerber mit der Behörde abstimmen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Die Behörde hat das Vorhaben gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung im Internet, in einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß Paragraph 19, Absatz 3, verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17, Absatz 6, wird im vierten Satz das Wort „Berufungsverfahrens“ durch das Wort „Beschwerdeverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 17, Absatz 7, werden im zweiten Satz nach der Wortfolge „nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und“ die Wortfolge „überwacht sowie“ eingefügt und am Ende des Absatzes folgende Sätze angefügt:

„Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 42,, 44a in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Behörde kann auf Antrag der Projektwerberin oder des Projektwerbers zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Umweltverträglichkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Umweltverträglichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens kann auf Antrag des Projektwerbers auch bereits über die Zulässigkeit des Vorhabens in Teilbereichen abgesprochen werden. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 19, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 24 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich zu übermitteln. Diese können dazu binnen vier Wochen Stellung nehmen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 24, f Absatz 5, wird im vierten Satz das Wort „Berufungsverfahrens“ durch das Wort „Beschwerdeverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 24, f Absatz 13, werden am Ende des Absatzes folgende Sätze angefügt:

„Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 42,, 44a in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt im vierten Satz der Ausdruck „Abs. 4 und“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 40, Absatz , lautet:

  1. Absatz einsÜber Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 40, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 27, angefügt:

„(27) Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3 a, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 7,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 24 a, Absatz 4,, Paragraph 24 f, Absatz 13,, Paragraph 40, Absatz eins und 3 sowie Anhang 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 18, Anhang 1 Ziffer 14, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Summe der Flugsteige1c) um mindestens 50 % oder um mindestens 10 Stück – auf Großflughäfen1e) um mindestens 20 Stück – erhöht wird;“

Novellierungsanordnung 19, Anhang 1 Ziffer 14, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 32 000 m2 erhöht oder die Summe der Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 50 % erweitert werden; im Fall von Großflughäfen1e) Erweiterungen, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 25 % erhöht wird;“

Novellierungsanordnung 20, Anhang 1 Ziffer 14, Litera h, lautet:

  1. Litera h
    Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn dadurch die Summe der Flugsteige1c) um mindestens 5 Stück – auf Großflughäfen1e) um mindestens 10 Stück – erhöht wird;“

Novellierungsanordnung 21, Anhang 1 Ziffer 14, Litera i, lautet:

  1. Litera i
    Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 16 000 m2 erhöht oder die Summe der Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 25 % erweitert werden; im Fall von Großflughäfen1e) Erweiterungen, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 12,5 % erhöht wird;“

Novellierungsanordnung 22, In Anhang 1 wird in Ziffer 16, (in Spalte 2) eine neue Litera b, eingefügt und entsprechend in Spalte 3 die bisherige „lit. b“ durch „lit. c“ ersetzt; ebenso wird im Schlusssatz in Spalte 3 der Ausdruck „b“ durch „c“ ersetzt:

  1. Litera b
    Änderungen von Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV auf Trassen einer bestehenden Starkstromfreileitung durch Erhöhung der Nennspannung, wenn diese über 25 %, aber nicht um mehr als 100 %, und die bestehende Leitungslänge um nicht mehr als 10 % erhöht werden;“

Novellierungsanordnung 23, In Anhang 1 Fußnote 1c wird folgender Satz angefügt:

„Für die Summe der Flugsteige ist die größte Summe der genehmigten Flugsteige der letzten 5 Jahre maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 24, In Anhang 1 Fußnote 1d wird folgender Satz angefügt:

„Für die Summe der Abstellflächen ist die größte Summe der genehmigten Abstellflächen der letzten 5 Jahre maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 25, In Anhang 1 wird nach Fußnote 1d folgende Fußnote 1e eingefügt:

1e) Großflughafen bezeichnet einen Flughafen, auf welchem es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als 150.000 Bewegungen (Start oder Landung) pro Kalenderjahr kommt. Hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 26, Anhang 1 Ziffer 64, Litera e und f lauten:

  1. Litera e
    Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 375.000 t/a;
  2. Litera f
    Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 375.000 t/a.“

Novellierungsanordnung 27, In Anhang 1 Ziffer 64, Litera a,) wird nach dem Wort „Hüttenwerken“ die Hochzahl „21)“ eingefügt und nach Fußnote „20“ folgende Fußnote „21“ angefügt:

„21) Für Anlagen gemäß Litera b bis f, die in integrierten Hüttenwerken gemäß Litera a, errichtet oder geändert werden, ist eine Einzelfallprüfung gemäß Paragraphen 3 und 3a UVP-G 2000 auf die Änderungen der Umweltauswirkungen des integrierten Hüttenwerkes insgesamt zu beziehen; Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, findet keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 28, In Anhang 1 Ziffer 46, wird nach dem Wort „Rodungen“ jeweils die Hochzahl „14a)“ eingefügt und nach der Fußnote 14) folgende Fußnote 14a) eingefügt:

„14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975.“

Artikel 3
Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zum 7. Abschnitt durch folgenden Eintrag ersetzt:

„7.

Abschnitt: (entfallen)“

Novellierungsanordnung 2, In der Inhaltsübersicht werden die Einträge zu Paragraph 27 und Paragraph 29, durch die folgenden Einträge ersetzt:

„§ 27:

(entfallen)“

„§ 29:

(entfallen)“

Novellierungsanordnung 3, In der Inhaltsübersicht werden die Einträge zu den Anlagen 5b und 5c durch die folgenden Einträge ersetzt:

„Anlage

5b: (entfallen)“

„Anlage

5c: (entfallen)“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Für Stickstoffdioxid gilt zusätzlich im gesamten Bundesgebiet der in Anlage 5a festgelegte Zielwert.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Anlagen 1, 2 und 5b“ durch die Wortfolge „Anlagen 1 oder 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c“ durch die Wortfolge „eines Immissionsgrenzwerts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Anlagen 1 und 2“ durch die Wortfolge „Anlagen 1 oder 2“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „oder eines Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder eines Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden. Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für PM10, PM2,5, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren können in einer gemeinsamen Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c“.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 9 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß Paragraph 6, des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, Pläne und Programme gemäß Paragraph 13, des Ozongesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992, und erarbeiteten Maßnahmen gemäß Paragraph 3, des Klimaschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2011,, sowie unter Nutzung von Synergieeffekten mit lokalen, regionalen und bundesweiten Energie- und Klimaschutzmaßnahmen
    1. Ziffer eins
      auf Grundlage der Statuserhebung (Paragraph 8,) und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (Paragraph 9,),
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und 6,
    3. Ziffer 3
      unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß Paragraph 9 b,,
    4. Ziffer 4
      unter Heranziehung der Zeitpunkte, bis zu denen die Grenz- und Zielwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG eingehalten werden müssen und
    5. Ziffer 5
      auf Grundlage des Programms für die Erreichung des nationalen Ziels für die Reduzierung des AEI gemäß Paragraph 19,
    ein Programm zu erstellen. Darin sind jene Maßnahmen festzulegen, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1 oder 2 oder einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, oder des AEI geführt haben, in einem Ausmaß zu reduzieren, dass die Einhaltung folgender Grenzwerte,
    • Strichaufzählung
      des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a mit nicht mehr als 35 Überschreitungen pro Jahr,
    • Strichaufzählung
      des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,
    • Strichaufzählung
      eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwertes,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder
    • Strichaufzählung
      des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a
    gewährleistet wird oder im Fall des Paragraph 8, Absatz eins a, der Verpflichtung in Bezug auf den AEI nachgekommen wird. Bei Überschreitung des AEI hat der Landeshauptmann Maßnahmen festzulegen, die in dem Programm gemäß Paragraph 19, enthalten sind. Im Programm hat der Landeshauptmann das Sanierungsgebiet (Paragraph 2, Absatz 8,) festzulegen. Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt mit Verordnung gemäß Paragraph 10, vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 9 a, Absatz 8, wird die Zahl „24“ in der Wortfolge „spätestens 24 Monate“ durch die Zahl „21“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 9 a, Absatz 10, wird die Wortfolge „Grenz- oder Zielwert gemäß Anlage 1, 2, 5b oder 5c“ durch die Wortfolge „Grenzwert gemäß Anlage 1 oder 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Zahl „24“ in der Wortfolge „spätestens 24 Monate“ durch die Zahl „21“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 10, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 14, Absatz 2 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 14, Absatz 7, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „gegen zeitliche und räumliche Beschränkungen“ die Wortfolge „oder gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 14, Absatz 7, wird an den letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen des Paragraph 100, Absatz 3 a und Absatz 3 b, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 14 a, Absatz eins, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „und Fahrverboten gemäß Paragraph 14 “, die Wortfolge „oder Paragraph 16 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 17, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshauptmannes entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 23, Der Eintrag des letzten Spiegelstrichs in Paragraph 20, Absatz 3, lautet:

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 21 a, Absatz eins und Absatz 2, lauten:

Paragraph 21 a,

  1. Absatz einsAnlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 Sitzung 17 (IE-Richtlinie), genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer 4,, 39 Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 8 und Ziffer 10 bis Ziffer 11,, 43 Absatz 3,, 47 Absatz 3,, 47a und 51 Absatz eins,, 2a Ziffer 2,, Absatz 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der Paragraphen 39, Absatz 4 und 5, 40, 43 Absatz 4 und 43a AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang römisch eins Nummer 6.6 der IE-Richtlinie gelten Paragraph 43, Absatz 3 und 4, Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 47 a, AWG 2002 unbeschadet der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 21 a, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1 oder 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, Immissionsgrenzwerte festgelegt sind,“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 25, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Verpflichtung nach Absatz eins, kann durch die Vorlage einer Emissionserklärung gemäß Paragraph 38, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013, nachgekommen werden.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 27, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 29, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß Paragraphen 14, oder 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß Paragraph 10, zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von Paragraph 14 a, Absatz 4, erlassenen Verordnung umfasst ist.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 30, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Ziffer 4, kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt, sowie im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung (Paragraph 50, VStG) in Höhe von 90 Euro verhängt werden.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 31 a, samt Überschrift lautet:

„Amtsrevision

Paragraph 31 a,

Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide gemäß Paragraph 30, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 33, Ziffer 3, wird das Wort „Technik“ durch das Wort „Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Dem Artikel römisch VII wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Inhaltsübersicht, Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, 1a, 2, 3 und 7 Ziffer 3,, Paragraph 9 a, Absatz eins,, 1a, 8 und 10, Paragraph 10, Absatz eins und 3a, Paragraph 14, Absatz 2 a und 7, Paragraph 14 a, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21 a, Absatz eins und 2, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz, Paragraph 31 a, samt Überschrift und Paragraph 33, Ziffer 3, sowie die Anlagen 1a, 1b und 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 21 a, Absatz 6,, der 7. Abschnitt, Paragraph 29, sowie die Anlagen 5b und 5c außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 35, Anlage 1a lautet:

„Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3; Arsen, Kadmium, Nickel, Benzo(a)pyren: angegeben in ng/m3)

Luftschadstoff

HMW

MW8

TMW

JMW

Schwefeldioxid

200 *)

 

120

 

Kohlenstoffmonoxid

 

10

   

Stickstoffdioxid

200

   

30 **)

PM10

   

50 ***)

40

Blei in PM10

     

0,5

Benzol

     

5

Arsen

     

6 ****)

Kadmium

     

5 ****)

Nickel

     

20 ****)

Benzo(a)pyren

     

1 ****)

________________

*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.
**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.
***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.
****) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres.“

Novellierungsanordnung 36, In Anlage 1b entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 37, Anlage 5b entfällt.

Novellierungsanordnung 38, Anlage 5c entfällt.

Novellierungsanordnung 39, Anlage 6 Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß folgender Tabelle zu erfolgen:
    Mindestanzahl der gültigen Halbstundenmittelwerte (HMW) bzw. Tagesmittelwerte (TMW) zur Berechnung von Kennwerten:

Kennwert

Mindestanzahl der HMW

Dreistundenmittelwert (MW3)

4

Achtstundenmittelwert (MW8)

12

Tagesmittelwert (TMW)

401)

Wintermittelwert

75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode

Perzentile oder Summenhäufigkeitswerte

75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode

Kennwert

Mindestanzahl der TMW

Jahresmittelwert (JMW)

90%2) während des Jahres“

Novellierungsanordnung 40, In Anlage 6 wird nach Fußnote 1) folgende Fußnote 2) eingefügt:

2) Datenverluste aufgrund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.“

Artikel 4
Änderung des Klimaschutzgesetzes

Das Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz – KSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausarbeitung von Planungsgrundlagen für die Aufteilung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013 erfolgt jeweils auf Grundlage eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis von im Inland wirksamen Maßnahmen. Dieser Vorschlag ist auch dem Nationalen Klimaschutzkomitee (Paragraph 4,) vorzulegen. Die endgültige Aufteilung ist in einer Anlage zu diesem Gesetz festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 4, Absatz 3 “, ersetzt durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins “,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Nationale Klimaschutzkomitee berät über Grundsatzfragen zur österreichischen Klimapolitik im Lichte der Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, insbesondere über die langfristige Reduktion der Treibhausgasemissionen hin zu einer kohlenstoffarmen Gesellschaft, die Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels sowie über langfristige Szenarien zur Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Das Nationale Klimaschutzkomitee setzt sich aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien, je einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, der neun Bundesländer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, des Vereins für Konsumenteninformation, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Umweltbundesamtes, von Österreichs Energie, des Verbandes Erneuerbare Energie Österreich, der Wissenschaft sowie drei Vertretern österreichischer Umweltschutzorganisationen zusammen. Es fasst seine Empfehlungen mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter. Für die Tätigkeit der Vertreter wird keine Entschädigung geleistet. Die näheren Modalitäten regelt eine Geschäftsordnung, welche vom Nationalen Klimaschutzkomitee zu beschließen ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 4, Absatz 2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die wesentlichen Effekte der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen. Bei dieser Bewertung sind neben den Mitteln, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, auch weitere für die betreffenden Maßnahmen gewährte öffentliche Mittel zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Informationen zugänglich sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 48, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 53, erhält der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2015, angefügte Absatz 16, die Absatzbezeichnung „(17)“; folgender Absatz 18, wird angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 14, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 48, samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes

Das Bundesluftreinhaltegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 3, wird in Ziffer 4, das Wort „und“ durch einen Beistrich und in Ziffer 5, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Windwurf oder Schneedruck die Nutzbarkeit von Weideflächen, Hut- oder Dauerweiden oder Lärchenwiesen in schwer zugänglichen alpinen Lagen über 1.100 Höhenmetern beeinträchtigen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Art. römisch eins Paragraph 2, Absatz 16 und 17 entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Dem Art. römisch eins Paragraph 2, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18Aushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 135/2013; nicht als Verbrennung gilt der Einsatz von Ersatzrohstoffen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, der Abfallverbrennungsverordnung mit einem Aschegehalt von mindestens 80 Prozent bezogen auf die Trockenmasse,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Abfälle, sofern diese im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß Paragraph 8, AWG 2002 für Aushubmaterialien, für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden,“

Novellierungsanordnung 5, Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Im Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins a, werden nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a und 5b eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Aushubmaterial, das durch Ausheben oder Abräumen von natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung oder Behandlung – anfällt und nicht mehr als 30 Volumsprozent an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. mineralischen Baurestmassen, sowie nicht mehr als drei Volumsprozent an organischen bodenfremden Bestandteilen (z. B. Kunststoff, Holz, Papier) enthält, sofern
    1. Litera a
      die bodenfremden Bestandteile schon vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund enthalten waren,
    2. Litera b
      das Aushubmaterial entweder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Bodenaushubdeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 1 und 2), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, einhält und
    3. Litera c
      dieses auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird,
  2. Ziffer 5 b
    Aushubmaterial von Tunnelbauvorhaben, das nicht mehr als zehn Volumsprozent Spritzbeton und nicht mehr als ein Volumsprozent organische Bestandteile enthält, und Gleisaushubmaterial, das nicht mehr als 20 Volumsprozent Gleisschotter enthält, sofern diese die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, einhalten und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert werden,“

Novellierungsanordnung 7, Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Recycling-Baustoffe, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,, hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden,“

Novellierungsanordnung 8, Im Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins a, wird nach der Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:

  1. Ziffer 6 a
    Recycling-Baustoffe, die im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß Paragraph 8, AWG 2002 für Aushubmaterialien hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden,“

Novellierungsanordnung 9, Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 1, welche nach der in Anhang römisch IV Kapitel römisch III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, ABl. Nr. L 54 vom 25.02.2011 Sitzung 1, genannten Methode 1 verarbeitet wurden und für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 verwendet werden,“

Novellierungsanordnung 10, Im Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 10, wird nach der Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 389/2002,“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 11, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Stahlwerksschlacken und aufbereiteter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Straßen- oder Ingenieurbau (insbesondere bergbau- und hüttenspezifische Anwendungen, auch unter Verwendung schlackenhaltiger Aushübe) entsprechend qualitätsgesichert verwendet werden;“

Novellierungsanordnung 12, Im Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz eins a, entfällt der Schlussteil.

Novellierungsanordnung 13, Im Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz 3 a, wird nach der Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 39/2008,“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,,“ eingefügt und der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Im Art. römisch eins Paragraph 3, wird nach dem Absatz 3 b, folgender Absatz 3 c, eingefügt:

  1. Absatz 3 cVon der Beitragspflicht ausgenommen ist die Verwendung von Recycling-Baustoffen zur Errichtung eines genehmigten Deponiebasisdichtungssystems, eines genehmigten Basisentwässerungssystems oder einer genehmigten Deponieoberflächenabdeckung (oder von Teilen davon), sofern die Recycling-Baustoffe nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,, hergestellt und verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Art. römisch eins Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß den Absatz eins a bis 3c in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (Paragraph 21,) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.“

Novellierungsanordnung 16, Der Text des Art. römisch eins Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist Beitragsschuldner der Hersteller von Recycling-Baustoffen, wenn feststeht, dass Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6,, Ziffer 6 a und Absatz 3 c, nur deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die Recycling-Baustoffe nicht entsprechend den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,, oder des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß Paragraph 8, AWG 2002 für Aushubmaterialien hergestellt wurden, sofern dies dem Beitragsschuldner gemäß Absatz eins, nicht bekannt war.“

Novellierungsanordnung 17, Art. römisch eins Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Aushubmaterial oder“

Novellierungsanordnung 18, Im Art. römisch eins Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c und Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2010,,“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Art. römisch eins Paragraph 9 a, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 389/2002,“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Art. römisch VII wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24Paragraph 2, Absatz 18,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a, Ziffer 4,, 5a, 5b, 6, 6a, 8, 10 und 11 Litera a,, Absatz 3 a,, 3c und 5, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b und c und Absatz 4, sowie Paragraph 9 a, Absatz 2, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. Zugleich treten Paragraph 2, Absatz 16 und 17 sowie Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 5 und der Schlussteil, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 52, lautet samt Überschrift:

„Kontrolle von Prüfstellen

Paragraph 52,

  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Prüfstellen, die Prüfungen gemäß Paragraph 50, durchführen, zuständig.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob
    1. Ziffer eins
      sie den Anforderungen des Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht,
    2. Ziffer 2
      sie die in Paragraph 50, genannten Prüfungen sachgerecht durchführt und
    3. Ziffer 3
      die von ihr stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.
  3. Absatz 3Die Kontrolle ist durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder der von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch
    1. Ziffer eins
      Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß Paragraph 51, zu führenden Aufzeichnungen;
    3. Ziffer 3
      Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.

    Die Bestimmungen der Paragraphen 58, Absatz 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.

  4. Absatz 4Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.
  5. Absatz 5Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Absatz 4, ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entziehen.
  6. Absatz 6Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.
  7. Absatz 7Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Absatz 4, für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Absatz 5, entzogen hat.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 66, lautet samt Überschrift:

„Gebührentarif

Paragraph 66,

  1. Absatz einsGebühren sind vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht (Paragraph 52, Absatz 4,); solche Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Kontrolle einer Prüfstelle ergeben hat, dass sie den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht (Paragraph 52, Absatz 5,).
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenen Kosten der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Gebühren sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Paragraph 52, samt Überschrift, Paragraph 66, samt Überschrift sowie Paragraph 78, Absatz 3 und 3a in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 78, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 78, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.“

Artikel 9
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Am Ende des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Am Ende des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 6, Absatz eins, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    die Überwachung von Prüfstellen gemäß Paragraph 52, Chemikaliengesetz 1996.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 6, erster Satz entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 6, lautet der zweite Satz: „Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 20, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „-hinsichtlich des Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft-“.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9, Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 20, Absatz 2, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011

Das Pflanzenschutzgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Erzeuger von bestimmten nicht in Anhang römisch fünf Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die
    1. Litera a
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung näher spezifiziert, oder
    2. Litera b
      aufgrund unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen spezifiziert werden;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Eingangsorte gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, als Eintrittstellen zulassen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 49, erhalten der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, angefügte Absatz 5 und der Absatz 6, die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“; folgender Absatz 8, wird angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 50, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 50, lautet:

Paragraph 50,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 5,, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, des Paragraph 32 und des Paragraph 36, Absatz 3,, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 38, Absatz 6, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“

Artikel 11
Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Das Düngemittelgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Ziffer 4, entfällt; die Ziffern 5 bis 9 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4“ bis „8“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 23, lautet:

Paragraph 23,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 10,, soweit diese Bestimmung seine Zuständigkeit betrifft, der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 4, Ziffer 4 bis 8 und Paragraph 23, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

Das Futtermittelgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz , zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, erhält der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, angefügte Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender Absatz 6, wird angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 25, Ziffer 2, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 25, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Paragraph 11 und Paragraph 17, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,“

Artikel 13
Änderung des BFW-Gesetzes

Das BFW-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 18, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 20, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Text des Paragraph 27, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 18, Absatz 8 und Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 20, Absatz 5, außer Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996

Das Rebenverkehrsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 18, Absatz eins und 18a Absatz 2, entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 18 a, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 18 a, Absatz 2, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 18 a, Absatz 9, außer Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Produktenbörsegesetzes

Das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Produktenbörse (Produktenbörsegesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Börsehandel

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Handel an der Produktenbörse erfolgt direkt zwischen den Börsebesuchern oder durch Vermittlung von Börsesensalen oder hiezu von der Börsekammer berechtigten Personen.
  2. Absatz 2Der Börsehandel hat nach ausgewogenen und nach dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Markteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es dürfen keine Geschäfte geschlossenen werden, die nur dem Schein oder der Benachteiligung Dritter dienen.
  3. Absatz 3Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über die dem Börsehandel unterliegenden Geschäfte, einschließlich deren Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte. Für die vermittelten Geschäfte steht den Börsesensalen eine Maklergebühr zu. Sie sind überdies zu branchenüblicher Gutachtertätigkeit berechtigt.
  4. Absatz 4Ist es zur Abwendung eines Schadens erforderlich, kann der Börsesensal unverzüglich Maßnahmen zur außergerichtlichen Verwertung von Waren setzen. Zu diesem Zweck ist er auch befugt, öffentliche Versteigerungen von Verkehrsgegenständen abzuhalten, die in seine Vermittlungstätigkeit fallen.
  5. Absatz 5Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch den Börsekommissär überwacht. Die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Börsesensale und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind durch Regulativ der Börsekammer zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 6, samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Titel wird die Kurzbezeichnung „(Bundesämtergesetz)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Bundesämter

Paragraph eins,

Bundesämter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau (Paragraph 13,),
  2. Ziffer 2
    das Bundesamt für Weinbau (Paragraph 14,) und
  3. Ziffer 3
    das Bundesamt für Wasserwirtschaft (Paragraph 14 a,).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten (Paragraph 21,).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, 7 und 9, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 12, sowie in den Überschriften der §§5 und 12 sowie der Überschrift des römisch II. Teiles wird jeweils die Wortfolge „Bundesämter für Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesämter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 5,, 6 und 8, Paragraph 6, Absatz ,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „Bundesamtes für Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesamtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Institute und“ durch die Wortfolge „die Institute, gegebenenfalls mit Kompetenzbereichen, und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den Paragraphen 8 und 11 Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Bundesamt für Landwirtschaft“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Es wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:

„Bundesamt für Wasserwirtschaft

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsDer Sitz des Bundesamtes für Wasserwirtschaft ist Scharfling (Gemeinde St. Lorenz).
  2. Absatz 2Der Kompetenzbereich Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde umfasst insbesondere Beiträge zur Erstellung und Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für fließende und stehende Gewässer in Zusammenhang mit Gewässerbewertung und Maßnahmenplanung mit Schwerpunkt Fischökologie, Beiträge zur limnologischen Langzeitentwicklung stehender Gewässer, Aufgaben als Kompetenzzentrum Aquakultur, fischereiliche Strukturplanung, Konzepte zur nachhaltig gewässerverträglichen Fischproduktion, Beratung in Angelegenheiten der Aquakultur, Maßnahmen zur Erhaltung autochthoner gewässertypspezifischer Fischbestände.
  3. Absatz 3Der Kompetenzbereich Wasserbau und hydrometrische Prüfung umfasst insbesondere die Bereiche Hochwasserschutz, Feststoffhaushalt und Gewässermorphologie an Hand physikalischer und mathematischer Modellierung sowie Grundlagenbeiträge für die Erhebung des Wasserkreislaufs und Feststofftransports an Fließgewässern.
  4. Absatz 4Der Kompetenzbereich Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt umfasst insbesondere Konzepte zur Sanierung, Erhaltung und Erneuerung von Wasserreserven (Grundwasser) und Strategien für einen grund- und oberflächen wasserrelevanten Bodenschutz (Erosion, Filterfunktion) und Beiträge zur Erstellung und Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes.
  5. Absatz 5Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die fachliche Beratung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in wasserwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen und fischökologischen Grundsatzfragen,
    2. Ziffer 2
      die Amtssachverständigentätigkeit im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG,
    3. Ziffer 3
      Grundlagenerhebungen und Mitarbeit auf Grund zwischenstaatlicher bilateraler und multilateraler Vertragsverpflichtungen,
    4. Ziffer 4
      die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Geräten und Materialien,
    5. Ziffer 5
      die angewandte Forschung,
    6. Ziffer 6
      die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten, die Ausstellung von Zeugnissen,
    7. Ziffer 7
      die Funktion als Prüf- und Überwachungsstelle im Sinne des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,,
    8. Ziffer 8
      die Mitwirkung an der Erfüllung der durch Europäische Richtlinien und durch andere internationale Vereinbarungen begründeten Berichtspflichten betreffend wasserwirtschaftliche Themen,
    9. Ziffer 9
      die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und Dokumentation von Erkenntnissen und Daten,
    10. Ziffer 10
      die Einrichtung und Führung von Fachbibliotheken,
    11. Ziffer 11
      die Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistik und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,
    12. Ziffer 12
      die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen der Fischereifacharbeiter- und Fischereimeisterausbildung von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,
    13. Ziffer 13
      Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,
    14. Ziffer 14
      die Pflege von In- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftentausch,
    15. Ziffer 15
      die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft.“

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des Paragraph 21, lautet:

„Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau und Österreichische Bundesgärten“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 21, Absatz 3, wird nach der Ziffer 6, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Gärtnerische Pflege und Betreuung der historischen Parks und Gärten (Hofgarten und Schlosspark Ambras in Innsbruck, Augarten, Belvederegarten, Schlosspark Schönbrunn, Burggarten und Volksgarten in Wien), insbesondere zu deren Bewahrung und Revitalisierung;
  2. Ziffer 8
    Pflege der historischen Pflanzensammlungen, insbesondere im Hinblick auf Artenschutz und Erhaltung bedrohter Pflanzenarten, in Sammlungen sowie Pflanzenschauhäusern und -gärten.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Der Titel, Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,, die Paragraphen 3 bis 5 samt Überschriften, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraphen 7 und 8, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz eins und 2, die Überschrift des römisch II. Teiles, die Paragraphen 12 und 14a samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 21,, Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 sowie Paragraph 23, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen, Geschäftsordnungen und Tarife des Bundesamtes für Wasserwirtschaft gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bleiben bis zur Neuerlassung infolge der Neuorganisation dieses Bundesamtes weiter in Geltung.
  2. Absatz 7Angelegenheiten der Personalvertretung nach dem Bundes- Personalvertretungsgesetz, sowie die durch das Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehene Einrichtung eines Betriebsrates, werden durch das Deregulierungsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 23, lautet:

Paragraph 23,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“

Artikel 17
Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes 2007

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds (Klima- und Energiefondsgesetz – KLI.EN-FondsG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 4. Abschnitt nach dem Eintrag zu Paragraph 24, folgender Eintrag angefügt:

„§ 25

Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Organe des Fonds sind

  1. Ziffer eins
    das Präsidium (Paragraph 6,),
  2. Ziffer 2
    die Geschäftsführung (Paragraph 10,) und
  3. Ziffer 3
    sofern eingerichtet, der Expertenbeirat (Paragraph 8,).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Das Präsidium kann einen Expertenbeirat einrichten und dessen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellen und abberufen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Expertenbeirat besteht aus maximal vier Mitgliedern und gleich vielen Ersatzmitgliedern, die vom Präsidium bestellt werden. Die Bestellung erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wortfolge „von mindestens drei Mitgliedern“ durch die Wortfolge „von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz 4, wird an das Wort „Expertenbeirat“ ein Beistrich angefügt und die Wortfolge „sofern einer eingerichtet wurde,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 25, eingefügt:

Paragraph 25,

Artikel 17 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird die Wortfolge „mit dem Firmenwortlaut Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber errichtet“ durch die Wortfolge „mit dem Firmenwortlaut Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber errichtet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, lautet der fünfte Satz:

„Die Gesellschaft hat das Recht, auch die Kurzbezeichnungen „Spanische Hofreitschule“ und „Lipizzanergestüt Piber“ zu führen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Führung der Spanischen Hofreitschule, des Bundesgestüts Piber sowie – nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Flächen – des Trainingszentrums Heldenberg;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber“ durch den Klammerausdruck „Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, von Amts wegen auf „Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber“ zu berichtigen.“

Novellierungsanordnung 7, Der Text des Paragraph 14 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 2, sowie Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 19
Aufhebung des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung

  1. Absatz einsDas Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,, wird aufgehoben.

Artikel 20
Aufhebung des Börsesensale-Gesetzes

Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1948 über Börsesensale (Börsesensale-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,, wird aufgehoben.

Artikel 21
Aufhebung des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft

Das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird aufgehoben.

Van der Bellen

Kern