BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 25. April 2017

Teil römisch eins

57. Bundesgesetz:

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1460 Ausschussbericht 1573 Sitzung 173,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9783 Sitzung 866,, )

 

[CELEX-Nr.: 32014L0053]

57. Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Paragraph

1. Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

Paragraph

2. Begriffsbestimmungen

Paragraph

3. Grundlegende Anforderungen

 

Zweiter Abschnitt

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Paragraph

4. Pflichten der Hersteller

Paragraph

5. Pflichten der Bevollmächtigten

Paragraph

6. Pflichten der Einführer

Paragraph

7. Pflichten der Händler

Paragraph

8. Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Paragraph

9. Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Dritter Abschnitt

Konformität von Funkanlagen

Paragraph

10. Vermutung der Konformität von Funkanlagen

Paragraph

11. Konformitätsbewertungsverfahren

Paragraph

12. EU-Konformitätserklärung

Paragraph

13. Formal fehlende Konformität

Paragraph

14. Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Paragraph

15. Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung, der Kennnummer der Konformitätsbewertungstelle und der Registrierungsnummer

Paragraph

16. Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software

Paragraph

17. Technische Unterlagen

Vierter Abschnitt

Konformitätsbewertungsstellen

Paragraph

18. Notifizierende Behörde

Paragraph

19. Notifizierungsverfahren

Paragraph

20. Pflichten Konformitätsbewertungstellen in Bezug auf ihre Tätigkeit

Paragraph

21. Meldepflichten der Konformitätsbewertungstellen

Paragraph

22. Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungstelle

Fünfter Abschnitt

Inverkehrbringen, Bereitstellung, Inbetriebnahme, Einfuhr, Nutzung und freier Verkehr von Funkanlagen

Paragraph

23. Inverkehrbringen und Bereitstellung

Paragraph

24. Inbetriebnahme, Einfuhr und Nutzung von Funkanlagen

Paragraph

25. Freier Verkehr von Funkanlagen

Sechster Abschnitt

Behörden und Aufsichtsrechte

Paragraph

26. Behörden

Paragraph

27. Aufsicht

Paragraph

28. Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph

29. Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

Paragraph

30. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Paragraph

31. Technische und administrative Prüfungen

Paragraph

32. Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

Paragraph

33. Gebühren

Paragraph

34. Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

Siebenter Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph

35. Verwaltungsstrafbestimmungen

Achter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph

36. Übergangsbestimmungen

Paragraph

37. Verweisungen

Paragraph

38. Verlautbarungen

Paragraph

39. Vollziehung

Paragraph

40. Inkrafttreten

Paragraph

41. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Verzeichnis der Anlagen

              Anlage 1: Kennzeichnung der Funkanlagen gemäß §§14 und 15
              Anlage 2: Konformitätsbewertungsmodul A Interne Fertigungskontrolle
              Anlage 3: Konformitätsbewertungsmodule B und C
              Anlage 4: Konformitätsbewertungsmodul H
              Anlage 5: Inhalt technischer Unterlagen
              Anlage 6: EU-Konformitätserklärung
              Anlage 7: Vereinfachte Konformitätserklärung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,
    1. Ziffer eins
      Regelungen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festzusetzen und
    2. Ziffer 2
      die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 62, umzusetzen.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,, im Rahmen einer aufrecht bestehenden Bewilligung im Sinne eines technisch-experimentellen Funkdienstes, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt. Als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten:
      1. Litera a
        Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
      2. Litera b
        Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
      3. Litera c
        Funkanlagen, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden und für ihre eigenen Zwecke verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      Schiffsausrüstung, die von der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.02.1997 Seite 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/559, Amtsblatt Nummer L 95 vom 10.04.2015 Seite 1, erfasst wird;
    3. Ziffer 3
      Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG, Amtsblatt Nummer L 79 vom 19.03.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/4, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016, fallen;
    4. Ziffer 4
      Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder für die Tätigkeiten des Staates zur Strafrechtspflege benutzt werden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
    1. Ziffer eins
      „Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen oder empfangen kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische oder elektronische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern oder zu stören;
    2. Ziffer 2
      „Funkkommunikation“ elektronische Kommunikation mittels Funkwellen;
    3. Ziffer 3
      „Funkortung“ die Bestimmung der Position, Geschwindigkeit oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen;
    4. Ziffer 4
      „Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3 000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;
    5. Ziffer 5
      „Funkschnittstelle“ die Spezifikation der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen;
    6. Ziffer 6
      „Funkanlagenklasse“ eine Klassenbezeichnung für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieses Bundesgesetzes als vergleichbar gelten, und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die Funkanlagen ausgelegt wurden;
    7. Ziffer 7
      „funktechnische Störung“ einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, unionsrechtlichen oder nationalen Regelungen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
    8. Ziffer 8
      „elektromagnetische Störung“ eine elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels oder einer ortsfesten Anlage beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;
    9. Ziffer 9
      „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
    10. Ziffer 10
      „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt;
    11. Ziffer 11
      „Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Europäischen Union durch ihren Endnutzer;
    12. Ziffer 12
      „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
    13. Ziffer 13
      „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
    14. Ziffer 14
      „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Funkanlage aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
    15. Ziffer 15
      „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder dem Einführer, die Funkanlagen auf dem Markt bereitstellt;
    16. Ziffer 16
      „Wirtschaftsakteur“ Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler;
    17. Ziffer 17
      „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, die eine Funkanlage erfüllen muss;
    18. Ziffer 18
      „harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm gemäß Artikel 2, Ziffer eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) Nr. 2015/1533, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1;
    19. Ziffer 19
      „öffentliches Kommunikationsnetz“ ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient;
    20. Ziffer 20
      „Konformitätsbewertung“ das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die grundlegenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt wurden;
    21. Ziffer 21
      „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;
    22. Ziffer 22
      „Bescheinigung“ eine Bestätigung der Konformitätsbewertungsstelle, dass im Zuge einer Überprüfung einer Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, als nachgewiesen vermutet werden;
    23. Ziffer 23
      „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe einer dem Endnutzer bereits bereitgestellten Funkanlage abzielt;
    24. Ziffer 24
      „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine in der Lieferkette befindliche Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt wird;
    25. Ziffer 25
      „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
    26. Ziffer 26
      „CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;
    27. Ziffer 27
      „Gefahr“ eine schwerwiegende Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung festsetzen, ob elektrische oder elektronische Produkte der Begriffsbestimmung in Absatz eins, Ziffer eins, entsprechen. Er hat dabei auf verbindliche internationale Vereinbarungen und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.

Grundlegende Anforderungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Funkanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Schutz des Lebens und der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 357, enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze; dabei ist auf den Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen Bedacht zu nehmen;
    2. Ziffer 2
      ein angemessenes Niveau elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 79.
  2. Absatz 2,Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine Unterstützung zur effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist, damit keine funktechnischen Störungen auftreten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Klassen oder Kategorien von Funkanlagen bestimmen und dabei festsetzen, welche Klasse oder Kategorie zusätzlich zu den in Absatz eins und 2 genannten grundlegenden Anforderungen eine oder mehrere der folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen muss:
    1. Ziffer eins
      sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel;
    2. Ziffer 2
      sie arbeiten in Kommunikationsnetzen mit anderen Funkanlagen zusammen;
    3. Ziffer 3
      sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden;
    4. Ziffer 4
      sie haben weder schädliche Auswirkungen auf Kommunikationsnetze oder deren Betrieb noch bewirken sie eine solche Nutzung von Netzressourcen, durch welche eine längerfristige zweckgerechte Nutzung des Dienstes nicht mehr möglich wäre;
    5. Ziffer 5
      sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden;
    6. Ziffer 6
      sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug;
    7. Ziffer 7
      sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen;
    8. Ziffer 8
      sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen;
    9. Ziffer 9
      sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde.
    10. Ziffer 10
      sie unterstützen diskriminierungsfrei jene Funktionalitäten, die für die Erbringung von gesetzlichen Verpflichtungen notwendig sind.
    Er hat dabei auf den Stand der Technik und auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften und auf den Stand der Technik durch Verordnung die Funkschnittstellen für Funkanlagen festsetzen, soweit Funkschnittstellen nicht durch internationale Vorschriften verbindlich und vollständig vorgegeben sind oder für Funkanlagen gelten, die in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen.

Zweiter Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure

Pflichten der Hersteller

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn diese entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3 und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entworfen und hergestellt wurden.
  2. Absatz 2,Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn diese so konstruiert sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden können, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung der Funkfrequenzen zu verletzen.
  3. Absatz 3,Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 17, zu erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 11, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, hat der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und das CE-Zeichen anzubringen.
  4. Absatz 4,Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Der Hersteller hat
    1. Ziffer eins
      durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienanfertigung stets Konformität mit diesem Bundesgesetz und mit den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sichergestellt ist. Änderungen des Entwurfs einer Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, hat er angemessen zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen, Prüfungen vorzunehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe zu führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.
  6. Absatz 6,Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn sie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen anzugeben.
  7. Absatz 7,Der Hersteller hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift, unter der er erreichbar ist, auf der Funkanlage selbst oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift hat er eine zentrale Stelle anzugeben, unter der er kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
  8. Absatz 8,Der Hersteller darf seine Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn die entsprechenden Unterlagen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, beigelegt sind.
  9. Absatz 9,Der Hersteller hat im Fall von Beschränkungen der Inbetriebnahme oder im Fall von für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen auf der Verpackung der Funkanlage den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder das geografische Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anzugeben, in dem Beschränkungen oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllende Anforderungen gelten.
  10. Absatz 10,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Aufmachung dieser Information festlegen. Er hat dabei auf die Bedürfnisse der Nutzer sowie auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
  11. Absatz 11,Der Hersteller, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass die von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlage herzustellen, oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Darüber hinaus hat der Hersteller, wenn von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, unverzüglich solche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Gefahr unmittelbar abzuwenden. Er hat hiervon die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, unverzüglich zu verständigen. Diese Meldung hat ausführliche Angaben zur von Funkanlagen ausgehenden Gefahr, über die fehlende Konformität oder andere Gründe, die Korrekturmaßnahmen erforderlich machen, die getroffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse zu machen.
  12. Absatz 12,Der Hersteller hat dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Er hat mit dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihm in Verkehr gebrachten Funkanlagen zu kooperieren.

Pflichten der Bevollmächtigten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins und die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, aufgestellte Pflicht zur Erstellung von technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
  2. Absatz 2,Der Bevollmächtigte hat die Aufgaben wahrzunehmen, die der Hersteller in seinem Auftrag an ihn festgelegt hat. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen einer Funkanlage,
    2. Ziffer 2
      auf begründetes Verlangen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Funkanlage an diese Behörde,
    3. Ziffer 3
      auf Verlangen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die von Funkanlagen ausgehen, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Pflichten der Einführer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Einführer darf ausschließlich konforme Funkanlagen in Verkehr bringen.
  2. Absatz 2,Der Einführer darf Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn vom Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 11, durchgeführt wurde und die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden kann, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung von Funkfrequenzen zu verletzen. Er darf Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ihr die Informationen und Unterlagen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, beigefügt sind, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache abgefasst sind und der Hersteller die Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6 und 7 erfüllt hat.
  3. Absatz 3,Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht erfüllt, darf er diese Funkanlage nicht in Verkehr bringen, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hiervon zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Der Einführer hat auf der Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der er erreichbar ist, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen, anzubringen. Dies gilt auch für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe der Funkanlage nicht möglich ist oder der Einführer zum Anbringen seines Namens und seiner Anschrift die Verpackung öffnen müsste. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
  5. Absatz 5,Der Einführer hat sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in seiner Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht beeinträchtigen.
  6. Absatz 6,Der Einführer hat, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen vorzunehmen, Prüfungen vorzunehmen sowie erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe zu führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.
  7. Absatz 7,Der Einführer, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat unverzüglich die Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen, oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem hat der Einführer, falls von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, unverzüglich solche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Gefahr unmittelbar abzuwenden. Er hat hiervon die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, unverzüglich zu verständigen. Diese Meldung hat ausführliche Angaben zur von Funkanlagen ausgehenden Gefahr, über die fehlende Konformität oder andere Gründe, die Korrekturmaßnahmen erforderlich machen, die getroffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse zu machen.
  8. Absatz 8,Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen der Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung sowie die technischen Unterlagen für das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen bereitzuhalten.
  9. Absatz 9,Der Einführer hat dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Er hat mit dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf dessen Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlagen zu kooperieren.

Pflichten der Händler

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Händler hat, bevor er eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, zu überprüfen, ob diese mit der in Anlage 1 beschriebenen CE-Kennzeichnung versehen ist, ob die erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, beigefügt sind und ob Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache abgefasst sind.
  2. Absatz 2,Der Händler hat zu überprüfen, ob der Hersteller die Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 6 bis 9 sowie ob der Einführer die Anforderungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erfüllt hat.
  3. Absatz 3,Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht erfüllt, so darf er diese Funkanlage nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, hat der Händler den Hersteller oder den Einführer sowie das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Der Händler hat zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in seiner Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht beeinträchtigen.
  5. Absatz 5,Der Händler, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat sich zu vergewissern, dass die Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen, getroffen werden, oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem hat der Händler, falls von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hiervon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, zu unterrichten und dabei genaue Angaben insbesondere über die fehlende Konformität und die getroffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
  6. Absatz 6,Der Händler hat dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Er hat mit der Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch die von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage zu kooperieren.

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Paragraph 8,

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers gemäß Paragraph 4,, wenn er eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität im Sinne dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.

Identifizierung der Wirtschaftakteure

Paragraph 9,

Die Wirtschaftsakteure haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure zu nennen,

  1. Ziffer eins
    von denen sie eine Funkanlage bezogen haben oder
  2. Ziffer 2
    an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug und zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.

Dritter Abschnitt
Konformität von Funkanlagen

Vermutung der Konformität von Funkanlagen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, sowie die Elemente der jeweils bereitzustellenden in Anlage 5 genannten technischen Unterlagen festlegen. Er kann weiters festlegen, wie die Registrierung und die Anbringung der Registernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben. Er hat dabei auf den Stand der Technik und auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Der Hersteller muss Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, gehören, in einem zentralen europäischen Erfassungssystem, das von der Europäischen Kommission eingerichtet wird, registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörende Funkanlage in Verkehr gebracht wird. Bei der Registrierung solcher Funkanlagentypen gibt der Hersteller jene Elemente der technischen Unterlagen an, die in Anlage 5 Litera a, d, e, f, g, h und i aufgeführt sind und auf Grund derer festgestellt werden kann, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt.
  4. Absatz 4,Vom Hersteller ist an jeder Funkanlage, die in Verkehr gebracht werden soll, die von der Europäischen Kommission für den registrierten Funkanlagentyp vergebene Registrierungsnummer anzubringen.

Konformitätsbewertungsverfahren

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertung der Funkanlage nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 durchzuführen, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung sind alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. In Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins s, i, n, d, außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.
  2. Absatz 2,Der Hersteller hat die Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      interne Fertigungskontrolle gemäß Anlage 2,
    2. Ziffer 2
      EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
    3. Ziffer 3
      Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4 .
  3. Absatz 3,Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so hat er eines der folgenden Verfahren anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      interne Fertigungskontrolle gemäß Anlage 2,
    2. Ziffer 2
      EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
    3. Ziffer 3
      Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4.
  4. Absatz 4,Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
    2. Ziffer 2
      Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4.

EU-Konformitätserklärung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 6 zu entsprechen, die in diesem Anhang aufgeführten Elemente zu enthalten und ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie ist in die deutsche oder englische Sprache zu übersetzen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird.
  3. Absatz 3,Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung hat die in Anlage 7 aufgeführten Elemente zu enthalten und ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird. Der über eine in der vereinfachten EU-Konformitätserklärung angegebenen Internetadresse erhältliche vollständige Text der EU-Konformitätserklärung muss in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung stehen, wenn die Funkanlage in Österreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem Österreichischen Markt bereitgestellt wird.
  4. Absatz 4,Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, ist für alle Rechtsakte der Europäischen Union eine einzige EU-Konformitätserklärung auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
  5. Absatz 5,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.

Formal fehlende Konformität

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, die Nichtkonformität innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, wenn zu erwarten ist, dass alleine auf Grund einer solchen Aufforderung der festgestellte Missstand beseitigt wird und es einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. Ziffer eins
      Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    2. Ziffer 2
      Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von Paragraphen 14, oder 15 angebracht;
    3. Ziffer 3
      Die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 4 angewendet wird, wurde unter Missachtung des Paragraph 15, Absatz 4, angebracht oder nicht angebracht;
    4. Ziffer 4
      Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
    5. Ziffer 5
      Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
    6. Ziffer 6
      Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
    7. Ziffer 7
      Die in Paragraph 4, Absatz 6, oder Absatz 7, oder Paragraph 6, Absatz 4, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
    8. Ziffer 8
      Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, nicht beigefügt;
    9. Ziffer 9
      Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß Paragraph 9, werden nicht erfüllt;
    10. Ziffer 10
      Die Anforderungen der Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien gemäß Paragraph 10, Absatz 3, werden nicht erfüllt.
  2. Absatz 2,Lehnt es der Wirtschaftsakteur ab, der Aufforderung nachzukommen oder lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, so hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 28, vorzunehmen.

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Paragraph 14,

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30.

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung, der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle und der Registrierungsnummer

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung ist nach den Vorgaben von Anlage 1 gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette anzubringen, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung ist außerdem sichtbar und lesbar an der Verpackung anzubringen.
  2. Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor die Funkanlage in Verkehr gebracht wird.
  3. Absatz 3,Auf das CE-Kennzeichen hat die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle zu folgen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 4 angewandt wird. Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle muss dieselbe Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung.
  4. Absatz 4,Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle ist entweder von der Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
  5. Absatz 5,Eine Funkanlage darf unabhängig davon, ob sie die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anlage 1 abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können. Andere Kennzeichnungen dürfen nur angebracht werden, soweit weder Sichtbarkeit, Lesbarkeit noch Bedeutung des CE-Kennzeichens beeinträchtigt werden.
  6. Absatz 6,Die CE-Kennzeichnung darf ausschließlich von den in Absatz 4, Genannten angebracht werden.

Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, müssen für die beabsichtigte Kombination von Funkanlage und Software eine Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, durchführen. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus einem der Konformitätserklärung beigefügten Hinweis eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden. Diese Informationen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
  2. Absatz 2,Die Hersteller haben nach Maßgabe einer gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der Europäischen Kommission Informationen über das Ergebnis eines gemäß Absatz eins, durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die praktischen Regelungen festlegen, wie die Informationen über die Konformität der in Absatz eins, genannten Kombinationen aus Funkanlagen und Software verfügbar zu machen sind und
    2. Ziffer 2
      Kategorien oder Klassen von Funkanlagen festlegen, welche von den Anforderungen gemäß Absatz eins, betroffen sind.
    Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die verpflichtenden internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Technische Unterlagen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die technischen Unterlagen haben alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber zu enthalten, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt. Sie haben zumindest die in Anlage 5 dargelegten Elemente zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage vom Hersteller zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
  3. Absatz 3,Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren sind in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Konformitätsbewertungsstelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen.
  4. Absatz 4,Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Absatz eins, 2 und 3 nicht, sodass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht ausreichend sind, hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen den Hersteller oder den Einführer aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, durch eine vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen zu lassen.

Vierter Abschnitt
Konformitätsbewertungsstellen

Notifizierende Behörde

Paragraph 18,

Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/53/EU ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

  1. Absatz 2,Die Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle darf nur eine durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierte Stelle ausüben.

Notifizierungsverfahren

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einzubringen.
  2. Absatz 2,Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierung durch eine Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, vorzulegen.
  3. Absatz 3,Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen für den beantragten Notifizierungsumfang ausreichenden gültigen Akkreditierungsbescheid, so ist der Antrag abzuweisen.
  4. Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen für eine Notifizierung der beantragenden Konformitätsbewertungsstelle vor, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des europäischen elektronischen Notifizierungsinstruments „NANDO“ (New Approach Notified and Designated Organisations) der Europäischen Kommission zu notifizieren. Die Ausübung der Konformitätsbewertung durch die Konformitätsbewertungsstelle darf erst zwei Wochen nach der Veröffentlichung auf NANDO wahrgenommen werden, sofern weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb dieser Frist Einwände erhoben haben.
  5. Absatz 5,Falls eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Notifizierung einschränken, sie aussetzen oder sie widerrufen. Er berücksichtigt dabei das Ausmaß, in welchem diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Dies gilt auch für Änderungen im Umfang der Akkreditierung.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren sowie über das Verfahren gemäß Paragraph 22, festlegen, insbesondere Inhalt und Form der zu verwendenden Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient. Er hat dabei auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Pflichten der Konformitätsbewertungsstelle in Bezug auf ihre Tätigkeit

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Konformitätsbewertungsstelle muss die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren, für die sie notifiziert wurde, gemäß diesem Bundesgesetz, insbesondere dessen Anlagen 3 und 4, und im Einklang mit den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, durchführen.
  2. Absatz 2,Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure zu vermeiden sind. Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Gerätetechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuführen. Hierbei haben sie so streng vorzugehen und ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie es für die Konformität der Funkanlage mit diesem Bundesgesetz und mit den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die grundsätzlichen Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht erfüllt hat, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.
  4. Absatz 4,Hat eine Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass die Funkanlage die grundsätzlichen Anforderungen gemäß Paragraph 3, oder entsprechende harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen nicht mehr erfüllt, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.
  5. Absatz 5,Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, hat die Konformitätsbewertungsstelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen oder zurückzuziehen.
  6. Absatz 6,Vergibt die Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die gleichen Anforderungen wie die Konformitätsbewertungsstelle selbst erfüllt, und den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu unterrichten.
  7. Absatz 7,Die Konformitätsbewertungsstelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
  8. Absatz 8,Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber der Konformitätsbewertungsstelle dem zustimmt.
  9. Absatz 9,Die Konformitätsbewertungsstelle hat die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation der Unterauftragnehmer oder der Zweigunternehmen sowie über die von ihnen gemäß den Anlagen 3 und 4 ausgeführten Arbeiten für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bereitzuhalten.

Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstelle

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
    1. Ziffer eins
      jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems,
    2. Ziffer 2
      alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
    3. Ziffer 3
      jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,
    zu melden.
  2. Absatz 2,Die Konformitätsbewertungsstelle hat den übrigen Konformitätsbewertungsstellen, die auf Grundlage der Richtlinie 2014/53/EU notifiziert wurden, und die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen, welche dieselben Funkanlagen betreffen, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungsstelle

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle sind beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einzubringen.
  2. Absatz 2,Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat gemäß Absatz eins, eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3,Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Absatz 2, sind vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

Fünfter Abschnitt
Inverkehrbringen, Bereitstellung, Inbetriebnahme, Einfuhr, Nutzung und freier Verkehr von Funkanlagen

Inverkehrbringen und Bereitstellung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Funkanlagen dürfen nur dann in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Funkanlagen müssen folgende Unterlagen beigelegt sein:
    1. Ziffer eins
      Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache. Die Gebrauchsanleitung muss zumindest diejenigen Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. Die Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 9, sind vollständig in die Gebrauchsanleitung aufzunehmen. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und deutlich sein. Darüber hinaus müssen, falls die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, folgende Informationen enthalten sein:
      1. Litera a
        das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird,
      2. Litera b
        die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird, abgegebene oder abgestrahlte maximale Sendeleistung,
      3. Litera c
        Verwendungsbeschränkungen, unter der die Funkanlage in Betrieb genommen werden darf;
    2. Ziffer 2
      Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache. Diese Sicherheitsinformation muss klar, verständlich und deutlich sein;
    3. Ziffer 3
      Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, oder 3;
    4. Ziffer 4
      Sofern die Kontaktinformationen nicht an der Funkanlage oder auf der Verpackung angebracht sind, sind sie auf der Verpackung anzubringen. Die Kontaktinformationen sind die Postanschrift, der Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers und Einführers, unter der sie erreichbar sind. Die Kontaktinformationen sind in deutscher oder englischer Sprache anzugeben.

Inbetriebnahme, Einfuhr und Nutzung von Funkanlagen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Funkanlagen dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sind und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, über die Inbetriebnahme und den Betrieb, insbesondere der Abschnitte 6, 9, 10 und 11, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Das Verbringen von Funkanlagen in das Bundesgebiet für nichtkommerzielle Zwecke ist nur erlaubt, wenn sie die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.
  4. Absatz 4,Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen.
  5. Absatz 5,Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass keine Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erfolgen.
  6. Absatz 6,Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Netzbetreiber mit Bescheid gestatten, für diese Funkanlagen den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.
  7. Absatz 7,Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer Begründung zu unterrichten.

Freier Verkehr von Funkanlagen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Diesem Gesetz nicht entsprechende Funkanlagen dürfen auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder verwendet werden dürfen, da sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Paragraph 4, TKG 2003 kann das Fernmeldebüro auf Antrag das Vorführen von Funkanlagen, die den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht entsprechen, bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn weder Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen noch funktechnische oder elektromagnetische Störungen noch Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder Gütern zu erwarten sind. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Stellungnahme des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einzuholen. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
  3. Absatz 3,Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Vorführbewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2, TKG 2003) auch für Rundfunk im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Absatz 2, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), Paragraph eins, KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, TKG 2003 ist eine Stellungnahme der Telekom-Control-Kommission (TKK), Paragraph 116, TKG 2003, einzuholen.

Sechster Abschnitt
Behörden und Aufsichtsrechte

Behörden

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zuständig.
  2. Absatz 2,Die Zuständigkeit für die in diesem Bundesgesetz den Fernmeldebüros übertragenen Aufgaben richtet sich nach Paragraph 113, Absatz 2 und 3 TKG 2003.
  3. Absatz 3,Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  4. Absatz 4,Die Fernmeldebüros haben dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieses Bundesgesetzes Hilfestellung zu leisten. Entsteht im Zug der Amtshandlung der Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, hat das Fernmeldebüro die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen selbständig durchzuführen und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu verständigen.

Aufsicht

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt unterliegt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie der Paragraphen 28 bis 33 der Aufsicht durch das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Aufsicht werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Paragraph 86, TKG 2003 ist den Organen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die sich gehörig ausweisen, von Wirtschaftsakteuren zum Zweck der Aufsicht das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Funkanlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Funkanlagen, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen im Einzelfall von Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.
  3. Absatz 3,Bei der Aufsicht über das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt ist jede Beeinträchtigung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Wird festgestellt, dass eine Funkanlage nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen auf dem Markt bereitgestellt wurde, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen alle Aufsichtsmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Diese umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Verbesserungsauftrag
    2. Ziffer 2
      Rücknahme
    3. Ziffer 3
      Rückruf
    4. Ziffer 4
      Mitteilung in Medien
  2. Absatz 2,Ein Verbesserungsauftrag ist Wirtschaftsakteuren mit Bescheid aufzutragen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel von jedem Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vorgenommen und ihm dies zugemutet werden kann. Dabei hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist. Falls die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel der Behörde nachgewiesen wurde, ist die Rücknahme aufzutragen.
  3. Absatz 3,Rücknahme und Rückruf sind Wirtschaftakteuren mit Bescheid aufzutragen. Sofern sich die Rücknahme oder der Rückruf an nicht individuell bestimmbare Personen richtet, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Rücknahme oder den Rückruf dieses Produktes mit Verordnung anordnen. Dabei sind die Art und die Type, auf die sich die Rücknahme bezieht, anzugeben.
  4. Absatz 4,Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen kann dem betroffenen Wirtschaftsakteur, soweit dies insbesondere im Hinblick auf den Verbreitungsgrad der Funkanlage in der Bevölkerung und der von der Funkanlage ausgehenden Gefahr erforderlich erscheint, auftragen, eine öffentliche Mitteilung mittels gleichzeitig zu bestimmender geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
  5. Absatz 5,Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen gemäß Absatz eins, ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu verwenden. Die Entscheidung, ob von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, und die Entscheidung über das Ausmaß einer allfälligen Gefahr wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6,Mit Bescheid angeordnete Aufsichtsmaßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten aufzuheben, wenn dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.
  7. Absatz 7,Wird festgestellt, dass eine Funkanlage eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, obwohl sie den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den Anforderungen der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen den betreffenden Wirtschaftsakteur mit Bescheid aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, gleichzeitig vorzuschreibenden Frist, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
  8. Absatz 8,Der Wirtschaftsakteur ist aufzufordern, seine Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Funkanlagen zu erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im öffentlichen Interesse geboten ist, können die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Bescheide gemäß Absatz eins, sind auf Antrag vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass die Funkanlage nicht mehr bereitgestellt wird oder so verbessert wurde, dass sie den Anforderungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, entspricht.
  3. Absatz 3,Bescheide gemäß Absatz eins und 2 sind sofort vollstreckbar.

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Paragraph 30,

Maßnahmen gemäß Paragraph 28, können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationalen Abkommen berechtigte ausländische Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.

Technische und administrative Prüfungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Kann die Feststellung, ob eine Funkanlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, ist sie auf Verlangen der Behörde vom Wirtschaftsakteur auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Die Behörde kann die Funkanlage von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
  2. Absatz 2,Besteht der Verdacht, dass eine Funkanlage den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht entspricht, haben Wirtschaftsakteure auf Verlangen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Funkanlagen auf ihre Kosten zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.
  3. Absatz 3,Ergeht auf Grund der Prüfung nach Absatz eins, oder 2 ein Bescheid gemäß Paragraph 28,, so sind dem Bescheidadressaten zugleich die Prüfkosten vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist die geprüfte Funkanlage in einwandfreiem Zustand zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten der Funkanlage zu leisten.

Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Soweit es zur Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich ist, ist das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen berechtigt, der Europäischen Kommission und den mit der Vollziehung des gegenständlichen Rechtsbereiches betrauten Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation die Daten von Wirtschaftsakteuren sowie gerätespezifische Daten betreffenden Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine dieser Behörden unterhalten werden oder unter Aufsicht einer dieser Behörden stehen.
  2. Absatz 2,Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat, sofern von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß Paragraph 28, ergriffenen nationalen Maßnahmen zu unterrichten und übermittelt diesen alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission unverzüglich gemäß Paragraph 28, getroffene Maßnahmen, sofern die Gründe zur Anordnung dieser Maßnahme über das Staatsgebiet hinausreichen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie meldet der Europäischen Kommission Änderungen und Aufhebung dieser Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren (RAPEX) gemäß Artikel 12, der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, Amtsblatt Nummer L 11 vom 15.01.2002 Seite 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14, und das Schutzklauselverfahren gemäß Artikel 41, der Richtlinie 2014/53/EU.
  4. Absatz 4,Daten zu Wirtschaftsakteuren, die gemäß Absatz eins, 2 und 3 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

Gebühren

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

Schnittstellen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
    1. Ziffer eins
      die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
    2. Ziffer 2
      alle aktualisierten Spezifikationen sowie
    3. Ziffer 3
      jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
    zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Telekommunikationsendeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz eins, veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.

Siebenter Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, eine Funkanlage nicht vom Markt nimmt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, eine Funkanlage nicht zurückruft;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, keine öffentliche Mitteilung schaltet;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 29, Absatz eins, einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 11, Absatz eins, nicht das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 12, keine Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht auf dem aktuellen Stand hält;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 17, Absatz 2, die technischen Unterlagen nicht erstellt oder auf dem aktuellen Stand hält;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 18, Absatz 2, Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle vornimmt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 21, Absatz eins, eine Meldung nicht erstattet;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 23, Absatz eins, eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 24, Absatz 4, den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 34, Absatz 3, eine Leistung anbietet.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 9, zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 17, Absatz 4, der Aufforderung nicht nachkommt, die Funkanlage innerhalb der angegebenen Frist überprüfen zu lassen;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 27, Absatz 2, nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die verlangten Unterlagen und Benutzerinformationen nicht vorweist oder nicht das Ziehen von Proben duldet;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 31, Absatz eins, Funkanlagen nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitstellt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 31, Absatz 2, auf Verlangen keine Funkanlage zur Überprüfung zur Verfügung stellt;
    6. Ziffer 6
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
  4. Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 10, Absatz 3, Funkanlagentypen nicht registriert;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 10, Absatz 4, keine Registriernummer anbringt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 15, Absatz eins, oder 3 nicht eine diesen Bestimmungen entsprechende Kennzeichnung angebracht hat,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 15, Absatz 5, eine Funkanlage mit einem Kennzeichen versehen hat;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 15, Absatz 6, eine CE-Kennzeichnung angebracht hat;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 24, Absatz eins, eine Funkanlage in Betrieb nimmt;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 24, Absatz 3, eine Funkanlage einführt;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 24, Absatz 5, Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes verursacht.
  5. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  6. Absatz 6,Bei der Bemessung der Geldstrafen ist auf die von der Tat ausgehende Gefährdung sowie auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden. Allfällige Kosten für die fachgerechte Entsorgung verfallener Geräte sind dem Adressaten des Straferkenntnisses von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
  8. Absatz 8,Die nach diesem Bundesgesetz durch die Behörde verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die auf Grund der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/30/EU festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verwendet werden.
  2. Absatz 2,Funkanlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen und die mit dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, sowie den dazu korrespondierenden einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die vor dem 13. Juni 2016 in Kraft getreten sind, im Einklang stehen und die vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.

Verweisungen

Paragraph 37,

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Verlautbarungen

Paragraph 38,

Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und graphische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.

Vollziehung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 33, Absatz 2, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 40,

§10 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017, tritt mit 12. Juni 2018 in Kraft.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Paragraph 41,

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,, außer Kraft.

Van der Bellen

Kern