BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 24. April 2017

Teil I

54. Bundesgesetz:

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und des MTD-Gesetzes (GBRG-Novelle 2017)

(NR: GP römisch XXV RV 1518 AB 1548 S. 173. BR: AB 9775 S. 866.)

54. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (GBRG-Novelle 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 23 … Berufsunterbrechung“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 26 … Bestandsregistrierung“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 26a

 Entscheidungsfrist“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 28 … Strafbestimmungen“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 28a

 Gebühren und Verwaltungsabgaben“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 6, entfällt der erste Satz; folgende Sätze werden angefügt:

„Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen ist durch die Registrierungsbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf dessen Verlangen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „Registrierungsbehörden haben“ durch die Wortfolge „Gesundheit Österreich GmbH hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 12, Absatz eins, werden der Ausdruck „(Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 und 10)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 7, 10 und 13) der“ ersetzt und nach dem Wort „Dienstnehmer/-innen“ die Wortfolge „unter Angabe der Sozialversicherungsnummer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten gemäß Absatz eins, unter Angabe der Sozialversicherungsnummer unverzüglich elektronisch der Bundesarbeitskammer für Zwecke der Datenaufbereitung zu übermitteln. Diese von der Bundesarbeitskammer aufbereiteten Daten sind an die Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Daten zu übermitteln. Eine Verwendung der Daten durch die Bundesarbeitskammer und die Gesundheit Österreich GmbH zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge „zuständige Registrierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesarbeitskammer“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Die Daten sind von der Bundesarbeitskammer aufzubereiten und ohne Angabe der Sozialversicherungsnummer der Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Datenzu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Daten gemäß Absatz 2 und 4 sind nach Antragstellung durch den/die Berufsangehörige/n, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung zu löschen.“

Novellierungsanordnung 9a, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 9, wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13, Absatz 3, wird die Zahl „5“ durch den Ausdruck „5a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Für Angehörige der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.“

Novellierungsanordnung 11a, Nach Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aFolgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis der Identität,
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,
    4. Ziffer 4
      Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,
    5. Ziffer 5
      Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Absatz 3,),
    6. Ziffer 6
      Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Absatz 4,) und
    7. Ziffer 7
      erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Absatz 5,).
    Sofern die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind diese auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in vorzulegen. Die Registrierungsbehörden haben die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Antrag gemäß Absatz eins, kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 15, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Nachweise gemäß Absatz eins a, Ziffer 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern
    1. Ziffer eins
      der Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 15, Absatz 8, zweiter Satz der Gesundheit Österreich GmbH übermittelt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      der Qualifikationsnachweis im Rahmen eines EWR-Anerkennungsverfahrens oder Berufszulassungsverfahrens durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen geprüft worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      es sich um einen Qualifikationsnachweis handelt, der im Bildungsstandregister gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, enthalten ist und der über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen im Wege der elektronischen Einsicht überprüft werden kann. Entsprechende Auskünfte sind bei mit Zustimmung des/der Antragstellers/-in durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mittels Webservice zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 15, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Der/Die Bundesminister/in für Inneres ist ermächtigt, den Registrierungsbehörden, ausschließlich zum Zweck der Registrierung über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf deren Verlangen eine Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, Meldegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 15, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz eins a, Ziffer 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist. Weiters können Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, mit Zustimmung der Absolventen/-innen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH übermitteln. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann nähere Vorschriften über die technischen Anforderungen an die Übermittlung festlegen. Die Vorlage des Nachweises gemäß Absatz eins a, Ziffer 4, entfällt in diesem Fall.“

Novellierungsanordnung 15a, In Paragraph 15, Absatz 10, werden im ersten Satz der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 2“ und im zweiten Satz der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15b, In Paragraph 16, wird der Ausdruck „§ 15 Absatz eins und 2“ durch den Ausdruck „§ 15 Absatz eins bis 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 18, Absatz 2, erster Satz wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt: „der/die Berufsangehörige ist darüber zu informieren“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 18, Absatz 2, lautet der letzte Satz:

„Als neuer Stichtag gilt der Tag des Wiederauflebens der Registrierung“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 19, Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aEine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gültigkeit der Registrierung drei Jahre nach Ablauf der Toleranzfrist nicht verlängert wurde (Paragraph 18,) und
    2. Ziffer 2
      trotz Aufforderung durch die Registrierungsbehörde keine Mitteilung über eine Berufseinstellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist.
    In diesem Fall hat die Registrierungsbehörde die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 22, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ die Wortfolge „oder 1a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 23, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 26, Absatz eins, werden der Ausdruck „1. Jänner 2018“ durch den Ausdruck „1. Juli 2018“, das Wort „Gesundheitsberuf“ durch das Wort „Gesundheitsberufs“ und der Ausdruck „31. Dezember 2018“ durch den Ausdruck „30. Juni 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 26, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei Personen gemäß Absatz eins, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 15, Absatz eins a, Ziffer 5 bis 7 abgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 23a, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Im Rahmen der Bestandsregistrierung ist Paragraph 15, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofern
    1. Ziffer eins
      der/die Antragsteller/in in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der einer inländischen behördlichen Aufsicht unterliegt oder Genehmigung bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Meldung der Freiberuflichkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft worden ist und die freiberufliche Berufsausübung nicht untersagt wurde.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, samt Überschrift eingefügt:

„Entscheidungsfrist

Paragraph 26 a,

Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Paragraph 15,), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 27, wird die Wortfolge „zum 1. Jänner 2018“ durch die Wortfolge „für die in Paragraph 26, Absatz eins, genannten Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, samt Überschrift eingefügt:

„Gebühren und Verwaltungsabgaben

Paragraph 28 a,

Alle im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 29, lautet:

  1. Absatz einsDas Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die Paragraphen 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 10, sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  4. Absatz 4Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 3 a, :,

„§

3a             Unterstützung bei der Basisversorgung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 30 a, :,

„§

30a EWR-Qualifikationsnachweise – Spezialisierungen“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 3 a, lautet:

„Unterstützung bei der Basisversorgung“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 22 b, lautet:

Paragraph 22 b,

 Die Hospiz- und Palliativversorgung beinhaltet die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden, unheilbaren und damit lebensbedrohlichen Erkrankung sowie die Betreuung von deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen vor dem Hintergrund eines umfassenden Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens, die das Ziel haben, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere durch

  1. Ziffer eins
    Identifikation des Bedarfs an Hospizversorgung und spezialisierter Palliativpflege,
  2. Ziffer 2
    vorausschauende Planung zur Erfassung und Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse für die letzte Lebensphase (advance care planning),
  3. Ziffer 3
    Erfassung und Beurteilung von Intensität und Verlauf der Symptome,
  4. Ziffer 4
    Mitwirkung beim Einsatz medikamentöser und nicht-medikamentöser Therapien zur Symptomlinderung im gesamten Krankheitsverlauf einschließlich kontinuierlicher Evaluierung deren Wirkung,
  5. Ziffer 5
    Beratung und/oder Schulung der Palliativpatienten und -patientinnen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen im Umgang mit den Symptomen,
  6. Ziffer 6
    kontinuierliche und enge Zusammenarbeit und Kommunikation mit verschiedenen Professionen, Disziplinen sowie Einrichtungen,
  7. Ziffer 7
    Mitwirkung in der umfassenden multiprofessionellen Versorgungsplanung und Unterstützung im Zugang zu externen Ressourcen,
  8. Ziffer 8
    Beistand in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Abschied, Sterben und Tod.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils das Wort „Pflegehilfelehrgängen“ durch die Wortfolge „Lehrgängen für Pflegeassistenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    unter der Leitung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege steht und“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 61, wird jeweils die Bezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“ durch die Bezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 28 a, Absatz 7, wird das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift zu Paragraph 30, sowie in Paragraph 30, Absatz 2 bis 4 wird jeweils die Wortfolge „Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben“ durch das Wort „Spezialisierungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 30 a, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Spezialaufgabe“ durch das Wort „Spezialisierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 33, Absatz 4, wird das Wort „Pflegehelfer“ durch das Wort „Pflegeassistent“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 36, Absatz 4, zweiter Satz wird das Wort „Pflegehelfer“ durch die Wortfolge „Angehörige der Pflegeassistenzberufe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 38, entfällt die Wortfolge „und der Berufsausübung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 6 “,.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 43, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt, Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraphen 65 a, Absatz eins und 3, Paragraph 65 c, Absatz eins,, Paragraph 104 und Paragraph 117, Absatz 21,, 22 und 27 wird jeweils nach der Wortfolge „für Gesundheit“ die Wortfolge „und Frauen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 77, wird die Bezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/„Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ durch die Bezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (Kinder- und Jugendlichenpflege)“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (Kinder- und Jugendlichenpflege)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 80, wird die Bezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ durch die Bezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege)“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 84 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „im Dienstverhältnis“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 100, Absatz 4, wird nach dem Wort „Abschlussprüfung“ die Wortfolge „in der Pflegeassistenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Der Einleitungssatz des Paragraph 105, Absatz eins, lautet:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „(Paragraphen 12 und 83)“ durch den Ausdruck „(Paragraphen 11 und 84)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt der Ausdruck „§ 35, Paragraph 36, Absatz eins und 4,“ und werden der Ausdruck „§ 12 Absatz 6 “, durch den Ausdruck „§ 11 Absatz 4 “,, der Ausdruck „§ 37 Absatz 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 37 Absatz 4 “,, der Ausdruck „§ 83 Absatz 3 “, durch den Ausdruck „§ 84 Absatz 5 “, und der Ausdruck „§ 96 Absatz eins “, durch den Ausdruck „§ 95 Absatz 3 “,ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Personen, die gemäß Paragraph 17, Absatz 8, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt waren, sind auch nach dem 1. August 2016 zur Ausübung der Anästhesiepflege berechtigt. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. März 2017 eine Sonderausbildung in der Intensivpflege begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 116 b, Absatz eins, werden der Ausdruck „1. Jänner 2018“ durch den Ausdruck „1. Juli 2018“ und der Ausdruck „31. Dezember 2018“ durch den Ausdruck „30. Juni 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 116 b, Absatz 2, werden der Ausdruck „1. Jänner 2018“ durch den Ausdruck „1. Juli 2018“ und der Ausdruck „31. März 2019“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 117, Absatz 28, lautet:

  1. Absatz 28Mit 1. Juli 2018 treten
    1. Ziffer eins
      der Eintrag zu Paragraph 116 b, im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28 a, Absatz 5 und 8, Paragraph 28 b, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 9,, Paragraph 39 a, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2 und 3, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 7,, Paragraph 89, Absatz 5,, Paragraph 91, Absatz 2 und 3 sowie die Überschrift zu Paragraph 116 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, in Kraft sowie Paragraph 116 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, und
    2. Ziffer 2
      der Eintrag zu Paragraph 10, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 36, Absatz eins bis 3a, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 4 und Paragraph 91, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 b, Absatz 6, werden nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3 und 4 eingefügt:

  1. Ziffer 3
    einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
  2. Ziffer 4
    einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Für jedes Mitglied gemäß Ziffer 3 und 4 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12 a, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Die Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sowie deren Stellvertreter(innen) sind vom (von der) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 34 c, Absatz eins, werden der Ausdruck „1. Jänner 2018“ durch den Ausdruck „1. Juli 2018“ und der Ausdruck „31. Dezember 2018“ durch den Ausdruck „30. Juni 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 34 c, Absatz 2, wird Ausdruck „31. März 2019“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 36, Absatz 21, lautet:

  1. Absatz 21Mit 1. Juli 2018 treten
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6 f, Absatz 2,, Paragraph 7 a,, Paragraph 8 a, Absatz 9,, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 und die Überschrift zu Paragraph 34 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, in Kraft sowie Paragraph 34 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6 b, Absatz 6, Ziffer 3 und 4, Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 4, außer Kraft.“

Van der Bellen

Kern