BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 24. April 2017

Teil römisch eins

51. Bundesgesetz:

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1520 Ausschussbericht 1547 Sitzung 173,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9774 Sitzung 866,, )

51. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 45, „Sofortmaßnahmen“ und der Eintrag zu Paragraph 62, „Rückstandshöchstgehalte“. Paragraph 45 a und Paragraph 62 a, entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift der Anlage das Wort „Verordnungen“ durch das Wort „Rechtsakte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Lebensmittel für spezielle Gruppen: Lebensmittel, die gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 609 aus 2013, (ABl. Nr. L 181 vom 29. Juni 2013) in die Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung einzuordnen sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union“ durch die Wortfolge „unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, insbesondere
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie Art, Identität, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
    2. Ziffer 2
      indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;
    3. Ziffer 3
      indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten oder Nährstoffe;
    4. Ziffer 4
      indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.
  2. Absatz 3,Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz eins, samt Überschrift lautet:

„Meldung von Lebensmitteln für spezielle Gruppen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke        vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Verkehr zu bringen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „diätetische Lebensmittel“ durch die Wortfolge „Lebensmittel für spezielle Gruppen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt auch die Kontrolle der Einhaltung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1963,.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Revisions- und Probenplans“ durch die Wortfolge „nationalen Kontrollplans“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c und d lautet:

  1. Litera c
    gemäß Artikel 4, Absatz 8,, Artikel 6, Absatz 7 und Artikel 7, Absatz 4, der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und
  2. Litera d
    gemäß Artikel 5 und Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, in Bezug auf kosmetische Mittel“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 38, Absatz 4, wird das Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unternehmern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 45 a, erhält die Bezeichnung „§ 45.“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, zugelassenen oder registrierten und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 62 a, erhält die Bezeichnung „§ 62.“. Der bisherige Paragraph 62, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 69, lautet:

Paragraph 69,

Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften oder von Vorschriften des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes – EU-QuaDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 73, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Bewilligungsinhaber muss in einer im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt oder vertraglich gebunden sein und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem der Konformitätsbewertungsstelle arbeiten. Die Konformitätsbewertungsstelle samt Anschrift ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu melden. Jede wesentliche Änderung der für die Meldung maßgebenden Umstände ist unverzüglich anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union“ durch die Wortfolge „unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 90, Absatz 4, erhalten die Ziffer 5 bis 8 die Bezeichnungen „Z 4 bis 7“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 95, erhält der letzte Absatz die Bezeichnung „(25)“; folgender Absatz 26, wird angefügt:

  1. Absatz 26,Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,, außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung zur Festsetzung des Höchstgehaltes an Erucasäure (Erucasäureverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1994,;
    2. Ziffer 2
      Verordnung über Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind (Kunststoffverordnung 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,;
    3. Ziffer 3
      Verordnung über Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen und über allgemeine Kennzeichnungsvorschriften für diätetische Lebensmittel (Diät-Rahmenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2006,.“

Novellierungsanordnung 22, Die Paragraphen 104 bis 108 erhalten die Bezeichnungen „§ 103“ bis „§ 107“.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 106, lautet:

Paragraph 106,

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989),
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996),
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 30. Jänner 1998),
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998),
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002),
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004),
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006),
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009).“

Van der Bellen

Kern