47. Bundesgesetz, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes
Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:Das Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine viereinhalbstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine allfällige mündliche Kompensationsprüfung;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3 bzw. Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 3, bzw. Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 4, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Bei negativer Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung zuzulassen.“Bei negativer Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin auf Antrag im selben Prüfungstermin zu einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung zuzulassen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 1a wird nach der Wendung „Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind“ die Wendung „– unbeschadet des § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2015 und des § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 –“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins a, wird nach der Wendung „Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind“ die Wendung „– unbeschadet des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, und des Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2011, –“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule oder, wenn es wegen der Zahl der zur Prüfung antretenden Prüfungskandidaten notwendig ist, auch an einem anderen Prüfungsort durchführen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „mündliche Prüfung“ durch die Wendung „mündliche (Kompensations)Prüfung“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „mündliche Prüfung“ durch die Wendung „mündliche (Kompensations)Prüfung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 7 Abs. 5 wird angefügt:Dem Paragraph 7, Absatz 5, wird angefügt:
„Sofern im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 eine negative Beurteilung der Klausurarbeit erfolgte und auf Antrag des Prüfungskandidaten eine mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.“„Sofern im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, eine negative Beurteilung der Klausurarbeit erfolgte und auf Antrag des Prüfungskandidaten eine mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8a Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 8 a, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 8a Abs. 4a erster Satz lautet:Paragraph 8 a, Absatz 4 a, erster Satz lautet:
„Die Festlegung des Prüfungstermins und der Aufgabenstellungen von schriftlichen Klausurarbeiten in den Teilprüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 sowie der mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 erfolgt durch den zuständigen Bundesminister.“„Die Festlegung des Prüfungstermins und der Aufgabenstellungen von schriftlichen Klausurarbeiten in den Teilprüfungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie der mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt durch den zuständigen Bundesminister.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 8a Abs. 4b lautet:Paragraph 8 a, Absatz 4 b, lautet:
„(4b)Absatz 4 b,Die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen bei den schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten von Teilprüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 sowie bei den mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 hat nach Maßgabe zentraler Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen.“Die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen bei den schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten von Teilprüfungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie bei den mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, hat nach Maßgabe zentraler Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 9 letzter Satz lautet:Paragraph 9, letzter Satz lautet:
„Ferner sind der Entfall von Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 2 und allfällige Anerkennungen gemäß § 8b zu vermerken.“„Ferner sind der Entfall von Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und allfällige Anerkennungen gemäß Paragraph 8 b, zu vermerken.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 10 wird die Wendung „und ein Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung“ durch die Wendung „und den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung“ ersetzt.In Paragraph 10, wird die Wendung „und ein Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung“ durch die Wendung „und den Widerspruch gegen eine nicht bestandene Teilprüfung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 12 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2016 erhält die Absatzbezeichnung „(12)“.Paragraph 12, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, erhält die Absatzbezeichnung „(12)“.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 4 Abs. 3a, § 6 Abs. 1a und 2, § 7 Abs. 1 und 5, § 8a Abs. 2, 4a und 4b, § 9, § 10, § 12 Abs. 12 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2017 treten mit 2. April 2017 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3 a,, Paragraph 6, Absatz eins a und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 5, Paragraph 8 a, Absatz 2, 4 a und 4 b, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 12 und Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2017, treten mit 2. April 2017 in Kraft.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 13 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.In Paragraph 13, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Prüfungstaxengesetzes
Das Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:Das Prüfungstaxengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,Anlage I Abschnitt II Z 3 lit. a, Anlage I Abschnitt III Z 3 lit. a, Anlage I Abschnitt III Z 5 lit. a, Anlage I Abschnitt III Z 4 sowie Anlage Ia Abschnitt II Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft.“Anlage römisch eins Abschnitt römisch zwei Ziffer 3, Litera a,, Anlage römisch eins Abschnitt römisch drei Ziffer 3, Litera a,, Anlage römisch eins Abschnitt römisch drei Ziffer 5, Litera a,, Anlage römisch eins Abschnitt römisch drei Ziffer 4, sowie Anlage römisch eins a Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2017, treten mit 1. September 2016 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Anlage I Abschnitt II Z 3 lit. a, Abschnitt III Z 3 lit. a und Abschnitt III Z 5 lit. a wird jeweils vor dem Abschnitt Prüfer/in folgende Zeile eingefügt:In Anlage römisch eins Abschnitt römisch zwei Ziffer 3, Litera a,, Abschnitt römisch drei Ziffer 3, Litera a und Abschnitt römisch drei Ziffer 5, Litera a, wird jeweils vor dem Abschnitt Prüfer/in folgende Zeile eingefügt:
|
„Schriftführer/in (je Teilprüfung)
|
0,6”
|
|
|
3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage I Abschnitt III Z 1 und Z 3 lit. a wird jeweils nach der Wortgruppe „Prüfungsgebiet ‚Projekt‘“ die Wortgruppe „oder ‚Betriebswirtschaftliche Fachklausur als fächerübergreifende Projektarbeit‘“ eingefügt.In Anlage römisch eins Abschnitt römisch drei Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, wird jeweils nach der Wortgruppe „Prüfungsgebiet ‚Projekt‘“ die Wortgruppe „oder ‚Betriebswirtschaftliche Fachklausur als fächerübergreifende Projektarbeit‘“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage I Abschnitt II Z 3 lit. a wird nach der Wendung „Vorsitzende/r (je Teilprüfung)“ die Wendung „mit Ausnahme der Berufsreifeprüfung“ und nach dieser Zeile folgende Zeile eingefügt:In Anlage römisch eins Abschnitt römisch zwei Ziffer 3, Litera a, wird nach der Wendung „Vorsitzende/r (je Teilprüfung)“ die Wendung „mit Ausnahme der Berufsreifeprüfung“ und nach dieser Zeile folgende Zeile eingefügt:
|
„Vorsitzende/r (je Teilprüfung) bei der Berufsreifeprüfung
|
1,8”
|
|
|
5Novellierungsanordnung 5, In Anlage I Abschnitt III Z 4 wird das Zitat „§ 33 ff SchUG-BKV“ durch das Zitat „§§ 33 ff SchUG-BKV“ ersetzt.In Anlage römisch eins Abschnitt römisch drei Ziffer 4, wird das Zitat „§ 33 ff SchUG-BKV“ durch das Zitat „§§ 33 ff SchUG-BKV“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage Ia Abschnitt II Z 1 entfällt die den/die Schriftführer/in betreffende Zeile.In Anlage römisch eins a Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, entfällt die den/die Schriftführer/in betreffende Zeile.
Van der Bellen
Kern