40. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das Zustellgesetz, das Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, das Gleichbehandlungsgesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Arzneimittelgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (Deregulierungsgesetz 2017)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt E-Government |
Art. 1Artikel eins, | Änderung des E-Government-Gesetzes |
Art. 2Artikel 2, | Änderung des Zustellgesetzes |
Art. 3Artikel 3, | Änderung des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung |
2. Abschnitt Finanzen, Justiz, Familien |
Art. 4Artikel 4, | Änderung der Bundesabgabenordnung |
Art. 5Artikel 5, | Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 |
Art. 6Artikel 6, | Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes |
Art. 7Artikel 7, | Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes |
Art. 8Artikel 8, | Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 |
Art. 9Artikel 9, | Änderung des GmbH-Gesetzes |
Art. 10Artikel 10, | Änderung des Notariatstarifgesetzes |
Art. 11Artikel 11, | Änderung des Gerichtsgebührengesetzes |
3. Abschnitt Arbeitsrecht |
Art. 12Artikel 12, | Änderung des Arbeitszeitgesetzes |
Art. 13Artikel 13, | Änderung des Arbeitsruhegesetzes |
Art. 14Artikel 14, | Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes |
Art. 15Artikel 15, | Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996 |
Art. 16Artikel 16, | Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 |
Art. 17Artikel 17, | Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 |
Art. 18Artikel 18, | Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes |
Art. 19Artikel 19, | Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 |
Art. 20Artikel 20, | Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes |
Art. 21Artikel 21, | Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes |
4. Abschnitt Gesundheit |
Art. 22Artikel 22, | Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 |
Art. 23Artikel 23, | Änderung des Arzneimittelgesetzes |
5. Abschnitt Verkehr |
Art. 24Artikel 24, | Änderung des Rohrleitungsgesetzes |
Art. 25Artikel 25, | Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 |
1. Abschnitt
E-Government
Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes
Das Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 1 folgende Einträge zu § 1a und § 1b eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph eins, folgende Einträge zu Paragraph eins a und Paragraph eins b, eingefügt:
„§ 1a. | Recht auf elektronischen Verkehr |
§ 1b.Paragraph eins b, | Teilnahme an der elektronischen Zustellung durch Unternehmen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Abschnitts:
„Eindeutige Identifikation und die Funktion „Bürgerkarte““ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 17 :,
„§ 17. | für Daten aus Registern“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 24 folgender Eintrag zu § 25 eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 24, folgender Eintrag zu Paragraph 25, eingefügt:
„§ 25. | Übergangsbestimmung“ |
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph eins, werden folgende Paragraphen eins a und 1b samt Überschriften eingefügt:
„Recht auf elektronischen Verkehr
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz einsJedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Personen in gerichtlich, finanzstrafbehördlich oder gemäß § 53d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, verwaltungsbehördlich angeordnetem Freiheitsentzug können dieses Recht nur nach Maßgabe der diesbezüglich in den Vollzugseinrichtungen vorhandenen technischen und organisatorischen Gegebenheiten ausüben, sofern dies vollzugsrechtlich zulässig ist und dadurch keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Personen in gerichtlich, finanzstrafbehördlich oder gemäß Paragraph 53 d, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, verwaltungsbehördlich angeordnetem Freiheitsentzug können dieses Recht nur nach Maßgabe der diesbezüglich in den Vollzugseinrichtungen vorhandenen technischen und organisatorischen Gegebenheiten ausüben, sofern dies vollzugsrechtlich zulässig ist und dadurch keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.
(2)Absatz 2Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sowie der Zeitpunkt der Aufnahme des elektronischen Verkehrs sind im Internet bekanntzumachen.
Teilnahme an der elektronischen Zustellung durch Unternehmen
§ 1b.Paragraph eins b,
(1)Absatz einsUnternehmen im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 193/1999, haben an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.Unternehmen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 1999,, haben an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.
(2)Absatz 2Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist dann unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt.
(3)Absatz 3Die Teilnahme ist längstens bis 31. Dezember 2019 auch unzumutbar, wenn das Unternehmen noch nicht Teilnehmer des Unternehmensserviceportals ist sowie bei Fehlen elektronischer Adressen zur Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes.
(4)Absatz 4Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert mit 1. Jänner 2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:
„Eindeutige Identifikation und die Funktion „Bürgerkarte““
7.Novellierungsanordnung 7, § 2 Z 11 lautet:Paragraph 2, Ziffer 11, lautet:
„eIDAS-VO“: „Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44.““
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „den Gemeindebund und den Städtebund“ durch die Wortfolge „den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 6 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991 – MeldeG“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch das Wort „MeldeG“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 10 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, oder von bPK für die Verwendung im privaten Bereich dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) zur Verfügung gestellt werden.“„Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, oder von bPK für die Verwendung im privaten Bereich dürfen bPK nur verschlüsselt (Paragraph 13, Absatz 2,) zur Verfügung gestellt werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 10 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 10, Absatz 3, wird das Wort „beruflicher“ durch das Wort „berufsmäßiger“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2 zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bPK anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein bPK aus einem Bereich handelt, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist oder es sich um ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich handelt, von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.“„Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Betroffenen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bPK anzufordern, ist dieses, sofern es sich um ein bPK aus einem Bereich handelt, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist oder es sich um ein bPK für die Verwendung im privaten Bereich handelt, von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Erzeugung eines bPK für die Verwendung im privaten Bereich ist ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz der Bürgerkarte zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des privaten Bereichs notwendig ist, weil
diese Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben oder ihren Kunden eine dem § 14 Abs. 1 zweiter Satz entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellen unddiese Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben oder ihren Kunden eine dem Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellen und
personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen;
in diesem Fall darf die Erzeugung des bPK nur durch die Stammzahlenregisterbehörde erfolgen. Sofern ein Auftraggeber des privaten Bereichs personenbezogene Daten an einen anderen Auftraggeber zu übermitteln hat, kann dieser wie ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs verschlüsselte bPK (§ 13 Abs. 2) anfordern.“in diesem Fall darf die Erzeugung des bPK nur durch die Stammzahlenregisterbehörde erfolgen. Sofern ein Auftraggeber des privaten Bereichs personenbezogene Daten an einen anderen Auftraggeber zu übermitteln hat, kann dieser wie ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs verschlüsselte bPK (Paragraph 13, Absatz 2,) anfordern.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 15 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 15, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen Kostenersatz für den für die Erzeugung der bPK und der verschlüsselten bPK gemäß Abs. 1 anfallenden Aufwand mit Verordnung festzulegen.“„(1a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen Kostenersatz für den für die Erzeugung der bPK und der verschlüsselten bPK gemäß Absatz eins, anfallenden Aufwand mit Verordnung festzulegen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 15 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „zentrale Melderegister“ durch die Wortfolge „Zentrale Melderegister“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In der Überschrift zu § 17 entfällt das Wort In der Überschrift zu Paragraph 17, entfällt das Wort „öffentlichen“.
17.Novellierungsanordnung 17, § 17 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des § 16a Abs. 4 MeldeG zu behandeln.“„Elektronische Anfragen an das Zentrale Melderegister sind im Wege des Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG zu behandeln.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 21 Abs. 3 wird der Ausdruck In Paragraph 21, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abschnitts III“ durch den Ausdruck „3. Abschnitts“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2 Z 11, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 13 Abs. 2 erster Satz, § 15 Abs. 1, 1a und 2 letzter Satz, die Überschrift zu § 17, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 21 Abs. 3 und § 25 samt Überschrift in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. § 1a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 1b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b Abs. 8 des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Abschnitts, Paragraph 2, Ziffer 11,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 15, Absatz eins,, 1a und 2 letzter Satz, die Überschrift zu Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 25, samt Überschrift in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph eins a, samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph eins b, samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß Paragraph 37 b, Absatz 8, des Zustellgesetzes folgenden Monats in Kraft.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 24 wird folgender § 25 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 25, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung
§ 25.Paragraph 25,
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.“ Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß Paragraph eins a, zu schaffen.“
Artikel 2
Änderung des Zustellgesetzes
Das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 7 wird der Ausdruck In Paragraph 2, Ziffer 7, wird der Ausdruck „ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG)“„ein Universaldienstbetreiber (Paragraph 3, Ziffer 4, PMG)“ durch den Ausdruck „ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts“„ein Universaldienstbetreiber (Paragraph 3, Ziffer 4, PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 8 entfällt das Wort In Paragraph 2, Ziffer 8, entfällt das Wort „elektronische“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 9 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Ziffer 9, wird die Wortfolge „elektronischer Zustelldienst“ durch die Wortfolge „Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 zu erbringen hat,“„Zustelldienst, der die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zu erbringen hat,“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu § 10 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:
„Zustellung durch Übersendung“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 28 Abs. 2 wird vor dem Wort In Paragraph 28, Absatz 2, wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 29 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Z 11 wird folgende Z 12 eingefügt:In Paragraph 29, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt; nach Ziffer 11, wird folgende Ziffer 12, eingefügt:
die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (§ 37b).“die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (Paragraph 37 b,).“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 29 Abs. 5 wird das Zitat In Paragraph 29, Absatz 5, wird das Zitat „BGBl. Nr. 333“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 333/1979“ und der Ausdruck „§ 74 Z 4“„§ 74 Ziffer 4 “, durch den Ausdruck „§ 74 Abs. 1 Z 4“„§ 74 Absatz eins, Ziffer 4 “, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 32 Abs. 1 wird das Zitat In Paragraph 32, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. I Nr. 17“„BGBl. römisch eins Nr. 17“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 17/2006“„BGBl. römisch eins Nr. 17/2006“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 35 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort In Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Abholung“ die Wortfolge „von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt werden sollen,“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 35 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 35, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 35 Abs. 3 erster Satz wird vor der Wortfolge In Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz wird vor der Wortfolge „ihre Identität“ die Wortfolge „im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 35 Abs. 6 bis 8 lautet:Paragraph 35, Absatz 6 bis 8 lautet:
„(6)Absatz 6Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Absatz eins, Ziffer 3,) wirksam.
(7)Absatz 7Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger
von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder
von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könntevon diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (Paragraph 2, Ziffer 4,) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte
(8)Absatz 8Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 36 lautet:Paragraph 36, lautet:
„§ 36.Paragraph 36,
Für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gilt § 35 mit der Maßgabe, dass die gemäß Abs. 3 letzter Satz übermittelten Daten nicht als Zustellnachweis gelten.“ Für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gilt Paragraph 35, mit der Maßgabe, dass die gemäß Absatz 3, letzter Satz übermittelten Daten nicht als Zustellnachweis gelten.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 37 wird Abs. 1 durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:In Paragraph 37, wird Absatz eins, durch folgende Absatz eins und 1a ersetzt:
„(1)Absatz einsZustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
(1a)Absatz eins aDas elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Kommunikationssystem der Behörde bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 37 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments dem Anzeigemodul (§ 37b) anzubieten.“Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments dem Anzeigemodul (Paragraph 37 b,) anzubieten.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 37a wird folgender § 37b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 37 a, wird folgender Paragraph 37 b, samt Überschrift eingefügt:
„Anzeigemodul
§ 37b.Paragraph 37 b,
(1)Absatz einsDas Anzeigemodul ermöglicht Empfängern online die Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten von zur Abholung für sie bereitgehaltenen Dokumenten sowie die Abholung dieser Dokumente.
(2)Absatz 2Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Dienstleister gemäß § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für elektronische Zustelldienste, elektronische Kommunikationssysteme der Behörden, den Elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG und FinanzOnline zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Dienstleister gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für elektronische Zustelldienste, elektronische Kommunikationssysteme der Behörden, den Elektronischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 89 a, GOG und FinanzOnline zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen.
(3)Absatz 3Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an das jeweilige Zustellsystem gemäß Abs. 2 elektronisch zu übermitteln.Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an das jeweilige Zustellsystem gemäß Absatz 2, elektronisch zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen stellt ein Anzeigemodul zur Verfügung. Dieses kann auf Internetportalen von Behörden unter der Maßgabe der Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen angebunden werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat diese Schnittstellen und Spezifikationen im Internet auf ihrer oder seiner Website bekannt zu geben. Das Unternehmensserviceportal und das Bürgerserviceportal gemäß § 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2009, haben das Anzeigemodul für Unternehmen bzw. Bürgerinnen und Bürger einzubinden.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen stellt ein Anzeigemodul zur Verfügung. Dieses kann auf Internetportalen von Behörden unter der Maßgabe der Einhaltung der technischen Schnittstellen und Spezifikationen angebunden werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat diese Schnittstellen und Spezifikationen im Internet auf ihrer oder seiner Website bekannt zu geben. Das Unternehmensserviceportal und das Bürgerserviceportal gemäß Paragraph 3, des Unternehmensserviceportalgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, haben das Anzeigemodul für Unternehmen bzw. Bürgerinnen und Bürger einzubinden.
(5)Absatz 5Die Leistungen des Anzeigemoduls (Abs. 1) sind so zu erbringen, dass für Menschen mit Behinderung ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.Die Leistungen des Anzeigemoduls (Absatz eins,) sind so zu erbringen, dass für Menschen mit Behinderung ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.
(6)Absatz 6Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die beschreibenden Daten von Dokumenten gemäß Abs. 1 zu erlassen.Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die beschreibenden Daten von Dokumenten gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat den einliefernden Systemen die Kosten für das Anzeigemodul entsprechend ihrem Einlieferungsvolumen zu verrechnen. Abweichend davon kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen in einer Verordnung auch die Verrechnung von Pauschalbeträgen festsetzen. Der IT-Dienstleister des Bundes, die Bundesrechenzentrum GmbH, kann als Zahlstelle eingerichtet werden.
(8)Absatz 8Die Verfügbarkeit des Anzeigemoduls ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 39 wird vor der Wortfolge In Paragraph 39, wird vor der Wortfolge „hinsichtlich der übrigen Bestimmungen“ die Wortfolge „hinsichtlich § 37b Abs. 1 bis 5, 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,“„hinsichtlich Paragraph 37 b, Absatz eins bis 5, 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 40 Abs. 6 wird im zweiten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der nach dem Strichpunkt folgende Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 40, Absatz 6, wird im zweiten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der nach dem Strichpunkt folgende Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt:
„Zusätzlich können die aufgrund § 37b Abs. 7 anfallenden Kosten mit dem zu entrichtenden Entgelt weiterverrechnet werden.“„Zusätzlich können die aufgrund Paragraph 37 b, Absatz 7, anfallenden Kosten mit dem zu entrichtenden Entgelt weiterverrechnet werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 40 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9In der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten in Kraft:In der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten in Kraft:
§ 11 Abs. 2 mit 1. März 2014,Paragraph 11, Absatz 2, mit 1. März 2014,
§ 2 Z 7 bis 9, die Überschrift zu § 10, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 5, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Z 4, Abs. 2, 3 erster Satz, 6 bis 8, § 36, § 37 Abs. 1 und 1a, § 37b samt Überschrift sowie § 39 mit Ablauf des Tages der Kundmachung undParagraph 2, Ziffer 7 bis 9, die Überschrift zu Paragraph 10,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2,, 3 erster Satz, 6 bis 8, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins und 1a, Paragraph 37 b, samt Überschrift sowie Paragraph 39, mit Ablauf des Tages der Kundmachung und
§ 29 Abs. 1 Z 11 und 12, § 37 Abs. 3 sowie § 40 Abs. 6 zweiter Satz mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß § 37b Abs. 8 folgenden Monats.“Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 11 und 12, Paragraph 37, Absatz 3, sowie Paragraph 40, Absatz 6, zweiter Satz mit Beginn des siebenten auf den Tag der Kundmachung der Verfügbarkeit des Anzeigemoduls gemäß Paragraph 37 b, Absatz 8, folgenden Monats.“
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Das Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 28/1968, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Gesetzestitel lautet:
„Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Apostillegesetz – ApostG)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Z 1 lit. d wird das Wort In Paragraph 3, Ziffer eins, Litera d, wird das Wort „Bundesministerium“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Z 1 lit. e lautet:Paragraph 3, Ziffer eins, Litera e, lautet:
von einem Verwaltungsgericht, vom Verwaltungsgerichtshof oder vom Verfassungsgerichtshof,“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 erhalten die Z 2 und 3 die Ziffernbezeichnungen In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 2 und 3 die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“; nach der Z 1 wird folgende Z 2 eingefügt:; nach der Ziffer eins, wird folgende Ziffer 2, eingefügt:
die Berufsvertretungsbehörden hinsichtlich der von ihnen erstellten Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Z 3 (neu) entfällt die Wortfolge In Paragraph 3, Ziffer 3, (neu) entfällt die Wortfolge „und des Jugendgerichtshofes Wien“.
7.Novellierungsanordnung 7, Die §§ 4 und 5 erhalten die Paragraphenbezeichnungen Die Paragraphen 4 und 5 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 5.“ und „§ 6.“; nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:; nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 4, eingefügt:
„§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsHinsichtlich elektronisch ausgestellter Urkunden, die der zuständigen Behörde ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden, können bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen die im elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat enthaltenen Daten mittels elektronischer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestätigt werden.
(2)Absatz 2Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von § 3 Z 1 erfassten Urkunden auch für folgende Urkunden zuständig:Zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zusätzlich zu den von Paragraph 3, Ziffer eins, erfassten Urkunden auch für folgende Urkunden zuständig:
für durch Verordnung der Bundesregierung festzulegende Urkunden, die von nachgeordneten Dienststellen der Bundesministerien oder von sonstigen Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes ausgestellt wurden, und
für Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium geführten Registern.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 Abs. 2 (neu) lautet:Paragraph 6, Absatz 2, (neu) lautet:
„(2)Absatz 2Der Gesetzestitel, die §§ 3 und 4, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 5 und 6, § 6 Abs. 2 und § 7 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“Der Gesetzestitel, die Paragraphen 3 und 4, die Paragraphenbezeichnungen der Paragraphen 5 und 6, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, Folgender § 7 wird angefügt:Folgender Paragraph 7, wird angefügt:
„§ 7.Paragraph 7,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.“
2. Abschnitt
Finanzen, Justiz, Familien
Artikel 4
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 48a Abs. 4 tritt am Ende der lit. b an Stelle des Wortes In Paragraph 48 a, Absatz 4, tritt am Ende der Litera b, an Stelle des Wortes „oder“ ein Beistrich sowie am Ende der lit. c an Stelle des Punktes das Wort ein Beistrich sowie am Ende der Litera c, an Stelle des Punktes das Wort „oder“; folgende lit. d wird angefügt:; folgende Litera d, wird angefügt:
soweit sie nach § 48b Abs. 3 befugt ist.“soweit sie nach Paragraph 48 b, Absatz 3, befugt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 48b wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 48 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) 1.Absatz 3, Ziffer eins
Der Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 des EDer Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) anGovernment-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an
einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000),einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (Paragraph 5, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000),
einen zugelassenen Zustelldienst (§ 30 des Zustellgesetzes – ZustG),einen zugelassenen Zustelldienst (Paragraph 30, des Zustellgesetzes – ZustG),
ein Unternehmen, das einen Universaldienst (§ 3 Z 4 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015) betreibt, undein Unternehmen, das einen Universaldienst (Paragraph 3, Ziffer 4, des Postmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,) betreibt, und
einen Betreiber eines Anzeigemoduls (§ 37b ZustG)einen Betreiber eines Anzeigemoduls (Paragraph 37 b, ZustG)
berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2016, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2016,, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.
Der Bundesminister für Finanzen ist für Zwecke der Durchführung elektronischer Zustellungen zur Übermittlung an den Ermittlungs- und Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZustG erbringt, von in den Datenbeständen der Finanzverwaltung erfassten elektronischen Verständigungsadressen berechtigt. Nähere Regelungen können durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen erfolgen.Der Bundesminister für Finanzen ist für Zwecke der Durchführung elektronischer Zustellungen zur Übermittlung an den Ermittlungs- und Zustelldienst, der die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ZustG erbringt, von in den Datenbeständen der Finanzverwaltung erfassten elektronischen Verständigungsadressen berechtigt. Nähere Regelungen können durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen erfolgen.
Im Zug einer elektronischen Zustellung kann der Bundesminister für Finanzen dem Betreiber eines Anzeigemoduls die in den Datenbeständen der Finanzverwaltung aktuell erfassten elektronischen Verständigungsadressen des Empfängers übermitteln.
Der Betreiber des Anzeigemoduls hat dem Bundesminister für Finanzen das verschlüsselte bPK-ZU einer Person zu übermitteln, sobald sich diese Person gegenüber dem Anzeigemodul identifiziert. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten rückzuübermitteln und die Anzeige dieses Dokuments direkt an diese Person zuzulassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 114 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 114, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Abgabenbehörden Daten automationsunterstützt verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung von Abgabenvorschriften und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann erlaubt, wenn sie zur Verhinderung und zur Aufklärung abgabenrechtlicher Gesetzesverletzungen geeignet, erforderlich und angemessen ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 158 Abs. 4 lautet:Paragraph 158, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen
in das automationsunterstützt geführte Grundbuch; die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs;
in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen;
in das zentrale Melderegister. Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991;in das zentrale Melderegister. Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991;
in das automationsunterstützt geführte Gewerbeinformationssystem Austria – GISA;
in das automationsunterstützt geführte zentrale Vereinsregister;
in das automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß § 47 Abs. 4 und § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967;in das automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 47, Absatz 4 und Paragraph 47, Absatz 4 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967;
in die automationsunterstützt geführten KFZ-Genehmigungs- und -Informationsregister der Landesregierungen oder der von den Landesregierungen beauftragten Stellen für Fahrzeuge gemäß §§ 28, 28a, 28b, 29, 31 bis 35 KFG 1967. Die Einsichtnahme in die KFZ-Genehmigungs- und -Informationsregister der Landesregierungen oder der von ihnen beauftragten Stellen umfasst auch eine automationsunterstützte Weitergabe der Bescheiddaten (Name, Adresse, KFZ-Marke, Type, Fahrgestellnummer und Fahrzeugidentifikationsnummer);in die automationsunterstützt geführten KFZ-Genehmigungs- und -Informationsregister der Landesregierungen oder der von den Landesregierungen beauftragten Stellen für Fahrzeuge gemäß Paragraphen 28,, 28a, 28b, 29, 31 bis 35 KFG 1967. Die Einsichtnahme in die KFZ-Genehmigungs- und -Informationsregister der Landesregierungen oder der von ihnen beauftragten Stellen umfasst auch eine automationsunterstützte Weitergabe der Bescheiddaten (Name, Adresse, KFZ-Marke, Type, Fahrgestellnummer und Fahrzeugidentifikationsnummer);
in das automationsunterstützt geführte Unternehmensregister (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000).“in das automationsunterstützt geführte Unternehmensregister (Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000).“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 323 wird folgender Abs. 52 angefügt:Dem Paragraph 323, wird folgender Absatz 52, angefügt:
„(52)Absatz 52§ 48a Abs. 4, § 48b Abs. 3, § 114 Abs. 4 und § 158 Abs. 4 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vorbereitung einer umfassenden Umsetzung des § 48b Abs. 3 in einer Verordnung Pilotierungen mit Betreibern von in § 48b Abs. 3 Z 1 lit. a bis d genannten Institutionen vorsehen, wobei § 48b Abs. 3 sinngemäß zur Anwendung kommt. Zusätzlich zum vbPK-ZU kann ein indirekt personenbezogenes Identifikationsmerkmal übermittelt werden. Die Pilotierungsphase kann nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen auch zeitlich befristet werden.“Paragraph 48 a, Absatz 4,, Paragraph 48 b, Absatz 3,, Paragraph 114, Absatz 4 und Paragraph 158, Absatz 4, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vorbereitung einer umfassenden Umsetzung des Paragraph 48 b, Absatz 3, in einer Verordnung Pilotierungen mit Betreibern von in Paragraph 48 b, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis d genannten Institutionen vorsehen, wobei Paragraph 48 b, Absatz 3, sinngemäß zur Anwendung kommt. Zusätzlich zum vbPK-ZU kann ein indirekt personenbezogenes Identifikationsmerkmal übermittelt werden. Die Pilotierungsphase kann nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen auch zeitlich befristet werden.“
Artikel 5
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 Abs. 1 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991) angemeldet ist.“Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (Paragraph 77, BAO) mit Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991) angemeldet ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 30 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 20 Abs. 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Durch die Neufassung des § 20 Abs. 1 verlieren Delegierungsbescheide (§ 3 AVOG 2010, § 71 BAO) nicht ihre Wirksamkeit.“Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Durch die Neufassung des Paragraph 20, Absatz eins, verlieren Delegierungsbescheide (Paragraph 3, AVOG 2010, Paragraph 71, BAO) nicht ihre Wirksamkeit.“
Artikel 6
Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes
Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:Das Neugründungs-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ die Wortfolge „oder durch die Wirtschaftskammer“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 kann der Betriebsinhaber die Erkärung über die Neugründung über das Unternehmensserviceportal alternativ auch elektronisch vornehmen, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt oder durch die Berufsvertretung gemäß Abs. 3 kann in diesen Fällen auch auf fernmündlichen Kommunikationswegen oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgen und ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen. Die Erklärung hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:Unbeschadet der Absatz eins bis 3 kann der Betriebsinhaber die Erkärung über die Neugründung über das Unternehmensserviceportal alternativ auch elektronisch vornehmen, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt oder durch die Berufsvertretung gemäß Absatz 3, kann in diesen Fällen auch auf fernmündlichen Kommunikationswegen oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgen und ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen. Die Erklärung hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2,,
den Kalendermonat nach § 3.den Kalendermonat nach Paragraph 3,
Die Wirkungen nach § 1 treten ein, wenn die in Betracht kommenden Behörden elektronischen Zugriff auf die elektronische Erklärung haben. Ein Ausdruck der Erklärung über das Unternehmensserviceportal ist elektronisch zu signieren und gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des Abs. 1 und 2. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das elektronische Verfahren der Erklärung über das Unternehmensserviceportal sowie einer automatisierten Prüfung der Voraussetzungen mit Verordnung festzulegen.“Die Wirkungen nach Paragraph eins, treten ein, wenn die in Betracht kommenden Behörden elektronischen Zugriff auf die elektronische Erklärung haben. Ein Ausdruck der Erklärung über das Unternehmensserviceportal ist elektronisch zu signieren und gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des Absatz eins und 2. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das elektronische Verfahren der Erklärung über das Unternehmensserviceportal sowie einer automatisierten Prüfung der Voraussetzungen mit Verordnung festzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012 angefügte Abs. 5 die AbsatzbezeichnungIn Paragraph 6, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, angefügte Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Abs. 7 wird angefügt:folgender Absatz 7, wird angefügt:
„(7)Absatz 7§ 4 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 31. Juli 2017 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, tritt mit 31. Juli 2017 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes
Das Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert:Das Unternehmensserviceportalgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgende Z 9 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 9, angefügt:
Melde- und Kommunikationsinfrastruktur: eine Funktion des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals, die es Teilnehmern ermöglicht Anträge und Mitteilungen abzusenden und zu empfangen, und die das Anzeigemodul gemäß § 37b des Zustellgesetzes einbindet.“Melde- und Kommunikationsinfrastruktur: eine Funktion des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals, die es Teilnehmern ermöglicht Anträge und Mitteilungen abzusenden und zu empfangen, und die das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, des Zustellgesetzes einbindet.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort In Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „Meldeinfrastruktur“ durch den Ausdruck „Melde- und Kommunikationsinfrastruktur“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph 4, Absatz 3, wird das Wort „Meldeinfrastruktur“ durch den Ausdruck „Melde- und Kommunikationsinfrastruktur“ ersetzt und nach dem Wort „abzusenden“ die Wortfolge „und zu empfangen,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 2 Z 9, § 3 Abs. 1 letzter Satz und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 9,, Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2016, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 erster Satz lautet:Paragraph 13, erster Satz lautet:
„Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 55 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35§ 13 erster Satz in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 13, erster Satz in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2017, wird wie folgt geändert:Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vereinfachte Gründung
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz einsEine Gesellschaft kann nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 vereinfacht gegründet werden, wenn es sich um eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 handelt, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist, und wenn ein Kreditinstitut die in Abs. 6 und 7 genannten Leistungen erbringt.Eine Gesellschaft kann nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 vereinfacht gegründet werden, wenn es sich um eine Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 2, handelt, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist, und wenn ein Kreditinstitut die in Absatz 6 und 7 genannten Leistungen erbringt.
(2)Absatz 2Das Stammkapital beträgt 35 000 Euro; darauf sind, sofern nicht die Gründungsprivilegierung gemäß § 10b in Anspruch genommen wird, 17 500 Euro bar einzuzahlen. Wird die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen, so beträgt die gründungsprivilegierte Stammeinlage 10 000 Euro; darauf sind 5 000 Euro bar einzuzahlen.Das Stammkapital beträgt 35 000 Euro; darauf sind, sofern nicht die Gründungsprivilegierung gemäß Paragraph 10 b, in Anspruch genommen wird, 17 500 Euro bar einzuzahlen. Wird die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen, so beträgt die gründungsprivilegierte Stammeinlage 10 000 Euro; darauf sind 5 000 Euro bar einzuzahlen.
(3)Absatz 3Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft beschränkt sich auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (§ 7 Abs. 2) bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro, über die Gründungsprivilegierung (§ 10b) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, wenn sie einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (§ 35 Abs. 1 Z 1).Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft beschränkt sich auf den Mindestinhalt des Paragraph 4, Absatz eins und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (Paragraph 7, Absatz 2,) bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro, über die Gründungsprivilegierung (Paragraph 10 b,) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, wenn sie einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,).
(4)Absatz 4Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft bedarf abweichend von § 4 Abs. 3 nicht der Form eines Notariatsakts, sondern hat in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Bundesminister für Justiz hat den Inhalt der Errichtungserklärung sowie die technischen Details der bei der Abgabe der Erklärung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher zu regeln.Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft bedarf abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, nicht der Form eines Notariatsakts, sondern hat in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Bundesminister für Justiz hat den Inhalt der Errichtungserklärung sowie die technischen Details der bei der Abgabe der Erklärung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher zu regeln.
(5)Absatz 5Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch bedarf abweichend von § 11 Abs. 1 UGB nicht der beglaubigten Form, sondern hat in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Bundesminister für Justiz hat den Inhalt der Anmeldung zum Firmenbuch sowie die technischen Details der bei der Anmeldung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher zu regeln.Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch bedarf abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, UGB nicht der beglaubigten Form, sondern hat in elektronischer Form auf eine Weise zu erfolgen, bei der die Identität des Gesellschafters zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Bundesminister für Justiz hat den Inhalt der Anmeldung zum Firmenbuch sowie die technischen Details der bei der Anmeldung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher zu regeln.
(6)Absatz 6Das Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 hat anlässlich der Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlage auf ein neu eröffnetes Konto des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers dessen Identität durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und zu überprüfen (§ 6 FM-GwG). Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter und Geschäftsführer bereits Kunde des Kreditinstituts ist. Der Gesellschafter und Geschäftsführer hat überdies abweichend von § 9 Abs. 3 seine Unterschrift vor dem Kreditinstitut zu zeichnen (Musterzeichnung).Das Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 2, hat anlässlich der Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlage auf ein neu eröffnetes Konto des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers dessen Identität durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und zu überprüfen (Paragraph 6, FM-GwG). Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter und Geschäftsführer bereits Kunde des Kreditinstituts ist. Der Gesellschafter und Geschäftsführer hat überdies abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, seine Unterschrift vor dem Kreditinstitut zu zeichnen (Musterzeichnung).
(7)Absatz 7Das Kreditinstitut hat nach Einholung einer entsprechenden Entbindung vom Bankgeheimnis (§ 38 Abs. 2 Z 5 BWG) die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers sowie die Musterzeichnung auf elektronischem Weg direkt an das Firmenbuch zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die technischen Details der bei dieser Übermittlung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher zu regeln.Das Kreditinstitut hat nach Einholung einer entsprechenden Entbindung vom Bankgeheimnis (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, BWG) die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers sowie die Musterzeichnung auf elektronischem Weg direkt an das Firmenbuch zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat die technischen Details der bei dieser Übermittlung einzuhaltenden Vorgangsweise durch Verordnung näher zu regeln.
(8)Absatz 8Die gemäß Abs. 4, 5 und 7 übermittelten Dokumente gelten als Originalurkunden.“Die gemäß Absatz 4,, 5 und 7 übermittelten Dokumente gelten als Originalurkunden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 2 wird nach der Wendung In Paragraph 10, Absatz 2, wird nach der Wendung „auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführer zu deren freien Verfügung“ die Wendung „oder auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars als Treuhänder zur Verfügung des Treuhänders und Weiterleitung an die Gesellschaft nach Eintragung derselben“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, Absatz 3, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird nach der Wendung „in der freien Verfügung der Geschäftsführer“ die Wendung „oder des Treuhänders gemäß Abs. 2“„oder des Treuhänders gemäß Absatz 2 “, eingefügt.
b) Im dritten Satz werden im ersten Halbsatz nach der Wendung „einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts“ die Wendung „oder des Notars als Treuhänder“ und im zweiten Halbsatz nach der Wendung „ist das Kreditinstitut“ die Wendung „oder der Notar als Treuhänder“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 127 werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt:Dem Paragraph 127, werden folgende Absatz 22 und 23 angefügt:
„(22)Absatz 22§ 9a sowie § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und sind auf Gesellschaften anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Verordnungen nach § 9a Abs. 4, 5 und 7 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2018 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.Paragraph 9 a, sowie Paragraph 10, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und sind auf Gesellschaften anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Die Verordnungen nach Paragraph 9 a, Absatz 4,, 5 und 7 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2018 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(23)Absatz 23§ 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 9 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Notariatstarifgesetzes
Das Notariatstarifgesetz, BGBl. Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:Das Notariatstarifgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 8 dritter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 8, dritter Satz lautet:
„Bezieht sich die Beurkundung auf einen von bis zu vier natürlichen Personen abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer solchen Gesellschaft, so ist der Gegenstand mit der Hälfte des Stammkapitals zu bewerten; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 aBezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist der Gegenstand mit 500 Euro zu bewerten, wenn sich die Erklärung auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (§ 7 Abs. 2 GmbHG), über die Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, die einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG), beschränkt; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.“Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist der Gegenstand mit 500 Euro zu bewerten, wenn sich die Erklärung auf den Mindestinhalt des Paragraph 4, Absatz eins, GmbHG und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (Paragraph 7, Absatz 2, GmbHG), über die Gründungsprivilegierung (Paragraph 10 b, GmbHG) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, die einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG), beschränkt; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 36 a, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Juli 2017
§ 36a.Paragraph 36 a,
§ 5 Abs. 8 dritter Satz und Abs. 8a in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 vorgenommen werden.“ Paragraph 5, Absatz 8, dritter Satz und Absatz 8 a, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist auf Beurkundungen und Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 vorgenommen werden.“
Artikel 11
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/2015, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Tarifpost 10 wird nach der Anmerkung 15a folgende Anmerkung 15b eingefügt:
Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.“Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach Paragraph 4, Absatz eins und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Art. VI wird folgende Z 64 angefügt:Art. römisch VI wird folgende Ziffer 64, angefügt:
Die Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 30. Juni 2017 abschließend verwirklicht wird.“Die Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 30. Juni 2017 abschließend verwirklicht wird.“
3. Abschnitt
Arbeitsrecht
Artikel 12
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2017, wird wie folgt geändert:Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17c Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 17 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „im § 24 genannten Rechtsvorschriften“„im Paragraph 24, genannten Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „für die Lenkerin/den Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 24 samt Überschrift entfällt.Paragraph 24, samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 34 wird folgender Abs. 34 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 34, angefügt:
„(34)Absatz 34§ 17c Abs. 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. § 24 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“Paragraph 17 c, Absatz eins, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Paragraph 24, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2016, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 22d wird die Wortfolge In Paragraph 22 d, wird die Wortfolge „im § 23 genannten Rechtsvorschriften“„im Paragraph 23, genannten Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „für die Lenkerin/den Lenker geltenden Vorschriften zur wöchentlichen Ruhezeit und Feiertagsruhe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 23 samt Überschrift entfällt.Paragraph 23, samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 33 wird nach Abs. 1v folgender Abs. 1x eingefügt:In Paragraph 33, wird nach Absatz eins v, folgender Absatz eins x, eingefügt:
„(1x)Absatz eins x§ 22d in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. § 23 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“Paragraph 22 d, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Paragraph 23, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 samt Überschrift entfällt.Paragraph 9, samt Überschrift entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 15 wird nach Abs. 2m folgender Abs. 2n eingefügt:Im Paragraph 15, wird nach Absatz 2 m, folgender Absatz 2 n, eingefügt:
„(2n)Absatz 2 n§ 9 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“Paragraph 9, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996
Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird wie folgt geändert:Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 18 entfällt in der Überschrift der Ausdruck Im Paragraph 18, entfällt in der Überschrift der Ausdruck „Auflage- und“ und im Abs. 1 entfällt der Ausdruck und im Absatz eins, entfällt der Ausdruck „einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen und“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 18 Abs. 2 lautet:Paragraph 18, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.“Die Aushangpflicht nach Absatz eins, wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 23 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 18 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“Paragraph 18, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2015, wird wie folgt geändert:Das Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17 samt Überschrift entfällt.Paragraph 17, samt Überschrift entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25.Paragraph 25,
Die §§ 7 (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit) und 16 (Dienst/Werkswohnung) sind nicht anzuwenden. Die §§ 15 bis 15d, 15m und § 15q (Karenz) gelten unter der Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.“ Die Paragraphen 7, (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit) und 16 (Dienst/Werkswohnung) sind nicht anzuwenden. Die Paragraphen 15, bis 15d, 15m und Paragraph 15 q, (Karenz) gelten unter der Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 32 entfällt.Paragraph 32, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 40 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27§ 17 samt Überschrift und § 32 treten mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft. § 25 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“Paragraph 17, samt Überschrift und Paragraph 32, treten mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft. Paragraph 25, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987
Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2015, wird wie folgt geändert:Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 4 wird der Ausdruck Im Paragraph eins, Absatz 4, wird der Ausdruck „27 Abs. 2“„27 Absatz 2 “, durch den Ausdruck „27 Abs. 1“„27 Absatz eins “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 27 entfällt der Abs. 1 und die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen Im Paragraph 27, entfällt der Absatz eins und die bisherigen Absatz 2, und 3 erhalten die Bezeichnungen „(1)“ und „(2)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Der nunmehrige § 27 Abs. 2 lautet:Der nunmehrige Paragraph 27, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.“Die Aushangpflicht nach Absatz eins, wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Jugendlichen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 30 Abs. 2 entfällt der Ausdruck Im Paragraph 30, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „mit Ausnahme des § 27 Abs. 1“„mit Ausnahme des Paragraph 27, Absatz eins “,.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 34 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 1 Abs. 4, § 27 sowie § 30 Abs. 2 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 27, sowie Paragraph 30, Absatz 2, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes
Das Gleichbehandlungsgesetz – GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Gleichbehandlungsgesetz – GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 60. Auflegen des Gesetzes“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 60 samt Überschrift entfällt.Paragraph 60, samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 63 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. § 60 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Paragraph 60, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960
Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016, wird wie folgt geändert:Das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ein allenfalls anzuwendender Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif sowie das Entgeltverzeichnis sind an sichtbarer Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme durch den Heimarbeiter aufzulegen. Wenn Heimarbeit regelmäßig in die Wohnung oder selbst gewählte Arbeitsstätte des Heimarbeiters gebracht wird, ist diesem anlässlich der ersten Vergabe von Heimarbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit ein Abdruck eines allenfalls anzuwendenden Heimarbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes sowie des Entgeltverzeichnisses zu übergeben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 74 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 8 Abs. 2 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016, wird wie folgt geändert:Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 129. Auflagepflicht“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 125 entfällt der Abs. 7 und der bisherige Abs. 8 erhält die Bezeichnung Im Paragraph 125, entfällt der Absatz 7 und der bisherige Absatz 8, erhält die Bezeichnung „(7)“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 129 samt Überschrift entfällt.Paragraph 129, samt Überschrift entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 131 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17Das Inhaltsverzeichnis und § 125 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. § 129 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 125, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. Paragraph 129, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2016, wird wie folgt geändert:Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23a samt Überschrift entfällt.Paragraph 23 a, samt Überschrift entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 23a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“Paragraph 23 a, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.“
4. Abschnitt
Gesundheit
Artikel 22
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 wird Abs. 5 durch folgende Abs. 5 und 6 ersetzt:In Paragraph 14, wird Absatz 5, durch folgende Absatz 5 und 6 ersetzt:
„(5)Absatz 5Für die nach diesem Abschnitt vorzunehmenden Datenanwendungen besteht, insbesondere für die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, entsprechend dem Art. 18 Abs. 2 1. Anstrich der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, keine Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 1 DSG 2000.Für die nach diesem Abschnitt vorzunehmenden Datenanwendungen besteht, insbesondere für die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, entsprechend dem Artikel 18, Absatz 2, 1. Anstrich der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, keine Meldepflicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, DSG 2000.
(6)Absatz 6Die aufgrund dieses Abschnittes vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die ELGA-Systempartner noch die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.“Die aufgrund dieses Abschnittes vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die ELGA-Systempartner noch die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nicht Auftraggeber (§ 4 DSG 2000)ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind nicht Auftraggeber (Paragraph 4, DSG 2000)
des Patientenindexes (§ 18),des Patientenindexes (Paragraph 18,),
des Gesundheitsdiensteanbieterindexes (§ 19),des Gesundheitsdiensteanbieterindexes (Paragraph 19,),
des Berechtigungssystems (§ 21),des Berechtigungssystems (Paragraph 21,),
des Protokollierungssystems (§ 22) sowiedes Protokollierungssystems (Paragraph 22,) sowie
des Zugangsportals (§ 23).“des Zugangsportals (Paragraph 23,).“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 14 Abs. 5 und 6, § 24 Abs. 3 sowie § 28 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 14, Absatz 5 und 6, Paragraph 24, Absatz 3, sowie Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 28 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Sicherheitsanforderungen“ die Wortfolge „ , wie insbesondere Regelungen zum Risikomanagement,“ eingefügt.
Artikel 23
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 49/2016, wird wie folgt geändert:Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 57 Abs. 1 entfällt das Wort In Paragraph 57, Absatz eins, entfällt das Wort „und“ am Ende der Z 8; der Punkt am Ende der Z 9 wird durch den Ausdruck am Ende der Ziffer 8 ;, der Punkt am Ende der Ziffer 9, wird durch den Ausdruck „ , und“ ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt: ersetzt; folgende Ziffer 10, wird angefügt:
über einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt verfügende Einrichtungen nach § 15 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, zur evidenzbasierten und qualitätsgesicherten Betreuung von Klienten im Rahmen von Maßnahmen zur Schadenminimierung, ausgenommen suchtmittelhaltige Arzneimittel.“über einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt verfügende Einrichtungen nach Paragraph 15, des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zur evidenzbasierten und qualitätsgesicherten Betreuung von Klienten im Rahmen von Maßnahmen zur Schadenminimierung, ausgenommen suchtmittelhaltige Arzneimittel.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 61 Abs. 1 entfällt das Wort In Paragraph 61, Absatz eins, entfällt das Wort „und“ am Ende der Z 4; der Punkt am Ende der Z 5 wird durch das Wort am Ende der Ziffer 4 ;, der Punkt am Ende der Ziffer 5, wird durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt: ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:
die Abgabe nach § 57 Abs. 1 Z 10 durch Einrichtungen nach § 15 des Suchtmittelgesetzes.“die Abgabe nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 10, durch Einrichtungen nach Paragraph 15, des Suchtmittelgesetzes.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 95 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 57 Abs. 1 Z 8 bis 10 und § 61 Abs. 1 Z 4 bis 6 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
5. Abschnitt
Verkehr
Artikel 24
Änderung des Rohrleitungsgesetzes
Das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2011, wird wie folgt geändert:Das Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Ein Kohlenstoffdioxidstrom ist ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Abscheidung von Kohlenstoffdioxid ergibt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Vor Erteilung der Konzession sind jedenfalls binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuhören:
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
falls die Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden soll, der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres;
die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Wirtschaftskammer Österreich;
die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Kammer für Arbeiter und Angestellte, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Bundesarbeitskammer;
die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landes-Landwirtschaftskammer, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Landesregierungen der Länder, auf deren Gebieten Rohrleitungen errichtet werden sollen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 18 Abs. 6, § 39 Abs. 1 und 2 sowie § 44 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 44, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 26 Abs. 2 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde anzuzeigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 28 samt Überschrift lautet:Paragraph 28, samt Überschrift lautet:
„Durchführung von Enteignungen
§ 28.Paragraph 28,
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung der Landeshauptmann des Bundeslandes entscheidet, in dem die Sache liegt, deren Enteignung durchgeführt werden soll.“ Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung der Landeshauptmann des Bundeslandes entscheidet, in dem die Sache liegt, deren Enteignung durchgeführt werden soll.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 29 Abs. 1 wird die Wendung Im Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wendung „gemäß § 28 Z. 1“„gemäß Paragraph 28, Ziffer eins “, durch die Wendung „gemäß § 28“„gemäß Paragraph 28 “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Wird ein gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung wirksam, hat der Landeshauptmann, der für die Bewilligung eines solchen Vorhabens zuständig ist, dessen Beseitigung von Amts wegen anzuordnen.“Wird ein gemäß Absatz eins, genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung wirksam, hat der Landeshauptmann, der für die Bewilligung eines solchen Vorhabens zuständig ist, dessen Beseitigung von Amts wegen anzuordnen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:
„Anschluss- und Weiterbeförderungspflicht
§ 32a.Paragraph 32 a,
(1)Absatz einsDer Inhaber einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes in einer bestehenden Rohrleitung hat einem anderen Inhaber einer solchen Konzession, der dies begehrt, unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen
gegen Kostenersatz den Anschluss von dessen Rohrleitung an seine Rohrleitung zu gewähren und
gegen Kostenersatz und angemessenen Gewinn die Weiterbeförderung des in einer angeschlossenen Rohrleitung beförderten Kohlenstoffdioxidstromes durchzuführen.
(2)Absatz 2Der Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 kann Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom ganz oder teilweise ablehnen,Der Inhaber einer Konzession gemäß Absatz eins, kann Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom ganz oder teilweise ablehnen,
wenn der weiterzubefördernde Kohlenstoffdioxidstrom nicht der geologischen Speicherung zugeführt werden soll oder
wenn Beförderungskapazität in seiner Rohrleitung nicht im begehrten Ausmaß verfügbar ist oder nicht unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann oder
wenn die technischen Spezifikationen seiner Rohrleitung mit den technischen Spezifikationen der anzuschließenden Rohrleitung nicht unter zumutbaren Bedingungen in Einklang gebracht werden können oder
wenn dies zur Wahrung gebührend belegter eigener Interessen oder Interessen anderer Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1, für die er bereits Kohlenstoffdioxidstrom weiterbefördert, notwendig ist.wenn dies zur Wahrung gebührend belegter eigener Interessen oder Interessen anderer Inhaber einer Konzession gemäß Absatz eins,, für die er bereits Kohlenstoffdioxidstrom weiterbefördert, notwendig ist.
(3)Absatz 3An Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 gerichtete Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom bedürfen der Schriftform.An Inhaber einer Konzession gemäß Absatz eins, gerichtete Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom bedürfen der Schriftform.
(4)Absatz 4Der Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1, an den ein Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom gerichtet ist, hat das Begehren zu prüfen und Verhandlungen mit dem Einbringer des Begehrens zu führen. Er hat über das Begehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Falle einer begehrten Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten im Falle eines begehrten Rohrleitungsanschlusses zu entscheiden. Lehnt er das Begehren ganz oder teilweise ab, hat er dies ausreichend zu begründen.Der Inhaber einer Konzession gemäß Absatz eins,, an den ein Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom gerichtet ist, hat das Begehren zu prüfen und Verhandlungen mit dem Einbringer des Begehrens zu führen. Er hat über das Begehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Falle einer begehrten Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten im Falle eines begehrten Rohrleitungsanschlusses zu entscheiden. Lehnt er das Begehren ganz oder teilweise ab, hat er dies ausreichend zu begründen.
(5)Absatz 5Kommt eine Einigung zwischen dem Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 und dem Einbringer eines Begehrens auf Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder auf Rohrleitungsanschluss nicht zustande, so hat die Behörde auf Antrag des Einbringers des Begehrens über Gegenstand und Umfang der begehrten Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder des begehrten Rohrleitungsanschlusses zu entscheiden. Zuständig ist die Behörde, die gemäß § 39 für die im Antrag bezeichnete Rohrleitung zuständig ist, in der ein Kohlenstoffdioxidstrom weiterbefördert werden soll oder an die ein Rohrleitungsanschluss erfolgen soll.Kommt eine Einigung zwischen dem Inhaber einer Konzession gemäß Absatz eins und dem Einbringer eines Begehrens auf Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder auf Rohrleitungsanschluss nicht zustande, so hat die Behörde auf Antrag des Einbringers des Begehrens über Gegenstand und Umfang der begehrten Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder des begehrten Rohrleitungsanschlusses zu entscheiden. Zuständig ist die Behörde, die gemäß Paragraph 39, für die im Antrag bezeichnete Rohrleitung zuständig ist, in der ein Kohlenstoffdioxidstrom weiterbefördert werden soll oder an die ein Rohrleitungsanschluss erfolgen soll.
(6)Absatz 6Kommt eine Einigung zwischen dem Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 und dem Einbringer eines Begehrens auf Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder auf Rohrleitungsanschluss über den zu leistenden Kostenersatz und den zu leistenden angemessenen Gewinn nicht zustande, ist § 6 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Über sonstige Streitigkeiten ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.“Kommt eine Einigung zwischen dem Inhaber einer Konzession gemäß Absatz eins und dem Einbringer eines Begehrens auf Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder auf Rohrleitungsanschluss über den zu leistenden Kostenersatz und den zu leistenden angemessenen Gewinn nicht zustande, ist Paragraph 6, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Über sonstige Streitigkeiten ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu § 37 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 37, lautet:
„Widerruf derBestellung des Geschäftsführers“
10.Novellierungsanordnung 10, § 37 Abs. 1 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBeziehen sich die im § 35 Z 1 angeführten Umstände auf den Geschäftsführer, so ist die Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen.“Beziehen sich die im Paragraph 35, Ziffer eins, angeführten Umstände auf den Geschäftsführer, so ist die Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Zuständige Behörde gemäß Art. 23 der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L 140 vom 05.06.2009 S 114, für Aufgaben nach Kapitel 5 dieser Richtlinie, soweit dieses Kapitel den Zugang zum Transportnetz betrifft, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“Zuständige Behörde gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L 140 vom 05.06.2009 S 114, für Aufgaben nach Kapitel 5 dieser Richtlinie, soweit dieses Kapitel den Zugang zum Transportnetz betrifft, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der § 44 erhält die Paragraphenbezeichnung Der Paragraph 44, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 45.Paragraph 45,“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 43 wird folgender § 44 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 43, wird folgender Paragraph 44, samt Überschrift eingefügt:
„Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union
§ 44.Paragraph 44,
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L 140 vom 05.06.2009 S 114, umgesetzt.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 45 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 (neu) wird die Wortfolge Im Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, (neu) wird die Wortfolge „Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 45 Abs. 3 Z 1 (neu) wird die Wortfolge Im Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins, (neu) wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2017, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 42 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 42, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Verpflichtung des Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit. Die in der zentralen Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (§ 47 Abs. 4a) enthaltenen Namens- und Wohnsitzdaten sind durch die Nutzung des Änderungsdienstes gemäß § 16c Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, zu aktualisieren. Bei der Abfrage der geänderten Datensätze gemäß § 17 Abs. 4 Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002, durch die Gemeinschaftseinrichtung sind dieser die aktuellen Namens- und Wohnsitzdaten zu übermitteln.“Die Verpflichtung des Absatz eins, erster Satz hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit. Die in der zentralen Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Paragraph 47, Absatz 4 a,) enthaltenen Namens- und Wohnsitzdaten sind durch die Nutzung des Änderungsdienstes gemäß Paragraph 16 c, Meldegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zu aktualisieren. Bei der Abfrage der geänderten Datensätze gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Meldegesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, durch die Gemeinschaftseinrichtung sind dieser die aktuellen Namens- und Wohnsitzdaten zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 135 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32§ 42 Abs. 1a in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“Paragraph 42, Absatz eins a, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“
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