BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 29. März 2017

Teil römisch eins

38. Bundesgesetz:

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 – SVÄG 2017

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1474 Ausschussbericht 1484 Sitzung 167. Bundesrat:, Ausschussbericht 9740 Sitzung 865.)

38. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 – SVÄG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

  Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

3

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

4

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

5

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 20, erster Halbsatz wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „sowie die Koordinierung der Aufgaben der Krankenversicherungsträger im Bereich der Frühintervention zur Verhinderung des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung (Paragraph 143 a,) erlischt mit dem Anfall einer (vorzeitigen) Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Strichpunkt am Ende der Litera c, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera d, wird eingefügt:

  1. Litera d
    berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 253 e, 270 a,);“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 222, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Strichpunkt am Ende der Litera c, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera d, wird eingefügt:

  1. Litera d
    berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 276 e,);“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu Paragraph 253 e, lautet:

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 253 e, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (Paragraph 254, Absatz eins,) oder das Rehabilitationsgeld (Paragraph 255 b,) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 253 e, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Pensionsversicherungsträger haben bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch nach Absatz eins,, für den Anspruch auf Invaliditätspension (Paragraph 254, Absatz eins,), für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld (Paragraph 255 b,) und der Voraussetzungen für dessen Entziehung (Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c,) sowie bei der Feststellungsverpflichtung nach Paragraph 367, Absatz 4, zu prüfen, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation hinsichtlich des Berufsfeldes (Paragraph 222, Absatz 3,) zweckmäßig (Absatz 3,) und zumutbar (Absatz 4,) sind.“

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu Paragraph 270 a, lautet:

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit, Feststellung des Berufsfeldes“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 270 a, erster Satz lautet:

„Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 271, Absatz eins,) oder das Rehabilitationsgeld (Paragraph 273 b,) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2, – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 270 a, zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 6“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu Paragraph 276 e, lautet:

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 276 e, erster Satz lautet:

„Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (Paragraph 279, Absatz eins,) oder das Rehabilitationsgeld (Paragraph 280 b,) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach Paragraph 279, Absatz eins, Ziffer 2, – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 276 e, zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 6“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 300, Absatz eins, wird der Ausdruck „und Beziehern“ durch den Ausdruck „ , Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld sowie Bezieher/inne/n“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 300, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Maßnahmen dienen nach Möglichkeit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit wiederherzustellen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 302, Absatz eins, wird nach der Ziffer eins a, folgende Ziffer eins b, eingefügt:

  1. Ziffer eins b
    Maßnahmen der medizinisch-berufsorientierten Rehabilitation;“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 303, lautet:

Paragraph 303,

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation werden versicherten Personen und Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld auf deren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht. §198 ist anzuwenden. Die beruflichen Maßnahmen umfassen insbesondere auch Berufsfindungs- und Berufsorientierungsmaßnahmen sowie Arbeitstrainings.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 307 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen bzw. beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice und Einrichtungen übertragen, die solche Maßnahmen durchführen. Er hat dem Arbeitsmarktservice und diesen Einrichtungen die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was diese an Leistungen gewährt hätten, wäre ein Begehren auf solche Maßnahmen gestellt worden.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 307 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Der Pensionsversicherungsträger hat die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,) dem Arbeitsmarktservice zu übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice jährlich die Kosten zu ersetzen, die diesem aus der Erbringung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation entstehen. Akontierung und Abrechnung dieses Kostenersatzes richten sich nach Paragraph 16, AMPFG.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 354, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,).“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 366, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „§ 303 Absatz 4, durch den Ausdruck „§ 253e Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 368 a, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 303, Absatz 3,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 253 e, Absatz 3,)“ und der Klammerausdruck „(Paragraph 303, Absatz 4,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 253 e, Absatz 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 703, wird folgender Paragraph 704, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,

Paragraph 704,

Die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 20, 100, Absatz 3, 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und d sowie Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und d, 253e Absatz eins und 7, 270 a, 276 e, 300 Absatz eins und 3, 302 Absatz eins, Ziffer eins b, 303, 307 a, Absatz 2 und 5, 354 Ziffer 5 und 6, 366 Absatz 4 und 368 a sowie die Überschriften zu den Paragraphen 253 e, 270 a und 276 e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 337, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Einer solchen flächenmäßigen Vergrößerung ist die Erhöhung des ideellen Anteils an einer bewirtschafteten Fläche gleichzuhalten.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 337, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Wird die für die Umwandlung eines Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraph 123, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 132, Absatz 5, GSVG) oder auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension (Paragraphen 254, Absatz 6, 271, Absatz 3 und 279 Absatz 2, ASVG) in eine Teilpension maßgebliche Einkommensgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ausschließlich durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 (Paragraph 20 c, des Bewertungsgesetzes 1955) erreicht oder überschritten, so unterbleibt die Umwandlung in eine Teilpension, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung (Absatz eins, vorletzter und letzter Satz) der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 337, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2017“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 337, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Einer solchen flächenmäßigen Verringerung ist die Verringerung des ideellen Anteils an einer bewirtschafteten Fläche gleichzuhalten.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 338, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2017“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 354, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „nach Paragraph 140, Absatz 5, 7, 9 und 10 durch den Ausdruck „nach Paragraph 140, Absatz 5, 7, 9 und 10 dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 292, Absatz 5, 8, 10 und 11 ASVG oder nach Paragraph 149, Absatz 5, 7, 9 und 10 GSVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 358, wird folgender Paragraph 359, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,

Paragraph 359,

Die Paragraphen 337, Absatz eins, eins a und 2, 338 Absatz 2 und 354 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (15. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 3,, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 31, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, (15. Novelle)

Paragraph 31,

Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 25, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 39 b, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, ASVG (Paragraph 270 a, ASVG, Paragraph 276 e, ASVG) besteht, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 39 b, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation sind im Rahmen der Feststellung gemäß Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 253 e, Absatz 7, ASVG zu gestalten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 47, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 158 bis 160 angefügt:

  1. Absatz 158,Paragraph 39 b, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 159,Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, treten mit 1. Mai 2017 in Kraft und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des 30. April 2017 gestellte Anträge; auf vor dem 1. Mai 2017 gestellte Anträge sind Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, anzuwenden.
  3. Absatz 160,Paragraph 47, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, tritt mit 1. Mai 2017 in Kraft und gilt für Ansprüche, die nach Ablauf des 30. April 2017 mit Bescheid oder Mitteilung erledigt werden; auf vor dem 1. Mai 2017 mit Bescheid oder Mitteilung erledigte Ansprüche ist Paragraph 47, Absatz eins, weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, anzuwenden.“

Artikel 5
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 22 d, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 0,25 vH, im Jahr 2014 0,35 vH, im Jahr 2015 0,6 vH, im Jahr 2016 und im ersten Quartal 2017 0,8 vH, ab dem zweiten Quartal 2017 bis zum Ende des ersten Quartals 2019 jeweils 0,35 vH, ab dem zweiten Quartal 2019 bis zum Ende des ersten Quartals 2021 jeweils 0,5 vH und ab dem zweiten Quartal 2021 0,8 vH der Beitragsgrundlage.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Paragraph 22 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, tritt mit 1. April 2017 in Kraft.“

Van der Bellen

Kern