32. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:
„Bundesbeitrag zur Deckung des Aufwandes für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten
§ 17a.Paragraph 17 a,
Zum Zwecke der Deckung des Aufwandes für die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse, die mit der Erfüllung der vom Bund übertragenen Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung nach den §§ 9 und 15 Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, und nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, betraut sind, hat der Bund der Urlaubs- und Abfertigungskasse einen finanziellen Beitrag zu leisten. Dieser beträgt im Jahr 2017 0,64 Millionen €, im Jahr 2018 1,52 Millionen € und im Jahr 2019, sofern die Anzahl der mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten einen Mindestbestand von 40 Vollzeitäquivalenten aufweist, 2 Millionen €. Wird die Anzahl von 40 Vollzeitäquivalenten nicht erreicht, gebührt der Bundesbeitrag aliquot. Ab dem Jahr 2020 steht der Beitrag von 2 Millionen € jährlich valorisiert nach der Beschäftigungsgruppe A 3 nach dem 10. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie zu, wenn die Anzahl der mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten nicht unter 40 Vollzeitäquivalente fällt. Wird diese Anzahl nicht erreicht, gebührt der aliquote Teil dieses Betrages. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich über den Personaleinsatz für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten zu berichten.“ Zum Zwecke der Deckung des Aufwandes für die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse, die mit der Erfüllung der vom Bund übertragenen Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung nach den Paragraphen 9 und 15 Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, und nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, betraut sind, hat der Bund der Urlaubs- und Abfertigungskasse einen finanziellen Beitrag zu leisten. Dieser beträgt im Jahr 2017 0,64 Millionen €, im Jahr 2018 1,52 Millionen € und im Jahr 2019, sofern die Anzahl der mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten einen Mindestbestand von 40 Vollzeitäquivalenten aufweist, 2 Millionen €. Wird die Anzahl von 40 Vollzeitäquivalenten nicht erreicht, gebührt der Bundesbeitrag aliquot. Ab dem Jahr 2020 steht der Beitrag von 2 Millionen € jährlich valorisiert nach der Beschäftigungsgruppe A 3 nach dem 10. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie zu, wenn die Anzahl der mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten nicht unter 40 Vollzeitäquivalente fällt. Wird diese Anzahl nicht erreicht, gebührt der aliquote Teil dieses Betrages. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich über den Personaleinsatz für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten zu berichten.“
2Novellierungsanordnung 2, § 40 wird folgender Abs. 33 angefügt:Paragraph 40, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33,§ 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz – BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz – BSchEG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 19 wird folgender Abs. 12 angefügt:Paragraph 19, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 vorletzter Satz wird nach der Wortfolge „2,5 Mio. €“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt sowie nach der Wortfolge „3 Mio. €“ die Wortfolge „und in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils 5 Mio. €“ eingefügt.In Paragraph 20, vorletzter Satz wird nach der Wortfolge „2,5 Mio. €“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt sowie nach der Wortfolge „3 Mio. €“ die Wortfolge „und in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils 5 Mio. €“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 679 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals am 1. Jänner 2015,“ durch den Ausdruck „in den Jahren 2015 und 2016“ ersetzt und nach dem Ausdruck „13 Millionen Euro“ der Ausdruck „und ab dem Jahr 2017 einen Betrag von 11 Millionen Euro“ eingefügt.Im Paragraph 679, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals am 1. Jänner 2015,“ durch den Ausdruck „in den Jahren 2015 und 2016“ ersetzt und nach dem Ausdruck „13 Millionen Euro“ der Ausdruck „und ab dem Jahr 2017 einen Betrag von 11 Millionen Euro“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 699 wird folgender § 702 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 699, wird folgender Paragraph 702, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2017,
§ 702.Paragraph 702,
§ 679 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“ Paragraph 679, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2016, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 10 wird folgender Abs. 63 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 63, angefügt:
„(63)Absatz 63,§ 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Abgabe gemäß § 2b zu leisten, wenn bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers der Betrieb (die Unternehmung) gemäß §§ 2 oder 3 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben jeweils Pauschalabgeltungen an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung der Abgabe gemäß § 2b durch den Arbeitgeber bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit anderen Arbeitnehmern bleibt unberührt.Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Abgabe gemäß Paragraph 2 b, zu leisten, wenn bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers der Betrieb (die Unternehmung) gemäß Paragraphen 2, oder 3 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß Paragraph 21, BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben jeweils Pauschalabgeltungen an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung der Abgabe gemäß Paragraph 2 b, durch den Arbeitgeber bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit anderen Arbeitnehmern bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Die Hälfte der Einnahmen aus den Pauschalabgeltungen ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.Die Hälfte der Einnahmen aus den Pauschalabgeltungen ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Pauschalabgeltung ist in den Monaten März, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen abgabepflichtigen Beendigungen ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegen zu rechnen.
(4)Absatz 4,Unter der Voraussetzung, dass die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 1a Abs. 4 ergibt, dass ein Zielwert oder mehrere Zielwerte gemäß § 1a Abs. 3 unterschritten wurden, gelten für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, des § 1a Abs. 5 und des § 41 Abs. 5a FLAG, die in den Abs. 5 bis 8 festgelegten Sonderregelungen.Unter der Voraussetzung, dass die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph eins a, Absatz 4, ergibt, dass ein Zielwert oder mehrere Zielwerte gemäß Paragraph eins a, Absatz 3, unterschritten wurden, gelten für die Anwendung der Absatz eins, bis 3, des Paragraph eins a, Absatz 5 und des Paragraph 41, Absatz 5 a, FLAG, die in den Absatz 5, bis 8 festgelegten Sonderregelungen.
(5)Absatz 5,Auf Arbeitgeber, die gemäß §§ 2 oder 3 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegen, ist § 41 Abs. 5a FLAG hinsichtlich aller beschäftigten Arbeitnehmer nicht anzuwenden.Auf Arbeitgeber, die gemäß Paragraphen 2, oder 3 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegen, ist Paragraph 41, Absatz 5 a, FLAG hinsichtlich aller beschäftigten Arbeitnehmer nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die Auflösungsabgabe beträgt ab 2018 für Arbeitgeber gemäß Abs. 5 hinsichtlich aller Arbeitnehmer das 1,38 fache des gemäß § 2b Abs. 1 festgelegten Wertes, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr nicht überschritten wurde, und das 1,29 fache des gemäß § 2b Abs. 1 festgelegten Wertes, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr überschritten wurde. Soweit gemäß Abs. 1 bei Beendigung von arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen von den Arbeitgebern keine Abgabe zu leisten ist, beträgt die an deren Stelle tretende Pauschalabgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 ab 2018 das 1,38 fache der errechneten Summe, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr nicht überschritten wurde, und das 1,29 fache der errechneten Summe, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr überschritten wurde.Die Auflösungsabgabe beträgt ab 2018 für Arbeitgeber gemäß Absatz 5, hinsichtlich aller Arbeitnehmer das 1,38 fache des gemäß Paragraph 2 b, Absatz eins, festgelegten Wertes, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Absatz 7, im Vorjahr nicht überschritten wurde, und das 1,29 fache des gemäß Paragraph 2 b, Absatz eins, festgelegten Wertes, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Absatz 7, im Vorjahr überschritten wurde. Soweit gemäß Absatz eins, bei Beendigung von arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen von den Arbeitgebern keine Abgabe zu leisten ist, beträgt die an deren Stelle tretende Pauschalabgeltung gemäß Absatz eins, bis 3 ab 2018 das 1,38 fache der errechneten Summe, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Absatz 7, im Vorjahr nicht überschritten wurde, und das 1,29 fache der errechneten Summe, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Absatz 7, im Vorjahr überschritten wurde.
(7)Absatz 7,Der jährliche Schwellenwert für den Anteil der unselbständig Beschäftigten im Alter von 55 und mehr Jahren an allen unselbständig Beschäftigten des ÖNACE Wirtschaftsabschnittes F Bau beträgt im Jahr 2017 11 %, im Jahr 2018 11,5 %, im Jahr 2019 12 %, im Jahr 2020 12,5 %, im Jahr 2021 13 % und ab dem Jahr 2022 13,5 %.
(8)Absatz 8,Unter der Voraussetzung der Geltung des § 1a Abs. 5 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ab dem Jahr 2017 jeweils bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Jahres den ermittelten Anteil der unselbständig Beschäftigten im Alter von 55 und mehr Jahren an allen unselbständig Beschäftigten des ÖNACE Wirtschaftsabschnittes F Bau und das Über- oder Unterschreiten des jährlichen Schwellenwertes gemäß Abs. 7 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“Unter der Voraussetzung der Geltung des Paragraph eins a, Absatz 5, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ab dem Jahr 2017 jeweils bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Jahres den ermittelten Anteil der unselbständig Beschäftigten im Alter von 55 und mehr Jahren an allen unselbständig Beschäftigten des ÖNACE Wirtschaftsabschnittes F Bau und das Über- oder Unterschreiten des jährlichen Schwellenwertes gemäß Absatz 7, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
Bures Kopf Hofer
Kern