BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 17. Jänner 2017

Teil I

26. Bundesgesetz:

Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 – VUG 2017

(NR: GP XXV RV 1333 AB 1373 S. 157. BR: 9665 AB 9704 S. 863.)

26. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG) erlassen wird sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert werden (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 – VUG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1

Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit

 

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

 

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Artikel 4

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Artikel 5

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Artikel 6

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Artikel 7

Änderung des Ärztegesetzes 1998

 

Artikel 8

Änderung des Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

 

Artikel 9

Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen

 

Artikel 1
Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit

Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Gegenstand

Paragraph 2,

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Gesundheitspolitische Grundsätze

Paragraph 4,

Rahmen-Gesundheitsziele, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung

Paragraph 5,

Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 6,

Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 7,

Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen

Paragraph 8,

Patientenorientierung und Transparenzmachung von Qualitätsinformationen

Paragraph 9,

Stärkung zielgerichteter und abgestimmter Gesundheitsförderung

3. Abschnitt
Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 10,

Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses

Paragraph 11,

Wechselseitige Datenbereitstellung durch die Partner der Zielsteuerung-Gesundheit

4. Abschnitt
Konkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 12,

Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 13,

Steuerungsbereich Ergebnisorientierung

Paragraph 14,

Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen

Paragraph 15,

Steuerungsbereich Versorgungsprozesse

5. Abschnitt
Festlegung der Finanzzielsteuerung

Paragraph 16,

Finanzzielsteuerung – allgemeine Bestimmungen

Paragraph 17,

Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung

6. Abschnitt
Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur

Paragraph 18,

Grundsätze der Planung

Paragraph 19,

Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit

Paragraph 20,

Inhalte des ÖSG

Paragraph 21,

Inhalte des RSG

Paragraph 22,

Kundmachung des ÖSG und der RSG

Paragraph 23,

Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des ÖSG und der RSG

Paragraph 24,

Landeskrankenanstaltenpläne

7. Abschnitt
Entscheidungsstrukturen und -organisation

Paragraph 25,

Organisation der Bundesgesundheitsagentur (gemäß Paragraph 56 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten)

Paragraph 26,

Bundes-Zielsteuerungskommission

Paragraph 27,

Ständiger Koordinierungausschuss

Paragraph 28,

Mitwirkung des Bundes in den Organen und Gremien der Landesgesundheitsfonds

Paragraph 29,

Mitwirkung der gesetzlichen Krankenversicherung in den Organen und Gremien der Landesgesundheitsfonds

Paragraph 30,

Bundesgesundheitskommission

8. Abschnitt
Festlegungen zum Monitoring und Berichtswesen

Paragraph 31,

Durchführung eines Monitorings und Berichtswesens

Paragraph 32,

Ablauf des Monitorings

Paragraph 33,

Detailregelungen zum Monitoring und Berichtswesen

9. Abschnitt
Regelungen zum Sanktionsmechanismus

Paragraph 34,

Allgemeines

Paragraph 35,

Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen

Paragraph 36,

Regelungen bei Verstößen gegen die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Zielsteuerungsvertrag oder die vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

Paragraph 37,

Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

Paragraph 38,

Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

10. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 39,

Zitierung anderer Bundesgesetze

Paragraph 40,

Vollzug des Bundesgesetzes

Paragraph 41,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 42,

Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit den Ländern, im Rahmen derer kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten, die integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen und weiterzuentwickeln. Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Zuständigkeiten der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung.
  2. Absatz 2Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit hat auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
    1. Ziffer eins
      Versorgungsziele,
    2. Ziffer 2
      Planungswerte,
    3. Ziffer 3
      Versorgungsprozesse und -strukturen und
    4. Ziffer 4
      Ergebnis- und Qualitätsparameter
    zu erfolgen. Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die bereits etablierte
    1. Ziffer 5
      Finanzzielsteuerung
    fortzuführen und weiterzuentwickeln.
  3. Absatz 3Die Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat durch die Weiterentwicklung von Organisation und Steuerungsmechanismen auf Bundes- und Landesebene das Prinzip der Wirkungsorientierung in der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Die partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit hat in struktureller und organisatorischer Hinsicht alle intra- und extramuralen Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens sowie etwaige betroffene Nahtstellen zu umfassen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    „Ambulanter Bereich“: Die ambulante Gesundheitsversorgung (insbesondere ärztliche Hilfe und gleichgestellte Leistungen im Sinne des SV-Rechts) im niedergelassenen Bereich, in selbstständigen Ambulatorien und in Spitalsambulanzen.
  2. Ziffer 2
    „Ambulante Fachversorgung“: Die ambulante Fachversorgung umfasst ambulante Leistungserbringung aus den Fachbereichen. Die Fachbereiche orientieren sich an der Systematik der Sonderfächer gemäß Ärzteausbildungsordnung (ÄAO 2015) und schließen auch andere Gesundheitsberufe mit ein.
  3. Ziffer 3
    „Best point of service“: Die kurative Versorgung ist jeweils zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort mit optimaler medizinischer und pflegerischer Qualität gesamtwirtschaftlich möglichst kostengünstig zu erbringen.
  4. Ziffer 4
    „Health in all Policies (Gesundheit in allen Politikfeldern)“: Durch verstärktes Berücksichtigen des Themas Gesundheit und der Gesundheitsdeterminanten in anderen als den unmittelbar dafür zuständigen politischen Sektoren soll die Gesundheit der Bevölkerung wirksam und nachhaltig gefördert werden.
  5. Ziffer 5
    „Health Technology Assessment (HTA)“: Prozess zur systematischen Bewertung medizinischer Technologien, Prozeduren und Hilfsmittel, aber auch Organisationsstrukturen, in denen medizinische Leistungen erbracht werden. Untersucht werden dabei Kriterien wie Wirksamkeit, Sicherheit und Kosten, jeweils unter Berücksichtigung sozialer, rechtlicher und ethischer Aspekte.
  6. Ziffer 6
    „Integrative Versorgungsplanung“: Es werden alle Elemente des Versorgungssystems sowie deren Beziehungen und Wechselwirkungen gleichzeitig in eine Gesamtschau einbezogen. Damit wird die herkömmliche isolierte Analyse und Planung einzelner Systemelemente (z. B. Krankenanstalten) ohne Berücksichtigung der Auswirkungen auf andere Elemente abgelöst.
  7. Ziffer 7
    „Integrierte Versorgung“: Darunter wird eine patientenorientierte, kontinuierliche, sektorenübergreifende, interdisziplinäre und/oder multiprofessionelle und nach standardisierten Versorgungskonzepten ausgerichtete Versorgung verstanden.
  8. Ziffer 8
    „Interdisziplinäre Versorgungsmodelle“: Zusammenarbeit von Ärztinnen/Ärzten unterschiedlicher Fachbereiche (Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Gynäkologie, Labor, Radiologie etc.) sowie von nicht-ärztlichen Gesundheitsdiensteanbietern (diplomiertes Pflegepersonal, Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten, etc.) in Gruppenpraxen oder selbstständigen Ambulatorien sowie ggf. in weiter zu entwickelnden Organisationsformen.
  9. Ziffer 9
    „Primärversorgung (Primary Health Care)“: Die allgemeine und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für alle Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Grundversorgung. Sie soll den Versorgungsprozess koordinieren und gewährleistet ganzheitliche und kontinuierliche Betreuung. Sie berücksichtigt auch gesellschaftliche Bedingungen.
  10. Ziffer 10
    „Public Health“: Schaffung von gesellschaftlichen Bedingungen, Umweltbedingungen und Bedingungen einer bedarfsgerechten sowie effektiven und effizienten gesundheitlichen Versorgung unter denen Bevölkerungsgruppen gesund leben können.
  11. Ziffer 11
    Versorgungstyp“: Anbieterstruktur, die entsprechend den örtlichen Verhältnissen an einem Standort oder als Netzwerk an mehreren Standorten eingerichtet sein kann.
  12. Ziffer 12
    Zielsteuerungsübereinkommen auf Landesebene“: die von Land und gesetzlicher Krankenversicherung beschlossenen Übereinkommen zur gemeinsamen Umsetzung der Zielsteuerung-Gesundheit, wobei für die Streitigkeiten der Zielsteuerungspartner auf Landesebene ausschließlich das Regime des 9. Abschnitts zur Verfügung steht.
  13. Ziffer 13
    Zielsteuerungsverträge“: die von Bund, Ländern und gesetzlicher Krankenversicherung abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge zur gemeinsamen Umsetzung der Zielsteuerung-Gesundheit, wobei für die Streitigkeiten der Vertragspartner ausschließlich das Regime des 9. Abschnitts zur Verfügung steht.

2. Abschnitt
Gesundheitspolitische Grundsätze

Rahmen-Gesundheitsziele, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben sich bei der Durchführung ihrer Maßnahmen an den vom Ministerrat und der Bundesgesundheitsagentur beschlossenen Rahmen-Gesundheitszielen zu orientieren, um Voraussetzungen zu schaffen, die die Gesundheit der Bevölkerung durch Maßnahmen in allen Politikfeldern erhalten, fördern und wieder herstellen.
  2. Absatz 2Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben sich auf Bundes- und Landesebene bei der Durchführung ihrer Maßnahmen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit an Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention, Gesundheitsförderung sowie in der Forschung und Lehre zu stärken.

Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 5,

  1. Absatz einsMit der Fortführung der Zielsteuerung-Gesundheit ist eine gemeinsame „Governance“ im Gesundheitsbereich weiterhin sicherzustellen. Dabei ist den Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness zu entsprechen und dadurch qualitativ bestmögliche Gesundheitsdienstleistungen und deren nachhaltigen Finanzierung sicherzustellen.
  2. Absatz 2Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Patientenorientierung sind als weitere Prinzipien zu befolgen:
    1. Ziffer eins
      die Forcierung der Gesundheitsförderung und Prävention,
    2. Ziffer 2
      im Krankheitsfall die kurative Versorgung am „Best Point of Service“,
    3. Ziffer 3
      die verbindliche Zusage zur aktiven Zusammenarbeit und wechselseitigen Unterstützung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung bei der Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele,
    4. Ziffer 4
      patientenorientierte Qualität im Gesundheitswesen,
    5. Ziffer 5
      auf allen Versorgungsebenen ist der Einrichtung von multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen Vorrang gegenüber Einzelleistungserbringern zu geben und
    6. Ziffer 6
      Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung.
  3. Absatz 3Sowohl für vertraglich vereinbarte als auch für einseitige, zwischen Land und Sozialversicherung nicht akkordierte Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich, welche finanziell belastende Auswirkungen auf den jeweils anderen Partner haben, sind im Zielsteuerungsvertrag finanzielle Folgen zu definieren.

Ziele und Handlungsfelder der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 6,

  1. Absatz einsZur Verwirklichung der in Paragraph 5, genannten Prinzipien werden im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Ziele umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention,
    2. Ziffer 2
      Abbau des akutstationären Bereichs bei gleichzeitigem Ausbau der ambulanten Versorgung unter Sicherstellung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von allen notwendigen Leistungen,
    3. Ziffer 3
      Optimierung der Prozesse und des Ressourceneinsatzes,
    4. Ziffer 4
      hohe Behandlungsqualität sicherstellen und gegenüber der Bevölkerung transparent darstellen und
    5. Ziffer 5
      Stärkung des Sachleistungsprinzips im ambulanten und stationären Bereich.
  2. Absatz 2Die Zielsteuerung-Gesundheit umfasst insbesondere folgende Handlungsfelder:
    1. Ziffer eins
      Der stationäre Bereich in den Akutkrankenanstalten ist durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen bzw. ambulanten Bereich zu entlasten. Die Leistungserbringung ist insbesondere im ambulanten Bereich bedarfsgerecht weiter zu entwickeln und hinsichtlich der Leistungsangebote (Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) aufeinander abzustimmen und festzulegen. Darüber hinaus sind auf der Grundlage von objektiven Bewertungen unter Berücksichtigung bestehender Auslastungen Leistungsverlagerungen in Richtung effizienterer Strukturalternativen vorzunehmen und ineffiziente Strukturen zu reduzieren. Parallelstrukturen – v. a. ambulante Facharztversorgung im niedergelassenen und spitalsambulanten Bereich – sind abzubauen.
    2. Ziffer 2
      Im Bereich der Primärversorgung („Primary Health Care“) sind Primärversorgungseinheiten gemäß bundesgesetzlicher Grundlage zu schaffen.
    3. Ziffer 3
      Zur Verbesserung der integrierten Versorgung, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, sind interdisziplinäre und multiprofessionelle sowie intersektorale Zusammenarbeitsformen auszubauen sowie Behandlungsprozesse und Versorgungsstandards zu definieren.
    4. Ziffer 4
      Die „Best Points of Service“ sind mittels Versorgungsaufträgen zu definieren und die richtigen Anlauf- und Weiterbehandlungsstellen sind transparent zu machen. Die Finanzierung ist sektorenübergreifend an Leistungsverschiebungen anzupassen.
    5. Ziffer 5
      Das für die Versorgung der Bevölkerung erforderliche Gesundheitspersonal ist sicherzustellen, bei gleichzeitiger Neuausrichtung der Aufgabenteilung im Hinblick auf die Aufgabenprofile der Gesundheitsberufe und bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer hohen Behandlungsqualität.
    6. Ziffer 6
      Ein umfassendes, vergleichbares, systematisches und standardisiertes Qualitätsmanagement (mit umfassender Messung der Ergebnisqualität sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich) ist sowohl im intramuralen als auch im extramuralen Bereich weiterzuentwickeln und fortzusetzen.
    7. Ziffer 7
      Finanzierungs- und Honorierungssysteme sind stärker am Versorgungsbedarf auszurichten und so zu gestalten, dass die Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit (insbesondere Versorgung am „Best Point of Service“) und die Anforderungen an die Versorgungsformen unterstützt werden.
    Bei der Bearbeitung des Handlungsfeldes gemäß Ziffer 3, werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Evidenz unter anderem die betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen und Patientenorganisationen und -anwaltschaften sowie die allenfalls betroffenen medizinischen Fachgesellschaften einbezogen.

Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDas Gesundheitsqualitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung vereinbarte Qualitätsstrategie bilden die Grundlagen der Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen. Die Qualitätsarbeit hat die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen, wobei diese Ebenen in einem direkten und ausgewogenen Verhältnis zu einander zu stehen haben. Die Weiterentwicklung, die Sicherung und Evaluierung des flächendeckenden österreichischen Qualitätssystems haben bundeseinheitlich, bundesländer-, sektoren- und berufsgruppenübergreifend, insbesondere auch einschließlich des ambulanten Bereichs zu erfolgen. Die Patientensicherheitsstrategie ist ein wesentlicher Teil der Qualitätsarbeit.
  2. Absatz 2Die Qualitätsarbeit ist umsetzungs- und praxisorientiert zu gestalten. Bei der Qualitätsarbeit und den vereinbarten bzw. zu vereinbarenden Qualitätsanforderungen ist eine Ausgewogenheit zwischen dem stationären und ambulanten Bereich sicherzustellen. Sämtliche Festlegungen zum Qualitätssystem haben jedenfalls auch den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen. Qualitätsarbeit hat auch einen wesentlichen Beitrag zur mittel- bis langfristigen Steigerung der Effektivität und Effizienz im Gesundheitswesen zu leisten und somit zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und zu deren langfristigen Finanzierbarkeit beizutragen.
  3. Absatz 3Zur Ergebnisqualitätsmessung wird Folgendes festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Für den stationären Bereich ist die bereits bestehende, auf Routinedokumentation basierende Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung (A-IQI inklusive Peer-Review-Verfahren, ergänzt durch Qualitäts-Register auf Bundesebene) fortzusetzen und auszubauen.
    2. Ziffer 2
      Die Ergebnisqualitätsmessung im ambulanten Bereich ist auf Grundlage des beschlossenen Konzeptes weiter zu entwickeln und umzusetzen.
    3. Ziffer 3
      Regelmäßige sektorenübergreifende Befragungen zur Patientenzufriedenheit mit den Leistungen im Gesundheitswesen sind durchzuführen.
  4. Absatz 4Im Bereich der Strukturqualität werden die Kriterien im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegt.

Patientenorientierung und Transparenzmachung von Qualitätsinformationen

Paragraph 8,

Im Sinne der Patientenorientierung ist die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung so zu stärken, dass die aktive Beteiligung der Betroffenen in Entscheidungsprozessen möglich ist. Der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung haben den Einsatz von digitalen Informationssystemen aus dem Bereich eHealth sicherzustellen. Solche umfassen insbesondere transparente Informationen über Angebote, Leistungen und Ergebnisse von Gesundheitsdiensteanbietern.

Stärkung zielgerichteter und abgestimmter Gesundheitsförderung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie gesetzliche Krankenversicherung hat sicherzustellen, dass die zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention in allen Landesgesundheitsfonds eingerichteten „Gesundheitsförderungsfonds“ (ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis) fortgeführt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung hat weiters nach Maßgabe der Mittelaufbringung der Länder entsprechend den Bestimmungen in Artikel 10, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in diese Gesundheitsförderungsfonds für zehn Jahre (2013 bis 2022) 130 Millionen Euro in gleichen Jahrestranchen einzubringen. Die Mittel werden nach dem Versichertenschlüssel (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufgebracht und auf die Landesgesundheitsfonds verteilt. Dabei ist Folgendes sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      Die Verwendung der Mittel hat sich an den von der Bundesgesundheitsagentur beschlossenen Rahmen-Gesundheitszielen zu orientieren.
    2. Ziffer 2
      Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsfonds.
    3. Ziffer 3
      Die Vergabe von zu mindestens 66 % der Mittel der Gesundheitsförderungsfonds hat für die priorisierten Schwerpunkte der Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Die gesetzten Maßnahmen haben sich an der vorhandenen Evidenz, Wirksamkeit und den Qualitätskriterien für Gesundheitsförderung und Prävention zu orientieren.
  2. Absatz 2Auf Landesebene erfolgt die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und gesetzlicher Krankenversicherung.
  3. Absatz 3Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.
  4. Absatz 4Die Verwendung dieser Gesundheitsförderungsmittel hat den von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Grundsätzen und Zielen zu entsprechen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass Gesundheitsförderungsprojekte den grundsätzlichen Zielsetzungen des Zielsteuerungsvertrages auf Bundesebene und der Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht widersprechen.
  5. Absatz 5Die aus Mitteln der Gesundheitsförderungsfonds finanzierten Gesundheitsförderungsmaßnahmen werden entsprechend dem Beschluss der Bundes-Zielsteuerungskommission im gemeinsamen „Monitoring der Gesundheitsförderungsstrategie“ dokumentiert und in zweckmäßigen Intervallen (alle drei Jahre) in einem Bundes-Monitoringbericht zusammengefasst und analysiert. Ein mit den Partnern der Zielsteuerung-Gesundheit abgestimmtes Ergebnis ist nach Beschluss in der Bundes-Zielsteuerungskommission zu publizieren.

3. Abschnitt
Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit

Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie strategischen und operativen Ziele sowie die auf Bundes- und Landesebene zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung sind in periodenbezogenen (vierjährigen) Zielsteuerungsverträgen auf Bundesebene zu vereinbaren und verbindlich festzulegen, wobei gesamtwirtschaftliche Auswirkungen und regionale Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene sind ausgehend von den Zielen und Handlungsfeldern der Zielsteuerung-Gesundheit auf Grundlage der in den Abschnitten 4 und 5 festgelegten Inhalte eine Priorisierung und eine Festlegung von Themenschwerpunkten vorzunehmen sowie Maßnahmen zur Umsetzung festzulegen. Die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Bundesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen Ergebnisorientierung, Versorgungsstrukturen und Versorgungsprozessen und zur Finanzzielsteuerung sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung im Rahmen von Bundes-Jahresarbeitsprogrammen zu operationalisieren.
  2. Absatz 2Auf der Landesebene hat die gesetzliche Krankenversicherung aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag mit dem jeweiligen Land vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu vereinbaren und verbindlich festzulegen. Diese Landes-Zielsteuerungsübereinkommen können weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten. Die im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene festgelegten und auf Landesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen Ergebnisorientierung, Versorgungsstrukturen und Versorgungsprozessen und zur Finanzzielsteuerung sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung in diesen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu operationalisieren.
  3. Absatz 3Auf Bundesebene sind im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung dem Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Ländern einvernehmlich zu empfehlen. Der Zielsteuerungsvertrag ist nach Genehmigung durch die jeweils zuständigen Organe vom Bund und für die gesetzliche Krankenversicherung durch den Hauptverband nach Beschlussfassung durch die Trägerkonferenz ehestmöglich rechtsverbindlich zu unterfertigen und erlangt nach rechtsverbindlicher Unterfertigung durch die Länder Rechtsgültigkeit. Der unterfertigte Zielsteuerungsvertrag ist binnen eines Monats der Bundes-Zielsteuerungskommission und den Landes-Zielsteuerungskommissionen zur Kenntnis zu bringen.
    2. Ziffer 2
      Der periodenbezogene Zielsteuerungsvertrag hat bis zum Ende des dritten Quartals des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Allfällige Adaptierungen des bestehenden Zielsteuerungsvertrages haben bis spätestens Ende des dritten Quartals des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung relevant werden.
    3. Ziffer 3
      Die Bundes-Jahresarbeitsprogramme bzw. deren Adaptierungen für die Maßnahmen auf Bundesebene sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Bundes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.
  4. Absatz 4Die gesetzliche Krankenversicherung ist auf Landesebene im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination gemeinsam mit den Ländern für die Erreichung und Umsetzung der in der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Ziele und Kooperationen verantwortlich. Dazu sind insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      In der Landes-Zielsteuerungskommission sind vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, die von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen sind. Wenn diese Landes-Zielsteuerungsübereinkommen dem Zielsteuerungsvertrag bzw. sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften widersprechen, hat der Bund ein Vetorecht. Die vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind binnen eines Monats der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen.
    2. Ziffer 2
      Die vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bzw. deren Adaptierungen sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

Wechselseitige Datenbereitstellung durch die Partner der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 11,

Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich zu definieren. Auf dieser Basis sind die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten wechselseitig den Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen, gemeinsam zu analysieren und zu interpretieren. Diese Daten dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. der Projekte nicht mehr verwendet werden und sind vom Empfänger zu löschen.

4. Abschnitt
Konkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit

Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 12,

  1. Absatz einsAuf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und Ziele ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen
    1. Ziffer eins
      Ergebnisorientierung,
    2. Ziffer 2
      Versorgungsstrukturen,
    3. Ziffer 3
      Versorgungsprozesse und
    4. Ziffer 4
      Finanzziele gemäß 5. Abschnitt
    zu konkretisieren.
  2. Absatz 2Für die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Messgrößen sollen auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein.

Steuerungsbereich Ergebnisorientierung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDer Steuerungsbereich Ergebnisorientierung umfasst insbesondere folgende Inhalte:
    1. Ziffer eins
      Bundesweite Rahmenvorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte Gesundheitsziele abgeleitet aus den Rahmen-Gesundheitszielen,
    2. Ziffer 2
      Fortsetzung und Weiterentwicklung einer regelmäßigen, systematischen, international vergleichbaren und regionalisierten Messung der Outcomes im Gesundheitssystem,
    3. Ziffer 3
      Weiterentwicklung und Durchführung einer abgestimmten Ergebnisqualitätsmessung, sowohl sektorenübergreifend als auch in den jeweiligen Sektoren,
    4. Ziffer 4
      Evidenzbasierung (HTA) von Diagnose- und Behandlungsmethoden und
    5. Ziffer 5
      Gesundheitsförderung und Prävention gemäß Gesundheitsförderungsstrategie.
  2. Absatz 2In den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen werden – soweit nicht schon erfolgt bzw. Adaptierungsbedarf gegeben – regionale Gesundheits- und Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie festgelegt, sodass die bundesweiten Vorgaben für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.

Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen umfasst insbesondere folgende Inhalte:
    1. Ziffer eins
      Entlastung des vollstationären Bereichs in den Akut-Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen oder in den ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) inklusive Vereinbarung entsprechender Zielvorgaben und
    2. Ziffer 2
      Umsetzung neuer multiprofessioneller und interdisziplinärer Primärversorgungseinheiten sowie multiprofessioneller und interdisziplinärer Versorgungsformen in der ambulanten Fachversorgung im Bereich der Sachleistung unter anderem mit der Zielsetzung der Erhöhung des Anteils ambulanter Versorgungsstrukturen mit Öffnungszeiten zu Tagesrand- und Wochenendzeiten.
  2. Absatz 2Im Rahmen der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen werden die Inhalte gemäß Absatz eins, ausgehend vom regionalen Bedarf konkretisiert und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festgelegt. Zudem werden in diesen Übereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht getroffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, berücksichtigt werden:
    1. Ziffer eins
      Erhöhung der Effektivität und Effizienz bzw. die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 3, durch die Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten und die Nutzung der im KAKuG und im ÖSG vorgesehenen Möglichkeiten.
    2. Ziffer 2
      Gemeinsame Planung der ambulanten fachärztlichen Versorgung im RSG (niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, selbstständige Ambulatorien und Spitalsambulanzen) – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft bis Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen.
    3. Ziffer 3
      Ergänzung einer konkretisierten Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten im RSG bis spätestens Ende 2018 unter der Voraussetzung, dass die Grundlagen auf Bundesebene vorliegen.
    4. Ziffer 4
      Festlegen der Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe im Sinne von „Best Points of Service“ und verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über die Regionalen Strukturpläne Gesundheit.

Steuerungsbereich Versorgungsprozesse

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDer Steuerungsbereich Versorgungsprozesse umfasst insbesondere folgende Inhalte:
    1. Ziffer eins
      Gemeinsame Beobachtung, Planung und Steuerung der erforderlichen Personalressourcen für das gesamte Gesundheitssystem und Weiterentwicklung der Kompetenzprofile in Hinblick auf die Aufgabenteilung,
    2. Ziffer 2
      Festlegungen zum gezielten Einsatz von IKT zur Systemsteuerung und -innovation gemäß Artikel 7, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
    3. Ziffer 3
      Optimierung der intersektoralen Behandlungsprozesse (BQLL Präoperative Diagnostik, BQLL Aufnahme- und Entlassungsmanagement) unter Nutzung der Instrumente des Gesundheitsqualitätsgesetzes,
    4. Ziffer 4
      Entwicklung und Festlegung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zum effektiven und effizienten Einsatz von Medikamenten und
    6. Ziffer 6
      Forcierung der ärztlichen bzw. der Gesundheitsversorgung von Menschen in Pflegeeinrichtungen und in häuslicher Pflege vor Ort in Abstimmung zwischen Gesundheits- und Sozialbereich.
  2. Absatz 2In den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen werden die Inhalte gemäß Absatz eins, ausgehend vom regionalen Bedarf konkretisiert und für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festgelegt. Zudem werden in diesen Übereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht getroffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse berücksichtigt werden:
    1. Ziffer eins
      Festlegung von Roll-out-Plänen zum gezielten Einsatz von IKT zur Systemsteuerung und –innovation gemäß Artikel 7, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
    2. Ziffer 2
      Umsetzung der intersektoralen Behandlungsprozesse (BQLL Präoperative Diagnostik, BQLL Aufnahme- und Entlassungsmanagement) und
    3. Ziffer 3
      Umsetzung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards für priorisierte Bereiche, wobei die Sicherstellung einer integrierten und sektorenübergreifenden Versorgung von chronischen Erkrankungen ein wesentlicher Schwerpunkt ist.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit ist eine sektoren- und bundesländerübergreifend abgestimmte, effektive und effiziente Versorgung mit Medikamenten unter Berücksichtigung des Artikel 14, Absatz 3, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit sicherzustellen.

5. Abschnitt
Festlegung der Finanzzielsteuerung

Finanzzielsteuerung – allgemeine Bestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie im 4. Abschnitt konkretisierten Steuerungsbereiche sind um eine Finanzzielsteuerung als integralem Bestandteil der Zielsteuerung-Gesundheit zu ergänzen. Ziel der Finanzzielsteuerung ist es, den Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben für den Zeitraum von 2017 bis 2021 stufenweise soweit zu dämpfen, dass der jährliche Ausgabenzuwachs im Jahr 2021 einen Wert von 3,2 Prozent (durchschnittliche Entwicklung des nominellen Bruttoinlandprodukts gemäß Mittelfristprognose für das Bundesfinanzrahmengesetz) nicht überschreitet. In den weiteren Perioden soll sich der jährliche Ausgabenzuwachs an der durchschnittlichen Entwicklung des Bruttoinlandproduktes orientieren. Die Finanzzielsteuerung ist auf Bundes- und Landesebene im periodenbezogenen Zielsteuerungsvertrag und in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen, zu konkretisieren. Die Finanzzielsteuerung hat die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit zu verantwortenden Gesundheitsausgaben, die hinkünftig einer gemeinsamen Finanzverantwortung von Ländern und gesetzlicher Krankenversicherung hinsichtlich der Mittelverwendung unterliegen, zu umfassen.
  2. Absatz 2Grundlage der Finanzzielsteuerung sind sektorenübergreifend vereinbarte nominelle Ausgabenobergrenzen. Diese Ausgabenobergrenzen sind für den Bereich der Sozialversicherung und für den Bereich der Länder sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene darzustellen und auf Landesebene zu sektorenübergreifenden Ausgabenobergrenzen zusammenzuführen. Gesundheitsausgaben aus dem Bereich der Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Krankenfürsorgeanstalten und des Bundes sowie Investitionen sind gesondert darzustellen.
  3. Absatz 3Ausgangsbasis für die Ermittlung der nominellen Ausgabenobergrenzen auf Bundesebene ist die in der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit für die erste Periode von 2012 bis 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2013,, vereinbarte Ausgabenobergrenze für das Jahr 2016 in Höhe von 25.563 Millionen Euro.
  4. Absatz 4Die Einhaltung der Ausgabenobergrenzen auf Bundes- und Landesebene ist durch partnerschaftlich vereinbarte Maßnahmenpakete im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit sicherzustellen. Dazu haben der Bund und die gesetzliche Krankenversicherung gemeinsam mit den Ländern solche Maßnahmen zu vereinbaren, die in Summe geeignet sind, die vereinbarten Ausgabenobergrenzen einzuhalten.
  5. Absatz 5Die Ermittlung der für die Finanzzielsteuerung als zielsteuerungsrelevant definierten Gesundheitsausgaben im Bereich von Bund, Ländern und Sozialversicherung hat transparent und umfassend zu erfolgen. Die Methodik der österreichweiten Darstellung und die Ausgangszahlen für die Zielsteuerung-Gesundheit werden entsprechend den Festlegungen im Abschnitt 5 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit in den periodenbezogenen Zielsteuerungsverträgen auf Bundesebene festgelegt. Die für die Ermittlung der öffentlichen Gesundheitsausgaben und für das nachfolgende Monitoring erforderlichen Rechenwerke sind gegenseitig offen zu legen und die entsprechenden Datenherkünfte sind auszuweisen.
  6. Absatz 6Die Verteilung der Ausgabenobergrenzen innerhalb der Länder wird durch die Länder vorgenommen und im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und in den jeweiligen vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen dokumentiert. Bei der Festlegung der Ausgangsbasis werden
    1. Ziffer eins
      für Vorarlberg der im Jahr 2016 die Ausgabenobergrenze überschreitende Betrag in Höhe von 28,8 Millionen Euro und
    2. Ziffer 2
      für Tirol ein Betrag in Höhe von 30,8 Millionen Euro (das entspricht der Steigerung der Ausgabenobergrenze im Jahr 2017)
    additiv zugeschlagen und bei den Ausgabenobergrenzen über die Laufzeit und bei der Verteilung der Ausgabenobergrenzen zwischen den Ländern als zusätzliche Beträge berücksichtigt.
  7. Absatz 7Die Verteilung der Ausgabenobergrenzen innerhalb der Sozialversicherungsträger sowie die länderweise Zuordnung der Ausgabenobergrenzen sind durch die Sozialversicherung vorzunehmen und im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und in den jeweiligen vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu dokumentieren.
  8. Absatz 8Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik anzustreben.

Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung

Paragraph 17,

  1. Absatz einsAuf Bundesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Für den bundesweiten sektorenübergreifenden Ausgabendämpfungspfad der öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege:
      1. Litera a
        den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
      2. Litera b
        die jährlichen Ausgabenobergrenzen.
    2. Ziffer 2
      Für die bundesweiten sektoralen Ausgabendämpfungspfade der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben:
      1. Litera a
        die Ausgangswerte für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
      2. Litera b
        die jährlichen Ausgabenobergrenzen.
    3. Ziffer 3
      Die Aufteilung der in Ziffer 2, Litera b, dargestellten Ausgabenobergrenzen
      1. Litera a
        auf die neun Bundesländer,
      2. Litera b
        auf alle Träger der sozialen Krankenversicherung sowie die
      3. Litera c
        bundesländerweise Zusammenführung von Litera b,
    4. Ziffer 4
      Gesondert darzustellen sind:
      1. Litera a
        Investitionen,
      2. Litera b
        Gesundheitsausgaben der Pensionsversicherung (insbesondere Rehabilitation),
      3. Litera c
        Gesundheitsausgaben der Unfallversicherung,
      4. Litera d
        Gesundheitsausgaben der Krankenfürsorgeanstalten,
      5. Litera e
        Gesundheitsausgaben des Bundes und
      6. Litera f
        Ausgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach Paragraph 153 a, ASVG, Paragraph 94 a, GSVG, Paragraph 95 a, BSVG und Paragraph 69 a, B-KUVG.
  2. Absatz 2Auf Landesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit für alle neun Bundesländer jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des jeweiligen Landes:
      1. Litera a
        der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
      2. Litera b
        die jährlichen Ausgabenobergrenzen.
    2. Ziffer 2
      Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung im jeweiligen Land:
      1. Litera a
        den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
      2. Litera b
        die jährlichen Ausgabenobergrenzen der Sozialversicherung.
    3. Ziffer 3
      Die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, für das jeweilige Bundesland.
    4. Ziffer 4
      Die auf das jeweilige Bundesland entfallenden Investitionen getrennt nach Land und Sozialversicherung.
    5. Ziffer 5
      Die Darstellung der Ausgaben beider Sektoren erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich ist eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorzunehmen. Für den intramuralen Bereich ist jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen der Landesgesundheitsfonds und der Länder/Gemeinden vorzunehmen. Darüber hinaus ist für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen und für Investitionen) zu definieren und zu ergänzen. Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben.
  3. Absatz 3Die für die Finanzzielsteuerung einschließlich des Monitorings gemäß des 8. Abschnitts notwendigen Daten sind vom Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und von den Ländern zur Verfügung zu stellen.

6. Abschnitt
Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur

Grundsätze der Planung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie integrative Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur hat den von der Zielsteuerung-Gesundheit vorgegebenen Anforderungen zu entsprechen sowie auf Basis vorhandener Evidenzen und sektorenübergreifend zu erfolgen. Sie umfasst alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und Nahtstellen zu angrenzenden Bereichen. Die integrative Planung hat insbesondere die folgenden Versorgungsbereiche zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Ambulanter Bereich der Sachleistung, d.h. niedergelassene Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/-ärzte mit Kassenverträgen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen und sonstige in der Gesundheitsversorgung frei praktizierende Berufsgruppen mit Kassenverträgen, selbstständige Ambulatorien mit Kassenverträgen einschließlich der eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, Spitalsambulanzen;
    2. Ziffer 2
      akutstationärer Bereich und tagesklinischer Bereich (d.h. landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten und Unfallkrankenhäuser), sofern dieser aus Mitteln der Gebietskörperschaften und/oder der Sozialversicherung zur Gänze oder teilweise finanziert wird;
    3. Ziffer 3
      ambulanter und stationärer Rehabilitationsbereich mit besonderer Berücksichtigung des bedarfsgerechten Auf- und Ausbaus von Rehabilitationsangeboten für Kinder und Jugendliche.
  2. Absatz 2Als Rahmenbedingungen bei der integrativen Versorgungsplanung sind mit zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die Versorgungswirksamkeit von WahlärztInnen, WahltherapeutInnen, Sanatorien und sonstigen Wahleinrichtungen, sofern von diesen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbracht werden;
    2. Ziffer 2
      der Sozialbereich, soweit dieser im Rahmen des Nahtstellenmanagements und hinsichtlich komplementärer Versorgungsstrukturen (im Sinne „kommunizierender Gefäße“) für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung ist (z. B. psychosozialer Bereich, Pflegebereich);
    3. Ziffer 3
      das Rettungs- und Krankentransportwesen (inklusive präklinischer Notfallversorgung) im Sinne bodengebundener Rettungsmittel und Luftrettungsmittel (sowohl inklusive als auch exklusive der notärztlichen Komponente) sowie der Krankentransportdienst.
  3. Absatz 3Die integrative Versorgungsplanung hat die Beziehungen zwischen allen in Absatz eins und 2 genannten Versorgungsbereichen zu berücksichtigen. Im Sinne von gesamtwirtschaftlicher Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung haben Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend zu berücksichtigen, dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend sind.
  4. Absatz 4Die integrative Versorgungsplanung hat patientenorientiert zu erfolgen. Die Versorgungsqualität ist durch das Verschränken der Gesundheitsstrukturplanung mit einzuhaltenden Qualitätskriterien sicherzustellen.
  5. Absatz 5Die integrative Versorgungsplanung hat insbesondere das Ziel einer schrittweisen Verlagerung der Versorgungsleistungen von der akutstationären hin zu tagesklinischer und ambulanter Leistungserbringung im Sinne der Leistungserbringung am jeweiligen „Best Point of Service“ unter Sicherstellung hochwertiger Qualität zu verfolgen.
  6. Absatz 6Eine möglichst rasche und lückenlose Behandlungskette ist durch verbessertes Nahtstellenmanagement und den nahtlosen Übergang zwischen den Einrichtungen bzw. den Bereichen, u.a. durch gesicherten Informationstransfer mittels effektiven und effizienten Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien, sicherzustellen.
  7. Absatz 7Die integrative Versorgungsplanung hat entsprechend den Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Prioritäten zu setzen:
    1. Ziffer eins
      Reorganisation aller in Absatz eins, angeführten Bereiche in Richtung eines effektiveren und effizienteren Ressourceneinsatzes.
    2. Ziffer 2
      Stärkung des ambulanten Bereichs insbesondere durch rasche flächendeckende Entwicklung von Primärversorgungsstrukturen und ambulanten Fachversorgungsstrukturen, wobei in der Umsetzung vor allem bestehende Vertragspartner berücksichtigt werden.
    3. Ziffer 3
      Weiterentwicklung des akutstationären und tagesklinischen Bereichs: insbesondere durch Bündelung komplexer Leistungen an geeigneten Standorten, die Überwindung von kleinteiligen Organisationsformen.
    4. Ziffer 4
      Ausbau einer österreichweit gleichwertigen, flächendeckenden abgestuften Versorgung im Palliativ- und Hospizbereich für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche; im Rahmen der Umsetzung integrierter Palliativ- und Hospizversorgung hat eine Abstimmung zwischen Gesundheits- und Sozialbereich sowie der Sozialversicherung zu erfolgen.
    5. Ziffer 5
      Gemeinsame überregionale und sektorenübergreifende Planung der für die vorgesehenen Versorgungsstrukturen und -prozesse erforderlichen Personalressourcen unter optimaler Nutzung der Kompetenzen der jeweiligen Berufsgruppen.
    6. Ziffer 6
      Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung.

Österreichischer Strukturplan Gesundheit und Regionale Strukturpläne Gesundheit

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie zentralen Planungsinstrumente für die integrative Versorgungsplanung sind der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG). Der ÖSG ist gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens der österreichweit verbindliche Rahmenplan für die in den RSG vorzunehmende konkrete Gesundheitsstrukturplanung und Leistungsangebotsplanung.
  2. Absatz 2Der ÖSG hat verbindliche Vorgaben für RSG im Hinblick auf die in Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Bereiche zu umfassen, die Zielsetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3 bis 7 zu verfolgen, die Kriterien für die Gewährleistung der bundesweit einheitlichen Versorgungsqualität festzulegen.

Inhalte des ÖSG

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDer ÖSG hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Informationen zur aktuellen regionalen Versorgungssituation;
    2. Ziffer 2
      Grundsätze und Ziele der integrativen Versorgungsplanung;
    3. Ziffer 3
      Quantitative und qualitative Planungsvorgaben und -grundlagen für die bedarfsgerechte Dimensionierung der Versorgungskapazitäten bzw. der Leistungsvolumina;
    4. Ziffer 4
      Versorgungsmodelle für die abgestufte bzw. modulare Versorgung in ausgewählten Versorgungsbereichen sowie inhaltliche Vorgaben für Organisationsformen und Betriebsformen;
    5. Ziffer 5
      Vorgaben von verbindlichen Mindestfallzahlen für ausgewählte medizinische Leistungen zur Sicherung der Behandlungsqualität sowie Mindestfallzahlen als Orientierungswerte für die Leistungsangebotsplanung;
    6. Ziffer 6
      Kriterien zur Strukturqualität und Prozessqualität sowie zum sektorenübergreifenden Prozessmanagement als integrale Bestandteile der Planungsaussagen;
    7. Ziffer 7
      Grundlagen für die Festlegung von Versorgungsaufträgen für die ambulante und stationäre Akutversorgung unabhängig von einer Zuordnung auf konkrete Anbieterstrukturen: Leistungsmatrizen, Aufgabenprofile und Qualitätskriterien;
    8. Ziffer 8
      Kriterien für die Bedarfsfeststellung und die Planung von Angeboten für multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgung sowie für die multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre ambulante Fachversorgung gemäß Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;
    9. Ziffer 9
      Verbindliche überregionale Versorgungsplanung für hochspezialisierte komplexe Leistungen von überregionaler Bedeutung in Form von Bedarfszahlen zu Kapazitäten sowie der Festlegung von Leistungsstandorten und deren jeweiliger Zuständigkeit für zugeordnete Versorgungsregionen;
    10. Ziffer 10
      Festlegung der von der Planung zu erfassenden, der öffentlichen Versorgung dienenden medizinisch-technischen Großgeräte inklusive österreichweiter Planungsgrundlagen, Planungsrichtwerte (insbesondere auch hinsichtlich der von diesen Großgeräten zu erbringenden Leistungen bzw. deren Leistungsspektrum sowie deren Verfügbarkeit) und Qualitätskriterien; Festlegung der bundesweit sowie je Bundesland jeweils erforderlichen Anzahl der Großgeräte (Bandbreiten);
    11. Ziffer 11
      Standort- und Kapazitätsplanung von Großgeräten mit überregionaler Bedeutung (insbesondere Strahlentherapiegeräte, Coronarangiographie-Anlagen und Positronen-Emissions-Tomographiegeräte) ist auf Bundesebene zu vereinbaren; weiters die standortbezogene und mit den Versorgungsaufträgen auf regionaler Ebene abgestimmte Planung der übrigen medizinisch-technischen Großgeräte;
    12. Ziffer 12
      Vorgaben für Aufbau, Inhalte, Struktur, Planungsmethoden, Darstellungsform und Planungshorizont der RSG in bundesweit einheitlicher Form.
  2. Absatz 2Die Qualitätskriterien des ÖSG gelten gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bundesweit einheitlich.
  3. Absatz 3Der ÖSG ist auf Bundesebene zwischen dem Bund, den Länder und der Sozialversicherung einvernehmlich abzustimmen.
  4. Absatz 4In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist sicherzustellen, dass der Österreichischen Ärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen frühzeitig und strukturiert, mindestens aber vier Wochen vor Beschlussfassung des ÖSG in der Bundes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.

Inhalte des RSG

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Sozialversicherungsträger haben sicherzustellen, dass die RSG gemeinsam mit den Ländern entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert werden.
  2. Absatz 2(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass die RSG in der Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterentwickelt und regelmäßig revidiert werden.
  3. Absatz 3Die Sozialversicherungsträger haben sicherzustellen, dass der RSG jedenfalls Folgendes beinhaltet:
    1. Ziffer eins
      Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinne des ÖSG);
    2. Ziffer 2
      Festlegung der Kapazitätsplanungen für die ambulante Versorgung für die Leistungserbringer im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Z1 – soweit noch nicht vorliegend – gesamthaft mit Angabe der Kapazitäten und Betriebsformen von Spitalsambulanzen sowie Versorgungstypen im ambulanten Bereich sowie Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG);
    3. Ziffer 3
      Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 2 und Bereinigung von Parallelstrukturen;
    4. Ziffer 4
      Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
    5. Ziffer 5
      Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatientinnen und -patienten.
    Dabei ist auf die Bestimmungen in Absatz 3 und 5 des Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie in Paragraph 3, Absatz 2,, 2b und 2c und Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3 KAKuG Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass der RSG jedenfalls die in Absatz 3, genannten Inhalte umfasst.
  5. Absatz 5Die Sozialversicherungsträger haben darauf zu achten, dass im Umsetzung des Artikel 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens die Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich in den RSG insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzielt.
  6. Absatz 6(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass bei der Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich die Vorgaben des Absatz 5, eingehalten werden.
  7. Absatz 7Die RSG sind gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens auf Landesebene zwischen dem jeweiligen Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium eines RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.
  8. Absatz 8Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass der jeweiligen Landesärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen frühzeitig und strukturiert mindestens aber vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird, der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.

Kundmachung des ÖSG und der RSG

Paragraph 22,

  1. Absatz einsDie/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die jeweils aktuelle Fassung des ÖSG jedenfalls im RIS (www.ris.bka.gv.at) zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat die jeweils aktuelle Fassung des RSG im RIS (www.ris.bka.gv.at) zu veröffentlichen.

Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des ÖSG und der RSG

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Bundes-Zielsteuerungskommission hat im Sinne des öffentlichen Interesses jene für die nachhaltige Versorgung der Bevölkerung unerlässlichen Teile des ÖSG, dazu zählen insbesondere definierte Planungsrichtwerte und -kriterien sowie die überregionale Versorgungsplanung, die eine rechtlich verbindliche Grundlage für Planungsentscheidungen des RSG bilden sollen, als solche auszuweisen. Die Verbindlichkeit wird durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH gemäß Absatz 3, hergestellt. Jene Teile, die Verbindlichkeit erlangen sollen, sind vorab von der Gesundheitsplanungs GmbH einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission herbeizuführen.
  2. Absatz 2Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass jene Planungsvorgaben des RSG, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, dazu zählen insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, sowie die überregionale Versorgungsplanung, als solche ausgewiesen werden. Die rechtliche Verbindlichkeit wird durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH gemäß Absatz 3, hergestellt. Die Planungsvorgaben sind jedenfalls so konkret festzulegen, dass sie für die Bedarfsprüfung herangezogen werden können. Jene Teile, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH vorab einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission herbeizuführen.
  3. Absatz 3Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Verbindlicherklärung von in der Bundes-Zielsteuerungskommission oder den Landes-Zielsteuerungskommissionen beschlossenen Planungen im Gesundheitsbereich zu gründen. Die Gesellschaft führt die Firma „Gesundheitsplanungs GmbH“. Gesellschafter/innen der Gesundheitsplanungs GmbH sind der Bund, die Länder und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die jeweils einen Vertreter/eine Vertreterin in die Generalversammlung entsenden. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt einstimmig. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert. Die Geschäftsführung wird durch die Gesellschafter bestellt, wobei die Geschäftsführung aus einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern besteht. Die Tätigkeit des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin und dessen/deren Stellvertreter/innen ist unentgeltlich. Die Stammeinlage wird vom Bund für die Gesellschafter entrichtet. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist von allen Gebühren und Abgaben befreit. Voraussetzung für die Gründung der Gesellschaft ist, dass sich die künftigen Gesellschafter vertraglich dazu verpflichten, als Gesellschafter der Gesundheitsplanungs GmbH für die Dauer der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens anzugehören. Ein vorzeitiger Austritt oder eine Auflösung der GmbH ist ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Die Gesundheitsplanungs GmbH erklärt die von der Bundes-Zielsteuerungskommission nach Absatz eins und den jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommissionen nach Absatz 2, ausgewiesenen Teile des ÖSG und der jeweiligen RSG – insoweit dies Angelegenheiten des Artikel 10, B-VG betrifft – durch Verordnung für verbindlich.
  5. Absatz 5(Grundsatzbestimmung) Insoweit die ausgewiesenen Teile des ÖSG und der jeweiligen RSG Angelegenheiten des Artikel 12, B-VG betreffen, ist durch die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass die Gesundheitsplanungs GmbH diese Teile ebenfalls durch Verordnung für verbindlich erklärt.
  6. Absatz 6Die Gesundheitsplanungs GmbH hat die für verbindlich zu erklärenden Teile im Wege einer Verordnung zu erlassen und im RIS (www.ris.bka.gv.at) kundzumachen.
  7. Absatz 7Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt – insoweit Angelegenheiten des Artikel 10, B-VG berührt sind – der Aufsicht der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers. Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der ihr diesbezüglich zukommenden Aufgaben an die Weisungen der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers gebunden und auf dessen/deren Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet.
  8. Absatz 8(Grundsatzbestimmung) Durch die Landesgesetzgebung ist vorzusehen, dass die Tätigkeit der Gesellschaft – insoweit Angelegenheiten des Artikel 12, B-VG berührt sind – der Aufsicht und den Weisungen der jeweiligen Landesregierung unterliegt und auf deren Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet ist.

Landeskrankenanstaltenpläne

Paragraph 24,

(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im Paragraph 23, Absatz 2, in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, hinsichtlich der Erlassung eines Landeskrankenanstaltenplanes Paragraph 10 a, KAKuG anzuwenden ist.

7. Abschnitt
Entscheidungsstrukturen und -organisation

Organisation der Bundesgesundheitsagentur (gemäß Paragraph 56 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten)

Paragraph 25,

  1. Absatz einsOrgane in der Bundesgesundheitsagentur sind:
    1. Ziffer eins
      Bundes-Zielsteuerungskommission
    2. Ziffer 2
      Ständiger Koordinierungsausschuss.
  2. Absatz 2Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur obliegt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium.
  3. Absatz 3Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich insbesondere durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Vorgaben der Finanzzielsteuerung abgesichert wird.

Bundes-Zielsteuerungskommission

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDer Bundes-Zielsteuerungskommission gehören vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, vier Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung sowie neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder an.
  2. Absatz 2Den Vorsitz in der Bundes-Zielsteuerungskommission führt die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister, die erste Vorsitzenden-Stellvertreterin/der erste Vorsitzenden-Stellvertreter wird von der Sozialversicherung und die zweite Vorsitzenden-Stellvertreterin/der zweite Vorsitzenden-Stellvertreter wird von den Ländern bestellt.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für die Beschlussfassungen in allen Angelegenheiten ausgenommen Ziffer 2, ist ein Einvernehmen zwischen der Kurie des Bundes, der Kurie der Länder und der Kurie der Sozialversicherung erforderlich, wobei die Kurien jeweils eine Stimme haben.
    2. Ziffer 2
      Beschlussfassungen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, sowie Absatz 4, Ziffer 2, Litera b,, sofern es sich um Mittel gemäß Paragraphen 59 d und 59f KAKuG handelt, erfolgen mit Bundesmehrheit; in diesen Fällen verfügt die Kurie des Bundes über vier Stimmen.
  4. Absatz 4In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
    1. Ziffer eins
      In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit
      1. Litera a
        Beratung über den Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag gemäß Paragraph 10,,
      2. Litera b
        Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag inklusive Finanzzielsteuerung resultierenden Aufgaben,
      3. Litera c
        Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung des Zielsteuerungsvertrags,
      4. Litera d
        Monitoring und Berichtswesen gemäß dem achten Abschnitt einschließlich des Finanzzielsteuerungsmonitorings,
      5. Litera e
        Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß dem neunten Abschnitt,
      6. Litera f
        Rahmenregelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene; Erarbeitung, Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs,
      7. Litera g
        (Weiter-)Entwicklung von Vergütungssystemen,
      8. Litera h
        Qualität,
      9. Litera i
        Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planungen einschließlich Planung Großgeräte intra- und extramural im Österreichischen Strukturplan Gesundheit und in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit,
      10. Litera j
        Angelegenheiten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit einschließlich Planung Großgeräte (intra- und extramural) sowie einschließlich der abschließenden Festlegung der verbindlich zu machenden Teile gemäß Paragraph 23, Absatz eins,,
      11. Litera k
        Angelegenheiten der transparenten Darstellung, der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände sowie der transparenten Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,
      12. Litera l
        Grundsätze und Ziele für die Verwendung der Mittel zur Stärkung der Gesundheitsförderung
      13. Litera m
        Richtlinien über die wesentlichen Eckpunkte für die Verwendung der Mittel gemäß Artikel 31, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
      14. Litera n
        Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung und
      15. Litera o
        Evaluierung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
    2. Ziffer 2
      Zu Angelegenheiten der Bundesgesundheitsagentur als Fonds:
      1. Litera a
        Voranschlag und Rechnungsabschluss der Bundesgesundheitsagentur,
      2. Litera b
        Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen in Paragraphen 59 d bis 59f KAKuG,
      3. Litera c
        Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln zur Reallokation nach Maßgabe der Bestimmungen im Paragraph 59 g, KAKuG und
      4. Litera d
        laufende Wartung und Aktualisierung sowie Weiterentwicklung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungsmodells (LKF) für den stationären und spitalsambulanten Bereich inklusive seiner Grundlagen.
    3. Ziffer 3
      Zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
      1. Litera a
        Stärkung der nachhaltigen Umsetzung der (Rahmen-)Gesundheitsziele samt Festlegung der Indikatoren und Monitoring gemäß Artikel 4, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit (inklusive Strategien zur Umsetzung),
      2. Litera b
        Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
      3. Litera c
        Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß Artikel 7, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und
      4. Litera d
        Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation, sowie Weiterentwicklung des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG).
  5. Absatz 5Die Bundes-Zielsteuerungskommission kann die Besorgung der Aufgaben gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,, d, h und k, Ziffer 2, Litera a und d sowie Ziffer 3, Litera a und c an den Ständigen Koordinierungsausschuss übertragen.

Ständiger Koordinierungsausschuss

Paragraph 27,

  1. Absatz einsZur Vorbereitung und Koordination der Agenden der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie zur Unterstützung der Umsetzung von Beschlüssen der Bundes-Zielsteuerungskommission ist ein Ständiger Koordinierungsausschuss einzurichten. Im Ständigen Koordinierungsausschuss hat eine laufende wechselseitige Information und Konsultation der Mitglieder zu erfolgen.
  2. Absatz 2Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gehören je neun Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung an. Den Vorsitz führt eine Vertreterin/ein Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums. Der Ständige Koordinierungsausschuss tritt regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammen.
  3. Absatz 3Für Beschlussfassungen im Ständigen Koordinierungsausschuss sind die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3, analog anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Ständige Koordinierungsausschuss hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Beschlussfassung in den von der Bundes-Zielsteuerungskommission übertragenen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      Entscheidung über die geplante Einführung und inhaltliche Umsetzung von neuen oder inhaltlich erweiterten Monitoring-Systemen im Gesundheitswesen, sofern diese nicht aufgrund rechtlicher Vorgaben oder aufgrund international bestehender Verpflichtungen durchzuführen sind,
    3. Ziffer 3
      Akkordierung gemeinsamer Standpunkte von Bund, Ländern und der Sozialversicherung,
    4. Ziffer 4
      Abstimmung konkreter Arbeitsaufträge einschließlich Verantwortlichkeit und Zeitplan,
    5. Ziffer 5
      Klärung von Fragen, die von anderen Gremien der Zielsteuerung-Gesundheit an ihn herangetragen werden,
    6. Ziffer 6
      Abstimmung der eHealth-Entwicklung im Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung insbesondere zur Umsetzung des Artikel 7, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens; gemeinsame Festlegung von eHealth Anwendungen der Zielsteuerungspartner, um Parallelstrukturen und -entwicklungen zu vermeiden und
    7. Ziffer 7
      Abstimmung der strategischen Ausrichtung der gemeinsamen Gesundheitsdatenbewirtschaftung insbesondere hinsichtlich Aufbau und Weiterentwicklung der Datenhaltung, -auswertung und -interpretation gemäß Artikel 15, Absatz 9, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens.

Mitwirkung des Bundes in den Organen und Gremien der Landesgesundheitsfonds

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Vertreterin/einen Vertreter in die jeweilige Gesundheitsplattform und eine Vertreterin/einen Vertreter in die jeweilige Landes-Zielsteuerungskommission im Rahmen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden.
  2. Absatz 2Die Vertreterin/Der Vertreter des Bundes kann gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG, den Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, ein Veto einlegen.

Mitwirkung der gesetzlichen Krankenversicherung in den Organen und Gremien der Landesgesundheitsfonds

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDer Hauptverband hat eine Vertreterin/einen Vertreter ohne Stimmrecht in die jeweilige Gesundheitsplattform im Rahmen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden.
  2. Absatz 2Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben insgesamt fünf Vertreterinnen/Vertreter in die Gesundheitsplattformen und die Landes-Zielsteuerungskommissionen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden und zwar vier Vertreterinnen/Vertreter der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse, darunter jedenfalls die Obfrau/der Obmann, und eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Träger je Bundesland. Bei der Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern und der Wahrnehmung der Aufgaben ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten und auf die Interessen der Betriebskrankenkassen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3In der Landes-Zielsteuerungskommission bilden die von der gesetzlichen Krankenversicherung nominierten Vertreterinnen/Vertreter eine Kurie mit einer Stimme. Die gemeinsamen Positionen zu den Themen der Landes-Zielsteuerungskommission sind innerhalb der Kurie der gesetzlichen Krankenversicherung zu akkordieren.
  4. Absatz 4Die Obfrau/der Obmann der jeweils örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse hat
    1. Ziffer eins
      die Funktion der ersten Stellvertreterin/des ersten Stellvertreters der/des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform wahrzunehmen und
    2. Ziffer 2
      gleichberechtigt mit dem vom Land bestellten Mitglied der Landesregierung den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission (Co-Vorsitz) zu führen sowie
    3. Ziffer 3
      die Stimmabgabe für die Kurie der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß Absatz 3, wahrzunehmen.
  5. Absatz 5Ist zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission ein Präsidium vorgesehen, hat die gesetzliche Krankenversicherung in dieses Vertreterinnen/Vertreter zu entsenden. Dabei ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten und auf die Interessen der Betriebskrankenkassen Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission ist von der gesetzlichen Krankenversicherung eine Koordinatorin/ein Koordinator namhaft zu machen. Diese/dieser ist gleichberechtigt mit der/dem vom Land bestellten Koordinatorin/Koordinator für alle Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerungskommission zuständig. Die/Der von der gesetzlichen Krankenversicherung bestellte Koordinatorin/Koordinator ist als solcher ausschließlich der Obfrau/dem Obmann der jeweils örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse in ihrer/seiner Funktion als Co-Vorsitzende/Co-Vorsitzender verantwortlich.
  7. Absatz 7Die Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, der Länder und der gesetzlichen Krankenversicherung informieren einander in den Organen der Landesgesundheitsfonds wechselseitig über alle relevanten Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich. Darüber hinaus erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission rechtzeitig eine Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen.
  8. Absatz 8Im Fall eines vertragslosen Zustandes in Folge Kündigung eines Gesamtvertrages tragen die landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten unter Berücksichtigung von Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, KAKuG dazu bei, schwerwiegende Folgen in der medizinischen Versorgung für die Bevölkerung zu vermeiden. Zur Abgeltung bei Mehrleistungen ist eine Vereinbarung zwischen dem Landesgesundheitsfonds und der gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen, wobei die gesetzliche Krankenversicherung Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe zu leisten hat.
  9. Absatz 9Bei der Erfüllung der Aufgaben des Landesgesundheitsfonds hat die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen ihrer Tätigkeit im Landesgesundheitsfonds insbesondere darauf zu achten, dass dieser eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sicherstellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge absichert.

Bundesgesundheitskommission

Paragraph 30,

  1. Absatz einsZur Beratung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Städte und Gemeinden) sowie der Sozialversicherung in gesundheitspolitischen Themen ist eine Bundesgesundheitskommission einzurichten.
  2. Absatz 2Der Bundesgesundheitskommission gehören an:
    1. Ziffer eins
      vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes,
    2. Ziffer 2
      neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder,
    3. Ziffer 3
      je eine Vertreterin/ein Vertreter der Interessenvertretung der Städte und Gemeinden,
    4. Ziffer 4
      neun Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung,
    5. Ziffer 5
      eine Vertreterin/ein Vertreter der Träger der öffentlichen und eine Vertreterin/ein Vertreter der konfessionellen Krankenanstalten,
    6. Ziffer 6
      drei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, je zwei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Berufsvertretungen der nichtärztlichen Gesundheitsberufe,
    7. Ziffer 7
      eine Vertreterin/ein Vertreter der Österreichischen Patientenanwaltschaft,
    8. Ziffer 8
      je eine Vertreterin/ein Vertreter der Dachverbände der österreichischen Selbsthilfeorganisationen,
    9. Ziffer 9
      je eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband der Gesundheitsbetriebe),
    10. Ziffer 10
      eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    11. Ziffer 11
      eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt,
    12. Ziffer 12
      zwei Vertreterinnen/Vertreter des Österreichischen Seniorenrates,
    13. Ziffer 13
      eine Vertreterin/ein Vertreter einschlägiger außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf Vorschlag der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers,
    14. Ziffer 14
      eine Vertreterin/ein Vertreter der Medizinischen Universitäten/Fakultäten,
    15. Ziffer 15
      eine Vertreterin/ein Vertreter der pharmazeutischen Industrie und
    16. Ziffer 16
      je eine Vertreterin/ein Vertreter der Parlamentsklubs.
  3. Absatz 3Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission führt die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister.
  4. Absatz 4Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat
    1. Ziffer eins
      die Sitzungen der Bundesgesundheitskommission vorzubereiten,
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse der Sitzungen der Bundesgesundheitskommission festzuhalten und
    3. Ziffer 3
      der Bundesgesundheitskommission über die Aktivitäten der Bundesgesundheitsagentur zu berichten.

8. Abschnitt
Festlegungen zum Monitoring und Berichtswesen

Durchführung eines Monitorings und Berichtswesens

Paragraph 31,

  1. Absatz einsAuf Bundesebene ist ein nach Sektoren und Regionen differenziertes österreichweites Monitoring der Zielsteuerung-Gesundheit durchzuführen und inhaltlich weiterzuentwickeln. Hierfür sind die im Zielsteuerungsvertrag vereinbarten Ziele auf Bundes- und Landesebene so zu definieren, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist.
  2. Absatz 2Die Ergebnisse des Monitorings der Zielsteuerung-Gesundheit sind in Form von strukturierten Berichten aufzubereiten und zusammenzuführen. Diese Monitoringberichte zur Zielerreichung gliedern sich in Bezug auf Inhalte und Periodizität wie folgt:
    1. Ziffer eins
      halbjährlich: Ergebnisse des Monitorings zur Finanzzielsteuerung als Kurzbericht
    2. Ziffer 2
      jährlich: Ergebnisse des Monitorings zur Finanzzielsteuerung und Darstellung der Entwicklungen der definierten und steuerungsrelevanten Messgrößen und Gegenüberstellung mit vereinbarten Zielwerten aus der Zielsteuerung-Gesundheit (Monitoring der Steuerungsbereiche)
  3. Absatz 3Es hat jedenfalls jährliche eine Information über den Stand der Umsetzung der im Zielsteuerungsvertrag vereinbarten Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene zu erfolgen, um eine koordinierte Vorgehensweise bei der Bearbeitung der im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit vereinbarten Ziele sicherzustellen. Dieses Berichtswesen hat jedenfalls auch eine Einschätzung zur Maßnahmenumsetzung zu umfassen.
  4. Absatz 4Durch das Monitoring ist Transparenz, Vergleichbarkeit und Aktualität zu schaffen und dabei ist jedenfalls darauf zu achten, dass
    1. Ziffer eins
      die Handhabung des Monitorings und der darauf basierenden Evaluierung einfach und ohne großen Aufwand möglich ist,
    2. Ziffer 2
      primär bestehende Routinedokumentationen und Datenmeldeschienen genutzt werden und
    3. Ziffer 3
      bundesweit akkordierte einheitliche Messgrößen verwendet werden.
  5. Absatz 5Die für das Monitoring und die darauf basierende Evaluierung erforderlichen Daten sind zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

Ablauf des Monitorings

Paragraph 32,

  1. Absatz einsDas Monitoring hat in folgenden klar voneinander getrennten Prozessschritten zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Das Monitoring (Datensammlung, Aufbereitung und Auswertung) erfolgt durch die Gesundheit Österreich GmbH auf Basis einer einheitlichen und standardisierten Erhebung unter Berücksichtigung bereits bestehender Routinedokumentationen und Datenmeldeschienen.
    2. Ziffer 2
      Die organisatorische Ausgestaltung und die Inhalte zu dem Berichtswesen gemäß Paragraph 31, sind im Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren.
    3. Ziffer 3
      Die auf Basis der von der GÖG erhobenen Daten erstellten halbjährlichen und jährlichen Monitoringberichte zur Zielerreichung sind den Landes-Zielsteuerungskommissionen sowie der Bundes-Zielsteuerungskommission binnen einer von der Bundes-Zielsteuerungskommission festzulegenden Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
  2. Absatz 2Bei festgestellten Zielverfehlungen sind Begründungen und handlungsleitende Empfehlungen seitens der verantwortlichen Stellen im Rahmen der Stellungnahmen innerhalb einer von der Bundes-Zielsteuerungskommission festzulegenden Frist einzubringen.
  3. Absatz 3Die Abnahme der Monitoringberichte zur Zielerreichung erfolgt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen durch die Bundes-Zielsteuerungskommission. Anschließend sind diese Monitoringberichte zu veröffentlichen.

Detailregelungen zum Monitoring und Berichtswesen

Paragraph 33,

Die detaillierten Regelungen zum Monitoring und zur darauf basierenden Evaluierung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Daten, deren Form und Datenquellen, sind weiterhin im Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren. Diese Regelungen sind regelmäßig den Erfordernissen, die sich aus der Zielsteuerung-Gesundheit ergeben, insbesondere in Hinblick auf die Sicherstellung der Datenverfügbarkeit anzupassen.

9. Abschnitt
Regelungen zum Sanktionsmechanismus

Allgemeines

Paragraph 34,

Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Zielsteuerungsvertrag oder in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind
  2. Ziffer 2
    Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Zielsteuerungsvertrag oder die vierjährigen Landes- Zielsteuerungsübereinkommen
  3. Ziffer 3
    Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der vierjährigen Landes- Zielsteuerungsübereinkommen

Regelungen bei Nicht-Erreichung von festgelegten Zielen

Paragraph 35,

Wird im Zuge des Monitorings durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festgestellt, dass die Ziele, die in der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Zielsteuerungsvertrag oder in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind, nicht erreicht wurden, gilt zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Bei Nicht-Erreichung der im Zielsteuerungsvertrag festgelegten gemeinsamen Ziele auf Landesebene wird von der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission, in deren Land das Ziel nicht erreicht wurde, binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission ein schriftlicher Bericht vorgelegt. Betrifft die Nichterreichung den Bund, trifft die Berichtspflicht an die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bund.
  2. Ziffer 2
    Bei Nicht-Erreichung der in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegten gemeinsamen Ziele wird von der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission ein schriftlicher Bericht vorgelegt.
  3. Ziffer 3
    Die unter Ziffer eins und 2 genannten Berichte haben jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten.
  4. Ziffer 4
    Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat die unter Ziffer eins und 2 genannten Berichte insbesondere hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahmen und dem vorgeschlagenen Zeitplan zur Erreichung des Ziels zu genehmigen. Bei Nichtgenehmigung sind überarbeitete Berichte vorzulegen.
  5. Ziffer 5
    Die gemäß Ziffer 4, von der Bundes-Zielsteuerungskommission genehmigten oder nicht genehmigten Berichte sind mit entsprechender Kommentierung der Bundes-Zielsteuerungskommission und mit Stellungnahme der jeweils Betroffenen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zu veröffentlichen.

Regelungen bei Verstößen gegen die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Zielsteuerungsvertrag oder die vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

Paragraph 36,

  1. Absatz einsLiegt aus Sicht eines Partners der Zielsteuerung-Gesundheit ein Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit oder gegen den Zielsteuerungsvertrag vor, so kann dieser Verstoß von diesem Partner in der Bundes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufgezeigt werden. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Bundes-Zielsteuerungskommission zu behandeln. Bei festgestellten Verstößen sind durch die Bundes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vereinbarungs- oder vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.
  2. Absatz 2Liegt aus Sicht einer Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission ein Verstoß gegen das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so kann zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verstoß von dieser Kurie in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufgezeigt werden, damit die aufgezeigten Verstöße in der Landes-Zielsteuerungskommission behandelt und bei festgestellten Verstößen durch die Landes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des übereinkommenskonformen Zustandes in die Wege geleitet werden.
  3. Absatz 3Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw. in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt bzw. über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß Aufzeigende das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraph 38, einleiten.
  4. Absatz 4Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen den Zielsteuerungsvertrag oder die vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Mehrausgaben resultieren, sind diese vom dafür Verantwortlichen zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des für den Verstoß Verantwortlichen zuzuschlagen.

Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

Paragraph 37,

  1. Absatz einsLiegt bis zum im Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, festgelegten Zeitpunkt kein vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, kann auf begründeten Antrag der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Beschlussfassung des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen durch den Bund eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.
  2. Absatz 2Wird innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen beschlossen, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      In der Landes-Zielsteuerungskommission werden zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, die Konsens- und Dissens-Punkte festgestellt und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorgelegt.
    2. Ziffer 2
      Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat handlungsleitende Vorgaben im Hinblick auf die bestehenden Dissens-Punkte bzw. auf allenfalls aus dem Zielsteuerungsvertrag abzuleitende fehlende Punkte festzulegen.
    3. Ziffer 3
      Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat einen Bericht über Ziffer eins und 2 durch Veröffentlichung transparent zu machen. Die Stellungnahmen der beteiligten Parteien sind darin vollumfänglich zu integrieren.
  3. Absatz 3Liegt bis zum im Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Zielsteuerungsvertrag vor, gilt nach erfolgloser Verstreichung einer Nachfrist von zwei Monaten Folgendes:
    1. Ziffer eins
      In der Bundes-Zielsteuerungskommission sind die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und durch Veröffentlichung transparent zu machen.
    2. Ziffer 2
      Kommt innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung kein Zielsteuerungsvertrag zustande, hat die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister befristet für ein Jahr handlungsleitende Vorgaben im Hinblick auf die bestehenden Dissens-Punkte bzw. auf allenfalls fehlende Punkte festzulegen. Bei finanziellen Auswirkungen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Bei diesen Festlegungen hat die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister von den bereits bestehenden Vorarbeiten und von den handlungsleitenden Vorgaben, die geeignet sind die wesentlichen Ziele zu erreichen, auszugehen. Diese handlungsleitenden Vorgaben sind durch Veröffentlichung transparent zu machen.

Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 38,

  1. Absatz einsFür Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium im Zusammenhang mit der Zielsteuerung-Gesundheit eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
  2. Absatz 2Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      Eine/ein von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte/bestellter ausgewiesene/ausgewiesener und unabhängige/unabhängiger Gesundheitsexpertin/Gesundheitsexperte als Vorsitzende/Vorsitzender
    2. Ziffer 2
      zwei vom Bund entsandte Mitglieder
    3. Ziffer 3
      zwei von den Ländern gemeinsam entsandte Mitglieder
    4. Ziffer 4
      zwei vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandte Mitglieder
    Für Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist die einfache Mehrheit erforderlich, wobei allen Mitgliedern je eine Stimme zukommt, bei Entscheidungen über Streitigkeiten aus den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen haben die vom Bund entsandten Mitglieder kein Stimmrecht.
  3. Absatz 3Wird die Schlichtungsstelle angerufen, hat sie unter Anhörung der Betroffenen in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den Betroffenen anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung
    1. Ziffer eins
      den Betroffenen und
    2. Ziffer 2
      der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie
    3. Ziffer 3
      der jeweils betroffenen Landes-Zielsteuerungskommission bei Streitigkeiten aus dem vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
    zur Kenntnis zu bringen.

10. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Zitierung anderer Bundesgesetze

Paragraph 39,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollzug des Bundesgesetzes

Paragraph 40,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes angeordnet ist, die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister betraut.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 42,

  1. Absatz einsBeschlüsse der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, eingerichteten Bundesgesundheitskommission und Bundes-Zielsteuerungskommission sowie daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
  2. Absatz 2Ein bestelltes Mitglied der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundes-Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
  3. Absatz 3Auf einen Regressanspruch der Bundesgesundheitsagentur gegen Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission oder Mitglieder des Ständigen Koordinierungsausschusses ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1983,) sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Verbindlichmachung von Teilen des ÖSG und RSG durch Verordnungen gemäß Paragraph 23, kann jedenfalls für den ambulanten Bereich erst nach Vorliegen der auf Grund der Paragraphen 18 bis 22 neu beschlossenen ÖSG und RSG erfolgen.

Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

1. Teil
(Grundsatzbestimmungen)

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 2 a, Absatz eins, lautet:

Paragraph 2 a,

  1. Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
    1. Litera a
      Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 5, mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden. Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein.
    2. Litera b
      Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 4, mit Abteilungen zumindest für:
      1. Ziffer eins
        Augenheilkunde und Optometrie,
      2. Ziffer 2
        Chirurgie,
      3. Ziffer 3
        Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
      4. Ziffer 4
        Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
      5. Ziffer 5
        Innere Medizin
      6. Ziffer 6
        Kinder- und Jugendheilkunde
      7. Ziffer 7
        Neurologie,
      8. Ziffer 8
        Orthopädie und Traumatologie,
      9. Ziffer 9
        Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und
      10. Ziffer 10
        Urologie;
      ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, und für Intensivpflege (inklusive Intensivpflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden.
    3. Litera c
      Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.“

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 2 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, dass
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Absatz eins, auch erfüllt sind, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind; dabei ist die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in Paragraph 3 d, geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig,
    2. Ziffer 2
      in Standardkrankenanstalten die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit oder eine Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden kann und
    3. Ziffer 3
      von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen abgesehen werden kann, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.“

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 2 a, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach Litera d, folgender Schlusssatz angefügt:

„Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 3, Absatz 2 b, lautet:

  1. Absatz 2 bWenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Absatz 2 c, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 3, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:

  1. Absatz 3 aWeist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 3 a, Absatz 2, wird nach Ziffer 4, folgender Schlusssatz angefügt:

„Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“

Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 3 a, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aWenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 10 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, dass in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im Paragraph 23, Absatz 2, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Dieser Landeskrankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß Paragraph 10, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 11, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 18, entfällt der Absatz 2,

Novellierungsanordnung 11a, In Paragraph 27 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Kostenbeiträge gemäß Absatz eins,, 3 und 5 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.“

2. Teil
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 56 a, lautet:

Paragraph 56 a,

Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 26, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes sowie der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ist beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium die Bundesgesundheitsagentur als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 57, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bund hat der Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 56 a, jährlich folgende Mittel für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      0,453115 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 10, Absatz eins, FAG 2017) und
    2. Ziffer 2
      0,411633 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 10, Absatz eins, FAG 2017).“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 57, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Bund hat sich an den Kosten, die aus dem Absehen von einem Kostenbeitrag nach Paragraph 27 a, Absatz 7 und Paragraph 447 f, Ziffer 4, ASVG resultieren, mit einem Betrag in der Höhe von fünf Millionen Euro jährlich zu beteiligen und diesen Betrag der Bundesgesundheitsagentur jeweils bis zum 13. April zu überweisen. Die Bundesgesundheitsagentur hat diese Mittel entsprechend der Volkszahl nach Paragraph 10, Absatz 7, FAG 2017, wobei die entsprechenden Hundertsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Landesgesundheitsfonds jeweils am 20. April zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    Sodann sind
    1. Litera a
      jährlich 3,4 Millionen Euro zur Förderung des Transplantationswesens,
    2. Litera b
      jährlich 5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden,
    3. Litera c
      jährlich 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne der Litera a und für wesentliche Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird,
    4. Litera d
      jährlich 10 Millionen Euro zur Finanzierung von überregionalen Vorhaben gemäß Paragraph 59 g und nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission und
    5. Litera e
      13,667 Millionen Euro (für den Zeitraum 2017 bis 2020) zur Finanzierung von ELGA nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission
    einzubehalten und gemäß den Paragraphen 59 d bis 59g bzw. entsprechend der Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission zu verwenden.
  2. Ziffer 3
    Von den nach den Abzügen gemäß Ziffer 2, verbleibenden Mitteln sind weiters allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Artikel 44, Absatz 2, der für die Jahre ab 2017 abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 59 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesgesundheitsagentur hat im Rahmen der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich die Aufgaben gemäß Paragraph 27, Absatz 4, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen sowie regionaler und länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 59 d, Absatz 4, wird das Wort „Bundesgesundheitskommission“ durch das Wort „Bundes-Zielsteuerungskommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 59 e, Absatz 2 und Absatz 3, wird das Wort „Bundesgesundheitskommission“ jeweils durch das Wort „Bundes-Zielsteuerungskommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Die Paragraphen 59 g bis 59j erhalten die Bezeichnungen 59h bis 59k, folgender Paragraph 59 g, wird eingefügt:

Paragraph 59 g,

  1. Absatz einsDie Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera d, zur Finanzierung von Vorhaben zum Aufbau von überregionalen Versorgungsangeboten für folgende Zwecke einzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Vorhaben zum Aufbau von neuen überregionalen Versorgungsangeboten, wie z. B.
      1. Litera a
        Isoliereinheiten für hochkontagiöse lebensbedrohliche Erkrankungen (HKLE, z. B. Ebola)
      2. Litera b
        Expertisezentren für ausgewählte Gruppen von seltenen Erkrankungen
      3. Litera c
        neue Leistungsangebote im Rahmen der Überregionalen Versorgungsplanung (ÜRVP gemäß ÖSG, z. B. Schwerbrandverletztenversorgung)
    2. Ziffer 2
      Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Vorhaben zum Aufbau von überregional erforderlicher Infrastruktur, sofern dafür nicht bereits eigene Finanzierungsregeln vereinbart sind, wie z. B.
      1. Litera a
        Telefon- und webbasiertes Erstkontakt- und Beratungsservice (TEWEB)
      2. Litera b
        weitere Telegesundheitsdienste
    3. Ziffer 3
      Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Leistungen zur Durchführung Molekulargenetischer Analysen zur Identifikation von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs (BRCA 1,2) einschließlich humangenetischer Beratungen durch Zentren für Humangenetik
    4. Ziffer 4
      Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Medikamenten im Falle einer gemeinsam vereinbarten sektorenübergreifenden und/oder überregionalen Finanzierungslösung
  2. Absatz 2Die Mittel dienen bei diesen Vorhaben insbesondere zur Abdeckung des Finanzierungsbedarfs für folgende Finanzierungsinhalte:
    1. Ziffer eins
      Anschubfinanzierung bei neuen Vorhaben (z. B. einmalige Investitionskosten zur Schaffung notwendiger Infrastruktur – HKLE, TEWEB)
    2. Ziffer 2
      Finanzierung des Mehraufwands gegenüber dem Status Quo (z. B. entstehender Aufwand für Krankenanstaltenträger bei Auftreten eines HKLE-Falles)
    3. Ziffer 3
      Finanzierung des Länderanteils für Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
  3. Absatz 3Anträge zu den Vorhaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 können von den Zielsteuerungspartnern in der Bundes-Zielsteuerungskommission eingebracht werden. Diese Anträge haben eine Beschreibung des konkreten Vorhabens und deren Finanzierungsbedarf gemäß Absatz 2, im Hinblick auf Anschubfinanzierung und Mehraufwand im Vergleich zur bisherigen Versorgungssituation zu beinhalten.
  4. Absatz 4Durch die Bundes-Zielsteuerungskommission sind Grundsätze für die Verwendung und die Abrechnung dieser zweckgewidmeten Mittel zu beschließen. Unter der Voraussetzung, dass diese Vorhaben diesen Grundsätzen entsprechen, gibt die Bundes-Zielsteuerungskommission die entsprechenden Mittel für diese Vorhaben frei.
  5. Absatz 5Sofern in einzelnen Jahren das Höchstausmaß von 10 Millionen Euro nicht ausgeschöpft wird, so kann dieser Differenzbetrag bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Millionen Euro zweckgewidmet für Mittelverwendungen in den Folgejahren einer Rücklage zugeführt werden. Bis zum Ende der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens nicht für konkrete Vorhaben gebundene und nicht verbrauchte Mittel fließen an die Landesgesundheitsfonds.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 59 h, wird das Zitat „§§ 20 bis 22“ durch das Zitat „§§ 25 bis 27“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 59 j, Absatz 3, wird das Zitat „§§ 59d und 59e“ durch das Zitat „§§ 59d bis 59g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 59 k, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    den aktuellen Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene gemäß Paragraph 10, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 65 b, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 4 bis 7 eingefügt:

  1. Absatz 4Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in Paragraph 2 a, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 2,, Absatz 2 b,, Absatz 3 a,, Paragraph 3 a, Absatz 2 und Absatz 3 a,, Paragraph 10 a, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 27 a, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in Paragraph 27 a, rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.
  2. Absatz 5(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2016, bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, umzuwandeln sind.
  3. Absatz 6Die Paragraphen 56 a,, 57 Absatz eins und 2, 59, 59a, 59d, 59e, 59g bis 59k und 67 Absatz 2, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  4. Absatz 7Das Vermögen der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    der Paragraphen 56 a bis 59i ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Zitat „§§ 59i und 64“ durch das Zitat „§§ 59j und 64“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16 b, wird der Ausdruck „81/2013“ durch den Ausdruck „26/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 84 a, lautet:

Paragraph 84 a,

  1. Absatz einsZur nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung der Versicherten haben sich der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger unter Einbeziehung von wissenschaftlichen (insbesondere gesundheitsökonomischen) Erkenntnissen an einer regionen- und sektorenübergreifenden Planung im Sinne des 6. Abschnitts des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens zu beteiligen. Die Vertragsparteien nach dem Sechsten Teil haben die dabei abgestimmten Planungsergebnisse (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit, Regionale Strukturpläne Gesundheit) in ihrem Verwaltungshandeln und bei der Planung und Umsetzung der Versorgung der Versicherten mit dem Ziel eines optimierten Mitteleinsatzes zu beachten.
  2. Absatz 2Der Hauptverband hat jeweils Vertreterinnen/Vertreter nach Maßgabe
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 26, Absatz eins, G-ZG in die Bundes-Zielsteuerungskommission,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 27, Absatz 2, G-ZG in den ständigen Koordinierungsausschuss
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 29, Absatz eins, G-ZG in die jeweiligen Gesundheitsplattformen im Rahmen der Landesgesundheitsfonds sowie
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, G-ZG in die Bundesgesundheitskommission,
    zu entsenden.
  3. Absatz 3Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben nach Paragraph 29, Absatz 2 und 3 G-ZG Vertreterinnen/Vertreter in die Gesundheitsplattform sowie in die Landes-Zielsteuerungskommission des jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu entsenden. Demzufolge haben die gesetzlichen Krankenversicherungsträger jeweils insgesamt fünf Vertreterinnen/Vertreter in die Gesundheitsplattformen und die Landes-Zielsteuerungskommissionen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden und zwar vier Vertreterinnen/Vertreter der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse, darunter jedenfalls die Obfrau/der Obmann und eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Träger je Bundesland. Bei der Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern und der Wahrnehmung der Aufgaben ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten und auf die Interessen der Betriebskrankenkassen Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Sozialversicherungsträger haben für Reformpoolprojekte, die nach dem 31. Dezember 2012 als Teil der Landes-Zielsteuerungsübereinkommen fortgeführt werden, im Bedarfsfall die erforderlichen Mittel zu überweisen.
  5. Absatz 5Für die Datenübermittlung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, auf elektronischem Weg
      1. Litera a
        der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds auf deren Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form zu übermitteln und
      2. Litera b
        der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten über die auf ihre Rechnung erbrachten medizinischen Leistungen in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen.
    2. Ziffer 2
      Der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Daten entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006, und des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 745 aus 1996,, datenschutzrechtskonform auf elektronischem Weg bereitzustellen bzw. zu übermitteln.
    Alle Daten sind vor der Übermittlung an die Bundesgesundheitsagentur, die Landesgesundheitsfonds und die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen genannten Stellen zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch die beim Hauptverband eingerichtete Pseudonymisierungsstelle (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 10,) zu pseudonymisieren.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 84 c, entfällt der Klammerausdruck.

Novellierungsanordnung 3a, Im Paragraph 343, ist nach dem Absatz 2, ist folgender Absatz 2 a, einzufügen:

  1. Absatz 2 aEin zum Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 23, G-ZG bestehendes Vertragsverhältnis nach Absatz 2, mit einem Vertragsarzt/einer Vertragsärztin bleibt durch die Erlassung einer solchen Verordnung unberührt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 351 g, Absatz 2, vorletzter Satz lautet:

„Die Empfehlungen der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission haben den Kriterien der Wissenschaft, der Transparenz und der gesundheitsökonomischen Bewertungen zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 441 d, Absatz 2, Ziffer 14, wird der Ausdruck „§ 21 Absatz 2, Ziffer 2 “, durch den Ausdruck „§ 30 Absatz 2, Ziffer 4 “ und der Ausdruck „§ 22 Absatz 4, Ziffer 2 “, durch den Ausdruck „§ 26 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 447 a, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10Der Bundesminister für Finanzen überweist für die Jahre ab 2017 einen Betrag von 12 423 759,09 Euro jeweils im September des Jahres an den Ausgleichsfonds.“

Novellierungsanordnung 6a, Im Paragraph 437, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Ausdruck „Landes-Zielsteuerungsverträgen“ durch den Ausdruck „Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6b, Im Paragraph 447 f, Absatz 7, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 6c, Im Paragraph 447 f, wird nach dem Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 aDie Sozialversicherungsträger als Träger der Krankenversicherung haben sich an den Kosten, die aus dem Absehen von einem Kostenbeitrag nach Paragraph 27 a, Absatz 7, KAKuG und Absatz 7, Ziffer 4, resultieren, mit einem Betrag in der Höhe von fünf Millionen Euro jährlich zu beteiligen. Die Mittel werden durch die gesetzlichen Krankenversicherungsträger im Verhältnis der Versichertenzahlen des zweitvorangegangenen Jahres aufgebracht. Dieses Verhältnis ist von der Trägerkonferenz festzustellen. Die Mittel sind am 20. April jeden Jahres im Wege des Hauptverbandes im Verhältnis der zu Grunde gelegten Versichertenzahlen an den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu überweisen. Die Beträge der gesetzlichen Krankenversicherungsträger an den Hauptverband sind so zu überweisen, dass sie am jeweils vorletzten Bankarbeitstag vor dem Überweisungstermin bei diesem eingetroffen sind.“

Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift zu Paragraph 447 g, sowie in Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 19“ jeweils durch den Ausdruck „§ 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 700 a, wird folgender Paragraph 701, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Paragraph 701,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 16 b,, 84a, 84c, 351g Absatz 2,, 437 Absatz eins, Ziffer 9,, 441d Absatz 2, Ziffer 14,, 447a Absatz 10,, 447f Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 7 a, sowie Paragraph 447 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 149, Absatz 3 a,, 322a Absatz 2 und 4, 447a Absatz 10, sowie 447f Absatz eins,, 6, 14 und 16 treten nach Ablauf von sechs Monaten nach Außer-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. Den Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch eine im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassende Verordnung festzustellen.“

Artikel 4
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 31, Absatz 2, werden der dritte und vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Erforderlichenfalls kann zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung durch die Satzung ein Mindestbeitrag festgesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 106, Absatz 6, werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der sich daraus ergebende Leistungsaufwand das zu erwartende Beitragsaufkommen aus der Zusatzversicherung nicht überschreitet.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Ausdruck „Landes-Zielsteuerungsverträgen“ durch den Ausdruck „Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ und der Ausdruck „81/2013“ durch den Ausdruck „26/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 365 a, wird folgender Paragraph 366, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Paragraph 366,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 31, Absatz 2,, 106 Absatz 6 und 210 Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Für Krankengeldbezüge nach Paragraph 106,, die vor dem 1. Jänner 2017 begonnen haben und nach dem 1. Jänner 2017 enden, sind in der Satzung Übergangsregelungen vorzusehen.“

Artikel 5
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Ausdruck „Landes-Zielsteuerungsverträgen“ durch den Ausdruck „Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ und der Ausdruck „81/2013“ durch den Ausdruck „26/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 357 b, wird folgender Paragraph 358, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Paragraph 358,

Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 147 a, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Ausdruck „Landes-Zielsteuerungsverträgen“ durch den Ausdruck „Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ und der Ausdruck „81/2013“ durch den Ausdruck „26/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 247, wird folgender Paragraph 248, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,

Paragraph 248,

  1. Absatz einsParagraph 147 a, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Von der Einmalzahlung nach Paragraph 700 a, ASVG, Paragraph 95 d, des Pensionsgesetzes 1965, Paragraph 11, Absatz 4, des Bundestheaterpensionsgesetzes, Paragraph 60, Absatz 15, des Bundesbahnpensionsgesetzes oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen sind keine Beiträge zu entrichten.“

Artikel 7
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 52 c, Absatz 2, wird im Einleitungssatz vor dem Wort „hinsichtlich“ die Wortfolge „ , insbesondere allfälliger rechtsverbindlich festgelegter Teile,“ eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Zur Gewährleistung der Steuerung, Planung und Finanzierung des Gesundheitswesen erfolgt die unentgeltliche Bereitstellung von Dokumentationsdaten (LKF-Daten für den stationären Bereich bzw. Leistungsdokumentation für den ambulanten Bereich) der Krankenanstalten durch die Landesgesundheitsfonds sowie die unentgeltliche Bereitstellung von Abrechnungsdaten durch die Sozialversicherungsträger an die Gesundheit Österreich GmbH. Für die Datenhaltung, -auswertung und -interpretation gelten folgende Grundsätze:
    1. Ziffer eins
      Die gemeinsame Datenhaltung erfolgt bei der Gesundheit Österreich GmbH.
    2. Ziffer 2
      Der Aufbau der Datenhaltung erfolgt sukzessive und im Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung.
    3. Ziffer 3
      In Abstimmung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung wird für Routineauswertungen eine gemeinsame Analyse- und Auswertungsplattform unter Bedachtnahme auf bestehende Systeme etabliert, die allen Zielsteuerungspartnern zugänglich ist.
    4. Ziffer 4
      Sofern eine Abfrage außerhalb der Routineauswertungen von einem Zielsteuerungspartner gewünscht wird, sind die anderen Zielsteuerungspartner unmittelbar zu informieren. In begründeten Fällen kann ein Partner einen Einwand gegen die Abfrage geltend machen und diese hemmen. Die Auswertungsergebnisse solcher Abfragen sind allen Zielsteuerungspartnern zugänglich zu machen. Eine allfällige Interpretation und Verwendung der Auswertungen kann nur in gemeinsamer Abstimmung zwischen den Zielsteuerungspartnern erfolgen.
    5. Ziffer 5
      Die Koordination des in Ziffer 3, beschriebenen Abfrageprozesses obliegt der Gesundheit Österreich GmbH. Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, ist über die in Ziffer eins bis 3 beschriebenen Aktivitäten in regelmäßigen Abständen ein Bericht vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „§ 4 Absatz eins bis 4“ die Wortfolge „und 6“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 25, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen

Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erster Satz wird die Wortfolge „Pfleglingen bzw. Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfängern“ durch die Wortfolge „Patientinnen/Patienten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins a, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ sowie das Wort „Pfleglinge“ durch die Wortfolge „Patientinnen/Patienten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins a, Absatz 2, wird das Wort „Einzelleistungen“ durch das Wort „Leistungen“ sowie die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Paragraph eins, Absatz eins und 2“ durch die Wortfolge „im Paragraph eins a, Absatz eins und 2“ sowie die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Paragraph eins, Absatz eins und 2“ durch die Wortfolge „im Paragraph eins a, Absatz eins und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Pfleglinge“ durch die Wortfolge „Patientinnen/Patienten“ sowie das Wort „Einzelleistungen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera g, wird das Wort „Hauptwohnsitzes“ durch das Wort „Wohnsitzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera k, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, wird in Litera l, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Litera m, angefügt:

  1. Litera m
    Gemeindecode des Wohnsitzes.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c, wird das Wort „Einzelleistungen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Landesgesundheitsfonds haben für das erste Halbjahr einen Diagnosen- und Leistungsbericht gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 über die von ihnen abgerechneten Krankenanstalten bis 30. September des laufenden Jahres an die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Aufnahmezahl gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, durch eine aus dieser durch Einweg-Ableitung gebildete, nicht rückrechenbare Datensatz-ID und das Geburtsdatum gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, durch Altersgruppen zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 6 g,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13a, In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach dem Verweis „§6c Absatz eins, Ziffer 2 “, der Punkt durch ein Leerzeichen ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird jeweils das Wort „Pfleglinge“ durch die Wortfolge „Patientinnen/Patienten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Das Data Warehouse „Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen“ (DIAG) ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu betreiben. Das DIAG umfasst die gemäß der Hauptstücke A bis D an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übermittelnden Daten. Der Zugriff auf die im DIAG enthaltenen Rohdaten, einschließlich der gespeicherten Pseudonyme gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2,, ist ausschließlich für die im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unmittelbar mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigten Personen zulässig. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat dabei sicherzustellen, dass der Zugriff auf Rohdaten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, darauf beschränkt ist, dass die Rohdaten nur in der Art und dem Umfang verwendet werden dürfen, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist. Die Verwendung dafür nicht erforderlicher Daten ist unzulässig. Jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Wartung des DIAG beschäftigt sind, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu sorgen. Die Nutzung der im DIAG gespeicherten Daten zu Analysezwecken gemäß Paragraph eins, unterliegt strengen Regelungen zur Datensicherheit. Die zur Nutzung des DIAG für Analysezwecke autorisierten Personen haben keinen Zugang zu den enthaltenen Rohdaten und zu den gespeicherten Pseudonymen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 4, Absatz 5, wird das Zitat „§ 5c Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 5a Absatz eins, Ziffer eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ und das Wort „Einzelleistungen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt sowie folgender Satz angefügt:

„Die in Paragraph 4, Absatz 5, normierten Löschfristen sind von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 5, Absatz 2 und in Paragraph 6 e, wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die in Paragraph 4, Absatz 5, normierten Löschfristen sind von allen Empfängerinnen/Empfängern der Berichte einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 5 a, lautet:

Paragraph 5 a,

  1. Absatz einsDer Hauptverband als Dienstleister der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen hat im Wege der bei ihm eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung)
    1. Ziffer eins
      innerhalb einer den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechenden technischen Infrastruktur mittels des von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zur Verfügung gestellten Hardware Security Moduls (HSM) aus dem bPK GH-GD der Patientin/des Patienten ein nicht rückrechenbares Pseudonym zu generieren und zu verschlüsseln, wobei das bPK GH-GD einem Bereich zugeordnet ist, in dem der Hauptverband nicht zur Vollziehung berufen ist,
    2. Ziffer 2
      aus der Aufnahmezahl durch Einweg-Ableitung eine nicht rückrechenbare Datensatz-ID zu bilden und
    3. Ziffer 3
      die folgenden Daten für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des laufenden Jahres an die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu übermitteln:
      1. Litera a
        Verschlüsselte Pseudonyme der Patientinnen/Patienten gemäß Ziffer eins,,
      2. Litera b
        Krankenanstaltennummer,
      3. Litera c
        Datensatz-ID.
    Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Aufnahmedatum.
  2. Absatz 2Der technische Prozess zur Generierung der Pseudonyme ist so zu gestalten, dass keine Möglichkeit des Zugriffes auf die automatisierten Verarbeitungen im HSM während des Pseudonymisierungsvorgangs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, besteht. Es ist sicherzustellen, dass der für die Generierung der Pseudonyme zu verwendende Algorithmus dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und dem Hauptverband nicht bekannt ist und an einer unabhängigen dritten Stelle sicher verwahrt wird.
  3. Absatz 3Die erstmalige Konfiguration des HSM hat in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband (datenschutzrechtlicher Dienstleister) eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des datenschutzrechtlichen Auftraggebers (Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen) und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes (SVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.
  4. Absatz 4Nach der erstmaligen Konfiguration gemäß Absatz 3, ist die Sicherungskopie der verwendeten kryptografischen Schlüssel an eine Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, SVG zu übergeben und von dieser sicher und geheim zu verwahren. Die Sicherungskopie darf ausschließlich zu folgenden Zwecken und nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      für die Wiederherstellung der Konfiguration eines HSM im Störungsfall sowie
    2. Ziffer 2
      für Konfigurationen zusätzlicher erforderlicher HSM (Erweiterungsfall).
    Diese Konfigurationen haben in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, SVG zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.
  5. Absatz 5Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pseudonymisierungsstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze gemäß Paragraph 6, DSG 2000 sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu sorgen.
  6. Absatz 6Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pseudonymisierungsstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Über die Verschwiegenheitsverpflichtung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zu informieren.
  7. Absatz 7Die Einhaltung des Datenschutzes im Rahmen der Pseudonymisierung und der damit zusammenhängenden Prozesse muss durch einen/eine unabhängigen/unabhängige externen/externe Gutachter/Gutachterin bei regelmäßigen Audits geprüft und bestätigt werden. Für die Durchführung der Audits gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ein erstes Audit ist im Zuge der erstmaligen Konfiguration des HSM und weitere Audits sind regelmäßig, zumindest aber alle zwei Jahre durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Durchführung der Audits durch eigenes Personal zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass der/die externe Gutachter/Gutachterin Zugriff auf alle für die Durchführung der Audits notwendigen Informationen erhält.
    3. Ziffer 3
      Die Auswahl und die Beauftragung des/der externen Gutachters/Gutachterin erfolgen durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.
    4. Ziffer 4
      Der/Die externe Gutachter/Gutachterin darf vom verwendeten kryptografischen Schlüssel keine Kenntnis erlangen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 5 b, lautet:

Paragraph 5 b,

Träger der Sozialversicherung und von Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wenn sie die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwalten – haben dem Hauptverband die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Paragraph 5 a, erforderlichen Daten für das erste Halbjahr bis 31. August des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis 28. Februar des laufenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich für die Zuordnung der Daten zu einer Datenmeldung ist das Aufnahmedatum.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 5 c, Absatz eins,,§ 6 Absatz 4,, Paragraph 6 e,, Paragraph 6 f, Absatz eins und Paragraph 8 a, wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 6 g, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger“ durch die Wortfolge „Patientinnen/Patienten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2, Litera c, wird die Wortfolge „bzw. Gemeindekennziffer“ durch einen Beistrich und das Wort „Gemeindecode“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, wird folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    Kostenstellenplan,“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, entfällt das Wort „ambulanten“.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    zu den Diagnosen,
    1. Litera a
      sofern dies im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur vorgesehen ist und diese auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlicht sind,
    2. Litera b
      sofern dies im Rahmen der jährlich zu wartenden Abrechnungsmodelle vorgesehen ist.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 6 a, lautet:

Paragraph 6 a,

Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, haben den Landesgesundheitsfonds die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 4, einschließlich des Geburtsdatums zur Errechnung der Altersgruppen und einschließlich der Aufnahmezahl zum Zwecke der Erstellung der Datensatz-ID für das erste Halbjahr bis zum 31. August des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 28. Februar des laufenden Jahres zu übermitteln. Die Unfallversicherungsträger haben zu den genannten Terminen für ihre Akutkrankenanstalten die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 4, an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übermitteln, wobei die Aufnahmezahl durch eine mittels Einweg-Ableitung erstellte nicht rückrechenbare Datensatz-ID und das Geburtsdatum durch die entsprechende Altersgruppe zu ersetzen sind. Für die Zuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 6 b, lautet:

Paragraph 6 b,

Die Landesgesundheitsfonds haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 4, für das erste Halbjahr bis zum 30. September des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Dabei ist die Aufnahmezahl durch eine mittels Einweg-Ableitung erstellte nicht rückrechenbare Datensatz-ID zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen“ sowie die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird die Wortfolge „Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers“ durch die Wortfolge „Patientin/des Patienten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 6 c, Absatz 2 bis 8 lautet:

  1. Absatz 2Der Hauptverband hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Daten gemäß Absatz eins, für den extramuralen ambulanten Bereich für das erste Halbjahr bis zum 31. Jänner des folgenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 20. Juli des laufenden Jahres zu übermitteln. Der Hauptverband hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die Daten gemäß Absatz eins, für den intramuralen ambulanten Bereich für das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres sowie für das vorangegangene Kalenderjahr bis 31. März des laufenden Jahres zu übermitteln. Für die Zuordnung der Datensätze ist jeweils das Kontaktdatum (Ereignisdatum) maßgeblich.
  2. Absatz 3Der technische Prozess zur Generierung der Pseudonyme ist so zu gestalten, dass keine Möglichkeit des Zugriffes auf die automatisierten Verarbeitungen im HSM während des Pseudonymisierungsvorgangs gemäß Absatz eins, Ziffer 2, besteht.
  3. Absatz 4Die erstmalige Konfiguration des HSM hat in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband (datenschutzrechtlicher Dienstleister) eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des datenschutzrechtlichen Auftraggebers (Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen) und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, SVG zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.
  4. Absatz 5Nach der erstmaligen Konfiguration gemäß Absatz 4, ist die Sicherungskopie der verwendeten kryptografischen Schlüssel an eine Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, SVG zu übergeben und von dieser sicher und geheim zu verwahren. Die Sicherungskopie darf ausschließlich zu folgenden Zwecken und nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      für die Wiederherstellung der Konfiguration eines HSM im Störungsfall sowie
    2. Ziffer 2
      für Konfigurationen zusätzlicher erforderlicher HSM (Erweiterungsfall).
    Diese Konfigurationen haben in den Räumlichkeiten der beim Hauptverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle unter Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und unter der Aufsicht einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, SVG zu erfolgen. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren.
  5. Absatz 6Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pseudonymisierungsstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze gemäß Paragraph 6, DSG 2000 sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu sorgen.
  6. Absatz 7Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pseudonymisierungsstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Über die Verschwiegenheitsverpflichtung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zu informieren.
  7. Absatz 8Die Einhaltung des Datenschutzes im Rahmen der Pseudonymisierung und der damit zusammenhängenden Prozesse muss durch einen/eine unabhängigen/unabhängige externen/externe Gutachter/Gutachterin bei regelmäßigen Audits geprüft und bestätigt werden. Für die Durchführung der Audits gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ein erstes Audit ist im Zuge der erstmaligen Konfiguration des HSM und weitere Audits sind regelmäßig, zumindest aber alle zwei Jahre durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Durchführung der Audits durch eigenes Personal zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass der/die externe Gutachter/Gutachterin Zugriff auf alle für die Durchführung der Audits notwendigen Informationen erhält.
    3. Ziffer 3
      Die Auswahl und die Beauftragung des/der externen Gutachters/Gutachterin erfolgen durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.
    4. Ziffer 4
      Der/Die externe Gutachter/Gutachterin darf vom verwendeten kryptografischen Schlüssel keine Kenntnis erlangen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 6 d, lautet:

Paragraph 6 d,

Die Träger der Sozialversicherung und der Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wenn sie die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwalten – haben dem Hauptverband die für die Meldung des Hauptverbandes nach Paragraph 6 c, Absatz 2, erforderlichen von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten quartalsweise für das jeweilige zweitvorrangegangene Quartal jeweils bis zum 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar und 31. Mai des folgenden Jahres zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ sowie die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 10, wird die Wortfolge „gemäß Paragraphen eins,, 2 oder 8“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraphen eins a,, 2 oder 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraph eins,, Paragraph eins a, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins bis 4, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 5,, Paragraph 5 a,, Paragraph 5 b,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a,, Paragraph 6 b,, Paragraph 6 c,, Paragraph 6 d,, Paragraph 6 g, Ziffer 2 und Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, sind erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2017 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 13, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

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