25. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 5 und 6 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, und 6 lautet:
„(5)Absatz 5Ist, unbeschadet der notwendigen Erfüllung des besonderen Erfordernisses hinsichtlich der Grundausbildung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 (Nostrifizierung), die Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der Erfüllung von besonderen Erfordernissen durch Antragstellerinnen/Antragsteller, denenIst, unbeschadet der notwendigen Erfüllung des besonderen Erfordernisses hinsichtlich der Grundausbildung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, (Nostrifizierung), die Vorlage von Nachweisen hinsichtlich der Erfüllung von besonderen Erfordernissen durch Antragstellerinnen/Antragsteller, denen
der Status einer Asylberechtigten/eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oderder Status einer Asylberechtigten/eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder
einer subsidiär Schutzberechtigten/eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 odereiner subsidiär Schutzberechtigten/eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 oder
ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen
zuerkannt worden ist (Personen gemäß Art. 28 der Richtlinie 2011/95/EU), nicht möglich, so ist von der Verpflichtung zur Vorlage abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist von der Antragstellerin/vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können.zuerkannt worden ist (Personen gemäß Artikel 28, der Richtlinie 2011/95/EU), nicht möglich, so ist von der Verpflichtung zur Vorlage abzusehen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist von der Antragstellerin/vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die betreffenden Nachweise nicht beigebracht werden können.
(6)Absatz 6Im Fall des Abs. 5 hat die Österreichische Ärztekammer aufgrund der Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers die Erfüllung der besonderen Erfordernisse unter Anwendung der §§ 5a und 14 zu prüfen. Allfällige fehlende Ausbildungszeiten hat die Antragstellerin/der Antragsteller als Turnusärztin/Turnusarzt nachzuholen. Sofern die besonderen Erfordernisse hinsichtlich der praktischen Ausbildung erfüllt sind, hat die Österreichische Ärztekammer der Antragstellerin/dem Antragssteller Zugang zur Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztinprüfung/Facharztprüfung zu gewähren und bei erfolgreicher Absolvierung ein Diplom gemäß § 15 auszustellen.“Im Fall des Absatz 5, hat die Österreichische Ärztekammer aufgrund der Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers die Erfüllung der besonderen Erfordernisse unter Anwendung der Paragraphen 5 a und 14 zu prüfen. Allfällige fehlende Ausbildungszeiten hat die Antragstellerin/der Antragsteller als Turnusärztin/Turnusarzt nachzuholen. Sofern die besonderen Erfordernisse hinsichtlich der praktischen Ausbildung erfüllt sind, hat die Österreichische Ärztekammer der Antragstellerin/dem Antragssteller Zugang zur Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztinprüfung/Facharztprüfung zu gewähren und bei erfolgreicher Absolvierung ein Diplom gemäß Paragraph 15, auszustellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 108/1997,“ der Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 185/2013,“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 108/1997,“ der Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 185/2013,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 6 und § 10 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraph 10, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Der Träger der Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Ausdruck „GuKG“ der Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 185/2013“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „GuKG“ der Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 185/2013“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 Abs. 1 Z 1 und in Abs. 1 letzter Satz wird jeweils nach der Bezeichnung „BGBl. II Nr. 286/2006,“ die Wortfolge „oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015,“eingefügt.In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und in Absatz eins, letzter Satz wird jeweils nach der Bezeichnung „BGBl. römisch II Nr. 286/2006,“ die Wortfolge „oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,,“eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Sofern hervorkommt, dass eine für die Ausstellung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder die Ausstellung erschlichen wurde, hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer das Diplom zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 27 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß Z 1, 2, 5 und 8 bis 13“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß Z 1, 2, 5, 7 bis 13, 15 (§§ 62 und 138) und 16 (§ 56)“.In Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß Ziffer eins,, 2, 5 und 8 bis 13“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß Ziffer eins,, 2, 5, 7 bis 13, 15 (Paragraphen 62 und 138) und 16 (Paragraph 56,)“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 27 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „die erforderlichen Unterlagen“ durch die Wortfolge „im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „die erforderlichen Unterlagen“ durch die Wortfolge „im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 31 Abs. 3 wird in Z 3 die Wortfolge „sowie für“ ersetzt durch einen Beistrich, in Z 4 der Punkt ersetzt durch die Wortfolge „sowie für“ und nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 31, Absatz 3, wird in Ziffer 3, die Wortfolge „sowie für“ ersetzt durch einen Beistrich, in Ziffer 4, der Punkt ersetzt durch die Wortfolge „sowie für“ und nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:
Fachärztinnen/Fachärzte klinischer Sonderfächer im Hinblick auf notwendige Impfungen im Kontext epidemiologischer Situationen, insbesondere bei einer Pandemie.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 41 Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „hauptberuflich“.In Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz entfällt das Wort „hauptberuflich“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 47 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich solche ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45 Abs. 2) erfordern noch in einem Angestelltenverhältnis (§ 46) ausgeübt werden, wie insbesondere Erstellung von Aktengutachten, Vertretungen in Ordinationsstätten, arbeitsmedizinische und schulärztliche Tätigkeiten, Teilnahme an ärztlichen Notdiensten oder organisierten Notarztdiensten, haben der Österreichischen Ärztekammer den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort der Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben.“„Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich solche ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (Paragraph 45, Absatz 2,) erfordern noch in einem Angestelltenverhältnis (Paragraph 46,) ausgeübt werden, wie insbesondere Erstellung von Aktengutachten, Vertretungen in Ordinationsstätten, arbeitsmedizinische und schulärztliche Tätigkeiten, Teilnahme an ärztlichen Notdiensten oder organisierten Notarztdiensten, haben der Österreichischen Ärztekammer den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort der Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 49 Abs. 2 lautet:Paragraph 49, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Ärztin/Der Arzt hat ihren/seinen Beruf persönlich und unmittelbar, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärztinnen/Ärzten und Vertreterinnen/Vertretern einer anderen Wissenschaft oder eines anderen Berufes, auszuüben. Zur Mithilfe kann sie/er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren/seinen genauen Anordnungen und unter ihrer/seiner ständigen Aufsicht handeln.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 49 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 49, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Abs. 4 und 5 finden sinngemäß auch Anwendung auf Personen, zu deren Antrag auf Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Studiums der Humanmedizin ein Nostrifizierungsverfahren an einer österreichischen Medizinischen Universität oder österreichischen Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, anhängig ist.“Die Absatz 4 und 5 finden sinngemäß auch Anwendung auf Personen, zu deren Antrag auf Nostrifizierung eines im Ausland abgeschlossenen Studiums der Humanmedizin ein Nostrifizierungsverfahren an einer österreichischen Medizinischen Universität oder österreichischen Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, anhängig ist.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 54 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen
der öffentlichen Gesundheitspflege,
von einwilligungsunfähigen Patientinnen/Patienten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen
unbedingt erforderlich ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 58a samt Überschrift lautet:Paragraph 58 a, samt Überschrift lautet:
„Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
§ 58a.Paragraph 58 a,
(1)Absatz einsHat eine Person, die behauptet, durch Verschulden einer Ärztin/eines Arztes bei deren/dessen Beratung, Untersuchung oder Behandlung geschädigt worden zu sein, schriftlich eine Schadenersatzforderung erhoben, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag, an welchem
die bezeichnete Schädigerin/der bezeichnete Schädiger oder
ihre/seine bevollmächtigte Vertreterin oder ihr/sein bevollmächtigter Vertreter oder
ihr/sein Haftpflichtversicherer oder
der Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher die genannte Ärztin/der genannte Arzt tätig war,
schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein, gehemmt.
(2)Absatz 2Wenn eine Patientenanwältin/ein Patientenanwalt oder eine ärztliche Schlichtungsstelle von der angeblich Geschädigten/vom angeblich Geschädigten oder von der angeblichen Schädigerin/vom angeblichen Schädiger oder von einer ihrer bevollmächtigten Vertreterinnen/einem ihrer bevollmächtigten Vertreter schriftlich um Vermittlung ersucht wird, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem dieses Ersuchen bei der Patientenanwältin/beim Patientenanwalt oder bei der ärztlichen Schlichtungsstelle einlangt, gehemmt.
(3)Absatz 3Die Hemmung des Fortlaufs der Verjährungsfrist endet mit dem Tag, an welchem
die angeblich Geschädigte/der angeblich Geschädigte oder die bezeichnete Schädigerin/der bezeichnete Schädiger oder eine ihrer bevollmächtigten Vertreterinnen/einer ihrer bevollmächtigten Vertreter oder
die angerufene Patientenanwältin/der angerufene Patientenanwalt oder die befasste ärztliche Schlichtungsstelle
schriftlich erklärt hat, dass sie/er die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht, spätestens aber 18 Monate nach Beginn des Laufes dieser Hemmungsfrist.
(4)Absatz 4Für den Fall des Bestehens einer Haftpflichtversicherung begründet die Mitwirkung der ersatzpflichtigen Versicherungsnehmerin/des ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers an der objektiven Sachverhaltsfeststellung keine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 71 Abs. 4 wird im ersten, zweiten und dritten Satz jeweils die Wortfolge „dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag)“ ersetzt durch die Wortfolge „Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung“.In Paragraph 71, Absatz 4, wird im ersten, zweiten und dritten Satz jeweils die Wortfolge „dreißigsten Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag)“ ersetzt durch die Wortfolge „Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung“.
17.Novellierungsanordnung 17, § 72 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 72, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung zu hinterlegen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 75 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 75, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert durch persönliche Stimmabgabe oder Briefwahl.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 75 Abs. 5 lautet:Paragraph 75, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.“Innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Artikel 141, B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 75 werden folgende §§ 75a bis 75c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 75, werden folgende Paragraphen 75 a bis 75c samt Überschriften eingefügt:
„Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommission und Teilwahlkommissionen
§ 75a.Paragraph 75 a,
(1)Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus
einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und
je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.
(2)Absatz 2Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
die Vorsitzende/den Vorsitzenden und
eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
zu ernennen.
(3)Absatz 3Der Kammervorstand hat
die weiteren Mitglieder und
für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
(4)Absatz 4Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission kundzumachen.
(5)Absatz 5Der Wahlkommission obliegt insbesondere
die Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen,
die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
die Auflegung der Wählerlisten,
die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen,
die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge,
die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels,
die Leitung der Wahlhandlung,
die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen,
die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
die Feststellung des Wahlergebnisses,
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen,
die Kundmachung des Wahlergebnisses und
die Verständigung der gewählten Kammerrätinnen/Kammerräte.
(6)Absatz 6Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung
des Abstimmungsverfahrens und
des Ermittlungsverfahrens
am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die aus
einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und
je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder
besteht.
(7)Absatz 7Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
die Vorsitzende/den Vorsitzenden und
eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
der Teilwahlkommissionen zu ernennen.
(8)Absatz 8Der Kammervorstand hat für die Teilwahlkommissionen
die weiteren Mitglieder und
für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
(9)Absatz 9Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.
(10)Absatz 10Eine Teilwahlkommission hat jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.
Wahlverfahren
§ 75b.Paragraph 75 b,
(1)Absatz einsDie Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.
(2)Absatz 2Wahlkörper sind
in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, die
Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte innerhalb der Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte,
Sektion der Turnusärztinnen/Turnusärzte innerhalb der Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte,
Sektion der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und der approbierten Ärztinnen/Ärzte innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte,
Sektion der Fachärztinnen/Fachärzte innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte und
in Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen ohne Sektionenbildung die
Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte und
Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte.
Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages.
(3)Absatz 3Die Vollversammlung hat bei Beschluss über die Anordnung der Wahl
die Zahl der Kammerrätinnen/Kammerräte, die aus zumindest zwölf und höchstens 100 Kammerräten (Kammerrätinnen) zu bestehen hat, und
die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper (Sektionen bzw. Kurien) entfallenden Mandate unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kurienangehörigen zum Zeitpunkt des siebenten Tages vor dem Tag der Vollversammlung
festzulegen. Zur Wahrung der Grundsätze des Verhältniswahlrechts hat die Vollversammlung hiebei zu berücksichtigen, dass auf die einzelnen Wahlkörper gemäß Z 2 zumindest drei Mandate zu entfallen haben.festzulegen. Zur Wahrung der Grundsätze des Verhältniswahlrechts hat die Vollversammlung hiebei zu berücksichtigen, dass auf die einzelnen Wahlkörper gemäß Ziffer 2, zumindest drei Mandate zu entfallen haben.
(4)Absatz 4Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper entfallenden Mandate ist unter Beachtung der Vorgaben gemäß Abs. 3 mittels der Mandatszahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist:Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper entfallenden Mandate ist unter Beachtung der Vorgaben gemäß Absatz 3, mittels der Mandatszahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist:
Die Zahlen der wahlberechtigten Personen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Mandatszahl gilt, wenn zwölf Kammerrätinnen/Kammerräte zu wählen sind, die zwölftgrößte Zahl, bei 13 Kammerräten (Kammerrätinnen) die dreizehntgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw.
Jedem Wahlkörper werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Mandatszahl in der Zahl der wahlberechtigten Personen des betreffenden Wahlkörpers enthalten ist.
Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlkörper den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied der Vollversammlung zu ziehen ist.
Sind Sektionen als Wahlkörper eingerichtet, so ist bei der Berechnung der auf sie entfallenden Mandate die Gesamtzahl der jeweiligen Kurienmandate zu Grunde zu legen.
(5)Absatz 5Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag, bei mehreren Wahltagen, dem ersten Wahltag, ein Zeitraum von zumindest neun Wochen liegt.
(6)Absatz 6Die Wahlkommission hat die Wahlausschreibung kundzumachen und zusätzlich an ihrem Sitz zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Wahlausschreibung hat insbesondere zu enthalten:
bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen die Wahltage, wobei für die Einhaltung der Frist der erste Wahltag heranzuziehen und weiters der letzte Wahltag festzusetzen ist, bis zu dem die Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen,
die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum am Wahltag (an den Wahltagen) die persönliche Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts eingesendet werden können,
die Anzahl der für die jeweiligen Wahlkörper zu wählenden Kammerrätinnen/Kammerräte,
die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können,
die Vorgabe, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag ihrer Auflegung bei der Wahlkommission einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,
die Aufforderung, dass Wahlvorschläge beim Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am 35. Tag vor dem (ersten) Wahltag bis 12 Uhr eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
die Vorgaben betreffend die erforderliche Zahl der wahlwerbenden Personen für eine wahlwerbende Gruppe, die Unterstützungserklärungen, die Bezeichnung des Wahlvorschlags, die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person und die Unterzeichnung der Wahlvorschlags,
die Bekanntmachung, wo und in welchem Zeitraum die zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsichtnahme durch die wahlberechtigten Personen aufliegen werden,
die Vorgabe, dass nur mittels amtlichen Stimmzettels gültig gewählt werden kann sowie
die Bekanntmachung, in welchem Umkreis des Wahllokals am Wahltag jede Art der Wahlwerbung verboten ist.
(7)Absatz 7Die Ärztekammer hat auf Grund der Ärzteliste der Wahlkommission spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag nach Wahlkörper gegliederte Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen vorzulegen. Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse als Wählerlisten für jeden Wahlkörper, in denen die wahlberechtigten Personen alphabetisch unter Angabe des Namens, der Arztnummer und des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärztinnen/Wohnsitzärzten des Wohnsitzes anzuführen und zu nummerieren sind, am Sitz der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinspruchung aufzulegen. Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber (Dienstgeberinnen) von wahlberechtigten Personen haben der Wahlkommission die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Die Wahlkommission hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, dieser, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat, die Wählerlisten in Abschrift ab dem ersten Tag ihrer Auflegung gegen Ersatz der Kosten zu übermitteln. Abgesehen von Berichtigungen durch die Wahlkommission dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten nur mehr aufgrund berechtigter Beeinspruchungen vorgenommen werden.
(8)Absatz 8Ein Wahlvorschlag (§ 75 Abs. 3) hat zu enthalten:Ein Wahlvorschlag (Paragraph 75, Absatz 3,) hat zu enthalten:
die unterscheidbare Listenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können,
ein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper,
die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person im Original, aus der ersichtlich ist, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist,
die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, und
die beigefügten Unterstützungserklärungen .
Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Die Wahlkommission hat die Kundmachung der ordnungsgemäß erstellten oder ergänzten Wahlvorschläge sowie die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkörper einschließlich der Stellen zur Einsichtnahme der Wahlvorschläge so zeitgerecht vorzunehmen, dass die Kundmachung spätestens gemeinsam mit der Zustellung der Wahlkuverts erfolgt.
(9)Absatz 9Die Wahlkommission hat den wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich
einen amtlichen Stimmzettel,
ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes amtliches Wahlkuvert,
das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert und
ein vom Kammeramt der Ärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
zu enthalten hat, mittels eingeschriebenen Briefes so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befinden kann.
(10)Absatz 10Die Wahlkommission hat Vorsorge dafür zu treffen, dass den wahlberechtigten Personen die persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal mit zumindest einer Wahlzelle ermöglicht wird. Die Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen ist zulässig. An dem (den) von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag (Wahltagen) zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens zu versammeln. Die Beachtung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes ist sicherzustellen. Die Ausübung des aktiven Wahlrechts durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl (§ 75c) hat mit den durch die Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu erfolgen. Nach Behandlung aller der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts hat die Vorsitzende/der Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondertDie Wahlkommission hat Vorsorge dafür zu treffen, dass den wahlberechtigten Personen die persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal mit zumindest einer Wahlzelle ermöglicht wird. Die Durchführung der Wahl an zwei oder drei Tagen ist zulässig. An dem (den) von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag (Wahltagen) zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens zu versammeln. Die Beachtung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes ist sicherzustellen. Die Ausübung des aktiven Wahlrechts durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl (Paragraph 75 c,) hat mit den durch die Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu erfolgen. Nach Behandlung aller der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts hat die Vorsitzende/der Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Die Wahlkommission hat sodann die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert
die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wählenden Personen und
gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Z 1 mit der Zahl gemäß Z 2 nicht übereinstimmt,gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl gemäß Ziffer eins, mit der Zahl gemäß Ziffer 2, nicht übereinstimmt,
festzustellen. Danach hat die Wahlkommission die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und das Abstimmungsergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen sowie die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen) festzustellen.
(11)Absatz 11Nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens hat die Wahlkommission für jeden Wahlkörper gesondert die auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate zu ermitteln. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln, die wie folgt zu berechnen ist (D´Hondtsches System):
Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen eines jeden Wahlkörpers werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel, Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß drei zu vergebenden Mandaten die drittgrößte Zahl, bei vier zu vergebenden Mandaten die viertgrößte Zahl, bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte Zahl der angeschriebenen Zahlen usw.
Jeder wahlwerbenden Gruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied der Wahlkommission zu ziehen ist.
Die Wahlkommission hat die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate (das auf die wahlwerbende Gruppe entfallende Mandat) den im Wahlvorschlag angegebenen wahlwerbenden Personen nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen und als Kammerrätinnen/Kammerräte gewählt zu erklären.
Briefwahl
§ 75c.Paragraph 75 c,
(1)Absatz einsDie wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermittelte amtliche Wahlkuvert zu verwenden und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des vorbedruckten Rückkuverts in der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit der Wahlkommission persönlich oder durch eine Botin/einen Boten zu überbringen oder an die Wahlkommission rechtzeitig postalisch zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Übermittlung erfolgt auf Gefahr der wählenden Person.
(3)Absatz 3Die/der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts
in den Rückkuverts gesammelt und
diese ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges aufbewahrt
werden.
(4)Absatz 4Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die Wahlkommission die in Ausübung der Briefwahl bis zur Beendigung der Wahlhandlung eingelangten Wahlkuverts zu behandeln.
(5)Absatz 5Die Wahlkommission hat sodann bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf diesem vorgedruckte Name der wählenden Person in der Wählerliste des entsprechenden Wahlkörpers enthalten ist.
(6)Absatz 6Ist der Name der wählenden Person in der Wählerliste nicht enthalten oder ist der Name in der Wählerliste schon abgestrichen, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen. Falls die wählende Person ihr Wahlrecht demzufolge bereits persönlich ausgeübt hat, so ist das Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
(7)Absatz 7Ist der Name der wählenden Person in der Wählerliste eingetragen, so ist dieser von einem Mitglied der Wahlkommission in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers einzutragen. Gleichzeitig ist der Name der wählenden Person von einem zweiten Mitglied in der entsprechenden Wählerliste abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ in der Wählerliste an entsprechender Stelle zu vermerken. Diese Vorgänge dürfen, sofern für eine ausreichende Datensicherung Sorge getragen wird, auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(8)Absatz 8Danach hat die Wahlkommission
das amtliche Wahlkuvert dem Rückkuvert zu entnehmen,
das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne einzuwerfen und
das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.
(9)Absatz 9Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert, ist
der Stimmzettel von der Wahl auszuschließen und zu vernichten,
das Wahlkuvert, sofern vorhanden, in die Wahlurne einzuwerfen und
das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.
(10)Absatz 10Ein Wahlkuvert ist nicht in die Wahlurne einzuwerfen und somit von der Wahl auszuschließen, wenn
ein anderes als das amtliche Wahlkuvert oder Rückkuvert oder kein Rückkuvert verwendet wurde oder
Vermerke, Zeichen oder ähnliches auf dem Wahlkuvert angebracht wurden oder
Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders ersichtlich sind und diese Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person hervorrufen.
Das ausgeschlossene Wahlkuvert ist mit dem Vermerk „Ausgeschlossen“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
(11)Absatz 11Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne einzuwerfen ist, so hat darüber die Wahlkommission zu entscheiden.
(12)Absatz 12Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit, jedoch noch am Wahltag einlangen, sind samt dem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ unter Vornahme eines entsprechenden Vermerks in der Niederschrift zum Wahlakt zu legen. Wahlkuverts, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgelegten Zeit und sogar nach Ablauf des Wahltages einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 77 wird der Abs. 2 durch folgende Abs. 2 bis 5 ersetzt:In Paragraph 77, wird der Absatz 2, durch folgende Absatz 2 bis 5 ersetzt:
„(2)Absatz 2Wählbar sind
wahlberechtigte Kammerangehörige, die zum Wahlstichtag als Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung in die Ärzteliste im Bereich der jeweiligen Ärztekammer eingetragen sind, sowie
wahlberechtigte Kammerangehörige, die in der Ärzteliste im Bereich der jeweiligen Ärztekammer in den letzten zwei Jahren vor dem Wahlstichtag insgesamt mindestens sechs Monate eingetragen waren und darüber hinaus zum Wahlstichtag eingetragen sind.
(3)Absatz 3Wahlwerbende Gruppen, die nicht zumindest vier von hundert der abgegebenen gültigen Stimmen in dem jeweiligen Wahlkörper erreicht haben, gelten als nicht gewählt. Ihre Stimmen sind aus dem Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses des jeweiligen Wahlkörpers auszuscheiden.
(4)Absatz 4Eine Kammerrätin/ein Kammerrat verliert ihr/sein Mandat, wenn sie/er
eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen hat und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
den ärztlichen Beruf 30 Monate nicht im Bereich jener Ärztekammer ausgeübt hat, in der sie/er gewählt worden ist, oder
nachträglich aus der Ärzteliste gestrichen worden ist, sodass zum Wahlstichtag keine Mitgliedschaft zur Ärztekammer bestanden hat.
(5)Absatz 5Nicht gewählte Wahlwerberinnen/Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzfrauen/Ersatzmänner für den Fall des Ausscheidens aus einem Mandat aus ihrer Liste. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt das Mandat oder bleiben die Mandate der wahlwerbenden Gruppe frei.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 117d wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 117 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Bei Datenanwendungen durch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern ist § 31 Abs. 11 letzter Satz ASVG sinngemäß anzuwenden.“Bei Datenanwendungen durch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern ist Paragraph 31, Absatz 11, letzter Satz ASVG sinngemäß anzuwenden.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 118d Abs. 7 Z 5 wird die Wortfolge „Abs. 5 Z 6 bis 9“ ersetzt durch die Wortfolge „Abs. 5 Z 7 bis 10“.In Paragraph 118 d, Absatz 7, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Abs. 5 Ziffer 6, bis 9“ ersetzt durch die Wortfolge „Abs. 5 Ziffer 7, bis 10“.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 138 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „Abs. 1“.In Paragraph 138, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „Abs. 1“.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 141 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit oder“.In Paragraph 141, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit oder“.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 150 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie“.In Paragraph 150, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie“.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 150 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder“.In Paragraph 150, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder“.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 151 Abs. 3 zweiter Satz und § 154 Abs. 3 zweiter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „sowie der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“.In Paragraph 151, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 154, Absatz 3, zweiter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „sowie der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 162 wird der Ausdruck „ , der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt durch die Wortfolge „und der Österreichischen Ärztekammer“.In Paragraph 162, wird der Ausdruck „ , der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt durch die Wortfolge „und der Österreichischen Ärztekammer“.
30.Novellierungsanordnung 30, § 195 Abs. 3 lautet:Paragraph 195, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Ärztekammern in den Bundesländern haben der Aufsichtsbehörde zu Jahresbeginn die in Aussicht genommenen Termine der Sitzungen der Vollversammlung sowie auf Aufforderung die diesbezüglichen Tagesordnungen samt den wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von den Organen der Ärztekammern in den Bundesländern gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Ärztekammern in den Bundesländern sind verpflichtet, diese Beschlüsse der Aufsichtsbehörde vorzulegen.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 195c Abs. 3 lautet:Paragraph 195 c, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen oder eine/ein von ihr/ihm betraute Bedienstete/betrauter Bediensteter ist berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen. Die Österreichische Ärztekammer hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu Jahresbeginn die in Aussicht genommenen Termine der Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands sowie auf Aufforderung die diesbezüglichen Tagesordnungen samt den wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann im Einzelfall von den Organen der Österreichischen Ärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzulegen.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 195e samt Überschrift lautet:Paragraph 195 e, samt Überschrift lautet:
„Disziplinarrechtliche Aufsicht
§ 195e.Paragraph 195 e,
(1)Absatz einsDas disziplinarrechtliche Aufsichtsrecht der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Kanzleigeschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem Zweck ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen berechtigt, sich jederzeit von der Kanzleigeschäftsführung des Disziplinarrats sowie vom Stand der anhängigen Disziplinarverfahren unterrichten zu lassen und die Beseitigung diesbezüglicher Rechtswidrigkeiten zu verlangen.
(2)Absatz 2Der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen bedarf die Bestellung
der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter (§ 140 Abs. 3) sowieder beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter (Paragraph 140, Absatz 3,) sowie
der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwaltes und ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter beim Disziplinarrat (§ 141).der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwaltes und ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter beim Disziplinarrat (Paragraph 141,).
Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
(3)Absatz 3Werden Rechtswidrigkeiten (Abs. 1) nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, so ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen berechtigt,Werden Rechtswidrigkeiten (Absatz eins,) nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, so ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen berechtigt,
den Disziplinarrat oder einzelne Disziplinarkommissionen aufzulösen oder
die Disziplinaranwältin/den Disziplinaranwalt oder ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter beim Disziplinarrat abzuberufen,
wenn die gesetzmäßige Führung der Kanzleigeschäfte und die ordnungsgemäße Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders gewährleistet werden kann. In einem solchen Fall ist eine Neubestellung durchzuführen.
(4)Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat zum Ende eines jeden Jahres der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen ein Verzeichnis der
erledigten Disziplinarverfahren sowie
der noch anhängigen Disziplinarverfahren
vorzulegen (disziplinarrechtlicher Jahresbericht). Allfällige strukturelle und inhaltliche Kriterien für die Gestaltung des Jahresberichts sind einvernehmlich zwischen der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und der Österreichischen Ärztekammer festzulegen. Der disziplinarrechtliche Jahresbericht ist erstmals für das Jahr 2017 zu erstellen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 235 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 235, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Der Träger einer Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind. Der Lehrpraxisinhaber sowie die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis haben im Falle einer Standortverlegung der Lehrpraxis oder der Lehrgruppenpraxis dies der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 235 wird folgender Abs. 14 und 15 angefügt:Paragraph 235, wird folgender Absatz 14 und 15 angefügt:
„(14)Absatz 14Ordinationsstätten, denen eine Bewilligung als Lehrpraxis gemäß § 12 oder Gruppenpraxen, denen eine Bewilligung als Lehrgruppenpraxis gemäß § 12a erteilt worden ist, gelten auch als Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen für Personen gemäß Abs. 3.Ordinationsstätten, denen eine Bewilligung als Lehrpraxis gemäß Paragraph 12, oder Gruppenpraxen, denen eine Bewilligung als Lehrgruppenpraxis gemäß Paragraph 12 a, erteilt worden ist, gelten auch als Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen für Personen gemäß Absatz 3,
(15)Absatz 15Der Beginn, der Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt von Personen, die ihre Ausbildung gemäß Abs. 3 absolvieren, ist innerhalb eines Monats vom Träger der Ausbildungsstätte der Österreichischen Ärztekammer mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer der Turnusärztin/des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.“Der Beginn, der Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt von Personen, die ihre Ausbildung gemäß Absatz 3, absolvieren, ist innerhalb eines Monats vom Träger der Ausbildungsstätte der Österreichischen Ärztekammer mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, gegebenenfalls der Eintragungsnummer der Turnusärztin/des Turnusarztes in die Ärzteliste sowie der von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Ausbildungsstellennummer bekannt zu geben. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.“
35.Novellierungsanordnung 35, Der durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 angefügte § 236 erhält die Bezeichnung „§ 237.“.Der durch das Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, angefügte Paragraph 236, erhält die Bezeichnung „§ 237.“.
36.Novellierungsanordnung 36, Nach § 237 wird folgender § 238 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 237, wird folgender Paragraph 238, samt Überschrift angefügt:
„Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2017„Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017,
§ 238.Paragraph 238,
(1)Absatz einsAbweichend von § 118c Abs. 1 endet die Geltungsdauer der am 16.12.2011 gemäß § 117c Abs. 2 Z 8 in Verbindung mit § 118c beschlossenen Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2012 – QS-VO 2012), zuletzt geändert durch die 1. Novelle der QS-VO 2012, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 07/2012, am 31. Dezember 2017.Abweichend von Paragraph 118 c, Absatz eins, endet die Geltungsdauer der am 16.12.2011 gemäß Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 118 c, beschlossenen Verordnung der Österreichischen Ärztekammer zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen sowie Gruppenpraxen (Qualitätssicherungsverordnung 2012 – QS-VO 2012), zuletzt geändert durch die 1. Novelle der QS-VO 2012, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 07/2012, am 31. Dezember 2017.
(2)Absatz 2§ 77 Abs. 2 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016 ist nur noch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern vor dem Jahr 2017 beziehen.Paragraph 77, Absatz 2, zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, ist nur noch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern vor dem Jahr 2017 beziehen.
(3)Absatz 3§ 77 Abs. 4 und 5 ist erstmals auf sich ab dem Beginn der Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern im Jahr 2017 ereignende und sich auf diese Wahlen beziehende Sachverhalte anzuwenden.Paragraph 77, Absatz 4 und 5 ist erstmals auf sich ab dem Beginn der Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern im Jahr 2017 ereignende und sich auf diese Wahlen beziehende Sachverhalte anzuwenden.
(4)Absatz 4§ 4 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 2 und 6, § 10 Abs. 2 und 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 58a, § 75 Abs. 4 und 5, § 75a, § 75b, § 75c, § 77 Abs. 3 bis 5, § 117d Abs. 5, § 118d Abs. 7, § 138 Abs. 7, § 141, § 150 Abs. 2 und 3, § 151 Abs. 3, § 154 Abs. 3, § 162, § 195 Abs. 3, § 195c Abs. 3, § 195e, § 235 Abs. 4, 14 und 15, § 236 sowie § 238 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2017 treten mit 1. Dezember 2016 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 5 und 6, Paragraph 9, Absatz 2 und 6, Paragraph 10, Absatz 2 und 8, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 58 a,, Paragraph 75, Absatz 4, und 5, Paragraph 75 a,, Paragraph 75 b,, Paragraph 75 c,, Paragraph 77, Absatz 3 bis 5, Paragraph 117 d, Absatz 5,, Paragraph 118 d, Absatz 7,, Paragraph 138, Absatz 7,, Paragraph 141,, Paragraph 150, Absatz 2 und 3, Paragraph 151, Absatz 3,, Paragraph 154, Absatz 3,, Paragraph 162,, Paragraph 195, Absatz 3,, Paragraph 195 c, Absatz 3,, Paragraph 195 e,, Paragraph 235, Absatz 4,, 14 und 15, Paragraph 236, sowie Paragraph 238, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017, treten mit 1. Dezember 2016 in Kraft.
(5)Absatz 5§ 71 Abs. 4, § 72 Abs. 2 sowie § 77 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“Paragraph 71, Absatz 4,, Paragraph 72, Absatz 2, sowie Paragraph 77, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern