BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 17. Jänner 2017

Teil römisch eins

24. Bundesgesetz:

Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und der Rechtsanwaltsordnung

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1255 Ausschussbericht 1369 Sitzung 158,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9723 Sitzung 863,, )

24. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 8, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 8a.

Verfahrenshilfe“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
  5. Absatz 5,In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
  6. Absatz 6,Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
  7. Absatz 7,Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
  8. Absatz 8,Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
  9. Absatz 9,In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
  10. Absatz 10,Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 34, Absatz eins, entfällt jeweils der Ausdruck „und Absatz 2, Ziffer eins,

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:

  1. Ziffer 3
    wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 44, Absatz 4, entfallen jeweils die Zitate „ , Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,,“ und „ , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 25, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Das Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Einvernahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor dem Gericht ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 29, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;
    2. Ziffer 2
      darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
  2. Absatz 2 b,Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 30, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:

  1. Ziffer 4
    auf die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten, und die Folgen des Verzichts.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 31, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „2a, 2b, 4 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 33, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
    1. Ziffer eins
      nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
    2. Ziffer 2
      nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
    beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 40, samt Überschrift lautet:

„Verfahrenshilfeverteidiger

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
  2. Absatz 2,Paragraph 8 a, Absatz 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, Paragraph 8, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 47, Absatz 2, wird das Wort „Sache“ jeweils durch das Wort „Rechtssache“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Der bisherige Text des Paragraph 50, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 6 a,, Paragraph 29, Absatz 2 a, 2 b und 5, Paragraph 30, Ziffer 3 und 4, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 4 a,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz 2 und Paragraph 50, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes

Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Der Personalsenat hat die Besetzungsvorschläge an das Bundeskanzleramt weiterzuleiten. Unverzüglich nach Einlangen der Besetzungsvorschläge beim Bundeskanzleramt sind auf der Internethomepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber und
    2. Ziffer 2
      die Namen der Mitglieder des Personalsenates, die an diesem Besetzungsvorschlag mitgewirkt haben.
    Die Paragraphen 31, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz, 32 Absatz 5 und 6, 32 a Absatz eins, erster Satz, 32b, 33 Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und Absatz 5 und 35 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „auf Grund dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Paragraphen eins bis 14 und 16 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehenen Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw. der Dienststellenleitung dem Präsidenten zukommen, und dass die Hausordnung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz 3, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die fachkundigen Laienrichter können auch von den Leitern der Außenstellen oder den Kammervorsitzenden beeidet werden, sofern ihnen diese Aufgabe vom Präsidenten übertragen wurde.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 21, Absatz 9, wird das Zitat „§§ 89a bis 89g“ durch das Zitat „§§ 89a bis 89g und 89o“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 24, wird das Wort „Kalenderjahr“ durch das Wort „Geschäftsverteilungsjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 21, Absatz 9 und Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Der Tätigkeitsbericht für das Kalenderjahr 2016 bezieht sich auf den Zeitraum bis 31. Jänner 2017.“

Artikel 3
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sicherheit im Amtsgebäude

Paragraph 9 a,

Die Paragraphen eins bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehenen Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw. der Dienststellenleitung dem Präsidenten zukommen, und dass die Hausordnung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (Paragraph 11, Absatz eins,) oder ein Dreiersenat (Paragraph 12, Absatz eins,) entscheidet, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 25 a, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 26, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder verkündet“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 28, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Andernfalls ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz oder des Paragraph 26, Absatz 2, nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 61, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), ist ein Antrag auf Verfahrenshilfe nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 72, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Unterabschnitt einbringen,“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 74, Absatz 2, wird das Zitat „ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19“ durch das Zitat „ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 76, wird der Ausdruck „des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,,“ durch den Ausdruck „GOG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 25 a, Absatz 4 a,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 61, Absatz eins a,, Paragraph 72, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 76, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

Paragraph 3 a,

Die Paragraphen eins bis 4 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Hausordnung durch Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Wort „sowie“ das Wort „von“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, entfallen die Paragraphenzeichen vor den Zahlen 57a, 62 und 62a und wird das Zitat „62 Absatz 3, letzter Satz“ durch das Zitat „62 Absatz 2, letzter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, wird das Wort „Rechtsachen“ durch das Wort „Rechtssachen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20, erhalten die Absätze 1a bis 4 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(5)“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, wird der Ausdruck „“Amtsblatt zur Wiener Zeitung„ “ durch den Ausdruck „ “Amtsblatt zur Wiener Zeitung„ “ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Der Überschrift zu Abschnitt E des 2. Hauptstückes wird der Klammerausdruck „(Artikel 138 b, B-VG)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 71 a, Absatz 5, wird das Zitat „Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 3b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 82, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder verkündet“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 82, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (Paragraph 29, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), ist ein Antrag auf Verfahrenshilfe nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist anzuschließen.
  2. Absatz 3 b,Die Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde. Der Verzicht ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), ist eine Beschwerde nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 82, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Andernfalls ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, letzter Satz oder des Absatz 2, nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 83, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 94, Absatz 26, Ziffer eins, entfällt nach den Ausdrücken „in der Fassung der Ziffer 31, 50 und 51 und „in der Fassung der Ziffer 50 und 52 jeweils die schließende Klammer.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 94, Absatz 29, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „§ 20 Absatz 2 bis 5,“.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 32, angefügt:

  1. Absatz 32,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 94, Absatz 29, Ziffer eins, mit 17. Dezember 2014;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 20,, Paragraph 22,, die Überschrift zu Abschnitt E des 2. Hauptstückes, Paragraph 83, Absatz 3 und Paragraph 94, Absatz 26, Ziffer eins, mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 3 a,, Paragraph 71 a, Absatz 5 und Paragraph 82, Absatz 2, 3 a, 3 b und 5 letzter Satz mit 1. Jänner 2017.

Bures   Kopf   Hofer

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