BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 17. Jänner 2017

Teil I

20. Bundesgesetz:

Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG

(NR: GP römisch XXV RV 1355 AB 1406 S. 158. BR: AB 9711 S. 862.)

[CELEX-Nr.: 32014L0095]

20. Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Artikel 2

Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 3

Änderung des GmbH-Gesetzes

Artikel 1
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 242, Absatz 4, wird der Verweis „§ 243b Absatz 2, Ziffer 3 “, durch den Verweis „§ 243c Absatz 2, Ziffer 3 “, geändert.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 243, Absatz 5, wird nach dem Wort „Kapitalgesellschaften“ die Wendung „, die nicht der Pflicht nach Paragraph 243 b, unterliegen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 243 b, erhält die Bezeichnung „§ 243c.“, die Paragrafenüberschrift vor dem bisherigen Paragraph 243 b, wird zur Paragrafenüberschrift vor dem neuen Paragraph 243 c,

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Paragraph 243 c, erhält die Bezeichnung „§ 243d.“, die Paragrafenüberschrift vor dem bisherigen Paragraph 243 c, wird zur Paragrafenüberschrift vor dem neuen Paragraph 243 d,

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 243 a, wird folgender Paragraph 243 b, samt Überschrift eingefügt:

„Nichtfinanzielle Erklärung, nichtfinanzieller Bericht

Paragraph 243 b,

  1. Absatz einsGroße Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Abschlussstichtagen das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt (Paragraph 221, Absatz 6,) mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen, haben in den Lagebericht an Stelle der Angaben nach Paragraph 243, Absatz 5, eine nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen.
  2. Absatz 2Die nichtfinanzielle Erklärung hat diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Die Analyse hat die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.
  3. Absatz 3Die Angaben nach Absatz 2, haben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells der Gesellschaft;
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Belange verfolgten Konzepte;
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse dieser Konzepte;
    4. Ziffer 4
      die angewandten Due-Diligence-Prozesse;
    5. Ziffer 5
      die wesentlichen Risiken, die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Belange haben werden, und die Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft, und zwar
      1. Litera a
        soweit sie aus der eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entstehen und,
      2. Litera b
        wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, soweit sie aus ihren Geschäftsbeziehungen, ihren Erzeugnissen oder ihren Dienstleistungen entstehen;
    6. Ziffer 6
      die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die konkrete Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.
    Verfolgt die Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere der in Absatz 2, genannten Belange kein Konzept, hat die nichtfinanzielle Erklärung eine klare Begründung hiefür zu enthalten.
  4. Absatz 4In Ausnahmefällen können Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, weggelassen werden, soweit
    1. Ziffer eins
      eine solche Angabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft zu schaden, und
    2. Ziffer 2
      eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
  5. Absatz 5Die Gesellschaft kann sich bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützen; wenn sie hiervon Gebrauch macht, hat sie anzugeben, auf welche Rahmenwerke sie sich stützt. Bei der Anwendung solcher Rahmenwerke ist sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 2 und Absatz 3, erfüllt sind.
  6. Absatz 6Eine Gesellschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht befreit, wenn sie einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht erstellt, der zumindest die Anforderungen nach Absatz 2 bis Absatz 5, erfüllt. Dieser ist von den gesetzlichen Vertretern aufzustellen, von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen, von diesem zu prüfen und gemeinsam mit dem Lagebericht nach Paragraph 277, offenzulegen.
  7. Absatz 7Eine Gesellschaft ist auch dann von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung befreit, wenn sie und ihre Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht oder gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen sind, der nach den Anforderungen der Bilanz-Richtlinie erstellt und offengelegt wurde, und wenn sie im Anhang des Jahresabschlusses angibt, bei welchem Unternehmen sie in den Konzernlagebericht oder gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht einbezogen ist und wo dieser erhältlich ist.“

Novellierungsanordnung 6, Im neuen Paragraph 243 c, Absatz 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    soweit es sich auch ohne Anwendung des Paragraph 221, Absatz 3, zweiter Satz um eine große Aktiengesellschaft handelt, eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum; wird kein derartiges Konzept angewendet, so ist dies zu begründen;“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 244, Absatz eins, entfallen in Satz 1 die Wortfolge „und einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ und in Satz 2 die Wortfolge „und der konsolidierte Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“.

Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Paragraph 267 a, erhält die Bezeichnung „§ 267b.“; die Paragrafenüberschrift vor dem bisherigen Paragraph 267 a, wird zur Paragrafenüberschrift vor dem neuen Paragraph 267 b,

Novellierungsanordnung 9, Im neuen Paragraph 267 b, wird der Verweis „§ 243b“ durch den Verweis „§ 243c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Paragraph 267 b, erhält die Bezeichnung „§ 267c.“; die Bezeichnung „ZEHNTER TITEL“ und die Paragrafenüberschrift vor dem bisherigen Paragraph 267 b, werden dem neuen Paragraph 267 c, vorangestellt.

Novellierungsanordnung 11, Im neuen Paragraph 267 c, Absatz eins, wird der Verweis „§ 243c“ durch den Verweis „§ 243d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 267, wird folgender Paragraph 267 a, samt Überschrift eingefügt:

„Konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung, konsolidierter nichtfinanzieller Bericht

Paragraph 267 a,

  1. Absatz einsUnternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen sind und an den Abschlussstichtagen das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt (Paragraph 221, Absatz 6,) auf konsolidierter Basis mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen, haben, wenn sie nicht von der Aufstellung eines Konzernabschlusses nach Paragraph 246, Absatz eins, befreit sind, in den Konzernlagebericht an Stelle der Analyse der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren nach Paragraph 267, Absatz 2, eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen.
  2. Absatz 2Die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung hat diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Die Analyse hat die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.
  3. Absatz 3Die Angaben nach Absatz 2, haben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des Konzerns;
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der vom Konzern in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte;
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse dieser Konzepte;
    4. Ziffer 4
      die angewandten Due-Diligence-Prozesse;
    5. Ziffer 5
      die wesentlichen Risiken, die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Belange haben werden, und die Handhabung dieser Risiken durch den Konzern, und zwar
      1. Litera a
        soweit sie aus der eigenen Geschäftstätigkeit des Konzerns entstehen und,
      2. Litera b
        wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, soweit sie aus seinen Geschäftsbeziehungen, seinen Erzeugnissen oder seinen Dienstleistungen entstehen;
    6. Ziffer 6
      die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die konkrete Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.
    Verfolgt der Konzern in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, hat die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung zu enthalten, warum dies der Fall ist.
  4. Absatz 4In Ausnahmefällen können Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, weggelassen werden, soweit
    1. Ziffer eins
      eine solche Angabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Geschäftslage des Konzerns ernsthaft zu schaden, und
    2. Ziffer 2
      eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit nicht verhindert.
  5. Absatz 5Das Mutterunternehmen kann sich bei der Erstellung der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützen; wenn es hiervon Gebrauch macht, hat es anzugeben, auf welche Rahmenwerke es sich stützt. Bei der Anwendung solcher Rahmenwerke ist sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 2 und Absatz 3, erfüllt sind.
  6. Absatz 6Die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung kann als gesonderter konsolidierter nichtfinanzieller Bericht erstellt werden. Der gesonderte konsolidierte nichtfinanzielle Bericht ist von den gesetzlichen Vertretern aufzustellen, von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen, dem Aufsichtsrat vorzulegen und von diesem zu prüfen, sowie gemeinsam mit dem konsolidierten Lagebericht nach Paragraph 280, offenzulegen.
  7. Absatz 7Ein Mutterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 6,), das österreichischem Recht unterliegt, ist von der Verpflichtung zur Aufstellung einer konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung befreit, wenn dieses Mutterunternehmen (befreites Unternehmen) und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht oder gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht eines anderen Unternehmens einbezogen sind, der im Einklang mit der Bilanz-Richtlinie aufgestellt wurde. Ist das Mutterunternehmen zwar nach Paragraph 245, von der Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses und Teilkonzernlageberichts befreit, nicht aber von der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung, hat es einen gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht nach Absatz 6, aufzustellen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 269, Absatz 3, wird in Satz 2 die Wendung „ein nach Paragraph 243 b, oder Paragraph 267 a, erforderlicher Corporate Governance-Bericht aufgestellt worden ist“ durch die Wendung „eine nach Paragraph 243 b, oder Paragraph 267 a, erforderliche nichtfinanzielle Erklärung oder ein solcher Bericht und ob ein nach Paragraph 243 c, oder Paragraph 267 b, erforderlicher Corporate Governance-Bericht aufgestellt worden sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 273, Absatz eins, wird die Wendung „und der Corporate Governance-Bericht (Paragraph 243 b,) sowie der konsolidierte Corporate-Governance Bericht (Paragraph 267 a,)“ durch die Wendung „und die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (Paragraph 243 b,), der Corporate Governance-Bericht (Paragraph 243 c,), die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte konsolidierte nichtfinanzielle Bericht (Paragraph 267 a,) und der konsolidierte Corporate-Governance Bericht (Paragraph 267 b,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 277, Absatz eins, werden in Satz 1 nach der Wortfolge „und den Lagebericht sowie gegebenenfalls“ die Wendung „den gesonderten nichtfinanziellen Bericht,“ und in Satz 2 nach der Wortfolge „und der Lagebericht sowie gegebenenfalls“ die Wendung „der gesonderte nichtfinanzielle Bericht,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 277, Absatz 4, wird am Ende des Satzes die Wendung „und gegebenenfalls, dass die Gesellschaft die Kriterien der Paragraph 243 b, Absatz eins, oder Paragraph 243 c, Absatz eins, erfüllt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 280, Absatz eins, wird in Satz 1 nach der Wortfolge „und den Konzernlagebericht sowie gegebenenfalls“ die Wendung „den gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Bericht,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 282, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 aDas Gericht kann eine Gesellschaft zu folgenden Erklärungen auffordern:
    1. Ziffer eins
      ob sie oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 243 d, Absatz 2, in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlages in Primärwäldern tätig ist;
    2. Ziffer 2
      ob ihre übertragbaren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a, zugelassen sind.
    Die Aufforderung ist zu begründen. Zur Abgabe einer Erklärung ist eine angemessene Frist zu setzen. Gibt die Gesellschaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so wird vermutet, dass die Gesellschaft bei Unterlassen einer Erklärung nach Ziffer eins, in den Anwendungsbereich des Paragraph 243 d, beziehungsweise des Paragraph 267 c und bei Unterlassen einer Erklärung nach Ziffer 2, in den Anwendungsbereich des Paragraph 243 b, beziehungsweise des Paragraph 267 a, fällt.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 906, werden folgende Absätze angefügt:

  1. Absatz 44Paragraph 242, Absatz 4,, Paragraph 243, Absatz 5,, Paragraph 243 b,, Paragraph 243 c,, Paragraph 243 d,, Paragraph 244,, Paragraph 267 a,, Paragraph 267 b,, Paragraph 267 c,, Paragraph 269, Absatz 3,, Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 277, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 280, Absatz eins und Paragraph 282, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2017, treten mit 6. Dezember 2016 in Kraft. Sie sind erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
  2. Absatz 45Durch Paragraph 243 b,, Paragraph 243 c,, Paragraph 267 a,, Paragraph 267 b,, Paragraph 269, Absatz 3,, Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 277, Absatz eins, und 4, Paragraph 280, Absatz eins und Paragraph 282, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2017, wird die Richtlinie 2014/95/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, ABl. Nr. L 330 vom 22.10.2014, S. 1, umgesetzt.“

Artikel 2
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 96, Absatz eins, wird die Wendung „und, wenn der Jahresabschluss einen Bilanzgewinn ausweist, einen Vorschlag für die Gewinnverwendung“ durch die Wendung „ , gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung sowie einen allfälligen gesonderten nichtfinanziellen Bericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 96, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „und den Lagebericht sowie gegebenenfalls“ die Wendung „den gesonderten nichtfinanziellen Bericht,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 96, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „und des Konzernlageberichts sowie gegebenenfalls“ die Wendung „des gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Berichts,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 104, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „den Vorschlag“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37Paragraph 96, Absatz eins bis 3 und Paragraph 104, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2017, treten mit 6. Dezember 2016 in Kraft und sind erstmalig auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.“

Artikel 3
Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 30 k, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat hat die Unterlagen gemäß Paragraph 222, Absatz eins, UGB, gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung sowie einen allfälligen gesonderten nichtfinanziellen Bericht, zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 30 k, Absatz 2, wird die Wortfolge „und den Geschäftsbericht“ durch die Wortfolge „und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 30 k, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Vorlage und Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie gegebenenfalls des gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Berichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Paragraph 30 k, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2017, tritt mit 6. Dezember 2016 in Kraft und ist erstmalig auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.“

Bures   Kopf   Hofer

Kern