BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 17. Jänner 2017

Teil römisch eins

17. Bundesgesetz:

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1354 Ausschussbericht 1439 Sitzung 158,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9678 Sitzung 862,, )

17. Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 357 a, wird folgender Paragraph 357 b, samt Überschrift eingefügt:

Beitragsgutschrift

Paragraph 357 b,

  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 2, Absatz eins, vollversicherten Betriebsführerlnnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2016 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind:
    1. Ziffer eins
      Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach Paragraph 24 b,;
    2. Ziffer 2
      Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz;
    3. Ziffer 3
      Beiträge nach dem Betriebshilfegesetz.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Beitragsgutschrift umfasst 53% der im Absatz eins, genannten Beiträge, gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a und besteht auch im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 24 c,
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Beitragsgutschrift nach den Absatz eins und 2 besteht für die für das vierte Quartal 2016 vorzuschreibenden Beiträge nach Absatz eins,, die zum 31. Jänner 2017 fällig werden. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragsgutschrift.
  4. Absatz 4,Durch die Beitragsgutschrift gelten die im Absatz eins, genannten Beiträge als im Sinne des Paragraph 33, entrichtet, und zwar im Ausmaß nach Absatz 2,
  5. Absatz 5,Die Gutschrift für die Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung einschließlich der darauf entfallenden Beiträge im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 24 c, erfolgt aus Mitteln der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung.“

Artikel 2
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins a, entfallen der Ausdruck „einzelnen Sozialversicherungsträgern und“ sowie der vorletzte und letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Bures   Kopf   Hofer

Kern