17. Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Nach § 357a wird folgender § 357b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 357 a, wird folgender Paragraph 357 b, samt Überschrift eingefügt:
„Beitragsgutschrift
§ 357b.Paragraph 357 b,
(1)Absatz eins,Die nach § 2 Abs. 1 vollversicherten Betriebsführerlnnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2016 nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind:Die nach Paragraph 2, Absatz eins, vollversicherten Betriebsführerlnnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2016 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind:
Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach § 24b;Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach Paragraph 24 b,;
Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz;
Beiträge nach dem Betriebshilfegesetz.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Beitragsgutschrift umfasst 53% der im Abs. 1 genannten Beiträge, gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a und besteht auch im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 24c.Der Anspruch auf Beitragsgutschrift umfasst 53% der im Absatz eins, genannten Beiträge, gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a und besteht auch im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 24 c,
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Beitragsgutschrift nach den Abs. 1 und 2 besteht für die für das vierte Quartal 2016 vorzuschreibenden Beiträge nach Abs. 1, die zum 31. Jänner 2017 fällig werden. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragsgutschrift.Der Anspruch auf Beitragsgutschrift nach den Absatz eins und 2 besteht für die für das vierte Quartal 2016 vorzuschreibenden Beiträge nach Absatz eins,, die zum 31. Jänner 2017 fällig werden. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragsgutschrift.
(4)Absatz 4,Durch die Beitragsgutschrift gelten die im Abs. 1 genannten Beiträge als im Sinne des § 33 entrichtet, und zwar im Ausmaß nach Abs. 2.Durch die Beitragsgutschrift gelten die im Absatz eins, genannten Beiträge als im Sinne des Paragraph 33, entrichtet, und zwar im Ausmaß nach Absatz 2,
(5)Absatz 5,Die Gutschrift für die Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung einschließlich der darauf entfallenden Beiträge im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 24c erfolgt aus Mitteln der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung.“Die Gutschrift für die Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung einschließlich der darauf entfallenden Beiträge im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 24 c, erfolgt aus Mitteln der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung.“
Artikel 2
Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2015, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz – GSBG, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1a entfallen der Ausdruck „einzelnen Sozialversicherungsträgern und“ sowie der vorletzte und letzte Satz.Im Paragraph eins a, entfallen der Ausdruck „einzelnen Sozialversicherungsträgern und“ sowie der vorletzte und letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern