BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 17. Jänner 2017

Teil römisch eins

16. Bundesgesetz:

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Ausschussbericht 1432 Sitzung 158,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9677 Sitzung 862,, )

16. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 113 k, wird folgender Paragraph 113 l, samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung

Paragraph 113 l,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 2
Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 17 j, wird folgender Paragraph 17 k, samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung

Paragraph 17 k,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 3
Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 8 h, wird folgender Paragraph 8 i, samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung

Paragraph 8 i,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängigen Rente oder auf einen solchen Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 4
Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 15 i, wird folgender Paragraph 15 j, samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung

Paragraph 15 j,

  1. Absatz eins,Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a, haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

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