154. Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2017, wird wie folgt geändert:Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 13e werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 13 e, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund die zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß § 9 Abs. 5 BAG durch die Lehrlingsstellen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund die zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BAG durch die Lehrlingsstellen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
(6)Absatz 6,§ 2b des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2017, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“Paragraph 2 b, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2017,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 34 wird folgender § 35 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 35, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 154/2017„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,
§ 35.Paragraph 35,
§ 13e Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“ Paragraph 13 e, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Das Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird wie folgt geändert:Das Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz dieser Kosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen. Der Kostenersatz gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 36 wird folgender Abs. 11 angefügt:Paragraph 36, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Van der Bellen
Kern