BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 13. November 2017

Teil römisch eins

154. Bundesgesetz:

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes und des Berufsausbildungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 2304/A Sitzung 199,, Bundesrat:, 9898 Ausschussbericht 9906 Sitzung 873,, )

154. Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 13 e, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund die zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BAG durch die Lehrlingsstellen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
  2. Absatz 6,Paragraph 2 b, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2017,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 35, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017,

Paragraph 35,

Paragraph 13 e, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Das Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz dieser Kosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen. Der Kostenersatz gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 36, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Van der Bellen

Kern