BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 17. Jänner 2017

Teil I

15. Bundesgesetz:

18. FSG-Novelle

(NR: GP XXV RV 1358 AB 1424 S. 157. BR: AB 9699 S. 862.)

15. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (18. FSG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, umfasst die Klasse B auch Kraftwagen, deren höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 4250 kg beträgt, sofern
    1. Ziffer eins
      sie elektrisch angetrieben werden,
    2. Ziffer 2
      sie für den Gütertransport eingesetzt werden,
    3. Ziffer 3
      mit diesem Kraftwagen keine Anhänger gezogen werden und
    4. Ziffer 4
      der Lenker eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von fünf Unterrichtseinheiten absolviert hat und der Code 120 in den Führerschein eingetragen ist.
    Diese Berechtigung gilt nur für den Verkehr in Österreich. Die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Ziffer 4 und die Ausbildungsbestätigung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Absatz 6, Ziffer 2 a, kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz wird das Wort „Berufungen“ ersetzt durch das Wort „Rechtsmittel“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 6, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Übertretungen des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „des Absatz 5,,“ die Wortfolge „des Paragraph 18, Absatz eins,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 15, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Rates Nr. 91/439/EWG“ ersetzt durch die Wortfolge „2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16 b, Absatz 3 a, zweiter Satz wird das Wort „diese“ durch „dieses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 16 b, Absatz 4 a, zweiter Satz wird das Wort „sie“ durch „es“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 18, Absatz eins, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Im Rahmen der in Ziffer 2,, 4 und 5 genannten Ausbildung ist auch der Abschnitt „Risikokompetenz“ gemäß Anlage 10a Kapitel 2 Punkt 1.15 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, in der jeweils geltenden Fassung zu vermitteln. Mit der in den Ziffer 2 bis 5 genannten Ausbildung und Prüfung darf frühestens zwei Monate vor Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen werden. Die theoretische Prüfung gemäß Ziffer 3, darf nicht im Rahmen der theoretischen Ausbildung gemäß Ziffer 2, abgehalten werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz entfällt das Wort „nationalem“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers für die Klassen A oder B, der eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß Paragraph 64 f, KDV 1967 absolviert haben muss, oder eines besonders geeigneten Instruktors für die Klasse A gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18, Absatz 6, wird die Wortfolge „den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 3 Punkt “, ersetzt durch die Wortfolge „den Inhalt, den Umfang, die Art und den Ablauf der Ausbildung und Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 18 a, Absatz 5, erster Satz und in Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz wird jeweils die Zahl „20.“ durch die Zahl „21.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 19, Absatz 3, fünfter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung,
    2. Ziffer 2
      die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens,
    3. Ziffer 3
      die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren,
    4. Ziffer 4
      die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren,
    5. Ziffer 5
      die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie
    6. Ziffer 6
      die Meldepflichten.
    Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 41, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12Für Besitzer von Lenkberechtigungen, die vor dem 1. Juli 2017 erteilt wurden, gilt Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.
  2. Absatz 13Für Personen, die vor dem 1. März 2017 die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM beantragt haben, gilt Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz nicht.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 43, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25Paragraph 2, Absatz eins a,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz eins,, 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017, treten am 1. März 2017 in Kraft. Paragraph 4, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 18 a, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017, treten am 1. Juli 2017 in Kraft. Paragraph 26, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017, tritt am 1. September 2017 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins a, tritt am 1. März 2022 außer Kraft. Verordnungen auf Grund des Paragraph 26, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017, können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.“

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