141. Bundesgesetz, mit dem das Zukunftsfonds-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Zukunftsfonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 146/2005, wird wie folgt geändert:Das Zukunftsfonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 und 2 stellt der Bund dem Fonds beginnend mit 1. Jänner 2018 über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 einen Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Jahresbetrag wird vom Bund in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn des Kalenderquartals an den Fonds überwiesen. Die Überweisung des ersten Teilbetrages erfolgt zu Beginn des ersten Quartals 2018.“Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Absatz eins und 2 stellt der Bund dem Fonds beginnend mit 1. Jänner 2018 über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, einen Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Jahresbetrag wird vom Bund in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn des Kalenderquartals an den Fonds überwiesen. Die Überweisung des ersten Teilbetrages erfolgt zu Beginn des ersten Quartals 2018.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 wird in Abs. 1 das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt und in Abs. 2 am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 3 und 4 werden angefügt:In Paragraph 6, wird in Absatz eins, das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt und in Absatz 2, am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 3 und 4 werden angefügt:
ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
ein Mitglied durch die Bundesministerin für Bildung.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die nach Abs. 2 bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als siebentes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der Bundeskanzler erstellt.“Die nach Absatz 2, bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als siebentes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der Bundeskanzler erstellt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 21 erhält die erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Paragraph 21, erhält die erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 3 sowie das Zitat „§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2“ in § 22 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. I 141/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. I 141/2017 und § 22 Z 2a treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 3, sowie das Zitat „§ 3 Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2, in Paragraph 22, Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 141 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins bis 3 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 141 aus 2017, und Paragraph 22, Ziffer 2 a, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 22 Z 1 wird das Zitat „§ 4 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Z 3“ ersetzt.In Paragraph 22, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 4 Absatz 2, durch das Zitat „§ 3 Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 22 wir nach Z 2 folgender Z 2a eingefügt:In Paragraph 22, wir nach Ziffer 2, folgender Ziffer 2 a, eingefügt:
hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 4 die Bundesministerin für Bildung,“hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, die Bundesministerin für Bildung,“
Van der Bellen
Kern