14. Bundesgesetz, mit dem das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:Das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird der Punkt am Ende von Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 bis 11 werden angefügt:In Paragraph eins, wird der Punkt am Ende von Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9 bis 11 werden angefügt:
„Seefrachtcontainer“: ein Container gemäß Art. II des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), BGBl. Nr. 552/1987, der zur Verladung auf ein Seeschiff bestimmt ist, das unter Kapitel VI des SOLAS-Übereinkommens fällt, mit Ausnahme von Ro-Ro-Schiffen, die in der beschränkten Auslandsfahrt eingesetzt sind, bei denen die Container auf einem Fahrgestell oder einem Anhänger befördert und zum Be- und Entladen an oder von Bord des Schiffes gefahren werden;„Seefrachtcontainer“: ein Container gemäß Artikel römisch zwei, des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1987,, der zur Verladung auf ein Seeschiff bestimmt ist, das unter Kapitel römisch sechs des SOLAS-Übereinkommens fällt, mit Ausnahme von Ro-Ro-Schiffen, die in der beschränkten Auslandsfahrt eingesetzt sind, bei denen die Container auf einem Fahrgestell oder einem Anhänger befördert und zum Be- und Entladen an oder von Bord des Schiffes gefahren werden;
„Befrachter“: eine juristische oder eine natürliche Person, die im Konnossement oder Seefrachtbrief oder in einem äquivalenten multimodalen Beförderungsdokument (zB Durchkonnossement) als Befrachter oder als diejenige Person eingetragen ist, in deren Namen oder in deren Auftrag ein Beförderungsvertrag mit einer Reederei geschlossen wurde;
„bestätigte Bruttomasse“: die Gesamtbruttomasse eines beladenen Seefrachtcontainers, die nach einer der in einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3a erlassenen Verordnung beschriebenen Methode bestimmt wird.“„bestätigte Bruttomasse“: die Gesamtbruttomasse eines beladenen Seefrachtcontainers, die nach einer der in einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 a, erlassenen Verordnung beschriebenen Methode bestimmt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das SOLAS-Übereinkommen findet Anwendung
auf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind, sowieauf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel römisch eins Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind, sowie
auf Seefrachtcontainer im Bundesgebiet der Republik Österreich.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 wird am Ende von Abs. 1 Z 3 das „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 3a wird eingefügt:In Paragraph 7, wird am Ende von Absatz eins, Ziffer 3, das „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 3 a, wird eingefügt:
Vorschriften über die Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Seefrachtcontainern im Bundesgebiet der Republik Österreich sowie über die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der juristischen oder natürlichen Personen, welche eine bestätigte Bruttomasse nach einer festgelegten Methode bestimmen dürfen, oder“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 wird folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 7, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Durch Verordnung können unter Bedachtnahme auf die in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse Vorschriften über die Zulassung von Einrichtungen, die Seeleute ausbilden, erlassen werden.“Durch Verordnung können unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 6, Absatz 2, genannten Erfordernisse Vorschriften über die Zulassung von Einrichtungen, die Seeleute ausbilden, erlassen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 Abs. 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Durch Verordnung können unter Bedachtnahme auf die in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse Vorschriften über die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen für Schiffsausrüstung für Seeschiffe durchführen, erlassen werden.“Durch Verordnung können unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 6, Absatz 2, genannten Erfordernisse Vorschriften über die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen für Schiffsausrüstung für Seeschiffe durchführen, erlassen werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 15 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „oder des Befrachters“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „oder des Befrachters“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 16 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort „Seeschiffes“ die Wortfolge „oder als Befrachter eines Seeschiffes“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, wird nach dem Wort „Seeschiffes“ die Wortfolge „oder als Befrachter eines Seeschiffes“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 17 Abs. 5 lautet:Paragraph 17, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,§ 1 Z 9 bis 11, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 3a, § 7 Abs. 3a, § 7 Abs. 5, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2017 treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.“Paragraph eins, Ziffer 9, bis 11, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 7, Absatz 3 a,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2017, treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.“
Bures Kopf Hofer
Kern