BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 15. September 2017

Teil I

136. Bundesgesetz:

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG sowie Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Finanzstrafgesetzes, der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung, des Devisengesetzes, des Bankwesengesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Energieabgabenvergütungsgesetzes

(NR: GP römisch XXV RV 1660 AB 1725 S. 190. BR: 9822 AB 9847 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849, 32016L2258]

136. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) erlassen wird und das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzstrafgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Devisengesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der

wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen

und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG)

Artikel 3

Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Artikel 4

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 5

Änderung der Notariatsordnung

Artikel 6

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Artikel 7

Änderung des Devisengesetzes

Artikel 8

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 9

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 10

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 11

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    Artikel 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, und
  2. Ziffer 2
    Artikel eins, der Richtlinie (EU) 2016/2258 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 1 im Hinblick auf den Zugang der Abgabenbehörden zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß Artikel 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849
umgesetzt.

Artikel 2
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG)

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

Paragraph 3,

Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer

Paragraph 4,

Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer

Paragraph 5,

Meldung der Daten durch die Rechtsträger

Paragraph 6,

Befreiung von der Meldepflicht

Paragraph 7,

Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Paragraph 8,

Beauftragung der Bundesrechnungszentrum GmbH und der Bundesanstalt Statistik Österreich

Paragraph 9,

Einsicht der Verpflichteten in das Register

Paragraph 10,

Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

Paragraph 11,

Sorgfaltspflichten der Verpflichteten gegenüber Kunden

Paragraph 12,

Behördliche Einsicht in das Register

Paragraph 13,

Behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers und behördlicher Vermerk

Paragraph 14,

Behördliche Aufsicht

Paragraph 15,

Strafbestimmungen

Paragraph 16,

Zwangsstrafen

Paragraph 17,

Nutzungsentgelte

Paragraph 18,

Übergangsvorschriften

Paragraph 19,

Inkrafttreten

Paragraph 20,

Verweisungen

Paragraph 21,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 22,

Vollzugsklausel

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf die in Absatz 2, genannten Rechtsträger anzuwenden.
  2. Absatz 2Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Ziffer 17 und 18:
    1. Ziffer eins
      offene Gesellschaften;
    2. Ziffer 2
      Kommanditgesellschaften;
    3. Ziffer 3
      Aktiengesellschaften;
    4. Ziffer 4
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
    5. Ziffer 5
      Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
    6. Ziffer 6
      Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
    7. Ziffer 7
      kleine Versicherungsvereine;
    8. Ziffer 8
      Sparkassen;
    9. Ziffer 9
      Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;
    10. Ziffer 10
      Europäische Gesellschaften (SE);
    11. Ziffer 11
      Europäische Genossenschaften (SCE);
    12. Ziffer 12
      Privatstiftungen gemäß Paragraph eins, PSG;
    13. Ziffer 13
      sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, FBG vorgesehen ist;
    14. Ziffer 14
      Vereine gemäß Paragraph eins, VerG;
    15. Ziffer 15
      Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, BStFG 2015;
    16. Ziffer 16
      aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist;
    17. Ziffer 17
      Trusts gemäß Absatz 3,, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;
    18. Ziffer 18
      trustähnliche Vereinbarungen; das sind andere Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.
  3. Absatz 3Ein Trust im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die von einer Person (dem Settlor/Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust hat folgende Eigenschaften:
    1. Ziffer eins
      Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;
    2. Ziffer 2
      die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;
    3. Ziffer 3
      der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.
    Die Tatsache, dass sich der Settlor/Trustor bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

Paragraph 2,

Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:

  1. Ziffer eins
    bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 11, 13 und 14:
    1. Litera a
      alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben:
      1. Sub-Litera, a, a
        Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält, so ist diese natürliche Person direkter wirtschaftlicher Eigentümer.
      2. Sub-Litera, b, b
        Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft.
        Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Aktienanteil von 25 vH zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer.
        Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Aktienanteil oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen.
        Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Ziffer 2, oder Ziffer 3, ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.
        Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
      Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 244, Absatz 2, UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Ziffer 2, oder Ziffer 3, bei einem obersten Rechtsträger gegeben. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.
    2. Litera b
      die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach Litera a, ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt:
      1. Sub-Litera, a, a
        bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
      2. Sub-Litera, b, b
        bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bei denen kein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25 vH hält und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht, gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer.
      3. Sub-Litera, c, c
        bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
  2. Ziffer 2
    bei Trusts, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 :,
    1. Litera a
      der Settlor/Trustor;
    2. Litera b
      der/die Trustee(s);
    3. Litera c
      der Protektor, sofern vorhanden;
    4. Litera d
      die Begünstigten oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte;
    5. Litera e
      jede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.
  3. Ziffer 3
    bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 18,, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Ziffer 2, genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei
    1. Litera a
      Privatstiftungen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12,):
      1. Sub-Litera, a, a
        die Stifter;
      2. Sub-Litera, b, b
        die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (Paragraph 5, PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte oder bei Privatstiftungen gemäß Paragraph 66, VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß Paragraph 27 a, SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz eins, EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz 2, EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz 3, und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis;
      3. Sub-Litera, c, c
        die Mitglieder des Stiftungsvorstands;
      4. Sub-Litera, d, d
        sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.
    2. Litera b
      bei Stiftungen und Fonds (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15 und 16):
      1. Sub-Litera, a, a
        die Gründer;
      2. Sub-Litera, b, b
        die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands;
      3. Sub-Litera, c, c
        den Begünstigtenkreis;
      4. Sub-Litera, d, d
        sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert.

Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (Paragraph 9, Absatz eins,), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Absatz eins, erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren.
  3. Absatz 3Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Absatz eins, zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
  4. Absatz 4Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen treffen die Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz den Trustee (Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b,) oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person. Dieser oder diese hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen. Für diesen Antrag gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Als rechtsgültige Bezeichnung des Trusts bzw. der trustähnlichen Vereinbarung gilt die von den Parteien vertraglich festgelegte Bezeichnung. In Ermangelung einer solchen ist der Vor- und Nachname des Settlors unter Nachstellung der Bezeichnung „Trust“ zu verwenden. Bei trustähnlichen Vereinbarungen ist der Vor- und Nachname der mit dem Settlor vergleichbaren Person (Treugeber) unter Nachstellung der Bezeichnung „trustähnliche Vereinbarung“ zu verwenden;
    2. Ziffer 2
      Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet entweder „Trust“ oder „trustähnliche Vereinbarung“;
    3. Ziffer 3
      Als Anschrift und Sitz ist der Ort von dem aus der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung verwaltet wird anzugeben;
    4. Ziffer 4
      Als Angabe über den Bestandszeitraum, ist der Zeitpunkt anzugeben ab dem der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung rechtswirksam geworden ist.

Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer

Paragraph 4,

Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Paragraph 3,) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.

Meldung der Daten durch die Rechtsträger

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
      1. Litera a
        Vor- und Zuname;
      2. Litera b
        sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
      3. Litera c
        Geburtsdatum und Geburtsort;
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit;
      5. Litera e
        Wohnsitz;
      Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß Litera b bis e.
    2. Ziffer 2
      bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
      1. Litera a
        die Informationen gemäß Ziffer eins, über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
      2. Litera b
        sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
      3. Litera c
        sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit Paragraph eins, vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
      Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.
    3. Ziffer 3
      die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
      1. Litera a
        im Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe ob ein Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
      2. Litera b
        im Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört;
      3. Litera c
        im Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, welche der unter Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e, ausübt.
      4. Litera d
        im Fall des Paragraph 2, Ziffer 3, welche der unter Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a bis cc oder Litera b, Sub-Litera, a, a bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, d, d, oder Litera b, Sub-Litera, d, d, ausübt.
      5. Litera e
        in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
    Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Meldung der in Absatz eins, genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (Paragraph eins, USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu ermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß Paragraph 16 c, MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Absatz eins, genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.
  4. Absatz 4Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß Paragraph 9, Absatz 4, enthält.

Befreiung von der Meldepflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz einsOffene Gesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Kommanditgesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen persönlich haftenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ausübt, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  2. Absatz 2Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausübt, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  3. Absatz 3Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn ein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25 vH hält oder eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ausübt, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  4. Absatz 4Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,, kleine Versicherungsvereine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7 und Sparkassen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit. Diesfalls sind die im Firmenbuch oder im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragenen Mitglieder des Vorstands von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung einer der vorgenannten Gesellschaften ausübt, dann hat diese Gesellschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  5. Absatz 5Vereine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit. Diesfalls sind die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung des Vereins ausübt, dann hat der Verein eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  6. Absatz 6Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß den vorgenannten Absätzen vornimmt, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung in späterer Folge wieder zutreffen, kann der Rechtsträger dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde melden.
  7. Absatz 7Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß diesem Paragraph übernommenen Daten laufend aktuell zu halten.

Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Registerbehörde hat zum Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Absatz 6, genannten gesetzlichen Dienstleisterinnen sowie allfälliger Subdienstleister zu bedienen. Dieses Register hat die in Paragraph 5 und dieser Bestimmung genannten Daten unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde sind zur Aufnahme in das Register die Daten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 sowie die Daten zur Kapitalbeteiligung an Rechtsträgern und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) betreffend
    1. Ziffer eins
      die im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 13,
    2. Ziffer 2
      die im Vereinsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14,,
    3. Ziffer 3
      die im Stiftungs- und Fondsregistern eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15, und
    4. Ziffer 4
      die in aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Registern eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 16,
    von den jeweils zuständigen Behörden in den Fällen gemäß Ziffer eins bis 3 unverzüglich auf elektronischem Wege nach Kenntnisnahme über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle unentgeltlich zu übermitteln. Im Falle der Ziffer 4, gilt dies unter der Maßgabe, dass eine unentgeltliche Übermittlung auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle landesgesetzlich vorgesehen wird. Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu übermitteln. Die zur Führung des jeweiligen Registers zuständigen Behörden haben die Stammzahlenregisterbehörde im elektronischen Wege zu ersuchen, die in das Register gemäß Ziffer 3 und 4 einzutragenden Rechtsträger in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene einzutragen, sofern diese noch nicht eingetragen sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu jedem Rechtsträger die gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten in das Register zu übernehmen. Darunter fallen auch die mit der Rechtsform „Trust“ und „trustähnliche Vereinbarung“ im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gespeicherten Rechtsträger. Insoweit eine Übernahme der Daten möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur gesonderten Übermittlung der Daten durch die jeweils zuständigen Behörden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft nach Ablauf von 10 Jahren ab dem Ende seines wirtschaftlichen Eigentums an dieser Gesellschaft nicht mehr zugänglich sind.
  4. Absatz 4Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer sind an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, die diese Daten für statistische Zwecke verarbeiten darf.
  5. Absatz 5Die Registerbehörde ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber für das Register. Die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bundesrechenzentrum GmbH) sind für das Register gesetzliche Dienstleisterinnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Beauftragung der Bundesrechenzentrum GmbH und der Bundesanstalt Statistik Österreich

Paragraph 8,

Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, inklusive der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers zu beauftragen. Die Kooperation zwischen Bundesanstalt Statistik Österreich und der Bundesrechenzentrum GmbH hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen. Die Leistungen der Bundesanstalt Statistik Österreich sind gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß Paragraph 5, BRZ GmbH zu erbringen.

Einsicht der Verpflichteten in das Register

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie nachfolgend Genannten gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes und sind nach Maßgabe des Absatz 2, zur Einsicht in das Register berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, FM-GwG und Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, FM-GwG;
    2. Ziffer 2
      Kredit- und Finanzinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, FM-GwG, die der Aufsicht der FMA gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG unterliegen, soweit diese nicht unter Ziffer eins, erfasst sind;
    3. Ziffer 3
      Finanzinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, FM-GwG, die nicht der Aufsicht der FMA gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG unterliegen;
    4. Ziffer 4
      Bundeskonzessionäre gemäß Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG;
    5. Ziffer 5
      Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
    6. Ziffer 6
      Rechtsanwälte;
    7. Ziffer 7
      Notare;
    8. Ziffer 8
      Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 2017;
    9. Ziffer 9
      Steuerberater gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG 2017;
    10. Ziffer 10
      Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß Paragraph eins, BiBuG 2014;
    11. Ziffer 11
      Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen in bar von mindestens 10 000 Euro annehmen gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994;
    12. Ziffer 12
      Immobilienmakler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994;
    13. Ziffer 13
      Unternehmensberater gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994;
    14. Ziffer 14
      Versicherungsvermittler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994;
    15. Ziffer 15
      die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.
  2. Absatz 2Verpflichtete dürfen nur im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden Einsicht in das Register nehmen. Darüber hinaus dürfen Verpflichtete gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen.
  3. Absatz 3Die Einsicht in das Register hat über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen und ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug gemäß Absatz 4, oder einen erweiterten Auszug gemäß Absatz 5, zu gewährleisten. Suchbegriffe dürfen nur konkrete Rechtsträger oder konkrete natürliche Personen sein. Eine Suche nach einer natürlichen Person ist nur für Verpflichtete gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 6 bis 10 zulässig. Zudem ist es erforderlich, dass die natürliche Person neben ihrem Namen durch die Eingabe eines oder mehrerer zusätzlicher Identifikatoren eindeutig bestimmt werden kann. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Seitens der Verpflichteten ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben. Die Einsicht in die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, übermittelten Dokumente ist über das Unternehmensserviceportal zu gewährleisten. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 4, 5 Litera a bis d bis g, 6 Litera a bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Absatz 5, Ziffer 2, aufzunehmen.
  4. Absatz 4Die Verpflichteten können über das Unternehmensserviceportal einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register anfordern, der ihnen im Wege einer automatisationsunterstützen Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auszug enthält die folgenden Angaben:
    1. Ziffer eins
      Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
    2. Ziffer 2
      Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
    3. Ziffer 3
      Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
    4. Ziffer 4
      ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß Paragraph 21, des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;
    5. Ziffer 5
      die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer:
      1. Litera a
        Vor- und Zuname;
      2. Litera b
        Geburtsdatum;
      3. Litera c
        Staatsangehörigkeit;
      4. Litera d
        Geburtsort
      5. Litera e
        Wohnsitz;
      6. Litera f
        Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses;
      7. Litera g
        soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
    6. Ziffer 6
      die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer:
      1. Litera a
        Vor- und Zuname;
      2. Litera b
        Geburtsdatum;
      3. Litera c
        Staatsangehörigkeit;
      4. Litera d
        Geburtsort;
      5. Litera e
        Wohnsitz;
      6. Litera f
        die Angaben gemäß Ziffer eins bis 4 über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar;
      7. Litera g
        Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses;
      8. Litera h
        soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
    7. Ziffer 7
      den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, zur Anwendung gelangt;
    8. Ziffer 8
      den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 3, vorliegt;
    9. Ziffer 9
      die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;
    10. Ziffer 10
      den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann.
    Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß VerG enthält der Auszug anstelle der Angaben gemäß Ziffer eins,, 2, 5 und 6 nur den Namen des Vereins, die Stammzahl und die Angabe, dass sich der Sitz des Vereins im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 7 und 14. Bei diesen hat der Auszug anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Ziffer 5, Litera e und Ziffer 6, Litera e, nur das Wohnsitzland sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt, zu enthalten. Wenn nach natürlichen Personen gesucht wird, die wirtschaftliche Eigentümer eines Vereins sind, für den eine Auskunftssperre besteht, darf dieser Verein nicht in der Trefferliste angezeigt werden. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß MeldeG enthält der Auszug anstelle der Angaben gemäß Ziffer 5, Litera e und Ziffer 6, Litera e, nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt.
  5. Absatz 5Die Verpflichteten können über das Unternehmensserviceportal einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen erweiterten Auszug aus dem Register anfordern, der ihnen im Wege einer automatisationsunterstützen Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auszug enthält über die in Absatz 4, genannten Angaben hinaus die folgenden Angaben:
    1. Ziffer eins
      eine auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, sofern diese für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers relevant sind und über die jeweiligen Rechtsträger Daten im Register verfügbar sind; sofern keine ausreichenden Daten zu einzelnen Ebenen vorhanden sind, ist darauf hinzuweisen, dass keine Daten verfügbar sind; die Darstellung ist auf 20 Ebenen zu beschränken;
    2. Ziffer 2
      die Angabe der vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers, soweit diese im Register gespeichert sind und die Angabe der errechneten wirtschaftlichen Eigentümer und obersten Rechtsträger;
    3. Ziffer 3
      die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und den Hinweis, dass es sich um eine automatisationsunterstütze Darstellung handelt;
    4. Ziffer 4
      die Angabe, ob es sich um einen vollständigen erweiterten Auszug handelt; dies ist dann der Fall, wenn alle Daten vollständig vorhanden sind, die gemeldeten Daten mit den automationsunterstützt generierten Daten übereinstimmen und kein aufrechter Vermerk vorliegt;
    5. Ziffer 5
      den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten übernommen werden kann.
  6. Absatz 6Sofern Daten zur genauen Feststellung der Einstufung der Verpflichteten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 10 und 12 bis 14 nicht aus dem Unternehmensregister übermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen, haben die Aufsichtsbehörden, die für die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 14 genannten Verpflichteten zuständig sind, den Namen und die Stammzahl der ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten sind tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln. Ein Verpflichteter gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 10 und 12 bis 14 kann bei der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Aufsichtsbehörde hat bei Gewährung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, der Registerbehörde zu übermitteln. Dieser Absatz ist nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften auch auf die Aufsichtsbehörden anzuwenden, die für die in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Verpflichteten zuständig sind.
  7. Absatz 7Handelsgewerbetreibende können gegenüber der zuständigen Gewerbebehörde erklären, dass sie den Vorschriften der GewO zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen und eine Einsichtsberechtigung in das Register beantragen. Finanzinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, FM-GwG, die gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG nicht der Aufsicht der FMA unterliegen, können bei der zuständigen Gewerbebehörde eine Einsichtsberechtigung in das Register beantragen. Die Gewerbebehörde hat bei Gewährung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl der betreffenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, der Registerbehörde zu übermitteln.
  8. Absatz 8Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat in geeigneter Weise Daten über Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Abfragen, Vermerke und Änderungen aufzuzeichnen, sodass die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der datenschutzrechtlichen Vorschriften überprüft werden kann.

Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

Paragraph 10,

  1. Absatz einsNatürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde schriftlich einen Antrag auf Einsicht betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers unter Angabe von dessen Stammzahl stellen. In dem Antrag ist ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf diesen Rechtsträger nachzuweisen. Die Registerbehörde hat dem Antragsteller bei Vorliegen eines berechtigten Interesses einen Auszug gemäß Absatz 2, zu übermitteln. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesfinanzgericht.
  2. Absatz 2Die Einsicht ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register zu gewähren, der elektronisch übermittelt wird. Dieser Auszug enthält die folgenden Angaben:
    1. Ziffer eins
      die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 über den Rechtsträger und gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a und b über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a und b über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch
      1. Litera a
        eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,
      2. Litera b
        die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, vorliegt,
      3. Litera c
        die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d, des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a bis cc oder des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a bis cc vorliegt oder
      4. Litera d
        Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e,, des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, d, d, oder des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, d, d, vorliegt.
  3. Absatz 3Voraussetzung für das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist jedenfalls, dass sich der Antragsteller im Statut oder im Mission-Statement zu Tätigkeiten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet hat, konkrete erfolgreiche Aktivitäten zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung nachweisen kann oder er selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 ist. Zusätzlich ist nachzuweisen, welchen konkreten Beitrag der beantragte Auszug zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung leisten kann.

Sorgfaltspflichten der Verpflichteten gegenüber Kunden

Paragraph 11,

  1. Absatz einsVerpflichtete dürfen sich bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht ausschließlich auf die im Register enthaltenen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers verlassen, sondern haben bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Der Auszug aus dem Register gemäß Paragraph 9, Absatz 4, kann zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers, nicht aber zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers herangezogen werden. Vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit einem Trust oder einer trustähnlichen Vereinbarung haben sich die Verpflichteten nachweislich zu vergewissern, dass der Trust bzw. die trustähnliche Vereinbarung im Register eingetragen ist.
  2. Absatz 2Die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers kann auf Basis eines vollständigen erweiterten Auszuges aus dem Register gemäß Paragraph 9, Absatz 5, erfolgen, sofern keine Faktoren für ein erhöhtes Risiko vorliegen und sich der Verpflichtete durch Rückfrage bei seinem Kunden vergewissert hat, dass keine von dem erweiterten Auszug abweichenden Kontrollverhältnisse oder Treuhandbeziehungen bestehen und er daher überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. In allen übrigen Fällen ist auf risikobasierter Grundlage zu beurteilen, welche zusätzlichen Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen sind.
  3. Absatz 3Stellt ein Verpflichteter bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden fest, dass für einen Kunden, der ein Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, ein anderer wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen ist, als er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die Eintragung unrichtig oder unvollständig ist, dann kann er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde melden, dass der eingetragene wirtschaftliche Eigentümer nicht verifiziert werden konnte (Setzung eines Vermerkes). Dies gilt nicht, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der mittels Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle zu melden ist und die Verpflichteten vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die Setzung eines Vermerkes und die damit verbundene Information des Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Diesfalls dürfen die Verpflichteten keinen Vermerk setzen und haben stattdessen die Geldwäschemeldestelle umgehend mittels Verdachtsmeldung zu informieren.
  4. Absatz 4Wenn ein Verpflichteter gemäß Absatz 3, gemeldet hat, dass der eingetragene wirtschaftliche Eigentümer nicht verifiziert werden konnte, dann hat die Bundesanstalt Statistik Österreich unter Angabe des Datums im Register zu vermerken, dass die Eintragung nicht verifiziert werden konnte. Verpflichtete haben bei Vorliegen eines Vermerkes bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zusätzliche angemessene Maßnahmen zu setzen, sodass sie überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Eine Einstufung des Kunden in eine höhere Risikokategorie ist alleine aufgrund dieses Vermerkes nicht erforderlich.
  5. Absatz 5Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg von dem Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde, zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal über den Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde zu informieren. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung gemäß Paragraph 5, vornimmt, ist der Vermerk von der Bundesanstalt Statistik Österreich nur unter den historischen Daten zu führen. Der Verpflichtete, der den Vermerk gesetzt hat, ist auf elektronischem Wege über das Unternehmensserviceportal von der Meldung des Rechtsträgers zu verständigen.
  6. Absatz 6Die Verpflichteten haben Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers zu führen.
  7. Absatz 7Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht im Hinblick auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Eintragung im Register falsch war, einen Vermerk gesetzt haben, nicht erhoben werden.
  8. Absatz 8Dieser Paragraph ist nicht auf Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, anzuwenden.

Behördliche Einsicht in das Register

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie folgenden Behörden sind zu einer Einsicht in das Register berechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Registerbehörde im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zustehenden Befugnisse;
    2. Ziffer 2
      die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, BKA-G) im Rahmen der ihr nach dem BKA-G zustehenden Befugnisse;
    3. Ziffer 3
      die folgenden Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
      1. Litera a
        die FMA im Rahmen der Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute gemäß Paragraph 25, FM-GwG;
      2. Litera b
        der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG;
      3. Litera c
        die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
      4. Litera d
        die Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;
      5. Litera e
        die Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;
      6. Litera f
        die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;
      7. Litera g
        der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß Paragraph eins, BiBuG 2014;
      8. Litera h
        die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Aufsicht über Finanzinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar annehmen gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer eins, GewO, Immobilienmakler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 2, GewO, Unternehmensberater gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 3, GewO, Versicherungsvermittler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4, GewO;
    4. Ziffer 4
      die Bezirksverwaltungsbehörden für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren;
    5. Ziffer 5
      die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und Gerichte für strafrechtliche Zwecke;
    6. Ziffer 6
      die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke;
    7. Ziffer 7
      die Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke, wenn dies im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist;
    8. Ziffer 8
      die Oesterreichische Nationalbank für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 8, SanktG und Paragraph 5, des Devisengesetzes 2004;
    9. Ziffer 9
      der Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 8, SanktG;
    10. Ziffer 10
      die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei.
  2. Absatz 2Die Einsicht gemäß Absatz eins, hat im elektronischen Wege zu erfolgen. Paragraph 9, Absatz 2,, 4, 5 und 8 sind sinngemäß anzuwenden. Eine Einsicht gemäß Absatz eins, ist für jeden Stichtag möglich, zu dem Daten im Register erfasst sind. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 4, 5 Litera a bis d bis g, 6 Litera a bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Absatz 5, Ziffer 2, aufzunehmen. Zudem kann auch beantragt werden, dass auch alle Rechtsträger angezeigt werden, bei dem ein bestimmter Rechtsträger als oberster Rechtsträger gemeldet wurde. Paragraph 9, Absatz 4, Schlussteil ist nur auf Behörden gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d bis g sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Strafverfolgungsbehörden für strafrechtliche Zwecke können zu jeder natürlichen Person, die neben ihrem Vor- und Zunamen durch die Eingabe eines oder mehrerer zusätzlicher Identifikatoren eindeutig bestimmt werden kann, einen Auszug anfordern, der sämtliche in dem Register über diese Person gespeicherten Daten enthält. Dieser Auszug wird mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehen.

Behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers und behördlicher Vermerk

Paragraph 13,

  1. Absatz einsWenn die Registerbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind oder wenn keine Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers eingetragen sind und ist die Behörde überzeugt zu wissen, wer der oder die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers sind, dann kann sie im elektronischen Weg eine Meldung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins und 4 vornehmen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die behördlich gemeldeten Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Vermerk zu übernehmen, dass es sich um eine behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Paragraph 13, Absatz eins, handelt.
  2. Absatz 2Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg über die behördliche Meldung zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal von der behördlichen Meldung zu verständigen. Diese Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich um keine rechtswirksame Feststellung handelt und der Rechtsträger jederzeit eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vornehmen kann.
  3. Absatz 3Wenn eine der in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Behörden im Zuge ihrer Tätigkeit zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind und ihr der wirtschaftliche Eigentümer nicht bekannt ist, dann kann sie im elektronischen Weg an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde melden, dass der eingetragene wirtschaftliche Eigentümer nicht verifiziert werden konnte. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Angabe des Datums im Register anzumerken, dass die Eintragung nicht verifiziert werden konnte. Verpflichtete haben bei Vorliegen eines Vermerkes bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zusätzliche geeignete Maßnahmen zu setzen, sodass sie überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Eine Einstufung des Kunden in eine höhere Risikokategorie ist alleine aufgrund dieses Vermerkes nicht erforderlich.
  4. Absatz 4Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg von dem Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde, zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal über den Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde zu informieren. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vornimmt, ist der Vermerk von der Bundesanstalt Statistik Österreich nur unter den historischen Daten zu führen.

Behördliche Aufsicht

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie Registerbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2Die Registerbehörde ist berechtigt im Rahmen der Führung des Registers Daten zu verarbeiten und Analysen zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt Statistik Österreich nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Registerbehörde Analysen und Auswertungen zu allen im Register gespeicherten Merkmalen zur Verfügung zu stellen. Diese haben insbesondere Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Vermerke gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 3 ;,
    2. Ziffer 2
      behördliche Meldungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins ;,
    3. Ziffer 3
      Befreiungen von der Meldepflicht und Meldungen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 ;,
    4. Ziffer 4
      Rechtsträger, bei denen keine wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen sind und
    5. Ziffer 5
      Auswertungen von Datenfeldern.
  3. Absatz 3Die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 16, sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 16, ist das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständige Finanzamt.
  4. Absatz 4Die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, mit Ausnahme der Litera c, genannten Behörden haben im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit anlassfallbezogen zu überprüfen, ob die Verpflichteten Abfragen aus dem Register nur im Rahmen der Ausübung der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden tätigen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat den vorgenannten Behörden auf Anfrage entsprechende Auszüge aus den Logfiles zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Die Registerbehörde ist überdies berechtigt aufgrund datenschutzrechtlicher Verpflichtungen Daten zu löschen. Die Registerbehörde hat den betroffenen Rechtsträger hierüber zu informieren und einen Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu setzen.
  6. Absatz 6Die Registerbehörde kann von Rechtsträgern und deren wirtschaftlichen Eigentümern jederzeit Auskünfte über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlichen Unterlagen verlangen.
  7. Absatz 7Die Registerbehörde hat Meldungen und Vermerke für zehn Jahre in elektronischer Form aufzubewahren.

Strafbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsWer die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 5, vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Eines Finanzvergehens macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich unbefugt im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, in das Register Einsicht nimmt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Eines Finanzvergehens macht sich weiters schuldig, wer Datensätze, die mit einer Auskunftssperre gekennzeichnet sind, an Dritte weitergibt und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5Die Finanzvergehen nach Absatz eins bis 3 hat das Gericht niemals zu ahnden.

Zwangsstrafen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsWird die Meldung gemäß Paragraph 5, nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 111, BAO erzwingen.
  2. Absatz 2Zwangsstrafen gemäß Absatz eins, gelten als Abgaben im Sinne des Paragraph 213, Absatz 2, BAO.

Nutzungsentgelte

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat für die Nutzung des Registers mit Verordnung ein Nutzungsentgelt für die folgenden Nutzungsarten des Registers vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Einsicht bei berechtigtem Interesse gemäß Paragraph 10 ;,
    2. Ziffer 2
      Einsicht der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 4 ;,
    3. Ziffer 3
      Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5 ;,
    4. Ziffer 4
      Einsicht der Verpflichteten unter Verrechnung eines jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 4 und erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger. Ein bereits entrichtetes jährliches Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden. Das pauschale Nutzungsentgelt kann entsprechend der erwarteten Nutzung des Registers festgelegt werden.
  2. Absatz 2Die Registerbehörde hat das Nutzungsentgelt vor der Nutzung des Registers im Wege eines elektronischen Zahlungsverfahrens zu verrechnen. Wenn Verpflichtete bereits die Einsicht gemäß Absatz eins, Ziffer 4, nutzen, so hat die Registerbehörde im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal diese vier Wochen vor Beginn des neuen Nutzungszeitraumes zur Zahlung des Nutzungsentgeltes für den folgenden Nutzungszeitraum aufzufordern. Sollte der Verpflichtete bis zum Beginn des neuen Nutzungszeitraums keine Zahlung durchführen, so endet die Nutzung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, mit dem Ende des Nutzungszeitraums.
  3. Absatz 3Das Nutzungsentgelt ist von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist die Bundesrechenzentrum GmbH lediglich eine Zahlstelle. Die vereinnahmten Nutzungsentgelte sind monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Gleichzeitig sind der Bundesrechenzentrum GmbH die Betriebs- und die Weiterentwicklungskosten des Registers gemäß Paragraph 8, zu ersetzen.
  4. Absatz 4Die Nutzungsentgelte gemäß Absatz eins, dürfen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen. Verwaltungskosten sind:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Aufwendungen für die Errichtung des Registers,
    2. Ziffer 2
      sämtliche Aufwendungen für den Betrieb des Registers,
    3. Ziffer 3
      ein Zuschlag von 50 vH von Ziffer 2, für die behördliche Aufsicht und
    4. Ziffer 4
      Aufwendungen für zukünftige Weiterentwicklungen des Registers, wenn diese schon hinreichend feststehen und innerhalb der nächsten drei Jahre eintreten.
    Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich zu prüfen, ob die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte geringer als die Summe der Verwaltungskosten ist. Maßgeblich hiefür sind jeweils die letzten zehn Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2016. Wenn die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Summe der Verwaltungskosten übersteigt, dann hat der Bundesminister für Finanzen die Nutzungsentgelte im nächsten Kalenderjahr entsprechend herabzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Nutzungsentgelte erhöhen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Verwaltungskosten im nächsten Kalenderjahr übersteigt.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die technischen Vorkehrungen für die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehene Vernetzung der Register auf europäischer Ebene treffen und zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register vorsehen und hiefür ein gesondertes Nutzungsentgelt festlegen.

Übergangsvorschriften

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Rechtsträger haben die Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 12, sind ab dem 2. Mai 2018 bereitzustellen.

Inkrafttreten

Paragraph 19,

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraph eins und Paragraph 2, am 15. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph eins und Paragraph 2, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Verweisungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897;
    2. Ziffer 2
      Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961;
    3. Ziffer 3
      Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. 64/1979;
    4. Ziffer 4
      Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988;
    5. Ziffer 5
      Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989;
    6. Ziffer 6
      Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991;
    7. Ziffer 7
      Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992;
    8. Ziffer 8
      Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994;
    9. Ziffer 9
      Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996;
    10. Ziffer 10
      Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. römisch eins Nr. 137/2017;
    11. Ziffer 11
      Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl römisch eins Nr. 163/1999;
    12. Ziffer 12
      Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. römisch eins Nr. 22/2002;
    13. Ziffer 13
      Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. römisch eins Nr. 66/2002;
    14. Ziffer 14
      Devisengesetz 2004, BGBl. römisch eins Nr. 123/2003;
    15. Ziffer 15
      Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. römisch eins Nr. 52/2009;
    16. Ziffer 16
      Sanktionengesetz 2010 (SanktG), BGBl. römisch eins Nr. 36/2010;
    17. Ziffer 17
      Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. römisch eins Nr. 191/2013;
    18. Ziffer 18
      Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. römisch eins Nr. 34/2015;
    19. Ziffer 19
      Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl. römisch eins Nr. 116/2015;
    20. Ziffer 20
      Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. römisch eins Nr. 160/2015;
    21. Ziffer 21
      Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S.19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 21,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollzugsklausel

Paragraph 22,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 3
Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG. Paragraph 2, Ziffer eins, WiEReG ist nicht auf börsenotierte Gesellschaften anzuwenden, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des Paragraph 85, Absatz 10, BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 6, Litera g, lautet:

  1. Litera g
    Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen; im Inland betrifft dies insbesondere Unternehmen bei denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund alleine betreibt oder die der Bund durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht; bei Unternehmen an denen ein Land mit mindestens 50 vH des
    Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein Land alleine betreibt oder die ein Land durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht – sofern der jährliche Gesamtumsatz eines solchen Unternehmens 1 000 000 Euro übersteigt – der Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss.“

Novellierungsanordnung 2a, In Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Wenn die wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, WiEReG ermittelt wurden, ist Ziffer 2, im Falle von inländischen politisch exponierten Personen nicht anzuwenden, wenn keine Risikofaktoren vorliegen, die ein erhöhtes Risiko indizieren.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 23, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „innerhalb ihres Unternehmens“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 22, lautet:

  1. Ziffer 22
    Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 43, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 2, Ziffer 3,, Ziffer 6, Litera g,, Paragraph 11, Absatz eins, Schlussteil, Paragraph 23, Absatz 3 und Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz – FinStrG, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 58, Absatz eins, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    bei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Vorschriften zuständigen Finanzämter; sonst das Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des durch die verletzten Vorschriften Verpflichteten zuständig wäre; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens;“

Artikel 5
Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 36 b, Absatz 6, dritter Satz entfällt die Wendung „der in einer von der FMA gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, BWG zu erlassenden Verordnung als Staat, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht, oder“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 36 f, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen; im Inland betrifft dies insbesondere Unternehmen, bei denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund alleine betreibt oder die der Bund durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht; bei Unternehmen an denen ein Land mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein Land alleine betreibt oder die ein Land durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht – sofern der jährliche Gesamtumsatz eines solchen Unternehmens 1 000 000 Euro übersteigt – der Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 189, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 36 b, Absatz 6, dritter Satz und Paragraph 36 f, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6
Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8 b, Absatz 6, dritter Satz entfällt die Wendung „der in einer von der FMA gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, BWG zu erlassenden Verordnung als Staat, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht, oder“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8 f, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen; im Inland betrifft dies insbesondere Unternehmen, bei denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund alleine betreibt oder die der Bund durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht; bei Unternehmen an denen ein Land mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein Land alleine betreibt oder die ein Land durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht – sofern der jährliche Gesamtumsatz eines solchen Unternehmens 1 000 000 Euro übersteigt – der Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „ein Viertel“ durch die Wortfolge „zwei Fünftel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 8 b, Absatz 6, dritter Satz, Paragraph 8 f, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Devisengesetzes 2004

Das Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die von der OeNB eingeholten Meldungen gemäß Absatz 2, sind in standardisierter Form ausschließlich mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der OeNB bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.“

Artikel 8
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 22 a, der folgende Eintrag eingefügt:

„§ 22b.

Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken in der Immobilienfinanzierung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 46 :,

  1. Ziffer 46
    Fremdkapitalfinanzierung von Immobilien: Darlehen und sonstige Fremdkapitalfinanzierungsvereinbarungen, die für den Bau oder Erwerb von Wohn- oder Gewerbeimmobilien bestimmt sind;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 7, wird vor dem Verweis „27a“ der Verweis „22b,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 22 a, wird folgender Paragraph 22 b, samt Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung

Paragraph 22 b,

  1. Absatz 2Auf Basis der Empfehlung gemäß Absatz eins, hat die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien einzuholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der Kreditinstitute für die Dauer von bis zu drei Jahren zu erlassen. Die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten für während der Geltungsdauer der Verordnung neu vereinbarte Finanzierungen und müssen dazu geeignet sein, die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos bei Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien zu vermindern. In der Verordnung ist folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe der Kreditverbindlichkeiten eines Kreditnehmers aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gegenüber diesem Kreditinstitut, und der Summe der Marktwerte der für diese als Sicherheit dienenden Immobilien, abzüglich Vorlasten und zuzüglich sonstiger Sicherheiten (Beleihungsquote);
    2. Ziffer 2
      Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten eines Kreditnehmers und des Einkommens oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen in einem bestimmten Zeitraum (Schuldenquote);
    3. Ziffer 3
      Obergrenzen für den Quotienten aus der Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aus der Bedienung sämtlicher Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers, die während eines bestimmten Zeitraums fällig werden, und des Einkommens bei natürlichen Personen oder des Cashflows oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Kennzahl bei juristischen Personen in diesem Zeitraum (Schuldendienstquote); bei endfälligen Finanzierungen ist dabei rechnerisch von einer laufenden Tilgung auszugehen, die auf die Laufzeit der Finanzierung gleichmäßig aufzuteilen ist;
    4. Ziffer 4
      Vorgaben für die maximale Laufzeit von Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien (Laufzeitbeschränkung), wobei diese Laufzeitbeschränkung fünfzehn Jahre nicht unterschreiten darf;
    5. Ziffer 5
      die Zeiträume, innerhalb derer ein festzulegender Anteil des an den Kreditnehmer ausbezahlten Gesamtvolumens spätestens zurückgezahlt werden muss (Amortisationsanforderung);
    6. Ziffer 6
      Vorschriften zur Sicherstellung der inländischen Anwendung von Maßnahmen aus Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die der Begrenzung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien dienen und mit den nationalen Maßnahmen vergleichbar sind, für Risikopositionen in diesen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
  2. Absatz 3Von den Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Prolongationen bestehender Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien bis zur Höhe der jeweils aushaftenden Restkreditverbindlichkeit;
    2. Ziffer 2
      Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, die einer Risikopositionsklasse gemäß Artikel 112, Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen sind;
    3. Ziffer 3
      Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an Kreditnehmer, die gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind.
  3. Absatz 4Die FMA kann in der Verordnung gemäß Absatz 2,, sofern Ziel, Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen dies erfordern,
    1. Ziffer eins
      deren sachlichen und örtlichen Anwendungsbereich, insbesondere auf bestimmte Nutzungsformen von Immobilien, deren Belegenheit oder Finanzierungszwecke, einschränken;
    2. Ziffer 2
      unterschiedliche Obergrenzen nach Art und Höhe der Finanzierungen festlegen;
    3. Ziffer 3
      einen Anteil vom Neugeschäft für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien eines Kreditinstituts festlegen, der von der Anwendung der Maßnahmen ausgenommen ist (Ausnahmekontingent);
    4. Ziffer 4
      Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien bis zu einem festzulegenden Höchstbetrag von der Anwendung der Maßnahmen ausnehmen (Geringfügigkeitsgrenze), wobei zugleich eine Obergrenze für den Anteil der Summe der betraglich ausgenommenen Finanzierungen am Neugeschäft für Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien eines Kreditinstituts zu bestimmen ist;
    Die FMA hat bei Erlass der Verordnung nähere Berechnungsvorschriften festzulegen, insbesondere bezüglich der Bestandteile des Quotienten, Ausnahmekontingente, Geringfügigkeitsgrenzen und der Ausgestaltungsmerkmale des Kredites.
  4. Absatz 5Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Absatz 2 und 3 setzt Folgendes voraus:
    1. Ziffer eins
      Das Erbringen der notwendigen Nachweise und Voraussetzungen systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität;
    2. Ziffer 2
      die Information über das Vorliegen systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an den ESRB.
  5. Absatz 6Die FMA überprüft die gemäß Absatz 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehen Frist. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der gemäß Absatz 2 und 3 festgesetzten Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung erforderlichenfalls überarbeiten und jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung der Dauer der gesetzten Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen von systemischen Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen schriftlich zu begründen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 74, Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Informationen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 über neu vereinbarte Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien, in anonymisierter Form;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 98, Absatz 2, wird nach der Ziffer 11, folgende Ziffer 12, eingefügt:

  1. Ziffer 12
    die Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 22 b, verletzt;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 98, Absatz 5 b, wird nach der Ziffer 11, folgende Ziffer 12, eingefügt:

  1. Ziffer 12
    die Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 22 b, verletzt;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 98, Absatz 5 b, wird im Schlussteil die Verweiskette „Z 1, 2 und 11“ durch die Verweiskette „Z 1, 2, 11 und 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 95, angefügt:

  1. Absatz 95Paragraph 2, Ziffer 46 und Paragraph 74, Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Paragraph 22 b,, Paragraph 22 b, samt Überschrift, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 12 und Paragraph 98, Absatz 5 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 115, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.“

Artikel 10
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz 8, wird die Wortgruppe „Die Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums und die beigezogenen Sachverständigen“ durch die Wortgruppe „Die Mitglieder des Finanzmarktstabilitätsgremiums, die beigezogenen Sachverständigen und das dem Finanzmarktstabilitätsgremium gemäß Absatz 11, beigestellte Personal“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11Die Kosten des Finanzmarktstabilitätsgremiums werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen, die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur organisatorischen Unterstützung und inhaltlichen Koordinierung des Finanzmarktstabilitätsgremiums (Sekretariat) zur Verfügung zu stellen hat. Für die Mitgliedschaft im Finanzmarktstabilitätsgremium erfolgt kein Aufwandersatz.“

Artikel 11
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 3, lautet die Ziffer eins :,

  1. Ziffer eins
    insoweit die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Energieträger für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet werden, ausgenommen unmittelbar für einen Produktionsprozess;“

Van der Bellen

Kern