BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 1. August 2017

Teil römisch eins

129. Bundesgesetz:

Änderung des Hochschulgesetzes 2005, des Schulorganisationsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Privatuniversitätengesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes sowie Aufhebung des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 2235/A Ausschussbericht 1705 Sitzung 188,, Bundesrat:, 9817 Ausschussbericht 9853 Sitzung 871,, )

129. Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

1 Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel

2 Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel

3 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel

4 Aufhebung des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes

Artikel

5 Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Artikel

6 Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Artikel

7 Änderung des Privatuniversitätengesetzes

Artikel

8 Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück betreffende Zeile:

„2. Abschnitt, Private Pädagogische Hochschulen und private Hochschullehrgänge“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 4, betreffende Zeile:

„§ 4.

Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den Paragraph 10 a, betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 4, In der im Inhaltsverzeichnis den Paragraph 19, betreffenden Zeile und in Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 6, 8, 9, Ziffer eins und 9, Paragraph 13, Absatz 2, 3 und 6, Paragraph 14, Absatz eins, 2, 3, 5, letzter Satz und 6, Paragraph 15, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 6 und 7 sowie in der Überschrift des Paragraph 19 und in Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz eins und 2 Ziffer 3 und 4, Paragraph 21, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 8,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 77, wird jeweils die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 31, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 31a.

Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 36, betreffende Zeile:

„§ 36.

Einteilung des Studienjahres“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 37, betreffende Zeile:

„§ 37.

Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lauten die die Abschnitte 2 bis 6 des 2. Hauptstücks betreffenden Zeilen:

„2. Abschnitt, Studien

Paragraph 38,

Ordentliche Studien

Paragraph 38 a,

Lehramtsstudien für Absolventinnen und Absolventen anderer (Lehramts-)Studien

Paragraph 38 b,

Erweiterungsstudien

Paragraph 38 c,

Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien

Paragraph 38 d,

Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien

Paragraph 39,

Hochschullehrgänge

Paragraph 39 a,

Gemeinsame Studienprogramme

Paragraph 39 b,

Gemeinsam eingerichtete Studien

3. Abschnitt, Gestaltung der Studien

Paragraph 40,

Grundlagen für die Gestaltung der Studien

Paragraph 41,

Studieneingangs- und Orientierungsphase

Paragraph 42,

Curricula

Paragraph 42 a,

Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Paragraph 43,

Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs

Paragraph 43 a,

Wiederholung von Prüfungen

Paragraph 44,

Rechtsschutz bei Prüfungen

Paragraph 45,

Nichtigerklärung von Beurteilungen

Paragraph 46,

Zeugnisse

Paragraph 47,

Qualitätssicherung

Paragraph 48,

Bachelorarbeiten

Paragraph 48 a,

Masterarbeiten

Paragraph 48 b,

Einsicht in Beurteilungsunterlagen bei wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

Paragraph 49,

Veröffentlichungspflicht

3a. Abschnitt, Beginn und Fortsetzung des Studiums, Aufnahmeverfahren

Paragraph 50,

Zulassung zum Studium

Paragraph 51,

Zulassungsfristen

Paragraph 52,

Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 52 a,

Besondere Zulassungsvoraussetzungen betreffend Masterstudien

Paragraph 52 b,

Allgemeine Universitätsreife

Paragraph 52 c,

Studienberechtigungsprüfung

Paragraph 52 d,

Besondere Universitätsreife

Paragraph 52 e,

Eignung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen

Paragraph 52 f,

Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 52 g,

Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen

Paragraph 52 h,

Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren

Paragraph 53,

Matrikelnummer, Studierendenevidenz

Paragraph 54,

Studierendenausweis

Paragraph 55,

Meldung der Fortsetzung des Studiums

3b. Abschnitt, Anerkennungen

Paragraph 56,

Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 57,

Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

3c. Abschnitt, Beurlaubung, Beendigung des Studiums

Paragraph 58,

Beurlaubung

Paragraph 59,

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 60,

Abgangsbescheinigung

Paragraph 61,

Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

4. Abschnitt, Rechte und Pflichten der Studierenden

Paragraph 62,

Pflichten der Studierenden

Paragraph 63,

Rechte der Studierenden

5. Abschnitt, Akademische Grade, Nostrifizierung

Paragraph 64,

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen

Paragraph 65,

Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung

Paragraph 65 a,

Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung

Paragraph 66,

Führung von akademischen Graden

Paragraph 67,

Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen

Paragraph 68,

Nostrifizierung

6. Abschnitt, Studienbeiträge

Paragraph 69,

Studienbeitrag

Paragraph 70,

Beitragsfreiheit und Beitragspflicht betreffend Hochschullehrgänge

Paragraph 71,

Erlass und Erstattung des Studienbeitrages“

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 82 b, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 82c.

Übergangsrecht für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien“

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 82 d, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 82e.

Übergangsrecht betreffend Studienberechtigungsprüfungen gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wendung „§ 51 Absatz 2, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120“ durch die Wendung „§ 35 Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wendung „wissenschaftlich-berufsfeldbezogener“ durch die Wendung „wissenschaftlicher und künstlerischer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „(Hochschul-)Lehrgängen“ durch das Wort „Hochschullehrgängen“ ersetzt und es entfällt die Wendung „und/“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „(Hochschul-)Lehrgänge“ durch das Wort „Hochschullehrgänge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 3, Absatz 7, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Dem zuständigen Regierungsmitglied und dem Hochschulrat ist jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen ist ein Gebarungsvorschlag für das Folgejahr vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 3, Absatz 9, letzter Satz lautet:

„§ 36 und Paragraph 64, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück lautet:

„Private Pädagogische Hochschulen und private Hochschullehrgänge“

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift des Paragraph 4, lautet:

„Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 4, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson sind
    1. Ziffer eins
      eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule und
    2. Ziffer 2
      ein Studienangebot als privater Hochschullehrgang
    anzuerkennen. Ziffer 2, gilt nur für Hochschullehrgänge, die an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) oder an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen angeboten werden. Ziffer 2, ist jedoch nicht auf Hochschullehrgänge mit einem Arbeitsaufwand von weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Hochschullehrganges (Absatz eins, Ziffer 2,) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Hochschullehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
    2. Ziffer 2
      an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe sowie Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) einzurichten,
    3. Ziffer 3
      das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
    4. Ziffer 4
      zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
    5. Ziffer 5
      die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
    6. Ziffer 6
      die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
    7. Ziffer 7
      die Anerkennung von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
    8. Ziffer 8
      die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, ist je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.“

Novellierungsanordnung 22, Im Einleitungssatz des Paragraph 6, Absatz eins und in Paragraph 14, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 18,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Absatz 4, Ziffer eins und 3 und Absatz 8,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 74 a, Absatz 2, sowie Paragraph 75, Absatz 3, wird jeweils die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    im Falle der Anerkennung privater Hochschullehrgänge die Bezeichnung der Hochschullehrgänge,“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 7, Absatz eins bis 3 lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt. Anerkannte Studienangebote sind als „Private Hochschullehrgänge“ zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Für anerkannte private Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Hochschullehrgänge gemäß Absatz eins, gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 5 des 2. Hauptstücks. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  3. Absatz 3,Private Pädagogische Hochschulen sowie private Hochschullehrgänge unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds (Paragraph 24,).“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 7, Absatz 3, wird Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Curricula oder deren Teile für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Religion sind im Sinne von Artikel 15, StGG durch die anerkannten konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe des Bedarfs Personen in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden. Den Anforderungen des Berufs der Pädagoginnen und Pädagogen ist durch Angebote der bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und pädagogisch-praktischen Ausbildung Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen. Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitzuwirken sowie durch die Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, zu deren Qualitätsentwicklung beizutragen.
  2. Absatz 2,Die Pädagogische Hochschule hat weiters durch die Schul- und Berufspraxis sowie durch wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre die Befähigung zur verantwortungsbewussten Ausübung von Berufen im Bereich pädagogischer Berufsfelder zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Im Rahmen jeder Pädagogischen Hochschule ist eine Praxisschule für die Volksschule oder für die Neue Mittelschule gemäß Paragraph 22, zu führen. Es kann darüber hinaus bei Bedarf eine weitere Praxisschule für die jeweils andere Schulart gemäß Paragraph 22, geführt werden, wenn an der betreffenden Pädagogischen Hochschule Studierende in Lehramtsstudien für diesen Altersbereich ausgebildet werden. Ferner können bei Bedarf mit Zustimmung des Schulerhalters weitere Schulen als Praxisschulen herangezogen werden, sofern an diesen entsprechend ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer (Praxislehrerinnen und -lehrer) zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt die Wendung „Bachelor- und Masterstudien und“.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 9, Absatz 9, wird das Wort „ECTS-Credits“ durch das Wort „ECTS-Anrechnungspunkten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 10 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wendung „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 15, Absatz 3, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 18, sowie der Punkt am Ende der Ziffer 19, jeweils durch einen Beistrich ersetzt und werden nach Ziffer 19, folgende Ziffer 20 und 21 eingefügt:

  1. Ziffer 20
    Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen und
  2. Ziffer 21
    Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    drei Vertretern und Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung der Pädagogischen Hochschule und“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Vertreter und Vertreterinnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung sind durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder die Hochschulvertretung zu entsenden,“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 18, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Absatz eins, müssen eine für die vorgesehene Verwendung in Betracht kommende angemessene Qualifikation aufweisen. Sie haben in ihrem Fach an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in der Forschung und in der Lehre mitzuarbeiten. Die Pädagogische Hochschule hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraphen 24 und 25 samt Überschriften lauten:

„Aufsicht

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Organe der Pädagogischen Hochschule unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
  2. Absatz 2,Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, dem zuständigen Regierungsmitglied im Wege über den Rektor oder die Rektorin auf Verlangen Auskünfte über alle Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen, angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3,Das zuständige Regierungsmitglied hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Organen der Pädagogischen Hochschule aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist. Im Falle der Ausübung des Aufsichtsrechtes bei gemeinsam mit Universitäten, Fachhochschulen oder Privatuniversitäten eingerichteten Studien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
  4. Absatz 4,Das zuständige Regierungsmitglied hat mit Bescheid Wahlen, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen, aufzuheben.
  5. Absatz 5,Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das zuständige Regierungsmitglied ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  6. Absatz 6,Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, den der Rechtsanschauung des zuständigen Regierungsmitglieds entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen, widrigenfalls die zu erfüllende Aufgabe vom zuständigen Regierungsmitglied wahrzunehmen ist.

Verfahrensvorschriften

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Für Verfahren der Organe der Pädagogischen Hochschule auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das AVG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Hochschulkollegium vorzulegen. Das Hochschulkollegium kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Hochschulkollegiums anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
  3. Absatz 3,In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe der Paragraphen 4, Absatz eins a und 12 Absatz 2 a, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt.
  4. Absatz 4,Studienwerberinnen und Studienwerber sowie Studierende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in studienrechtlichen Verfahren verfahrensfähig.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 28, samt Überschrift lautet:

„Satzung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Jede Pädagogische Hochschule hat durch Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung). Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen und abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat.
  2. Absatz 2,In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Wahlordnungen für die Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,
    2. Ziffer 2
      Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben,
    3. Ziffer 3
      studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes,
    4. Ziffer 4
      Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen,
    5. Ziffer 5
      Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan,
    6. Ziffer 6
      Richtlinien für akademische Ehrungen,
    7. Ziffer 7
      Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Hochschule.
  3. Absatz 3,In die Satzung können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden.
  4. Absatz 4,In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 30, wird nach der Paragraphenbezeichnung „§ 30.“ die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und die Wendung „Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes“ durch das Wort „Lehramtsstudien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, samt Überschrift eingefügt:

„Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan sind Teil der Satzung (Paragraph 28,). Das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes sowie das Recht auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes an das Rektorat stehen dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu (Paragraph 21,). Ein Abgehen vom Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen durch das Rektorat ist nur mit einer entsprechenden Begründung an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen möglich.
  2. Absatz 2,Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan dienen der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gemäß Artikel 7, Absatz 2 und 3 B-VG sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Zusätzlich zum Frauenförderungsplan gemäß Paragraph 11 a, B-GlBG sind in einem eigenen Gleichstellungsplan insbesondere die Bereiche betreffend Vereinbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 13, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,) sowie Antidiskriminierung (2. Hauptstück des römisch eins. Teils B-GlBG) zu regeln.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 32, samt Überschrift lautet:

„Mitteilungsblatt

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Website der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      Satzung und Organisationsplan,
    2. Ziffer 2
      Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,
    3. Ziffer 3
      Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
    4. Ziffer 4
      Richtlinien von Organen der Pädagogischen Hochschule,
    5. Ziffer 5
      Curricula,
    6. Ziffer 6
      von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
    7. Ziffer 7
      Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
    8. Ziffer 8
      Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
    9. Ziffer 9
      Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
    10. Ziffer 10
      Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.“

Novellierungsanordnung 40, Die Paragraphen 35 und 36 samt Überschriften lauten:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph 35,

Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
  2. Ziffer 2
    Ordentliche Studien sind die Bachelorstudien und die Masterstudien sowie die Erweiterungsstudien.
  3. Ziffer 3
    Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
  4. Ziffer 4
    Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
  5. Ziffer 5
    Erweiterungsstudien sind ordentliche Studien, die dem Zweck dienen, die in einem ordentlichen Studium erworbenen Kompetenzen um zusätzliche Kompetenzen zu erweitern.
  6. Ziffer 6
    Ein Unterrichtsfach entspricht einem Unterrichtsgegenstand oder einem Fachbereich an Sekundarschulen.
  7. Ziffer 7
    Ein kohärentes Fächerbündel im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) entspricht mehr als zwei einander inhaltlich überschneidenden Unterrichtsfächern.
  8. Ziffer 8
    Ein Fächerbündel im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) entspricht mehreren gebündelten Unterrichtsfächern.
  9. Ziffer 9
    Eine Spezialisierung im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist die Ausrichtung auf ein von einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe verschiedenes, in den Curricula näher zu umschreibendes Fachgebiet, in welchem die oder der Studierende vertiefende Kenntnisse erlangt.
  10. Ziffer 10
    Ein Schwerpunkt im Lehramtsstudium Primarstufe und im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) ist die Vertiefung in einem fachlichen Bildungsbereich oder in einem anderen, in den Curricula näher zu umschreibenden Fachgebiet, in welchem die oder der Studierende vertiefende Kenntnisse erlangt.
  11. Ziffer 11
    Studieneingangs- und Orientierungsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Bachelorstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.
  12. Ziffer 12
    Bachelorarbeiten sind die im Bachelorstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen oder künstlerischen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.
  13. Ziffer 13
    Masterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Masterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
  14. Ziffer 14
    Künstlerische Masterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel des Studiums selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch zu arbeiten.
  15. Ziffer 15
    Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten „Bachelor“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Bachelorstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab.
  16. Ziffer 16
    Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten „Master“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.
  17. Ziffer 17
    Studienwerberinnen und -werber sind jene Personen, die an der betreffenden Pädagogischen Hochschule die Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.
  18. Ziffer 18
    Studierende sind die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Rektorat zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Personen.
  19. Ziffer 19
    Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
  20. Ziffer 20
    Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen zu werden.
  21. Ziffer 21
    Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
  22. Ziffer 22
    Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen oder besonderen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache.
  23. Ziffer 23
    Zulassungsprüfungen sind die Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die Lehramtsstudien in künstlerischen Fächern oder dem Nachweis der sportlichen Eignung für das Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport dienen.
  24. Ziffer 24
    Außerordentliche Studien sind die Hochschullehrgänge, der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern und Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4,
  25. Ziffer 25
    Hochschullehrgänge dienen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung.
  26. Ziffer 26
    Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
  27. Ziffer 27
    Mastergrade in Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 39, Absatz 4, sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Für den Abschluss von Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, ist der akademische Grad „Master of Education“ („MEd“) zu verleihen.
  28. Ziffer 28
    Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu erlassen.
  29. Ziffer 29
    Prüfungsordnung ist der Teil des Curriculums, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.
  30. Ziffer 30
    Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Pädagogischen Hochschulen, Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden.
  31. Ziffer 31
    Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Pädagogischen Hochschulen, Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist.
  32. Ziffer 32
    Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
  33. Ziffer 33
    Qualifikationsprofil ist jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.
  34. Ziffer 34
    Ein Plagiat liegt jedenfalls dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers.
  35. Ziffer 35
    Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubter Weise einer anderen Person bedient oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.

Einteilung des Studienjahres

Paragraph 36,

Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Das Hochschulkollegium hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 37, samt Überschrift lautet:

„Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen

Paragraph 37,

Der Umfang der Studien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.“

Novellierungsanordnung 42, Die Überschrift des Paragraph 38, lautet:

„Ordentliche Studien“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 38, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins und eins a ersetzt:

  1. Absatz eins,An den Pädagogischen Hochschulen sind nach Maßgabe des Bedarfs folgende Studien mit folgendem Arbeitsaufwand einzurichten:
    1. Ziffer eins
      Bachelorstudium (im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudium (im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Primarstufe,
    2. Ziffer 2
      Bachelorstudien (im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
    3. Ziffer 3
      Bachelorstudien (im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung), wobei durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds vom Erfordernis eines Masterstudiums abgesehen werden kann.
    Die im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.
  2. Absatz eins a,Die Pädagogischen Hochschulen sind nach Maßgabe des Bedarfs berechtigt, die folgenden Studien mit folgendem Arbeitsaufwand einzurichten:
    1. Ziffer eins
      Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten), die keine Lehramtsstudien sind, aber für den schulischen Einsatz nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen (ausgenommen Paragraph 38, Absatz 2 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,) befähigen,
    2. Ziffer 2
      Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten), die der Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB Berufstätigkeit an elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen) dienen,
    3. Ziffer 3
      Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten),
    4. Ziffer 4
      Facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien (im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),
    5. Ziffer 5
      Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten),
    6. Ziffer 6
      Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten),
    7. Ziffer 7
      Erweiterungsstudien gemäß Paragraphen 38 b bis 38 d,
    Die im SchOG genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 38, Absatz 2, 2 a und 2 b lautet:

  1. Absatz 2,In Studien für das Lehramt Primarstufe muss ein Schwerpunkt und in Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) kann ein Schwerpunkt gewählt werden. Der Umfang eines Schwerpunkts im Studium für das Lehramt Primarstufe hat mindestens 60 und höchstens 80 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Schwerpunkt anzubieten.
  2. Absatz 2 a,In Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung anzubieten.
  3. Absatz 2 b,Masterstudien für das Lehramt Primarstufe haben fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich oder Erweiterungen auf den angrenzenden Altersbereich vorzusehen. Wird eine fachliche Vertiefung in einem Förderbereich oder eine Erweiterung auf den angrenzenden Altersbereich gewählt, hat der Umfang der Masterstudien anstelle von 60 ECTS-Anrechnungspunkten mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 38, Absatz 2 c, wird nach der Wendung „zum Zeitpunkt der Beschlussfassung“ die Wendung „des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 124/2013“ eingefügt, die Wendung „im Sinn des Paragraph 35, Ziffer 4 a, durch die Wendung „im Sinn der Paragraph 35, Ziffer 31 und Paragraph 39 b, ersetzt und entfällt sowohl jeweils das Wort „ausländischen“, die Wendung „und haben mindestens 90 ECTS-Credits zu umfassen“ als auch der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 38, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (Paragraph 39 b,) oder als gemeinsame Studienprogramme (Paragraph 39 a,) angeboten werden.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 38, Absatz 3 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 38, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4 bis 6 ersetzt:

  1. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, die Aufgabe, Bachelor- und Masterstudien in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen und naturwissenschaftlichen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, einzurichten. Der akademische Grad „Bachelor of Education“ umfasst auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“. Die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen Hochschule.
  2. Absatz 5,An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, ein zusätzliches Studienangebot in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.
  3. Absatz 6,Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 38 a, samt Überschrift lautet:

„Lehramtsstudien für Absolventinnen und Absolventen anderer (Lehramts-)Studien

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Für Absolventinnen und Absolventen eines fachlich in Frage kommenden Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung können Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach (Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 3,) angeboten werden. Die Zulassung zu diesen Studien setzt darüber hinaus den Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis im Umfang von mindestens 3 000 Stunden voraus. Diese Studien dürfen lediglich nach Maßgabe des Bedarfs an Absolventinnen und Absolventen in diesem Unterrichtsfach befristet eingerichtet werden.
  2. Absatz 2,Für Absolventinnen und Absolventen eines facheinschlägigen Studiums im Umfang von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung können facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) (Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 4,) angeboten werden. Die Zulassung zu diesen Studien setzt darüber hinaus den Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis voraus. Facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien sind als berufsbegleitende Studien anzubieten und ergänzen facheinschlägige Studien um die didaktischen und pädagogischen Inhalte. Sie schließen mit einem „Bachelor of Education“ („BEd“) ab und haben jedenfalls die Bachelorarbeiten sowie die jeweils vorgesehenen Studienfachbereiche mit Ausnahme des fachwissenschaftlichen Anteils zu umfassen. Die genaueren Regelungen insbesondere zu den Aufnahmevoraussetzungen und dem Arbeitsaufwand sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds festzulegen. Pädagogische Hochschulen dürfen diese Studien lediglich anbieten, wenn sie diese auch als Bachelorstudien gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, führen.
  3. Absatz 3,Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- und Masterstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann zur Erlangung des Lehramts für die Primarstufe ein Masterstudium für die Primarstufe (Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 5,) im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.
  4. Absatz 4,Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- und Masterstudiums für die Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann zur Erlangung des Lehramts für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ein Masterstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (Paragraph 38, Absatz eins a, Ziffer 6,) im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.“

Novellierungsanordnung 50, Nach Paragraph 38 a, werden folgende Paragraphen 38 b bis 38 d samt Überschriften eingefügt:

„Erweiterungsstudien

Paragraph 38 b,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, oder Absatz 2,, erlischt auch gleichzeitig die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsaufwand für ein Erweiterungsstudium hat mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.

Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien

Paragraph 38 c,

  1. Absatz eins,Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte, kohärente Fächerbündel oder Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, den Schwerpunkt, das kohärente Fächerbündel oder das Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) zu orientieren.
  2. Absatz 2,Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Lehramtsstudiums voraus.
  3. Absatz 3,Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt setzt neben der Absolvierung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt gemäß Absatz 2, die Zulassung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt oder den Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität, dessen Erweiterung es dient, voraus. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.
  4. Absatz 4,Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von Paragraph 42, Absatz eins, keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung, dem Schwerpunkt, dem kohärenten Fächerbündel oder dem Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.

Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien

Paragraph 38 d,

  1. Absatz eins,Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS-Anrechnungspunkte, welche im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen sind. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.
  2. Absatz 2,Für Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen sind abweichend von Paragraph 42, Absatz eins, keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen im zugrunde liegenden Curriculum des Bachelorstudiums für das Lehramt gekennzeichnet sind.
  3. Absatz 3,Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Absatz eins, um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte, kohärente Fächerbündel oder Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) gemäß Paragraph 38 c, Absatz 2, erweitern.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 39, samt Überschrift lautet:

„Hochschullehrgänge

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung
    1. Ziffer eins
      von Lehrerinnen und Lehrern nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder mit dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse der diesem unterstehenden Schulbehörden sowie
    2. Ziffer 2
      in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
    einzurichten.
  2. Absatz 2,Es sind Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.
  3. Absatz 3,Es können Hochschullehrgänge zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Weiterbildung im Umfang von mindestens 90 und höchstens 120 ECTS-Anrechnungspunkten bedarfsgerecht und nach Prüfung über die Erfüllung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 3, nach Maßgabe der Schwerpunktsetzungen des zuständigen Regierungsmitgliedes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages eingerichtet werden.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind.
  5. Absatz 5,Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.
  6. Absatz 6,Im Curriculum eines Hochschullehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semestern umfasst.“

Novellierungsanordnung 52, Nach Paragraph 39, werden folgende Paragraphen 39 a und 39 b samt Überschriften eingefügt:

„Gemeinsame Studienprogramme

Paragraph 39 a,

Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.

Gemeinsam eingerichtete Studien

Paragraph 39 b,

  1. Absatz eins,Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.
  2. Absatz 2,In dem von den zuständigen Organen der beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,In den von den Rektoraten der beteiligten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.
  5. Absatz 5,Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad oder die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
  6. Absatz 6,Im Falle der Beteiligung von Fachhochschulen oder Privatuniversitäten an einem gemeinsam eingerichteten Studium finden die studienrechtlichen Bestimmungen dieses Hauptstückes Anwendung. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“

Novellierungsanordnung 53, Die Abschnitte 3 bis 5 des 2. Hauptstücks werden durch folgende Abschnitte 3 bis 5 ersetzt:

„3. Abschnitt
Gestaltung der Studien

Grundlagen für die Gestaltung der Studien

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Studien an den Pädagogischen Hochschulen haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.
  2. Absatz 2,Bei der Gestaltung des Studienangebotes ist auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und sind deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.

Studieneingangs- und Orientierungsphase

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Bachelorstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 43, 43 a, 44, 45, 46, 52 g, 56, 62 und 63 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelorarbeiten.
  3. Absatz 3,Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von Paragraph 52, Absatz 6, frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung steht der oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Absatz 2, zur Verfügung.
  5. Absatz 5,Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.

Curricula

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,An den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Hochschullehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten) und nach Maßgabe der Paragraphen 38 c, Absatz 4 und 38 d Absatz 2, Curricula durch das Hochschulkollegium zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Curricula haben ein Qualifikationsprofil zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Curricula von Lehramtsstudien haben kompetenzorientiert nach Maßgabe der Anlage gestaltet zu sein.
  4. Absatz 4,In den Curricula von Bachelorstudien für das Lehramt sind gegebenenfalls fachspezifische Kriterien für die Feststellung der fachlichen Eignung festzulegen. In den Curricula von Lehramtsstudien für künstlerische Unterrichtsfächer sowie für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport ist festzulegen, in welcher Weise im Rahmen der Überprüfung der fachlichen Eignung Zulassungsprüfungen gemäß Paragraph 35, Ziffer 23 und Paragraph 52 g, durchgeführt werden.
  5. Absatz 5,Curricula sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch das Hochschulkollegium einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Curricula für Lehramtsstudien sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Curricula bedürfen der Genehmigung des Rektorats.
  6. Absatz 6,Curricula von ordentlichen Studien und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft. Werden Studien aufgelassen, treten Curricula bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor 1. Juli mit Ablauf des 30. September desselben Jahres außer Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten Curricula mit 30. September des nächsten Jahres außer Kraft.
  7. Absatz 7,Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung einer oder mehrerer Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes anmelden.
  8. Absatz 8,Im Curriculum eines gemeinsam eingerichteten Studiums sind für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
  9. Absatz 9,Curricula von Bachelor- und Masterstudien sind so zu gestalten, dass die Erbringung von Studienleistungen an ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass dies ohne Verlust von Studienzeiten möglich ist.
  10. Absatz 10,Die Curricula haben die Zielsetzungen von Artikel 24, der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten.
  11. Absatz 11,Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des Paragraph 3, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 11, beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch Bescheid des studienrechtlichen Organs zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.
  12. Absatz 12,Die Curricula haben auf die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen Bedacht zu nehmen.
  13. Absatz 13,Das zuständige Regierungsmitglied hat hinsichtlich der Lehramtsstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und der Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie der Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) durch Verordnung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, soweit dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Bildungsziele,
    2. Ziffer 2
      Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche,
    3. Ziffer 3
      nähere Bestimmungen über die Bachelor- und Masterarbeiten.

Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Paragraph 42 a,

  1. Absatz eins,Mindestens einmal im Studienjahr ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.
  2. Absatz 2,Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden und die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
  3. Absatz 3,Lehrveranstaltungen können unter Einbeziehung von Fernstudienelementen und elektronischen Lernumgebungen angeboten werden. Dabei sind geeignete Lernmaterialien bereitzustellen. Die Studierenden sind vor Beginn der Lehrveranstaltung über das Konzept der Lehrveranstaltung, sowie über die Inhalte, die Methoden und die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
  4. Absatz 4,Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.

Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit (Masterarbeit oder künstlerische Masterarbeit) festzustellen.
  2. Absatz 2,Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.
  3. Absatz 3,Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
  4. Absatz 4,Die Beurteilung der Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Wiederholung von Prüfungen

Paragraph 43 a,

  1. Absatz eins,Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis zwölf Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. Dies gilt auch für die im Curriculum von Lehramtsstudien gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien.
  2. Absatz 2,Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dieselbe Prüfung an derselben Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind.
  3. Absatz 3,Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.
  4. Absatz 4,Die Studierenden sind berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung einmal zu wiederholen. Bei wiederholter negativer Beurteilung kann zur Vermeidung von besonderen Härtefällen eine zweite Wiederholung vorgesehen werden, wenn die negative Beurteilung der Wiederholung auf besondere, nicht durch die Studierende oder den Studierenden verschuldete Umstände zurückzuführen ist.
  5. Absatz 5,Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.

Rechtsschutz bei Prüfungen

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
  2. Absatz 2,Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
  3. Absatz 3,Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
  4. Absatz 4,Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple-Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

Nichtigerklärung von Beurteilungen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder
    2. Ziffer 2
      bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
  2. Absatz 2,Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
  3. Absatz 3,Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung (Paragraph 55,) abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.

Zeugnisse

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
  2. Absatz 2,Ist eine Beurteilung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, nicht vorgesehen, ist der oder dem Studierenden auf Verlangen eine Teilnahmebestätigung auszustellen.
  3. Absatz 3,Die Zeugnisse sind vom Hochschulkollegium festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausstellende Pädagogische Hochschule und die Bezeichnung des Zeugnisses;
    2. Ziffer 2
      die Matrikelnummer;
    3. Ziffer 3
      den Familiennamen und die Vornamen;
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum;
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Studiums;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
    7. Ziffer 7
      das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten und die Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
    8. Ziffer 8
      den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;
    9. Ziffer 9
      den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
  4. Absatz 4,Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.
  5. Absatz 5,Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Pädagogischen Hochschule und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
  6. Absatz 6,Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen erforderlich.
  7. Absatz 7,Die Pädagogische Hochschule hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
  8. Absatz 8,Erfolgreich absolvierte Studien gemäß Paragraph 42, Absatz 11, sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen.

Qualitätssicherung

Paragraph 47,

Das Hochschulkollegium hat zur Sicherung der Qualität der Studien Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung von Studienveranstaltungen einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu treffen und diese dem Rektorat, dem Hochschulrat sowie dem zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen. Die Ergebnisse sind zur Qualitätsentwicklung der Pädagogischen Hochschule sowie für die Fortbildung des Lehrpersonals heranzuziehen.

Bachelorarbeiten

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Im Bachelorstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  2. Absatz 2,Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zu beachten.

Masterarbeiten

Paragraph 48 a,

  1. Absatz eins,Im Masterstudium ist eine Masterarbeit abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Masterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.
  3. Absatz 3,Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung von Geld- oder Sachmitteln der Pädagogischen Hochschule, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Rektorin oder der Rektor über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.
  4. Absatz 4,Eine künstlerische Masterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern.
  5. Absatz 5,Paragraph 48, Absatz 2, findet Anwendung.

Einsicht in Beurteilungsunterlagen bei wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

Paragraph 48 b,

  1. Absatz eins,Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen) bei wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
  2. Absatz 2,Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen.

Veröffentlichungspflicht

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die Absolventin oder der Absolvent eines Masterstudiums hat vor der Verleihung des akademischen Grades ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Masterarbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröffentlichung elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss.
  2. Absatz 2,Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die Masterarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.
  3. Absatz 3,Anlässlich der Übergabe der Masterarbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung des abgelieferten Exemplars für längstens fünf Jahre nach der Übergabe zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

3a. Abschnitt
Beginn und Fortsetzung des Studiums, Aufnahmeverfahren

Zulassung zum Studium

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium unbefristet zuzulassen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, erfolgt die Zulassung im Rahmen von Mobilitätsprogrammen auf der Grundlage von Kooperationsverträgen befristet.
  3. Absatz 3,Für Studien, für die die Eignung nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Eignungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
  4. Absatz 4,Zur studienvorbereitenden und studienbegleitenden Beratung sind anlässlich der Zulassung zum Bachelorstudium Orientierungsveranstaltungen abzuhalten oder Orientierungsinformationen zur Verfügung zu stellen, in deren Rahmen
    1. Ziffer eins
      die Studierenden in geeigneter Form über
      1. Litera a
        die wesentlichen Bestimmungen des Hochschulrechts und des Studienförderungsrechts,
      2. Litera b
        die studentische Mitbestimmung in den Organen der Pädagogischen Hochschule,
      3. Litera c
        die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung,
      4. Litera d
        den gesetzlichen Diskriminierungsschutz,
      5. Litera e
        das Curriculum,
      6. Litera f
        das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen,
      7. Litera g
        die Studieneingangs- und Orientierungsphase,
      8. Litera h
        das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern,
      9. Litera i
        die Vereinbarkeit von Studium und Beruf,
      10. Litera j
        die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik,
      11. Litera k
        studienbezogene Auslandaufenthalte,
      12. Litera l
        die Vertretungseinrichtungen der Studierenden, somit insbesondere die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie
      13. Litera m
        die Ombudsstelle für Studierende
      zu informieren sind und
    2. Ziffer 2
      eine Einführung in die gute wissenschaftliche Praxis zu geben ist.
    Es ist zulässig, die Orientierungsveranstaltungen und die Orientierungsinformationen auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zu veranstalten oder zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.
  6. Absatz 6,Das Rektorat hat für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden können, für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien durch Verordnung festzulegen. In diesem Fall können bei gemeinsam eingerichteten Studien die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen durch gleichlautende Verordnungen eine den Kapazitäten entsprechende Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern sowie für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festlegen.
  7. Absatz 7,Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sind dem Antrag durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher angefertigte Übersetzungen anzuschließen.
  8. Absatz 8,Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
  9. Absatz 9,Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann das Rektorat die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Rektorat bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Rektorat eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist.
  10. Absatz 10,Mit der Zulassung wird die Studienwerberin oder der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Pädagogischen Hochschule.
  11. Absatz 11,Pädagogische Hochschulen haben auf Antrag Personen, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zuzustellen. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Personen auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Pädagogische Hochschule ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hiebei ist der ausländischen Studienwerberin oder dem ausländischen Studienwerber Gelegenheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen.

Zulassungsfristen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Das Rektorat hat nach Anhörung des Hochschulkollegiums für die Zulassung für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem Anträge auf Zulassung einzubringen sind und Studierende den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar, wobei abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden können. In der Satzung können abweichende Regelungen festgelegt werden, die die Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist vorsehen, wenn die Zulassung aufgrund eines Bachelorstudiums erfolgt, das an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist sind die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß Paragraph 69, Absatz eins, dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. Die Zulassung zu einem Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ausnahmefälle sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;
    2. Ziffer 2
      Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;
    3. Ziffer 3
      bei Zivildienern, Präsenzdienern und Ausbildungsdienst Leistenden und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, sofern zum 31. August oder 31. Jänner der Dienst geleistet wurde oder eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde;
    4. Ziffer 4
      Personen, die glaubhaft machen, dass sie innerhalb der gesamten allgemeinen Zulassungsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;
    5. Ziffer 5
      Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb der gesamten allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen;
    6. Ziffer 6
      Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen daran gehindert waren, innerhalb der gesamten allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen.
    Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Das Rektorat ist berechtigt,
    1. Ziffer eins
      für Hochschullehrgänge,
    2. Ziffer 2
      für facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
    3. Ziffer 3
      unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme,
    eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Universitätsreife,
    2. Ziffer 2
      die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium und
    3. Ziffer 3
      die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Absatz eins, voraus:
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Universitätsreife,
    2. Ziffer 2
      die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
    3. Ziffer 3
      die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
    4. Ziffer 4
      die Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren betreffend Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.
  4. Absatz 4,Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Pädagogischen Hochschule oder Universität vorzulegen.
  5. Absatz 5,Die befristete Zulassung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partnerbildungseinrichtungen gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.
  6. Absatz 6,Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3,) ist die neuerliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen, für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 7,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.
  7. Absatz 7,Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Pädagogischen Hochschule oder Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten leiden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.
  8. Absatz 8,Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen österreichischen Pädagogischen Hochschule oder Universität als jene oder jener der Zulassung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Curriculum oder das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studiums dies vorsieht, oder
    2. Ziffer 2
      das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Pädagogischen Hochschulen und Universitäten nicht möglich ist.
  9. Absatz 9,Personen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern dies gem. Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 3, erforderlich ist, nachzuweisen. Die Kenntnis der deutschen Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache nachgewiesen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.

Besondere Zulassungsvoraussetzungen betreffend Masterstudien

Paragraph 52 a,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu einem Masterstudium für ein Lehramt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, setzt abweichend von Absatz eins und Paragraph 52, Absatz 2, den Abschluss eines einschlägigen Bachelorstudiums gemäß Paragraph 38, Absatz eins, oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3,) setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, voraus.
  4. Absatz 4,Die Masterstudien für das Lehramt Primarstufe für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5,) bzw. die Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 6,) setzen abweichend von Absatz eins, die Absolvierung der Lehramtsstudien gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, bzw. 4 voraus.
  5. Absatz 5,Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen zu einem Masterstudium für das Lehramt setzt abweichend von Absatz eins, die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 38 d, Absatz eins, voraus.

Allgemeine Universitätsreife

Paragraph 52 b,

  1. Absatz eins,Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,
    2. Ziffer 2
      ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe (Paragraph 52 c, Absatz 2,) an einer Pädagogischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule,
    3. Ziffer 3
      ein ausländisches Zeugnis, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Ziffer eins, auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist,
    4. Ziffer 4
      eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
    5. Ziffer 5
      ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“,
    6. Ziffer 6
      ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.
  2. Absatz 2,Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
  3. Absatz 3,Für ein Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) kann abweichend von Absatz eins, die allgemeine Universitätsreife durch erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder eine gleichzuhaltende Qualifikation, jeweils in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis, ersetzt werden. Die allgemeine Universitätsreife ist für Studierende der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) bis zum Erlangen von 120 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis der Zulassungsvoraussetzung gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, jedenfalls als erbracht.

Studienberechtigungsprüfung

Paragraph 52 c,

  1. Absatz eins,Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien einer Studienrichtungsgruppe (Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen abgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Lehramtsstudien;
    2. Ziffer 2
      Studien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern.
  3. Absatz 3,Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen an einer Pädagogischen Hochschule anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen. Personen, die ein Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) anstreben, sind abweichend davon auch zur Studienberechtigungsprüfung zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, abgelegt oder
    2. Ziffer 2
      eine mittlere Schule abgeschlossen oder
    3. Ziffer 3
      eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen
    und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben.
  4. Absatz 4,Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Pädagogischen Hochschule einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung;
    3. Ziffer 3
      das angestrebte Studium;
    4. Ziffer 4
      den Nachweis der Vorbildung (Absatz 3,);
    5. Ziffer 5
      das Wahlfach oder die Wahlfächer.
  5. Absatz 5,Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
    1. Ziffer eins
      eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema;
    2. Ziffer 2
      zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer), und
    3. Ziffer 3
      eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich der angestrebten Studienrichtungsgruppe (Wahlfach oder Wahlfächer).
  6. Absatz 6,Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Absatz 5, Ziffer eins, hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.
  7. Absatz 7,Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.
  8. Absatz 8,Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Absatz 5, Ziffer 3, (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.
  9. Absatz 9,Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.
  10. Absatz 10,Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach oder den Wahlfächern gemäß Absatz 5, Ziffer 3, auf Ansuchen zu befreien.
  11. Absatz 11,Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Pädagogischen Hochschule abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.
  12. Absatz 12,Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Pädagogischen Hochschule ist ausgeschlossen. Bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen.
  13. Absatz 13,Die Beurteilung einer Prüfung gemäß Absatz 5, hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 11 und der Paragraphen 44 und 45 sind sinngemäß anzuwenden.
  14. Absatz 14,Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Pädagogische Hochschule, Universität und Fachhochschule, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
  15. Absatz 15,Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.
  16. Absatz 16,Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Absatz 5, Ziffer 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Absatz 5, Ziffer 2, für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates.
  17. Absatz 17,Bei der Studienberechtigungsprüfung gebührt den Prüferinnen und Prüfern und den sonstigen Mitgliedern der Prüfungskommission eine Abgeltung nach Maßgabe der gemäß dem Prüfungstaxengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, für „sonstige Externistenprüfungen“ im höheren Schulwesen vorgesehenen Abgeltung.

Besondere Universitätsreife

Paragraph 52 d,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß den Paragraphen 41 und 69 SchOG sowie Paragraph 13, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfung abzulegen (besondere Universitätsreife).
  2. Absatz 2,Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der eines EU- oder EWR-Staates und Studienwerberinnen und Studienwerber, denen Österreich nicht auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern. Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf ein im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtetes, mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandtes Studium zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben durch gemeinsame Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt (Personengruppenverordnung). Diese Personen haben keinen Nachweis gemäß Absatz 2, vorzulegen.

Eignung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen

Paragraph 52 e,

  1. Absatz eins,In Aufnahmeverfahren für Lehramtsstudien oder Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen sind die für die berufliche Ausbildung und Tätigkeit der Pädagoginnen und Pädagogen erforderlichen leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zu überprüfen. Die Feststellung der fachlichen Eignung hat sich an den im Curriculum verankerten fachspezifischen Kriterien zu orientieren.
  2. Absatz 2,Die Feststellung der Eignung hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Informationen zu den berufsspezifischen Anforderungen und Selbsterkundungsinstrumentarien sind auf der Website zur Verfügung zu halten. Informationen zur Feststellung der Eignung sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Registrierung auf der Website zur Verfügung zu stellen, spätestens jedoch sechs Monate vor Beginn des Studienjahres.
  3. Absatz 3,Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer Behinderung im Sinne des BGStG nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere (Sprach-)Assistenz, vorzusehen.
  4. Absatz 4,Es können für Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Erstsprache als Deutsch bei Bedarf geeignete Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Eignungsprüfung ohne Änderung des Anforderungsniveaus vorgesehen werden.
  5. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren einschließlich der Feststellung der Eignung sind durch Verordnung des Rektorats festzulegen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautende Verordnungen zu erlassen.
  6. Absatz 6,Die näheren Bestimmungen über die Feststellung der Eignung zu den Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.

Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 52 f,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Hochschullehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu Hochschullehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß Paragraph 39, Absatz eins und 3 setzt ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer voraus. Davon abweichend kann im Curriculum festgelegt werden, dass ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums zu einem solchen Hochschullehrgang gemäß Paragraph 39, Absatz eins, zugelassen werden können. Die Zulassung zu Hochschullehrgängen in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß Paragraph 39, Absatz eins und 3 setzt eine abgeschlossene Ausbildung in diesen Professionsfeldern voraus.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) ist die allgemeine Universitätsreife.
  4. Absatz 4,Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen zum Studium der Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie der Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.
  5. Absatz 5,Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Hochschullehrgang ausgeschlossen.

Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen

Paragraph 52 g,

  1. Absatz eins,Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
  2. Absatz 2,Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Hochschullehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.
  3. Absatz 3,Zulassungsprüfungen sind unbeschränkt wiederholbar.

Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren

Paragraph 52 h,

  1. Absatz eins,Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Einsichtnahme und auf Vervielfältigung sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen. Vom Recht auf Vervielfältigung sind ebenso Multiple-Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen.
  2. Absatz 2,Aufnahmeverfahren für Studien sind unbeschränkt wiederholbar.

Matrikelnummer, Studierendenevidenz

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner inländischen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu treffen.
  2. Absatz 2,Der Rektor oder die Rektorin hat hinsichtlich der zum Studium an der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die neben der Matrikelnummer als bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zu erfassenden Daten zu enthalten hat.
  3. Absatz 3,Folgende Prüfungsdaten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 9, des Bildungsdokumentationsgesetzes müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,
    2. Ziffer 2
      die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,
    3. Ziffer 3
      die Beurteilung,
    4. Ziffer 4
      die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,
    5. Ziffer 5
      das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie
    6. Ziffer 6
      der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.

Studierendenausweis

Paragraph 54,

Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (Paragraph 72,) angehören. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.

Meldung der Fortsetzung des Studiums

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.
  3. Absatz 3,Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
  4. Absatz 4,Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Pädagogische Hochschule den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.
  5. Absatz 5,Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (Paragraph 54,) zu vermerken.

3b. Abschnitt
Anerkennungen

Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
    2. Ziffer 2
      in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
    3. Ziffer 3
      an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
    4. Ziffer 4
      an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
    5. Ziffer 5
      an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern oder
    6. Ziffer 6
      an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
    abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 7 und 8 an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
  4. Absatz 4,Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
  5. Absatz 5,Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
  6. Absatz 6,Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
  7. Absatz 7,Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
  8. Absatz 8,Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
    1. Ziffer eins
      im Rahmen von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen,
    2. Ziffer 2
      vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder
    3. Ziffer 3
      vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
    abgelegt wurden.
  9. Absatz 9,Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Absatz eins, oder an einer mittleren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Hochschullehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
  10. Absatz 10,Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.

Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist unbeschadet von Absatz 2, unzulässig.
  2. Absatz 2,Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im Curriculum des Studiums, für das die Arbeit anerkannt werden soll, festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.

3c. Abschnitt
Beurlaubung, Beendigung des Studiums

Beurlaubung

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
    1. Ziffer eins
      Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    2. Ziffer 2
      Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, oder
    3. Ziffer 3
      Schwangerschaft oder
    4. Ziffer 4
      Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
    5. Ziffer 5
      Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
    bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.
  3. Absatz 3,Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
    1. Ziffer eins
      sich vom Studium abmeldet oder
    2. Ziffer 2
      die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
    3. Ziffer 3
      bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst oder
    4. Ziffer 4
      das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat oder
    5. Ziffer 5
      im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
    6. Ziffer 6
      das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
    7. Ziffer 7
      bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder
    8. Ziffer 8
      aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Angehöriger der Pädagogischen Hochschule oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist, oder
    9. Ziffer 9
      im Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  2. Absatz 2,Bei gemeinsam eingerichteten Studien erlischt die Zulassung im Falle des Paragraph 68, Absatz 2, UG.
  3. Absatz 3,Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, 4, 7 und 9 sowie Absatz 2, der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Abgangsbescheinigung

Paragraph 60,

Beendet die oder der Studierende ein Studium, ohne das Studium erfolgreich abgeschlossen zu haben, so ist auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in diesem Studium angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Pädagogischen Hochschule und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.

Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
    1. Ziffer eins
      sich vom Studium abmeldet oder
    2. Ziffer 2
      die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
    3. Ziffer 3
      bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 52 f, Absatz 2, letzter Satz gleichzeitig zu einem ordentlichen Studium und einem Hochschullehrgang der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, zugelassen ist und die Zulassung zum ordentlichen Studium gemäß Paragraph 59, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, oder Absatz 2, erlischt oder
    5. Ziffer 5
      den Hochschullehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
    6. Ziffer 6
      die im Curriculum eines Hochschullehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder
    7. Ziffer 7
      aus dem in Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird.
  2. Absatz 2,Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, 4,, und 6 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

4. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Studierenden

Pflichten der Studierenden

Paragraph 62,

Die Studierenden haben insbesondere

  1. Ziffer eins
    der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,
  2. Ziffer 2
    die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
  3. Ziffer 3
    sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
  4. Ziffer 4
    sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
  5. Ziffer 5
    anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.

Rechte der Studierenden

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
    1. Ziffer eins
      sowohl an der Pädagogischen Hochschule, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Pädagogischen Hochschulen die Zulassung für andere Studien zu erlangen,
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Vorgaben des Curriculums aus Lehrveranstaltungen auszuwählen,
    3. Ziffer 3
      neben einem ordentlichen Studium an der Pädagogischen Hochschule der Zulassung oder nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 8, an anderen Pädagogischen Hochschulen oder bei gemeinsam eingerichteten Studien mit Universitäten an diesen das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
    4. Ziffer 4
      die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliotheken an allen Bildungseinrichtungen, deren Angehörige sie sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,
    5. Ziffer 5
      als ordentliche Studierende eines Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Masterarbeit nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Regelungen vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
    6. Ziffer 6
      wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt,
    7. Ziffer 7
      als ordentliche Studierende nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Regelungen Prüfungen abzulegen,
    8. Ziffer 8
      nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten,
    9. Ziffer 9
      als außerordentliche Studierende an den betreffenden Hochschullehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen,
    10. Ziffer 10
      als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Regelungen Prüfungen abzulegen,
    11. Ziffer 11
      auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden,
    12. Ziffer 12
      Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer zu stellen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Pädagogischen Hochschule der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist. Bei gemeinsam eingerichteten Studien ist bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der beteiligten Bildungseinrichtungen jedenfalls zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Pädagogischen Hochschulen haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Studienwerberin oder der Studienwerber das Recht, diesen Bedarf zu melden.
  3. Absatz 3,Den Studierenden gemeinsam eingerichteter Studien sollen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden, wenn der oder dem Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Pädagogischen Hochschule zuzurechnen ist, insbesondere im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten der Pädagogischen Hochschule. Der Pädagogischen Hochschule zurechenbar ist eine Verlängerung der Studienzeit insbesondere dann, wenn diese durch Rückstellung bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erfolgt.
  4. Absatz 4,Das Recht, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014.

5. Abschnitt
Akademische Grade, Nostrifizierung

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,In den Curricula von Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 39, Absatz 4, dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 39, Absatz 3, schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.
  2. Absatz 2,Wenn Absatz eins, nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademische bzw. Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien mit Ausnahme der Erweiterungsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Masterstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten Masterarbeit, den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des Paragraph 65 a,
  2. Absatz 2,Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit den festgelegten Mastergrad oder die festgelegte akademische Bezeichnung durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
  3. Absatz 3,Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung der Pädagogischen Hochschule und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung nicht zu übersetzen sind. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      das abgeschlossene Studium,
    4. Ziffer 4
      den verliehenen akademischen Grad oder die akademische Bezeichnung.
  4. Absatz 4,Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.
  5. Absatz 5,Wird ein ordentliches Studium aufgrund eines gemeinsamen Studienprogramms abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte, bei einem Studienumfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte unter der Verantwortung einer Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig, zusätzlich zur Verleihung des akademischen Grades eine gemeinsame Urkunde mit dieser Partnereinrichtung oder diesen Partnereinrichtungen auszustellen.
  6. Absatz 6,Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß Paragraph 35, Ziffer 31 und Paragraph 39 b, hat das an der zulassenden Bildungseinrichtung für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ den akademischen Grad zu verleihen, wobei die weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Bildungseinrichtungen auszuweisen sind.
  7. Absatz 7,Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid ein Anhang (Diploma Supplement) gemäß "Art". römisch neun.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, anzuschließen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft haben durch eine gemeinsame Verordnung festzulegen, in welcher Form das Diploma Supplement auszustellen ist.

Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung

Paragraph 65 a,

  1. Absatz eins,Auf Antrag ist Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,
    2. Ziffer 2
      eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder
    3. Ziffer 3
      eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern im Bereich der Berufsbildung sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr
    nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen oder erlangt haben, nach Absolvierung von berufsbegleitenden Ergänzungsstudien sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten (davon 9 ECTS-Anrechnungspunkte für die Bachelorarbeit) der akademische Grad „Bachelor of Education, BEd“ zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zu erlassen. Dabei können Qualifikationen, die erlangt wurden, zur Gänze oder zum Teil nach den Anforderungen des Rahmencurriculums anerkannt werden. Diesbezüglich kommen beispielsweise einschlägige Ausbildungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß Paragraph 65 a, Absatz eins, Ziffer 2, ist), berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer oder weitere inhaltlich und anforderungsmäßig entsprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätigkeiten im Schulbereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen relevante Qualifikationen in Betracht. Abweichend von Paragraph 57, können auch Hausarbeiten sowie andere Arbeiten zur Anerkennung kommen, sofern sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen. Die Qualifikationen sind in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Paragraph 65, Absatz 3, findet Anwendung.

Führung von akademischen Graden

Paragraph 66,

Das Recht der Führung von akademischen Graden erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 88, UG. Der akademische Grad ist dem Namen nachzustellen.

Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen

Paragraph 67,

Der Verleihungsbescheid ist von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.

Nostrifizierung

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität einzubringen.
  3. Absatz 3,Die Nostrifizierung ist von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
  5. Absatz 5,Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
  6. Absatz 6,Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 69, lautet:

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
    1. Ziffer eins
      eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins und 2, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder
    2. Ziffer 2
      eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 38 b,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder
    3. Ziffer 3
      eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 38 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder
    4. Ziffer 4
      eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 38 d, Absatz eins,, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,
    um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH.
  2. Absatz 2,Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter Absatz eins, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, NAG verfügen, haben einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.
  3. Absatz 3,Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
  4. Absatz 4,Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Pädagogischen Hochschulen und Universitäten, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt.
  5. Absatz 5,Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Pädagogischen Hochschule als Drittmittel gemäß Paragraph 77, Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Pädagogischen Hochschulen und bzw. oder Universitäten gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Pädagogischen Hochschulen und bzw. oder Universitäten zugelassen sind, ist unter den beteiligten Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.
  6. Absatz 6,Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festzulegen (Studienbeitragsverordnung).“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 70, samt Überschrift lautet:

„Beitragsfreiheit und Beitragspflicht betreffend Hochschullehrgänge

Paragraph 70,

Die Teilnahme an Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 39, Absatz eins bis 3, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.“

Novellierungsanordnung 56, Die Überschrift des Paragraph 71, lautet:

„Erlass und Erstattung des Studienbeitrages“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 71, Absatz eins, lauten der Einleitungssatz sowie Ziffer eins und 2 :

„Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen

  1. Ziffer eins
    ordentlichen Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
  2. Ziffer 2
    ordentlichen Studierenden für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 wird durch folgende Ziffer 4 bis 8 ersetzt:

  1. Ziffer 4
    ordentlichen Studierenden, wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Pädagogischen Hochschule ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;
  2. Ziffer 5
    ordentlichen Studierenden, wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den „Least Developed Countries“ gemäß der „DAC List of ODA Recipients“ zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;
  3. Ziffer 6
    ordentlichen Studierenden, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;
  4. Ziffer 7
    ordentlichen Studierenden, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist;
  5. Ziffer 8
    ordentlichen Studierenden, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen;“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 71, Absatz 2 bis 8 wird durch folgende Absatz 2 bis 6 ersetzt:

  1. Absatz 2,Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.
  2. Absatz 3,Studierende, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
  3. Absatz 4,Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
  4. Absatz 5,Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
  5. Absatz 6,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sind berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch eine gemeinsame Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können. Die Befreiung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Über die Befreiung hat das Rektorat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Auf die Befreiung besteht kein Rechtsanspruch.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 72, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    alle Studierenden im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 18,,“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 73, wird die Wendung „wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen“ durch die Wendung „wissenschaftlichen oder künstlerischen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 74, wird die Wendung „wissenschaftlich-berufsfeldbezogene“ durch die Wendung „wissenschaftliche oder künstlerische“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 74 a, Absatz eins, 2, 6 und 8 sowie in Paragraph 79, Ziffer 2, entfällt jeweils die Wendung „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 75, Absatz eins, wird die Wendung „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.143 aus 2005,,“ durch die Wendung „Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraphen 75, Absatz 3 und 77 wird die Wendung „§ 17 Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,,“ jeweils durch die Wendung „§ 36 BHG 2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 79, wird Ziffer eins a, durch folgende Ziffer eins a und eins b ersetzt:

  1. Ziffer eins a
    hinsichtlich der Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 65, Absatz 7, letzter Satz, Paragraph 69, Absatz 6,, Paragraph 71, Absatz 6, erster Satz und Paragraph 74 a, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
  2. Ziffer eins b
    hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz die gemäß Ziffer eins, oder 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß Ziffer eins, oder 2 zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;“

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 80, Absatz 8, Ziffer 4, wird die Wendung „mit 1. Oktober 2019“ durch das Wort „nicht“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 69, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück und der Paragraphen 4, 19, 31 und 36, die Abschnitte 2 bis 5 des 2. Hauptstücks sowie Paragraph 82 e, betreffenden Zeilen, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, 2, 3, 7 und 9, die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück, die Überschrift des Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3 a, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins und 9, Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 12, Absatz eins, 2, 6, 8 und 9, Paragraph 13, Absatz 2, 3 und 6, Paragraph 14, Absatz eins, 2, 3, 5 und 6, Paragraph 15, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, 2, 4, 6, 7 und 8, Paragraph 18, Absatz eins a,, die Überschrift des Paragraph 19 und Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins und 2, Paragraph 21, Absatz 5, 6 und 8, Paragraph 24, samt Überschrift, Paragraph 25, samt Überschrift, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, samt Überschrift, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 31, Absatz 2, sowie die Paragraphen 31 a, 32, 35, 36, jeweils samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 38,, Paragraph 38, Absatz eins, eins a, 2, 2 b, 2 c, 3, 4, 5 und 6 sowie die Paragraphen 38 a, 38 b, 38 c, 38 d, 39, 39 a und 39 b jeweils samt Überschriften, die Abschnitte 3 bis 5 des 2. Hauptstücks, Paragraph 69,, Paragraph 70, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 71,, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie Absatz 2 bis 6, Paragraph 72, Ziffer eins,, Paragraph 73,, Paragraph 74,, Paragraph 74 a, Absatz eins, 2, 6 und 8, Paragraph 75, Absatz eins und 3, Paragraph 77,, Paragraph 79, Ziffer eins a und eins b, Paragraph 82 e, sowie die Anlage treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Paragraph 82 c und Paragraph 82 c, samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2019 außer Kraft.
    3. Ziffer 3
      Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 10 a und 37, die Paragraphen 10 a und 37 jeweils samt Überschriften sowie Paragraph 38, Absatz 3 a, treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
    Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen sind frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen. Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen, die aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2019 zu erlassen und im Mitteilungsblatt der jeweiligen Pädagogischen Hochschule kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 82 c, lautet:

„Übergangsrecht für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien

Paragraph 82 c,

Abweichend von Paragraph 38 d, ist die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) nach Absolvierung eines einschlägigen sechssemestrigen Bachelorstudiums für ein Lehramt auch nach Erbringung weiterer 60 ECTS-Anrechnungspunkte durch die Absolvierung einschlägiger Studien im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an einer Pädagogischen Hochschulen oder einer Universität möglich.“

Novellierungsanordnung 71, Nach dem Paragraph 82 d, wird folgender Paragraph 82 e, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend Studienberechtigungsprüfungen gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

Paragraph 82 e,

Erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, gelten als Studienberechtigungsprüfungen im Sinne des Paragraph 52 c,

Novellierungsanordnung 72, Die Anlage zu Paragraph 74 a, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

„Anlage zu Paragraph 74 a, Absatz eins, Z4

Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer, inklusiver, interkultureller, interreligiöser und sozialer Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien:

1. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe

1.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten; davon:

  1. Litera a
    40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;
  2. Litera b
    120 bis 130 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und -didaktik mit Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe), wobei der Anteil der Fachdidaktik im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen hat;
  3. Litera c
    60 bis 80 ECTS-Anrechnungspunkte für den Schwerpunkt: im Rahmen der Inklusiven Pädagogik Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc.; Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Schwerpunkt vorzusehen; für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte. Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren.
  4. Litera d
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.

1.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

  1. Litera a
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  2. Litera b
    der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS- Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;
  3. Litera c
    pädagogisch praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;
  4. Litera d
    falls nach Absolvierung eines Bachelorstudiums für die Primarstufe die Elementar- und die Primarstufe abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte.
Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden.

2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

2.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;
  2. Litera b
    pro Unterrichtsfach 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaften bzw. 190 bis 200 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel);
  3. Litera c
    oder statt 2. Unterrichtsfach Spezialisierung im Umfang von 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkten (im Rahmen der Inklusiven Pädagogik: Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc., Medienpädagogik, Berufsorientierung etc.; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik). Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen;
  4. Litera d
    von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen;
  5. Litera e
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.

2.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten:

  1. Litera a
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  2. Litera b
    der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;
  3. Litera c
    im Gesamtstudium müssen mindestens 115 ECTS-Anrechnungspunkte fachbezogene Teile pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung bzw. mindestens 230 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel) enthalten sein.
  4. Litera d
    von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen;
  5. Litera e
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind.
Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

3. Für Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach:

3.1. Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Litera a
    Absolvierung eines fachlich in Frage kommenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und
  2. Litera b
    Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis im Umfang von mindestens 3.000 Stunden.

3.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  2. Litera b
    mindestens 45 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;
  3. Litera c
    mindestens 23 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik
  4. Litera d
    pädagogisch-praktische Studien im Ausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.

4. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung):

4.1. Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Litera a
    eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (zB Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS);
  2. Litera b
    eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln.

4.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;
  2. Litera b
    120 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen; davon können maximal 120 ECTS-Anrechnungspunkte für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis angerechnet werden; falls keine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt, können maximal 60 ECTS-Anrechnungspunkte angerechnet werden;
  3. Litera c
    60 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkte für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;
  4. Litera d
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

4.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

  1. Litera a
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  2. Litera b
    pädagogische Spezialisierungen (zB Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik).

5. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung):

5.1. Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Litera a
    Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240-300 ECTS-Anrechnungspunkten;
  2. Litera b
    eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln.

5.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    180 ECTS-Anrechnungspunkte, die aus dem facheinschlägigen Studium angerechnet werden;
  2. Litera b
    60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik;
  3. Litera c
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

5.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

  1. Litera a
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  2. Litera b
    pädagogische Spezialisierungen (zB Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik).“

Artikel 2
Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 69, Absatz 2, wird die Wendung „des zuständigen Bundesministers“ jeweils durch die Wendung „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 131, wird nach Absatz 34, folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35,Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 2 und Paragraph 133, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 133, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen auf Grund des Paragraph 41, Absatz 2 und des Paragraph 69, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und
    3. Ziffer 3
      im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung.“

Artikel 3
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wendung „des zuständigen Bundesministers“ durch die Wendung „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 35, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 36, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 36, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    hinsichtlich der Erlassung der Verordnung auf Grund des Paragraph 13, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;“

Artikel 4
Aufhebung des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes

Das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

Artikel 5
Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, und die Verlautbarung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2017, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Teil, Organisationsrecht

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt, Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich

Paragraph eins,

Ziele

Paragraph 2,

Leitende Grundsätze

Paragraph 3,

Aufgaben

Paragraph 4,

Rechtsform

Paragraph 5,

Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit

Paragraph 6,

Geltungsbereich

Paragraph 7,

Wirkungsbereich der Universitäten

Paragraph 8,

Sicherung von Forschungs- und Lehrbereichen

Paragraph 9,

Rechtsaufsicht

Paragraph 10,

Gesellschaften, Stiftungen, Vereine

Paragraph 11,

Universitätsbericht

2. Unterabschnitt, Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung

Paragraph 12,

Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

Paragraph 13,

Leistungsvereinbarung

Paragraph 13 a,

Schlichtungskommission

Paragraph 13 b,

Entwicklungsplan

Paragraph 14,

Evaluierung und Qualitätssicherung

3. Unterabschnitt, Gebarung und Rechnungswesen

Paragraph 15,

Gebarung

Paragraph 16,

Rechnungswesen und Berichte

Paragraph 17,

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

Paragraph 18,

Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universitäten

2. Abschnitt, Leitung und innerer Aufbau der Universität

1. Unterabschnitt, Bestimmungen für alle Universitäten

Paragraph 19,

Satzung

Paragraph 20,

Leitung und innere Organisation

Paragraph 20 a,

Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen

Paragraph 20 b

Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan

Paragraph 21,

Universitätsrat

Paragraph 22,

Rektorat

Paragraph 23,

Rektorin oder Rektor

Paragraph 23 a,

Findungskommission

Paragraph 23 b,

Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors

Paragraph 24,

Vizerektorinnen und Vizerektoren

Paragraph 25,

Senat

2. Unterabschnitt, Forschungsförderung, Auftragsforschung und Vollmachten

Paragraph 26,

Forschungsförderung und Auftragsforschung

Paragraph 27,

Vollmachten

Paragraph 28,

 

3. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten bzw. der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

Paragraph 29,

Organisation

Paragraph 30,

Ethikkommission

Paragraph 30 a,

Weitergabe und Verwendung von Sterbedaten für wissenschaftliche Zwecke

Paragraph 31,

Gliederung des Klinischen Bereichs

Paragraph 32,

Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich

Paragraph 33,

Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger

Paragraph 34,

Vertreterinnen und Vertreter der Ärzte und Zahnärzte

Paragraph 35,

Lehrkrankenhaus

Paragraph 35 a,

Klinisch-Praktisches Jahr

4. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für die Veterinärmedizinische Universität Wien

Paragraph 36,

Tierspital

Paragraph 37,

Veterinärmedizinische Lehrinstitute und Organisationseinheit für Wildtierkunde und Ökologie

5. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für die Katholische und die Evangelische Theologie

Paragraph 38,

 

6. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für die Akademie der bildenden Künste Wien

Paragraph 39,

Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett

7. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für den Universitätssport

Paragraph 40,

Universitäts-Sportinstitute

8. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für die Universität Wien

Paragraph 40 a,

Institut für Österreichische Geschichtsforschung

3. Abschnitt, Gleichstellung von Frauen und Männern

Paragraph 41,

Frauenfördergebot

Paragraph 42,

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 43,

Schiedskommission

Paragraph 44,

Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

4. Abschnitt, Verfahren

Paragraph 45,

Aufsicht

Paragraph 46,

Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

Paragraph 47,

Säumnis von Organen

Paragraph 48,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 49,

Haftung

Paragraph 50,

Rechtsvertretung

römisch zwei. Teil, Studienrecht

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 51,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 52,

Einteilung des Studienjahres

Paragraph 53,

Aufbewahrung von universitätsspezifischen Daten

2. Abschnitt, Studien

Paragraph 54,

Ordentliche Studien

Paragraph 54 a,

Erweiterungsstudien

Paragraph 54 b,

Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien

Paragraph 54 c,

Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien

Paragraph 54 d,

Gemeinsame Studienprogramme

Paragraph 54 e,

Gemeinsam eingerichtete Studien

Paragraph 55,

Individuelles Studium

Paragraph 56,

Universitätslehrgänge

Paragraph 57,

Vorbereitungslehrgänge

Paragraph 58,

Curricula

3. Abschnitt, Studierende

Paragraph 59,

Rechte und Pflichten der Studierenden

Paragraph 60,

Zulassung zum Studium

Paragraph 61,

Zulassungsfristen

Paragraph 62,

Meldung der Fortsetzung des Studiums

Paragraph 63,

Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 63 a,

Sonderbestimmung für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien

Paragraph 64,

Allgemeine Universitätsreife

Paragraph 64 a,

Studienberechtigungsprüfung

Paragraph 65,

Besondere Universitätsreife

Paragraph 65 a,

Eignung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen

Paragraph 65 b,

Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren

Paragraph 66,

Studieneingangs- und Orientierungsphase

Paragraph 67,

Beurlaubung

Paragraph 68,

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 69,

Abgangsbescheinigung

Paragraph 70,

Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 71,

Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

3a. Abschnitt, Zugangsregelungen im Kontext einer zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Paragraph 71 a,

Ziele und Rahmenbedingungen

Paragraph 71 b,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 71 c,

Zugang zu besonders stark nachgefragten Studien

Paragraph 71 d,

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

4. Abschnitt, Beurteilung des Studienerfolgs und Zeugnisse

Paragraph 72,

Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs

Paragraph 73,

Nichtigerklärung von Beurteilungen

Paragraph 74,

Zeugnisse

4a. Abschnitt, Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Paragraph 75,

Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen

Paragraph 76,

Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Paragraph 77,

Wiederholung von Prüfungen

Paragraph 78,

Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 79,

Rechtsschutz bei Prüfungen

5. Abschnitt, Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen

Paragraph 80,

Bachelorarbeiten

Paragraph 81,

Diplom- und Masterarbeiten

Paragraph 82,

Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten

Paragraph 83,

Dissertationen und künstlerische Dissertationen

Paragraph 84,

Einsicht in Beurteilungsunterlagen

Paragraph 85,

Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

Paragraph 86,

Veröffentlichungspflicht

6. Abschnitt, Akademische Grade

Paragraph 87,

Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung

Paragraph 87 a,

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

Paragraph 88,

Führung akademischer Grade

Paragraph 89,

Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen

7. Abschnitt, Nostrifizierung

Paragraph 90,

 

8. Abschnitt, Studienbeitragsbestimmungen

Paragraph 91,

Studienbeitrag

Paragraph 92,

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

9. Abschnitt, Sonderbestimmungen

Paragraph 93,

Sonderbestimmungen für die Katholische Theologie

Paragraph 93 a,

Sonderbestimmungen für das gemeinsame Studium der Humanmedizin an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz

römisch drei. Teil, Angehörige der Universität

1. Abschnitt, Einteilung

Paragraph 94,

Einteilung

2. Abschnitt, Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

Paragraph 95,

Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten

Paragraph 96,

Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

3. Abschnitt, Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal

Paragraph 97,

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 98,

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 99,

Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 100,

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb

4. Abschnitt, Allgemeines Universitätspersonal

Paragraph 101,

 

5. Abschnitt, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Habilitation, emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

Paragraph 102,

Privatdozentinnen und Privatdozenten

Paragraph 103,

Habilitation

Paragraph 104,

Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

6. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 105,

Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit

Paragraph 106,

Verwertung von geistigem Eigentum

römisch vier. Teil, Personalrecht

Paragraph 107,

Ausschreibung und Aufnahme

Paragraph 108,

Rechtsgrundlage der Arbeitsverhältnisse

Paragraph 108 a,

Gesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin

Paragraph 109,

Dauer der Arbeitsverhältnisse

Paragraph 110,

Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal

Paragraph 111,

Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal

Paragraph 112,

Arbeitsinspektion

Paragraph 113,

Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 114,

Übernahme von öffentlichen Ämtern

Paragraph 115,

Pensionskassensystem und betriebliche Kollektivversicherung

römisch fünf. Teil, Strafbestimmungen

Paragraph 116,

 

römisch sechs. Teil, Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten

Paragraph 117,

Raumnutzung

Paragraph 118,

Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer

Paragraph 118 a,

Bauleitplan

Paragraph 118 b,

Immobilienbewirtschaftung der Universitäten

römisch sieben. Teil, Wissenschaftsrat

Paragraph 119,

 

römisch acht. Teil, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt, Implementierung der neuen Organisation

Paragraph 120,

Gründungskonvent

Paragraph 121,

Implementierungsschritte

2. Abschnitt, Organisation

Paragraph 122,

Überleitung der Universitätsangehörigen gemäß UOG 1993 und KUOG

Paragraph 123,

Übergangsbestimmungen für Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen

Paragraph 123 a, und Paragraph 123 b,

Übergangsbestimmungen für die Errichtung einer Medizinischen Fakultät

3. Abschnitt, Studienrecht

Paragraph 124,

 

Paragraph 124 b,

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

4. Abschnitt, Überleitung des Personals

Paragraph 125,

Beamtinnen und Beamte des Bundes

Paragraph 126,

Vertragsbedienstete des Bundes

Paragraph 127,

Lehrlinge des Bundes

Paragraph 128,

Neuaufnahmen

Paragraph 129,

Haftungen des Bundes

Paragraph 130,

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

Paragraph 131,

Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen

Paragraph 132,

Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung)

Paragraph 133,

Personen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund

Paragraph 134,

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

Paragraph 135,

Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität

5. Abschnitt, Übertragung von Rechten und Vermögen

Paragraph 136,

Nachfolgeeinrichtungen

Paragraph 137,

Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

Paragraph 138,

Rechtsnachfolge bei gemeinsam genutzten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

Paragraph 139,

Übertragung der im Eigentum des Bundes stehenden Mobilien auf die Universitäten

Paragraph 140,

Übertragung der im Eigentum teilrechtsfähiger Einrichtungen der Universitäten und Universitäten der Künste stehenden Immobilien, Mobilien und Rechte auf die Universitäten

5a. Abschnitt, Vereinigung von Universitäten

Paragraph 140 a,

Rechtsnachfolge

Paragraph 140 b,

Übergangsbestimmungen für die Satzung, den Organisations- und den Entwicklungsplan

Paragraph 140 c,

Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

Paragraph 140 d,

Überleitung des Personals

Paragraph 140 e,

Übergangsbestimmungen für die Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 140 f,

Studienrechtliche Übergangsbestimmungen

Paragraph 140 g, und Paragraph 140 h,

Sonstige Bestimmungen

6. Abschnitt, Budget

Paragraph 141,

 

6a. Abschnitt, Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung

Paragraph 141 a,

Grundsätze

Paragraph 141 b,

Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2019 bis 2021

Paragraph 141 c,

Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

7. Abschnitt, Inkrafttreten und Vollziehung

Paragraph 142,

Verweisungen

Paragraph 143,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Paragraph 144,

Vollziehung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera i, lautet:

  1. Litera i
    interuniversitäre Kooperationen und Kooperationen mit anderen postsekundären Bildungseinrichtungen: Dabei hat die Universität insbesondere ihre Aktivitäten zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten und Leistungsangeboten mit anderen postsekundären Bildungseinrichtungen zu bestimmen. Es sind Informationen über die Bereiche, das Ausmaß und die Auswirkungen der Kooperationen zu liefern.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19, Absatz 2 a und 2 b lautet:

  1. Absatz 2 a,In die Satzung können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen insbesondere im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden.
  2. Absatz 2 b,In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9 a, lautet:

  1. Ziffer 9 a
    Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß Paragraph 56, Absatz 3,;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Erlassung und Änderung der Curricula für Studien (Paragraph 58,) nach Maßgabe der Paragraphen 22, Absatz eins, Ziffer 12 und 54 d Absatz 2,;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 25, Absatz 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 40, samt Überschrift lautet:

„Universitäts-Sportinstitute

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 7, 10, 14 und 15 sind Universitäts-Sportinstitute eingerichtet, die den Studierenden bis zwei Semester nach Studienabschluss und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und der Privatuniversitäten des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und Wettkämpfe zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Universitäts-Sportinstitute sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss, sowie in der Wissensbilanz der betreffenden Universität gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3,Mittel, die dem Universitäts-Sportinstitut aus dem freiwilligen Hochschulsport, sowie aus dem Betrieb von Universitätssportanlagen zufließen, sind für die Zwecke des Universitäts-Sportinstituts zu verwenden.
  4. Absatz 4,Zur Leiterin oder zum Leiter eines Universitäts-Sportinstituts darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender fachlicher Qualifikation bestellt werden.
  5. Absatz 5,Das Rektorat einer Universität mit Universitäts-Sportinstitut kann Richtlinien zur Aufnahme von sonstigen Personengruppen in den Teilnehmerinnen- und Teilnehmerkreis des Universitäts-Sportinstituts der Universität zu marktüblichen Preisen erlassen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 45, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Im Falle der Ausübung des Aufsichtsrechtes bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung herzustellen. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 45, Absatz 5, wird die Wortfolge „das aufsichtsführende Organ“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 46, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe der Paragraphen 4, Absatz eins a und 12 Absatz 2 a, HSG 2014 zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Studienwerberinnen und Studienwerber sowie Studierende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in studienrechtlichen Verfahren verfahrensfähig.“

Novellierungsanordnung 15, Der römisch zwei. Teil mit Ausnahme des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

„II. Teil Studienrecht
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
  2. Absatz 2,Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
    2. Ziffer 2
      Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
    3. Ziffer 3
      Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, , in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 Sitzung 115,,
    4. Ziffer 4
      Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
    5. Ziffer 5
      Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
    6. Ziffer 5 a
      Erweiterungsstudien sind ordentliche Studien, die dem Zweck dienen, die in einem ordentlichen Studium erworbenen Kompetenzen um zusätzliche Kompetenzen zu erweitern.
    7. Ziffer 5 b
      ein Unterrichtsfach entspricht einem Unterrichtsgegenstand oder einem Fachbereich an Sekundarschulen.
    8. Ziffer 5 c
      eine Spezialisierung im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist die Ausrichtung auf ein von einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe verschiedenes, in den Curricula näher zu umschreibendes Fachgebiet, in welchem die oder der Studierende vertiefende Kenntnisse erlangt.
    9. Ziffer 5 d
      ein kohärentes Fächerbündel im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) entspricht mehr als zwei einander inhaltlich überschneidenden Unterrichtsfächern.
    10. Ziffer 6
      Studieneingangs- und Orientierungsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Diplom- oder Bachelorstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.
    11. Ziffer 7
      Bachelorarbeiten sind die im Bachelorstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen oder künstlerischen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.
    12. Ziffer 8
      Diplom- und Masterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Masterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
    13. Ziffer 9
      Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel des Studiums selbstständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch zu arbeiten.
    14. Ziffer 10
      Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten „Bachelor“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Bachelorstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab.
    15. Ziffer 11
      Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten „Master“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“; für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“, verliehen werden. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab.
    16. Ziffer 12
      Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
    17. Ziffer 12 a
      Künstlerische Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger künstlerischer Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des künstlerischen Nachwuchses auf der Grundlage von künstlerischen Diplom- und Masterstudien dienen. Sie stellen eine über ein künstlerisches Diplom- bzw. Masterstudium hinausgehende künstlerische Qualifikation dar und streben eine künstlerisch vertiefende Auseinandersetzung mit künstlerischen Fragestellungen an. Neben der Entwicklung der künstlerischen Dissertation gemäß Ziffer 13 a, beinhalten künstlerische Doktoratsstudien begleitende Lehrveranstaltungen künstlerischer, wissenschaftlich-künstlerischer und wissenschaftlicher Ausrichtung. Künstlerische Doktoratsstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
    18. Ziffer 13
      Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplom- und Masterarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen.
    19. Ziffer 13 a
      Künstlerische Dissertationen beinhalten unter Erprobung von künstlerischen Methoden und Techniken die Entwicklung eines künstlerischen, originären, konkreten Rechercheprojekts, das zu einem eigenständigen und autonom entwickelten künstlerischen Werk führt.
    20. Ziffer 14
      Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.
    21. Ziffer 14 a
      Studienwerberinnen und -werber sind jene Personen, die an der betreffenden Universität die Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.
    22. Ziffer 14 b
      Studienanfängerinnen und -anfänger sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens tatsächlich zum Studium zugelassen werden.
    23. Ziffer 14 c
      Studierende sind die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Rektorat zum Studium an der Universität zugelassenen Personen.
    24. Ziffer 15
      Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
    25. Ziffer 16
      Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.
    26. Ziffer 17
      Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
    27. Ziffer 18
      Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen oder besonderen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache.
    28. Ziffer 19
      Zulassungsprüfungen sind die Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die künstlerischen Studien und für die Lehramtsstudien in diesen Fächern oder dem Nachweis der sportlichen Eignung für sportwissenschaftliche Studien und für die Lehramtsstudien in diesen Fächern dienen.
    29. Ziffer 20
      Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gemäß Paragraph 90, Absatz 4,
    30. Ziffer 21
      Universitätslehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.
    31. Ziffer 22
      Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
    32. Ziffer 23
      Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
    33. Ziffer 24
      Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu erlassen.
    34. Ziffer 25
      Prüfungsordnung ist der Teil des Curriculums, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.
    35. Ziffer 26
      Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden.
    36. Ziffer 27
      Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist.
    37. Ziffer 28
      Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
    38. Ziffer 29
      Qualifikationsprofil ist jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.
    39. Ziffer 31
      Ein Plagiat liegt jedenfalls dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers.
    40. Ziffer 32
      Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubter Weise einer anderen Person bedient oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.

Einteilung des Studienjahres

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.
  2. Absatz 2,An den Medizinischen Universitäten bzw. an den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres im Rahmen des Studiums der Humanmedizin (Paragraph 35 a,) erlassen, wobei während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.

Aufbewahrung von universitätsspezifischen Daten

Paragraph 53,

Folgende Prüfungsdaten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 9, des Bildungsdokumentationsgesetzes müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,
  2. Ziffer 2
    die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,
  3. Ziffer 3
    die Beurteilung,
  4. Ziffer 4
    die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,
  5. Ziffer 5
    das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie
  6. Ziffer 6
    der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.

2. Abschnitt
Studien

Ordentliche Studien

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master-, Erweiterungs- und Doktoratsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
    2. Ziffer 2
      Ingenieurwissenschaftliche Studien;
    3. Ziffer 3
      Künstlerische Studien;
    4. Ziffer 4
      Veterinärmedizinische Studien;
    5. Ziffer 5
      Naturwissenschaftliche Studien;
    6. Ziffer 6
      Rechtswissenschaftliche Studien;
    7. Ziffer 7
      Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
    8. Ziffer 8
      Theologische Studien;
    9. Ziffer 9
      Medizinische Studien;
    10. Ziffer 10
      Lehramtsstudien;
    11. Ziffer 11
      Interdisziplinäre Studien.
  2. Absatz 2,Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelor-, Master-, Erweiterungs- oder Doktoratsstudien eingerichtet werden. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
  3. Absatz 3,Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß Paragraph 64, Absatz 3, zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach haben 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.
  5. Absatz 5,In Lehramtsstudien Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung anzubieten.
  6. Absatz 6,Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfs an Absolventinnen und Absolventen in diesem Unterrichtsfach befristet eingerichtet werden.
  7. Absatz 7,Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (Paragraph 54 e,) oder als gemeinsame Studienprogramme (Paragraph 54 d,) angeboten werden.
  8. Absatz 8,Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.
  9. Absatz 9,Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten und geführt werden.

Erweiterungsstudien

Paragraph 54 a,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 7, 8, oder Absatz 2,, erlischt auch gleichzeitig die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsaufwand für ein Erweiterungsstudium hat mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.
  3. Absatz 3,Die Einrichtung von Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Doktoratsstudiums ist nicht zulässig.

Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien

Paragraph 54 b,

  1. Absatz eins,Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel zu orientieren.
  2. Absatz 2,Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Lehramtsstudiums voraus.
  3. Absatz 3,Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt setzt neben der Absolvierung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt gemäß Absatz 2, die Zulassung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt oder den Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität, dessen Erweiterung es dient, voraus. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.
  4. Absatz 4,Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von Paragraphen 54 a, Absatz eins und 58 Absatz eins, keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung oder dem kohärentem Fächerbündel zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.

Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien

Paragraph 54 c,

  1. Absatz eins,Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS- Anrechnungspunkte, welche im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen sind. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.
  2. Absatz 2,Für Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien an Pädagogischen Hochschulen sind abweichend von Paragraphen 54 a, Absatz eins und 58 Absatz eins, keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen im zugrunde liegenden Curriculum des Bachelorstudiums für das Lehramt gekennzeichnet sind.
  3. Absatz 3,Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Absatz eins, um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel gemäß Paragraph 54 b, Absatz 2, erweitern.

Gemeinsame Studienprogramme

Paragraph 54 d,

  1. Absatz eins,Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, hat der Senat im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.

Gemeinsam eingerichtete Studien

Paragraph 54 e,

  1. Absatz eins,Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.
  2. Absatz 2,In dem von den zuständigen Organen der beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.
  5. Absatz 5,Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad oder die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
  6. Absatz 6,Im Falle der Beteiligung von Fachhochschulen oder Privatuniversitäten an einem gemeinsam eingerichteten Studium finden die studienrechtlichen Bestimmungen dieses römisch zwei. Teils Anwendung. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  7. Absatz 7,Wird ein Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe oder der Sekundarstufe (Berufsbildung) gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtet, sind die einschlägigen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, anzuwenden.
  8. Absatz 8,Wird ein Studium gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtet, können die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden können, durch gleichlautende Verordnungen eine den Kapazitäten entsprechende Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern sowie für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festlegen.

Individuelles Studium

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Studiums;
    2. Ziffer 2
      ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
    3. Ziffer 3
      den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
    4. Ziffer 4
      wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
  4. Absatz 4,Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad „Bachelor“, abgekürzt, „BA“, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad „Magistra“ bzw. „Magister“, abgekürzt, jeweils „Mag.“ zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad „Master“, abgekürzt, „MA“ zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt, jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“ zu verleihen.

Universitätslehrgänge

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.
  2. Absatz 2,Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (Paragraph 54 d,) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (Paragraph 54 e,) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
  4. Absatz 4,Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
  5. Absatz 5,Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

Vorbereitungslehrgänge

Paragraph 57,

Die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 sind berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium einzurichten. Für Vorbereitungslehrgänge ist kein Lehrgangsbeitrag und kein Studienbeitrag einzuheben.

Curricula

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,An den Universitäten sind für die einzelnen Studien nach Maßgabe der Paragraphen 54 b, Absatz 4 und 54 c Absatz 2, Curricula zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Curricula haben ein Qualifikationsprofil (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 29,) zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Curricula von Lehramtsstudien haben kompetenzorientiert nach Maßgabe der Anlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes - HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, gestaltet zu sein.
  4. Absatz 4,In den Curricula von Bachelorstudien für das Lehramt sind gegebenenfalls fachspezifische Kriterien für die Feststellung der fachlichen Eignung festzulegen. In den Curricula von künstlerischen Studien und von sportwissenschaftlichen Studien sowie für die Lehramtsstudien in diesen Fächern ist festzulegen, in welcher Weise im Rahmen der Überprüfung der fachlichen Eignung Zulassungsprüfungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 19 und Paragraph 75, durchgeführt werden.
  5. Absatz 5,Curricula und deren Änderungen sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen sowie Curricula für Lehramtsstudien auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten.
  6. Absatz 6,Curricula von ordentlichen Studien und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft. Werden Studien aufgelassen, treten Curricula bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit Ablauf des 30. September desselben Jahres außer Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten Curricula mit 30. September des nächsten Jahres außer Kraft.
  7. Absatz 7,Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung einer oder mehrerer Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes oder eines individuellen Studiums anmelden.
  8. Absatz 8,Im Curriculum sind für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
  9. Absatz 9,Curricula von Bachelor- und Masterstudien sind so zu gestalten, dass die Erbringung von Studienleistungen auch an ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass dies ohne Verlust von Studienzeiten möglich ist.
  10. Absatz 10,Die Curricula haben die Zielsetzungen von Artikel 24, der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten.
  11. Absatz 11,Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des Paragraph 3, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12, beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch Bescheid des studienrechtlichen Organs zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.

3. Abschnitt
Studierende

Rechte und Pflichten der Studierenden

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
    1. Ziffer eins
      sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Vorgaben des Curriculums aus Lehrveranstaltungen auszuwählen;
    3. Ziffer 3
      neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz 9, an anderen Universitäten oder bei gemeinsam eingerichteten Studien mit Pädagogischen Hochschulen an diesen das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen;
    4. Ziffer 4
      die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliotheken an allen Bildungseinrichtungen, deren Angehörige sie sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
    5. Ziffer 5
      als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe der universitären Regelungen vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
    6. Ziffer 6
      als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
    7. Ziffer 7
      wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt;
    8. Ziffer 8
      als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
    9. Ziffer 9
      nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
    10. Ziffer 10
      als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen;
    11. Ziffer 11
      als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
    12. Ziffer 12
      auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
    13. Ziffer 13
      auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist. Bei gemeinsam eingerichteten Studien ist bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der beteiligten Bildungseinrichtungen jedenfalls zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Studierenden haben insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben,
    2. Ziffer 2
      die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
    3. Ziffer 3
      sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
    4. Ziffer 4
      sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
    5. Ziffer 5
      anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Arbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation oder eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
  3. Absatz 3,Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Studienwerberin oder der Studienwerber das Recht, diesen Bedarf zu melden.
  4. Absatz 4,Den Studierenden sollen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden, wenn der oder dem Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Universität zuzurechnen ist, insbesondere im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten der Universität. Der Universität zurechenbar ist eine Verlängerung der Studienzeit insbesondere dann, wenn diese durch Rückstellung bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erfolgt.
  5. Absatz 5,Das Recht, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014.

Zulassung zum Studium

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.
  2. Absatz eins a,Für Studien, für die die Eignung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz eins a, nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Eignungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
  3. Absatz eins b,Zur studienvorbereitenden und studienbegleitenden Beratung sind anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium Orientierungsveranstaltungen abzuhalten und Orientierungsinformationen zur Verfügung zu stellen, in deren Rahmen
    1. Ziffer eins
      die Studierenden in geeigneter Form über
      1. Litera a
        die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts,
      2. Litera b
        die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität,
      3. Litera c
        die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung,
      4. Litera d
        den gesetzlichen Diskriminierungsschutz,
      5. Litera e
        das Curriculum,
      6. Litera f
        das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen,
      7. Litera g
        die Studieneingangs- und Orientierungsphase,
      8. Litera h
        das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern,
      9. Litera i
        die Vereinbarkeit von Studium und Beruf,
      10. Litera j
        die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik,
      11. Litera k
        studienbezogene Auslandsaufenthalte,
      12. Litera l
        die Vertretungseinrichtungen der Studierenden, somit insbesondere die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie
      13. Litera m
        die Ombudsstelle für Studierende
      zu informieren sind, und
    2. Ziffer 2
      eine Einführung in die gute wissenschaftliche Praxis zu geben ist.
    Es ist zulässig, die Orientierungsveranstaltungen oder die Orientierungsinformationen auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zu veranstalten bzw. zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz eins c,Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.
  5. Absatz 2,Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sind dem Antrag durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher angefertigte Übersetzungen anzuschließen.
  6. Absatz 3,Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
  7. Absatz 3 a,Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann das Rektorat die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Rektorat bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Rektorat eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist.
  8. Absatz 4,Mit der Zulassung wird die Studienwerberin oder der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.
  9. Absatz 5,Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner Universität oder Pädagogischen Hochschule zugelassen war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu treffen.
  10. Absatz 6,Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 haben ausländischen Studienwerberinnen und Studienwerbern, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zuzustellen. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Studienwerberinnen und Studienwerber auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Universität ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hierbei ist der Studienwerberin oder dem Studienwerber Gelegenheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen.

Zulassungsfristen

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Absatz 3, bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar. Die Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs- oder Aufnahmeverfahren vorgesehen sind, können abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden. In der Satzung können abweichende Regelungen festgelegt werden, die die Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist vorsehen, wenn die Zulassung aufgrund eines Bachelorstudiums erfolgt, das an der jeweiligen Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist sind die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß Paragraph 91, Absatz eins, dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. Die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ausnahmefälle sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;
    2. Ziffer 2
      Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;
    3. Ziffer 3
      bei Zivildienern, Präsenzdienern und Ausbildungsdienst Leistenden und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, sofern zum 31. August oder 31. Jänner der Dienst geleistet wurde oder eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde;
    4. Ziffer 4
      Personen, die glaubhaft machen, dass sie innerhalb der gesamten allgemeinen Zulassungsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;
    5. Ziffer 5
      Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb der gesamten allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen;
    6. Ziffer 6
      Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen daran gehindert waren, innerhalb der gesamten allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen.
    Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsangehörige;
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates;
    3. Ziffer 3
      andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang anstreben;
    4. Ziffer 4
      Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung;
    5. Ziffer 5
      alle Studienwerberinnen und Studienwerber an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21,
  4. Absatz 4,Das Rektorat ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

Meldung der Fortsetzung des Studiums

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.
  3. Absatz 3,Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
  4. Absatz 4,Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.
  5. Absatz 5,Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (Paragraph 60, Absatz 4,) zu vermerken.

Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Universitätsreife,
    2. Ziffer 2
      die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
    3. Ziffer 3
      die Kenntnis der deutschen Sprache sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist,
    4. Ziffer 4
      die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 und
    5. Ziffer 5
      die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien.
  2. Absatz eins a,Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Absatz eins, voraus:
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Universitätsreife,
    2. Ziffer 2
      die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
    3. Ziffer 3
      die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
    4. Ziffer 4
      die Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit.
  3. Absatz 2,Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität oder Pädagogischen Hochschule zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität oder Pädagogischen Hochschule vorzulegen.
  4. Absatz 3,Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsangehörige;
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige eines EU- oder EWR- Staates;
    3. Ziffer 3
      andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Absatz 4,) bestehen;
    4. Ziffer 4
      Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung.
  5. Absatz 4,Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
  6. Absatz 5,Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Absatz 4, befristet zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;
    2. Ziffer 2
      Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;
    3. Ziffer 3
      ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.
    Eine Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.
  7. Absatz 6,Die befristete Zulassung gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partnerbildungseinrichtungen gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.
  8. Absatz 7,Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.
  9. Absatz 8,Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.
  10. Absatz 9,Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen österreichischen Universität oder Pädagogischen Hochschule als jener oder jene der Zulassung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Curriculum oder das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studiums dies vorsieht oder
    2. Ziffer 2
      das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen nicht möglich ist.
  11. Absatz 10,Personen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern dies gem. Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz eins a, Ziffer 3, erforderlich ist, nachzuweisen. Die Kenntnis der deutschen Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache nachgewiesen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.
  12. Absatz 11,In den künstlerischen Studien kann im Curriculum festgelegt werden, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.

Sonderbestimmung für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien

Paragraph 63 a,

  1. Absatz eins,In den Curricula für Masterstudien können qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.
  2. Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen berechtigt. Dies gilt auch für Masterstudien gemäß Absatz 8,
  3. Absatz 3,Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) setzt abweichend von Paragraph 63, Absatz eins a, den Abschluss eines Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß Punkt 2.1 der Anlage zum HS-QSG oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien setzt abweichend von Paragraph 63, Absatz eins a, die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 c, voraus.
  5. Absatz 5,Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe setzt abweichend von Paragraph 63, Absatz eins a, die Absolvierung des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt Primarstufe gemäß Punkt 1. der Anlage zum HS-QSG voraus.
  6. Absatz 6,Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, Absatz eins a, den Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis im Umfang von mindestens 3.000 Stunden voraus.
  7. Absatz 7,Für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.
  8. Absatz 8,Das Rektorat ist berechtigt, in Master- und Doktoratsstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, eine Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern festzulegen und den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch ein Auswahlverfahren nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  9. Absatz 9,Paragraph 71 c, Absatz 6, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, anzuwenden.

Allgemeine Universitätsreife

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,
    2. Ziffer 2
      ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;
    3. Ziffer 3
      ein ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
    4. Ziffer 4
      eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
    5. Ziffer 5
      in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
    6. Ziffer 6
      ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“;
    7. Ziffer 7
      ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.
  2. Absatz 2,Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
  3. Absatz 3,Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
  4. Absatz 4,Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist mit Ausnahme von Absatz 5, durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
  5. Absatz 5,Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.

Studienberechtigungsprüfung

Paragraph 64 a,

  1. Absatz eins,Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.
  2. Absatz 2,Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen abgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
    2. Ziffer 2
      Ingenieurwissenschaftliche Studien;
    3. Ziffer 3
      Künstlerische Studien;
    4. Ziffer 4
      Naturwissenschaftliche Studien;
    5. Ziffer 5
      Rechtswissenschaftliche Studien;
    6. Ziffer 6
      Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
    7. Ziffer 7
      Theologische Studien;
    8. Ziffer 8
      Medizinische und Veterinärmedizinische Studien;
    9. Ziffer 9
      Lehramtsstudien;
    10. Ziffer 10
      Studien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern.
  3. Absatz 3,Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen.
  4. Absatz 4,Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Universität einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung;
    3. Ziffer 3
      das angestrebte Studium;
    4. Ziffer 4
      den Nachweis der Vorbildung (Absatz 3,);
    5. Ziffer 5
      das Wahlfach oder die Wahlfächer.
  5. Absatz 5,Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
    1. Ziffer eins
      eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema;
    2. Ziffer 2
      zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und
    3. Ziffer 3
      eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich der angestrebten Studienrichtungsgruppe (Wahlfach oder Wahlfächer).
  6. Absatz 6,Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Absatz 5, Ziffer eins, hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.
  7. Absatz 7,Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.
  8. Absatz 8,Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Absatz 5, Ziffer 3, (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.
  9. Absatz 9,Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.
  10. Absatz 10,Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach oder den Wahlfächern gemäß Absatz 5, Ziffer 3, auf Ansuchen zu befreien.
  11. Absatz 11,Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Universität abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.
  12. Absatz 12,Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ist ausgeschlossen. Bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen.
  13. Absatz 13,Die Beurteilung einer Prüfung gemäß Absatz 5, hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12 und der Paragraphen 73 und 79 sind sinngemäß anzuwenden.
  14. Absatz 14,Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
  15. Absatz 15,Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.
  16. Absatz 16,Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Absatz 5, Ziffer 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Absatz 5, Ziffer 2, für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates.

Besondere Universitätsreife

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife).
  2. Absatz 2,Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der eines EU- oder EWR-Staates und Studienwerberinnen und Studienwerber, denen Österreich nicht auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben darüber hinaus die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern. Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf ein im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtetes, mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandtes Studium zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung haben durch gemeinsame Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt (Personengruppenverordnung). Diese Personengruppen haben keinen Nachweis gemäß Absatz 2, vorzulegen.

Eignung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen

Paragraph 65 a,

  1. Absatz eins,In Aufnahmeverfahren für Lehramtsstudien oder Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen sind die für die berufliche Ausbildung und Tätigkeit der Pädagoginnen und Pädagogen erforderlichen leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zu überprüfen. Die Feststellung der fachlichen Eignung hat sich an den im Curriculum verankerten fachspezifischen Kriterien zu orientieren.
  2. Absatz 2,Die Feststellung der Eignung hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Informationen zu den berufsspezifischen Anforderungen und Selbsterkundungsinstrumentarien sind auf der Website zur Verfügung zu halten. Informationen zur Feststellung der Eignung sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Registrierung auf der Website zur Verfügung zu stellen, spätestens jedoch sechs Monate vor Beginn des Studienjahres.
  3. Absatz 3,Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen insbesondere (Sprach-)Assistenz vorzusehen.
  4. Absatz 4,Es können für Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Erstsprache als Deutsch bei Bedarf geeignete Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Eignungsprüfung ohne Änderung des Anforderungsniveaus vorgesehen werden.
  5. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren einschließlich der Feststellung der Eignung sind durch Verordnung des Rektorats festzulegen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautende Verordnungen zu erlassen.

Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren

Paragraph 65 b,

  1. Absatz eins,Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Die oder der Studierende ist berechtigt, die Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Einsichtnahme und auf Vervielfältigung sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen. Vom Recht auf Vervielfältigung sind ebenso Multiple Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen.
  2. Absatz 2,Aufnahmeverfahren für Studien sind unbeschränkt wiederholbar.

Studieneingangs- und Orientierungsphase

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien, sofern diese nicht an einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 eingerichtet sind, jedenfalls aber bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 59, sowie die Paragraphen 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
  3. Absatz 3,Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von Paragraph 63, Absatz 7, frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung steht der oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Paragraph 77, zur Verfügung.
  5. Absatz 5,Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.

Beurlaubung

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
    1. Ziffer eins
      Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    2. Ziffer 2
      Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder
    3. Ziffer 3
      Schwangerschaft oder
    4. Ziffer 4
      Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
    5. Ziffer 5
      der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
    bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.
  3. Absatz 3,Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
    1. Ziffer eins
      sich vom Studium abmeldet oder
    2. Ziffer 2
      die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
    3. Ziffer 3
      bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst oder
    4. Ziffer 4
      das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat oder
    5. Ziffer 5
      im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
    6. Ziffer 6
      das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
    7. Ziffer 7
      bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder
    8. Ziffer 8
      aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist.
  2. Absatz 2,An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
  3. Absatz 3,Das Erlöschen der Zulassung in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 7 s, o, w, i, e Absatz 2, ist der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Abgangsbescheinigung

Paragraph 69,

Beendet die oder der Studierende ein Studium, ohne das Studium erfolgreich abgeschlossen zu haben, so ist auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in diesem Studium angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.

Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus sind die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 berechtigt, im Curriculum für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang ausgeschlossen.

Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
    1. Ziffer eins
      sich vom Studium abmeldet,
    2. Ziffer 2
      die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
    3. Ziffer 3
      bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,
    4. Ziffer 4
      bei gemeinsam eingerichteten Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, HG die Zulassung zum ordentlichen Studium verliert (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4, HG),
    5. Ziffer 5
      den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,
    6. Ziffer 6
      die im Curriculum eines Universitätslehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder
    7. Ziffer 7
      aus dem in Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird.
  2. Absatz 2,Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

3a. Abschnitt
Zugangsregelungen im Kontext einer zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Ziele und Rahmenbedingungen

Paragraph 71 a,

  1. Absatz eins,Im Zuge der zukünftigen Implementierung einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sollen, ohne die Gesamtzahl der an den Universitäten zugelassenen Studierenden zu verringern, der Anteil der prüfungsaktiven Studien und die Zahl der abgeschlossenen Studien gesteigert werden. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der universitäts- bzw. fachspezifischen Besonderheiten angestrebt, Studienbedingungen zu vermeiden, die Studienabbrüche sowie überdurchschnittliche Studiendauern zur Folge haben.
  2. Absatz 2,Im Hinblick auf das längerfristige Ziel, die öffentlichen und privaten Ausgaben für den tertiären Bildungssektor nachhaltig und den Ansprüchen einer modernen Wissensgesellschaft entsprechend zu gestalten, sollen Schritte gesetzt werden, um eine kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung zu verwirklichen.
  3. Absatz 3,Ziel einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist es, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 71 b,

  1. Absatz eins,Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium zur Verfügung gestellt werden muss.
  2. Absatz 2,„Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitäts-finanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß Paragraph 71 c, nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.
  3. Absatz 3,Der Begriff „nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne des Paragraph 71 c, Absatz 6, umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.

Zugang zu besonders stark nachgefragten Studien

Paragraph 71 c,

  1. Absatz eins,Für die in Absatz 2, geregelten Bachelor- und Diplomstudien, dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3), wird eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches mit dem Ziel, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.
  2. Absatz 2,In den besonders stark nachgefragten Studien Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Informatik, Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft, Pharmazie sowie Publizistik und Kommunikationswissenschaft muss folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium österreichweit zur Verfügung gestellt werden:

Studienfeld/Studium

Gesamt

Architektur und Städteplanung*

2.020

Biologie und Biochemie**

3.700

Informatik

2.500

Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft

10.630

Pharmazie

1.370

Publizistik und Kommunikationswissenschaft

1.529

* ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien.

** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß Paragraph 124 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015, bestanden haben sowie gemäß Paragraph 71 d, bestehen.

  1. Absatz 3,Die Aufteilung der Anzahl an Studienplätzen gemäß Absatz 2, auf die einzelnen Universitäten und auf die einzelnen Studien hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.
  2. Absatz 4,In den von den Studienfeldern gemäß Absatz 2, umfassten Studien bzw. in den Studien gemäß Absatz 2, ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  3. Absatz 5,Im Rahmen des Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens für Studien gemäß Absatz 2, ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und –werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 3, festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 3, festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.
  4. Absatz 6,Das Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien;
    2. Ziffer 2
      Sicherung der Zugänglichkeit für nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber; Sicherstellung, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt;
    3. Ziffer 3
      rechtzeitige und kostenlose Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und
    4. Ziffer 4
      eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.
    Auf die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist Paragraph 41, B-GlBG anzuwenden.

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

Paragraph 71 d,

  1. Absatz eins,Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
  2. Absatz 2,In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden:

Studium

Gesamt

Human- und Zahnmedizin

bis zu 2.000

Psychologie

bis zu 2.300

Veterinärmedizin

bis zu 250

  1. Absatz 3,In den Studien gemäß Absatz 2, erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Absatz 5, geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.
  2. Absatz 4,Paragraph 71 c, Absatz 6, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, anzuwenden.
  3. Absatz 5,In den Studien Human- und Zahnmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.
  4. Absatz 6,Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Paragraph 71 c, Absatz 6, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, anzuwenden.
  5. Absatz 7,Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. Paragraph 58, Absatz 8, ist nicht anzuwenden.

4. Abschnitt
Beurteilung des Studienerfolgs und Zeugnisse

Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen (Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation) oder der künstlerischen Arbeit (künstlerische Diplom-, Masterarbeit oder Dissertation) festzustellen.
  2. Absatz 2,Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.
  3. Absatz 3,Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
  4. Absatz 4,Die Beurteilung der Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Nichtigerklärung von Beurteilungen

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder
    2. Ziffer 2
      bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
  2. Absatz 2,Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
  3. Absatz 3,Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.

Zeugnisse

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
  2. Absatz 2,Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;
    2. Ziffer 2
      die Matrikelnummer;
    3. Ziffer 3
      den Familiennamen und die Vornamen;
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum;
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Studiums;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
    7. Ziffer 7
      das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten und die Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
    8. Ziffer 8
      den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;
    9. Ziffer 9
      den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
  3. Absatz 3,Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.
  4. Absatz 4,Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
  5. Absatz 5,Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen erforderlich.
  6. Absatz 6,Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
  7. Absatz 7,Erfolgreich absolvierte Studien gemäß Paragraph 58, Absatz 11, sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen.

4a. Abschnitt
Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob diese als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
  2. Absatz 2,Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.
  3. Absatz 3,Zulassungsprüfungen sind unbeschränkt wiederholbar.

Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Mindestens einmal im Studienjahr ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.
  2. Absatz 2,Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
  3. Absatz 3,Lehrveranstaltungen können unter Einbeziehung von Fernstudienelementen und elektronischen Lernumgebungen angeboten werden. Dabei sind geeignete Lernmaterialien bereitzustellen. Die Studierenden sind vor Beginn der Lehrveranstaltung über das Konzept der Lehrveranstaltung, sowie über die Inhalte, die Methoden und die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
  4. Absatz 4,Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.

Wiederholung von Prüfungen

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis zwölf Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. Dies gilt auch für die im Curriculum von Lehramtsstudien gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien. An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 dürfen zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dieselbe Prüfung an derselben Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind.
  3. Absatz 3,Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.
  4. Absatz 4,Die Studierenden sind berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung einmal zu wiederholen. Bei wiederholter negativer Beurteilung kann zur Vermeidung von besonderen Härtefällen eine zweite Wiederholung vorgesehen werden, wenn die negative Beurteilung der Wiederholung auf besondere, nicht durch die Studierende oder den Studierenden verschuldete Umstände zurückzuführen ist.
  5. Absatz 5,Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.

Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
    2. Ziffer 2
      in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
    3. Ziffer 3
      an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
    4. Ziffer 4
      an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
    5. Ziffer 5
      an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
    6. Ziffer 6
      an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
    abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
  4. Absatz 4,Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
  5. Absatz 5,Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
  6. Absatz 6,Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
  7. Absatz 7,Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
  8. Absatz 8,Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
    1. Ziffer eins
      im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
    2. Ziffer 2
      vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
    3. Ziffer 3
      vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
    4. Ziffer 4
      vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
    5. Ziffer 5
      vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
    abgelegt wurden.
  9. Absatz 9,Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Absatz eins, abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
  10. Absatz 10,Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.

Rechtsschutz bei Prüfungen

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
  2. Absatz 2,Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
  3. Absatz 3,Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
  4. Absatz 4,Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

5. Abschnitt
Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen

Bachelorarbeiten

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Im Bachelorstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  2. Absatz 2,Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, in der geltenden Fassung zu beachten.

Diplom- und Masterarbeiten

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Im Diplom- oder Masterstudium ist eine Diplom- oder Masterarbeit abzufassen. In besonders berufsorientierten Studien mit Ausnahme von Lehramtsstudien ist es zulässig, im Curriculum anstelle der Diplom- oder Masterarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Diplom- oder Masterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Diplom- oder Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Aufgabenstellung der Diplom- oder Masterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.
  3. Absatz 3,Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel von Einrichtungen der Universität, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.
  4. Absatz 4,Paragraph 80, Absatz 2, gilt auch für Diplom- und Masterarbeiten.

Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,In künstlerischen Studien ist eine künstlerische Diplom- oder Masterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit eine Diplom- oder Masterarbeit aus einem im Curriculum festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfach zu verfassen.
  2. Absatz 2,Die künstlerische Diplom- oder Masterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der künstlerischen Diplom- und Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  3. Absatz 3,Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 3, gelten auch für künstlerische Diplom- und Masterarbeiten.

Dissertationen und künstlerische Dissertationen

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation oder eine künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  2. Absatz 2,Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 3, gelten auch für Dissertationen und künstlerische Dissertationen.

Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
  2. Absatz 2,Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen.

Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist unbeschadet von Absatz 2, unzulässig.
  2. Absatz 2,Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im Curriculum des Studiums, für das die Arbeit anerkannt werden soll, festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.

Veröffentlichungspflicht

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröffentlichung elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss.
  2. Absatz 2,Die positiv beurteilte Dissertation oder künstlerische Dissertation oder die Dokumentation der künstlerischen Dissertation ist überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröffentlichung elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss.
  3. Absatz 3,Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.
  4. Absatz 4,Anlässlich der Übergabe einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Übergabe zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

6. Abschnitt
Akademische Grade

Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien, mit Ausnahme der Erweiterungsstudien, nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit, den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
  2. Absatz 2,Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit den festgelegten Mastergrad oder die festgelegte akademische Bezeichnung durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
  3. Absatz 3,Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung nicht zu übersetzen sind. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      das abgeschlossene Studium,
    4. Ziffer 4
      den verliehenen akademischen Grad oder die akademische Bezeichnung.
  4. Absatz 4,Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.
  5. Absatz 5,Wird ein ordentliches Studium auf Grund eines gemeinsamen Studienprogrammes abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte, bei einem Studienumfang von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte unter der Verantwortung einer Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig, zusätzlich zur Verleihung des akademischen Grades eine gemeinsame Urkunde mit dieser Partnereinrichtung oder diesen Partnereinrichtungen auszustellen.
  6. Absatz 6,Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß §54e hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der zulassenden Bildungseinrichtung den akademischen Grad zu verleihen, wobei die weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Bildungseinrichtungen auszuweisen sind.
  7. Absatz 7,Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid ein Anhang (Diploma Supplement) gemäß "Art". römisch neun.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, anzuschließen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung haben durch eine gemeinsame Verordnung festzulegen, in welcher Form das Diploma Supplement auszustellen ist.

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

Paragraph 87 a,

  1. Absatz eins,In den Curricula von Universitätslehrgängen dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
  2. Absatz 2,Wenn Absatz eins, nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

Führung akademischer Grade

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
  2. Absatz eins a,Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Absatz eins, in öffentliche Urkunden zu verlangen.
  3. Absatz 2,„Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen

Paragraph 89,

Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.

7. Abschnitt

Nostrifizierung

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
  3. Absatz 3,Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
  5. Absatz 5,Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
  6. Absatz 6,Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

8. Abschnitt
Studienbeitragsbestimmungen

Studienbeitrag

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
    1. Ziffer eins
      eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder
    2. Ziffer 2
      eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder
    3. Ziffer 3
      eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 a,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder
    4. Ziffer 4
      eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 b,, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder
    5. Ziffer 5
      eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,
    um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH.
  2. Absatz 2,Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter Absatz eins, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, haben einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.
  3. Absatz 3,Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
  4. Absatz 4,Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt.
  5. Absatz 5,Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.
  6. Absatz 6,Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch eine gemeinsame Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung festzulegen (Studienbeitragsverordnung).

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen
    1. Ziffer eins
      für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
    2. Ziffer 2
      für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
    3. Ziffer 3
      wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;
    4. Ziffer 3 a
      wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den „Least Developed Countries“ gemäß der „DAC List of ODA Recipients“ zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;
    5. Ziffer 4
      welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;
    6. Ziffer 6
      welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;
    7. Ziffer 7
      wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
  2. Absatz 2,Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.
  3. Absatz 3,Studierende, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
  4. Absatz 4,Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
  5. Absatz 5,Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin oder der Bundesminister und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung sind berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch eine gemeinsame Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können. Die Befreiung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Über die Befreiung hat das Rektorat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Auf die Befreiung besteht kein Rechtsanspruch.

9. Abschnitt
Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen für die Katholische Theologie

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Bei einem Übertritt von Studierenden von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (Artikel römisch fünf, Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich) an eine Organisationseinheit einer Universität, deren Wirkungsbereich sich auf die Katholische Theologie bezieht, gelten folgende besondere Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind als Ergänzungsprüfungen anzuerkennen, wenn die von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüferin oder der von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer
      1. Litera a
        die Lehrbefugnis (venia docendi) für das betreffende Fach besitzt oder
      2. Litera b
        von einer Organisationseinheit einer Universität, deren Wirkungsbereich sich auf die Katholische Theologie bezieht, zur Abnahme der Ergänzungsprüfungen für die Dauer von jeweils drei Jahren bevollmächtigt wurde.
    2. Ziffer 2
      Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie vor
      1. Litera a
        einer für ein Fach der Katholischen Theologie hiezu bestellten Universitätsprofessorin oder einem für ein Fach der Katholischen Theologie hiezu bestellten Universitätsprofessor oder
      2. Litera b
        einer oder einem sonst von einer Organisationseinheit einer Universität, deren Wirkungsbereich sich auf die Katholische Theologie bezieht, hiezu Bevollmächtigten abgelegt wurden. Zu der in angemessener Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung ist der kirchlichen theologischen Lehranstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    3. Ziffer 3
      Absolventinnen und Absolventen dieser kirchlichen theologischen Lehranstalten ist der jeweilige für das Studium vorgesehene akademische Grad zu verleihen, wenn die abgelegten Prüfungen gemäß den oben genannten Bestimmungen anerkannt wurden und die wissenschaftliche Arbeit von einer für ein Fach der Katholischen Theologie bestellten Universitätsprofessorin oder einem für ein Fach der Katholischen Theologie bestellten Universitätsprofessor positiv beurteilt oder von einer fachzuständigen Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) an der betreffenden Lehranstalt betreut und positiv beurteilt wurde.
  2. Absatz 2,Für die Verleihung des akademischen Grades ist diesfalls die Zulassung zum Studium an der Universität nicht erforderlich.

Sonderbestimmungen für das gemeinsame Studium der Humanmedizin an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz

Paragraph 93 a,

  1. Absatz eins,Das Studium der Humanmedizin ist gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2014,, („"Art". 15a B-VG-Vereinbarung“) von der Universität Linz gemeinsam mit der Medizinischen Universität Graz als Bachelorstudium und von der Universität Linz als Masterstudium einzurichten und durchzuführen. Näheres zur Durchführung des Bachelorstudiums ist in einer Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin zwischen der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz zu regeln. Paragraph 54 e, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Einrichtung des gemeinsamen Bachelorstudiums der Humanmedizin gemäß Absatz eins, steht abweichend von Paragraph 124, Absatz 5, einer weiteren Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz nicht entgegen.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Studierenden (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 14 c,);“

Novellierungsanordnung 16a, Paragraph 110, Absatz eins, lautet:

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Anstelle der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, und des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten die nachfolgenden Bestimmungen. Ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      das wissenschaftliche Personal, auf das das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist, wobei im Hinblick auf Paragraph 29, Absatz 5, abweichend von Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 4 b, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz im Einvernehmen mit den gemäß Paragraph 34, gewählten Vertreterinnen und Vertretern durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden kann, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 60 Stunden betragen kann, wenn die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer im Vorhinein schriftlich zugestimmt hat, und die die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden übersteigenden Zeiten ausschließlich für universitäre Aufgaben in Forschung und Lehre in der Normalarbeitszeit gewidmet werden.
    2. Ziffer 2
      leitende Angestellte der Universitäten, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    akademische Funktionärinnen und Funktionäre der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, der Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 HG sowie der in Österreich gemäß Paragraphen 23 und 24 HS-QSG akkreditierten Fachhochschul-Einrichtungen, Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten;
  2. Ziffer 2
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zuständigen Bundesministerien sowie“

Novellierungsanordnung 18, 124a samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 18a, In Teil römisch acht wird nach Paragraph 141, folgender Abschnitt 6a. samt Überschrift eingefügt:

„6a. Abschnitt
Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung

Grundsätze

Paragraph 141 a,

Ab 2019 (erstmals mit Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021) erfolgt die Finanzierung der Universitäten (Paragraph 12,) nach kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Kriterien, die folgende Ziele verfolgt:

  1. Ziffer eins
    Qualitätsverbesserung in Lehre und Forschung/Entwicklung sowie Erschließung der Künste,
  2. Ziffer 2
    Erhöhung der Transparenz durch Teilung des den Universitäten zur Verfügung stehenden Globalbudgets in Beträge jeweils für die Teilbereiche Lehre, Forschung/Entwicklung bzw. Erschließung der Künste und Infrastruktur einschließlich strategischer Entwicklung,
  3. Ziffer 3
    Erhöhung der Studienqualität, vor allem durch Verbesserung der Betreuungsrelationen und der Studienbedingungen, insbesondere in stark nachgefragten Studien,
  4. Ziffer 4
    Ausbau von Studienplätzen im Einklang mit dem österreichweiten Bedarf, insbesondere in den Fächern der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik („MINT-Fächer“),
  5. Ziffer 5
    Möglichkeit der konkreten Planung der Kapazitäten unter Nutzung der österreichweit zur Verfügung stehenden Kapazitäten durch Lenkungsmaßnahmen, insbesondere durch Information, Anreizsysteme und Maßnahmen zur Erhöhung der Verbindlichkeit der Studienwahl,
  6. Ziffer 6
    Verbesserung der sozialen Durchmischung und Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit,
  7. Ziffer 7
    Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien und der Anzahl der abgeschlossenen Studien;

Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2019 bis 2021

Paragraph 141 b,

Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (Paragraph 12, Absatz 2,) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 11,07 Milliarden €. Die Verteilung auf die einzelnen Universitäten hat gem. Paragraph 141 c, zu erfolgen.

Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Paragraph 141 c,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 31. Jänner 2018 eine Regierungsvorlage zur Neuregelung der Finanzierung der Universitäten im Sinne des Paragraph 141 a, zuzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung des Gesamtbetrages für die Finanzierung der Universitäten für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nach den Grundsätzen dieses Abschnittes erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister abweichend von Paragraph 12, Absatz 2 bis 31, März 2018.
  3. Absatz 3,Den Entwurf der Leistungsvereinbarung für die Periode 2019 bis 2021 hat die Universität abweichend von Paragraph 13, Absatz 7 bis 30, Juni 2018 vorzulegen, die Stellungnahme der Bundesministerin oder des Bundesministers dazu hat bis 30. September 2018 zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 143, Absatz 46, lautet:

  1. Absatz 46,Paragraph 71 c, Absatz 6, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zulassung zum Studium bis zum Wintersemester 2019/2020 die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität oder in anderer geeigneter Form erfolgen kann.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 143, werden folgende Absatz 47 und 48 angefügt:

  1. Absatz 47,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Paragraph 110, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. römisch eins Nr. 129/2017 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen sind frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen. Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen, die aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2019 zu verlautbaren. Abschnitt 6a des Teil römisch acht in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, tritt mit 1. August 2017 in Kraft.
  2. Absatz 48,Die Verleihung eines akademischen Bachelorgrades für den Abschluss eines Human- oder Zahnmedizinischen Bachelorstudiums ist ab dem 1. Juni 2017 zulässig.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 144, Ziffer 8 a und 9 lautet:

  1. Ziffer 8 a
    hinsichtlich der Paragraph 60, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 87, Absatz 7, letzter Satz, Paragraph 91, Absatz 6 und Paragraph 92, Absatz 6, erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung;
  2. Ziffer 9
    im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.“

Artikel 6
Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den Paragraph 3, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„§

3a. Gemeinsame Studienprogramme

Paragraph

3b. Gemeinsam eingerichtete Studien“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, des Inhaltsverzeichnisses lautet:

„§ 5.

Studienberechtigungsprüfung“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „Personengruppe gemäß Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 15/1998“ durch die Wortfolge „Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, 10 und Ziffer 11, lauten:

  1. Ziffer 6
    Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende Prüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Master- oder Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bachelorstudiengängen sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über die eigenständig anzufertigenden Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen; die abschließende Bachelorprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.
  2. Ziffer 10
    Fachhochschul-Studiengänge dürfen auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden. Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.
  3. Ziffer 11
    Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind berechtigt, Lehrgänge zur Weiterbildung einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 3, werden folgende Paragraphen 3 a und 3 b samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinsame Studienprogramme

Paragraph 3 a,

Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.

Gemeinsam eingerichtete Studien

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.
  2. Absatz 2,In dem von den zuständigen Organen der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen gemäß Absatz 6, jeweils zur Anwendung kommen.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.
  5. Absatz 5,Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad bzw. die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
  6. Absatz 6,Im Falle der Beteiligung an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität oder Pädagogischen Hochschule finden die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2001,, bzw. des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, Anwendung. Gegen Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  7. Absatz 7,Studien zur Erlangung eines Lehramtes können nur als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne von Paragraph 54, Absatz 9, UG sowie Paragraph 38, Absatz 2 c, HG mit zumindest einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 4, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Bestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann der Erhalter die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Erhalter bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Erhalter eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Studienberechtigungsprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe der Satzung durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien einer Studienrichtungsgruppe.
  2. Absatz 2,Die Studienberechtigungsprüfung kann für jene Studienrichtungsgruppen gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, UG angeboten werden, wenn ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
  3. Absatz 3,Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen.
  4. Absatz 4,Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Kollegium jener Fachhochschule einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung;
    3. Ziffer 3
      das angestrebte Studium;
    4. Ziffer 4
      den Nachweis der Vorbildung (Absatz 3,);
    5. Ziffer 5
      das Wahlfach oder die Wahlfächer.
  5. Absatz 5,Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
    1. Ziffer eins
      eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema;
    2. Ziffer 2
      zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und
    3. Ziffer 3
      eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich der angestrebten Studienrichtungsgruppe (Wahlfach oder Wahlfächer).
  6. Absatz 6,Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Absatz 5, Ziffer eins, hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.
  7. Absatz 7,Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Satzung festzulegen.
  8. Absatz 8,Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Absatz 5, Ziffer 3, (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Kollegium zu bestimmen. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.
  9. Absatz 9,Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Kollegium anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Kollegium darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.
  10. Absatz 10,Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach oder den Wahlfächern gemäß Absatz 5, Ziffer 3, auf Ansuchen zu befreien.
  11. Absatz 11,Das Kollegium hat für Prüfungen, die an einer Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.
  12. Absatz 12,Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen ist ausgeschlossen. Bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen.
  13. Absatz 13,Die Beurteilung einer Prüfung gemäß Absatz 5, hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2,, des Paragraph 17, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 21, sind sinngemäß anzuwenden.
  14. Absatz 14,Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Kollegium hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
  15. Absatz 15,Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.
  16. Absatz 16,Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Absatz 5, Ziffer 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Absatz 5, Ziffer 2, für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen in der Satzung.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, 10 und 11, Paragraph 3 a,, Paragraph 3 b,, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 5 a,, Paragraph 5 und Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Die Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß Paragraph 3 b, mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule setzt ein einheitliches Matrikelnummernsystem und die Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen Daten voraus.“

Artikel 7
Änderung des Privatuniversitätengesetzes

Das Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3,Studien dürfen auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten werden. Gemeinsame Studienprogramme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden. Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein gemeinsames Studienprogramm oder ein gemeinsam eingerichtetes Studium nicht mehr durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.
  2. Absatz 4,Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, werden folgende Paragraphen 3 a und 3 b samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinsame Studienprogramme

Paragraph 3 a,

Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.

Gemeinsam eingerichtete Studien

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.
  2. Absatz 2,In dem von den zuständigen Organen der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen gemäß Absatz 6, jeweils zur Anwendung kommen.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.
  5. Absatz 5,Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad bzw. die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
  6. Absatz 6,Im Falle der Beteiligung an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität oder Pädagogischen Hochschule finden die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2001,, bzw. des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, Anwendung. Gegen Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  7. Absatz 7,Studien zur Erlangung eines Lehramtes können nur als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne von Paragraph 54, Absatz 9, UG sowie Paragraph 38, Absatz 2 c, HG mit zumindest einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 8, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 3, Absatz 3 und 4, Paragraph 3 a, sowie Paragraph 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Einrichtung eines gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß Paragraph 3 b, mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule setzt ein einheitliches Matrikelnummernsystem und die Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen Daten voraus.“

Artikel 8
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 23, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 24, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 23, Absatz 4 a und Paragraph 24, Absatz 5 a und die Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Anlage zu Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, tritt mit Ablauf des 30. Septembers 2017 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Die Anlage zu Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Die Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

„Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4

Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer, inklusiver, interkultureller, interreligiöser und sozialer Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien:

1. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe

1.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten; davon:

  1. Litera a
    40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;
  2. Litera b
    120 bis 130 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und -didaktik mit Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe), wobei der Anteil der Fachdidaktik im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen hat;
  3. Litera c
    60 bis 80 ECTS-Anrechnungspunkte für den Schwerpunkt: im Rahmen der Inklusiven Pädagogik Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc.; Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Schwerpunkt vorzusehen; für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte. Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren.
  4. Litera d
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.

1.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

  1. Litera a
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  2. Litera b
    der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS- Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;
  3. Litera c
    pädagogisch praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;
  4. Litera d
    falls nach Absolvierung eines Bachelorstudiums für die Primarstufe die Elementar- und die Primarstufe abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte.
Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden.

2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

2.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;
  2. Litera b
    pro Unterrichtsfach 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaften bzw. 190 bis 200 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel);
  3. Litera c
    oder statt 2. Unterrichtsfach Spezialisierung im Umfang von 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkten (im Rahmen der Inklusiven Pädagogik: Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc., Medienpädagogik, Berufsorientierung etc.; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik). Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen;
  4. Litera d
    von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen;
  5. Litera e
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.

2.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten:

  1. Litera a
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  2. Litera b
    der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;
  3. Litera c
    im Gesamtstudium müssen mindestens 115 ECTS-Anrechnungspunkte fachbezogene Teile pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung bzw. mindestens 230 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel) enthalten sein.
  4. Sub-Litera, d,
    von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen;
  5. Sub-Litera, e,
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind.
Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

3. Für Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach:

3.1. Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Litera a
    Absolvierung eines fachlich in Frage kommenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und
  2. Litera b
    Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis im Umfang von mindestens 3.000 Stunden.

3.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  2. Litera b
    mindestens 45 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;
  3. Litera c
    mindestens 23 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik;
  4. Litera d
    pädagogisch-praktische Studien im Ausmaß von 30 ECTS- Anrechnungspunkten sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.

4. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung):

4.1. Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Litera a
    eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (zB Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS);
  2. Litera b
    eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln.

 4.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;
  2. Litera b
    120 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen; davon können maximal 120 ECTS-Anrechnungspunkte für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis angerechnet werden; falls keine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt, können maximal 60 ECTS-Anrechnungspunkte angerechnet werden;
  3. Litera c
    60 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkte für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;
  4. Litera d
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

4.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

  1. Litera a
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  2. Litera b
    pädagogische Spezialisierungen (z B Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).

5. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung):

5.1. Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Litera a
    Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240-300 ECTS-Anrechnungspunkten;
  2. Litera b
    eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln.

5.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    180 ECTS-Anrechnungspunkte, die aus dem facheinschlägigen Studium angerechnet werden;
  2. Litera b
    60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik;
  3. Litera c
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

5.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

  1. Litera a
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  2. Litera b
    pädagogische Spezialisierungen (z B Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).“

Van der Bellen

Kern