128. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2017, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 wird folgender Abs. 65 angefügt:Paragraph 10, wird folgender Absatz 65, angefügt:
„(65)Absatz 65,§ 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Ausgaben für Beihilfen und Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in Gemeinden, über gemeinnützige Trägervereine und Unternehmen für über 50-jährige Langzeitbeschäftigungslose sind ab Juli 2017 bis 30. Juni 2019 bis zu einer Obergrenze von 778 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Die Maßnahmen sind bis Ende 2018 durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu evaluieren.“
Van der Bellen
Kern