127. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Apothekengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird wie folgt geändert:Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 5 Z 4 wird das Zitat „§ 19a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 19a Abs. 2 Z 4“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 4, wird das Zitat „§ 19a Absatz 2, durch das Zitat „§ 19a Absatz 2, Ziffer 4, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift zu § 19a und in § 19a Abs. 6 und 9 wird jeweils vor dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und“ sowie in § 19a Abs. 8 vor der Wortfolge „ein Arbeitnehmer“ die Wortfolge „eine Arbeitnehmerin bzw.“, in § 19a Abs. 9 vor dem Wort „Vertreter“ die Wortfolge „Vertreterinnen und“ bzw. vor dem Wort „Apothekenleiter“ die Wortfolge „Apothekenleiterinnen und“ eingefügt.In der Überschrift zu Paragraph 19 a und in Paragraph 19 a, Absatz 6, und 9 wird jeweils vor dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und“ sowie in Paragraph 19 a, Absatz 8, vor der Wortfolge „ein Arbeitnehmer“ die Wortfolge „eine Arbeitnehmerin bzw.“, in Paragraph 19 a, Absatz 9, vor dem Wort „Vertreter“ die Wortfolge „Vertreterinnen und“ bzw. vor dem Wort „Apothekenleiter“ die Wortfolge „Apothekenleiterinnen und“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19a werden die Abs. 1 und 2 durch folgende Abs. 1 bis 2d ersetzt:In Paragraph 19 a, werden die Absatz eins, und 2 durch folgende Absatz eins, bis 2d ersetzt:
„(1)Absatz eins,Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Apothekenleiterinnen bzw. Apothekenleiter oder als andere allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit den folgenden Abweichungen.
(2)Absatz 2,Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der Apotheken gemäß § 8 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag zulassen:Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der Apotheken gemäß Paragraph 8, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag zulassen:
verlängerte Dienste von bis zu 25 Stunden,
abweichend von Z 1 bis zum 31. Dezember 2019 verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden, wobei eine weitere Verlängerung der Dienste von bis zu zwei Stunden für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zugelassen werden kann, die an beiden Tagen des verlängerten Dienstes einen Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten,abweichend von Ziffer eins bis zum 31. Dezember 2019 verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden, wobei eine weitere Verlängerung der Dienste von bis zu zwei Stunden für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zugelassen werden kann, die an beiden Tagen des verlängerten Dienstes einen Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten,
innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 48 Stunden,
abweichend von Z 3 bis zum 31. Dezember 2019 innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden in Apotheken, die nach den apothekenrechtlichen Vorschriften mindestens 60 Bereitschaftsdienste im Turnus pro Kalenderjahr leisten müssen,abweichend von Ziffer 3 bis zum 31. Dezember 2019 innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden in Apotheken, die nach den apothekenrechtlichen Vorschriften mindestens 60 Bereitschaftsdienste im Turnus pro Kalenderjahr leisten müssen,
in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes eine Wochenarbeitszeit von bis zu 72 Stunden, wobei eine Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig ist und
eine Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes von 17 auf bis zu 26 Wochen.
(2a)Absatz 2 a,Eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 auf bis zu 60 Stunden im Rahmen des Abs. 2 Z 4 ist nur zulässig, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer einer solchen Verlängerungsmöglichkeit schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf außer bei betriebsfremden Vertreterinnen und Vertretern nach § 17b Abs. 1 erster Satz Apothekengesetz nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen.Eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 auf bis zu 60 Stunden im Rahmen des Absatz 2, Ziffer 4, ist nur zulässig, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer einer solchen Verlängerungsmöglichkeit schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf außer bei betriebsfremden Vertreterinnen und Vertretern nach Paragraph 17 b, Absatz eins, erster Satz Apothekengesetz nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen.
(2b)Absatz 2 b,Diese Zustimmung kann mit einer Vorankündigungsfrist von acht Wochen
für den nächsten Durchrechnungszeitraum,
bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 17 Wochen für den verbleibenden Zeitraum
schriftlich widerrufen werden.
(2c)Absatz 2 c,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Verlängerung im Rahmen des Abs. 2 Z 4 nicht zustimmen oder ihre Zustimmung widerrufen haben, gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung und die Beendigung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Aufstiegschancen.Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Verlängerung im Rahmen des Absatz 2, Ziffer 4, nicht zustimmen oder ihre Zustimmung widerrufen haben, gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung und die Beendigung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Aufstiegschancen.
(2d)Absatz 2 d,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben ein aktuelles Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die einer Verlängerung im Rahmen des Abs. 2 Z 4 schriftlich zugestimmt haben. Bei Widerruf ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen.“Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben ein aktuelles Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die einer Verlängerung im Rahmen des Absatz 2, Ziffer 4, schriftlich zugestimmt haben. Bei Widerruf ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 19a Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 19 a, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Verlängerte Dienste von bis zu 25 Stunden sind durch zwei, verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden durch drei Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 19a Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 19 a, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Nach verlängerten Diensten von mehr als 13 Stunden ist die folgende Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 19a Abs. 7 lautet:Paragraph 19 a, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Soweit nach § 8 des Apothekengesetzes sowie nach den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften eine Dienstleistung in Form der Ruferreichbarkeit zulässig ist, darf mit der einzelnen Arbeitnehmerin bzw. dem einzelnen Arbeitnehmer Ruferreichbarkeit nur an 15 Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von 13 Kalenderwochen an 45 Tagen, jedoch höchstens an 30 aufeinanderfolgenden Tagen vereinbart werden kann.“Soweit nach Paragraph 8, des Apothekengesetzes sowie nach den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften eine Dienstleistung in Form der Ruferreichbarkeit zulässig ist, darf mit der einzelnen Arbeitnehmerin bzw. dem einzelnen Arbeitnehmer Ruferreichbarkeit nur an 15 Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von 13 Kalenderwochen an 45 Tagen, jedoch höchstens an 30 aufeinanderfolgenden Tagen vereinbart werden kann.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 34 wird folgender Abs. 36 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36,§ 9 Abs. 5 Z 4, die Überschrift zu § 19a, § 19a Abs. 1 bis 2d, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 erster Satz sowie Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 4,, die Überschrift zu Paragraph 19 a,, Paragraph 19 a, Absatz eins, bis 2d, Absatz 4, erster Satz, Absatz 5, erster Satz sowie Absatz 6, bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „Für angestellte Apothekenleiter und andere vertretungsberechtigte Apotheker“ durch die Wortfolge „Für angestellte Apothekenleiterinnen bzw. Apothekenleiter und andere allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, wird die Wortfolge „Für angestellte Apothekenleiter und andere vertretungsberechtigte Apotheker“ durch die Wortfolge „Für angestellte Apothekenleiterinnen bzw. Apothekenleiter und andere allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 Abs. 2 entfällt die Z 3.In Paragraph 21, Absatz 2, entfällt die Ziffer 3,
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 33 Abs. 1y wird folgender Abs. 1z angefügt:Nach Paragraph 33, Absatz eins y, wird folgender Absatz eins z, angefügt:
„(1z)Absatz eins z,§ 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 21 Abs. 2 Z 3 außer Kraft.“Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2016, wird wie folgt geändert:Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 5a lautet:Paragraph 8, Absatz 5 a, lautet:
„(5a)Absatz 5 a,Apotheken, die innerhalb eines Kalenderjahres an mindestens 80 Tagen Bereitschaftsdienst leisten, dürfen diesen in Ruferreichbarkeit (Abs. 3) verrichten.“Apotheken, die innerhalb eines Kalenderjahres an mindestens 80 Tagen Bereitschaftsdienst leisten, dürfen diesen in Ruferreichbarkeit (Absatz 3,) verrichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 68a Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Paragraph 68 a, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 8 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2017 tritt mit. 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 8 unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2017 können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie sind frühestens mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen.“Paragraph 8, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017, tritt mit. 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Paragraph 8, unter Berücksichtigung des Paragraph 8, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie sind frühestens mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen.“
Van der Bellen
Kern