125. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
2 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
3 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
4 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2017, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „405,98 €, vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017,“ durch den Ausdruck „425,70 €“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „405,98 €, vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017,“ durch den Ausdruck „425,70 €“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, Dem § 31a wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 31 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Ab 1. Jänner 2019 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Bis 31. Dezember 2023 sind alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, auszutauschen. Das Lichtbild ist vom Karteninhaber/von der Karteninhaberin beizubringen, soweit es nicht aus Beständen von Bundes- oder Landesbehörden entnommen wird. Die Übermittlung aus diesen Beständen an den Hauptverband ist zulässig und vorzunehmen, soweit dies automationsunterstützt möglich ist. Näheres wird durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt. Die für die Umsetzung dieser Maßnahmen erforderlichen Mittel sind dem Hauptverband vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, Nach § 188a wird folgender § 188b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 188 a, wird folgender Paragraph 188 b, samt Überschrift eingefügt:
„Sonstige vorbeugende Maßnahmen
§ 188b.Paragraph 188 b,
Den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Personen benannt werden und die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist als vorbeugende Maßnahme die Impfung gegen Hepatitis A und B zu gewähren.“
1c.Novellierungsanordnung 1c, § 247 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 247, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden.“„Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 607, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 4, Absatz 3, APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden.“
1cc.Novellierungsanordnung 1cc, Im Fünften Teil wird nach Abschnitt II folgender Abschnitt IIa eingefügt:Im Fünften Teil wird nach Abschnitt römisch zwei folgender Abschnitt römisch zwei a eingefügt:
„ABSCHNITT IIa„ABSCHNITT römisch zwei a
Verbot des Pflegeregresses
§ 330a.Paragraph 330 a,
(Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.
Bereitstellung von Mitteln zur Abschaffung des Pflegeregresses
§ 330b.Paragraph 330 b,
Zur Abdeckung der Einnahmen, die den Ländern durch das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a entgehen, sind vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 im Ausmaß von 100 Millionen Euro jährlich im jeweiligen Bundesfinanzgesetz und Bundesfinanzrahmengesetz zusätzlich zur Verfügung zu stellen und den Ländern nach dem gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung aus dem Pflegefonds zuzuweisen.“ Zur Abdeckung der Einnahmen, die den Ländern durch das Verbot des Pflegeregresses nach Paragraph 330 a, entgehen, sind vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 im Ausmaß von 100 Millionen Euro jährlich im jeweiligen Bundesfinanzgesetz und Bundesfinanzrahmengesetz zusätzlich zur Verfügung zu stellen und den Ländern nach dem gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung aus dem Pflegefonds zuzuweisen.“
1d.Novellierungsanordnung 1d, Nach § 412 werden folgende §§ 412a bis 412e samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 412, werden folgende Paragraphen 412 a bis 412 e samt Überschriften eingefügt:
„Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung
§ 412a.Paragraph 412 a,
Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten des Krankenversicherungsträgers und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchzuführen. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt
auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (§§ 412b und 412c) oderauf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Paragraphen 412 b und 412 c) oder
auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 412d)auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Paragraph 412 d,)
nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmlich bestimmt wurden, odernach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, soweit es sich um Berechtigte zur Ausübung eines freien Gewerbes handelt, die von den Trägern der Krankenversicherung und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmlich bestimmt wurden, oder
nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG odernach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder
nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG odernach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG oder
auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (§ 412e).auf Antrag der versicherten Person oder ihres Auftraggebers/ihrer Auftraggeberin (Paragraph 412 e,).
Versicherungszuordnung auf Grund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (Neuzuordnung)
§ 412b.Paragraph 412 b,
(1)Absatz eins,Stellt der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt bei der Prüfung nach § 41a dieses Bundesgesetzes oder nach § 86 EStG 1988 für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person einen Sachverhalt fest, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) Anlass gibt, so hat der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ohne unnötigen Aufschub von dieser Prüfung zu verständigen. Die Verständigung hat den Namen, die Versicherungsnummer sowie den geprüften Zeitraum und die Art der Tätigkeit zu enthalten.Stellt der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt bei der Prüfung nach Paragraph 41 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 86, EStG 1988 für eine im geprüften Zeitraum nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG versicherte Person einen Sachverhalt fest, der zu weiteren Erhebungen über eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) Anlass gibt, so hat der Krankenversicherungsträger oder das Finanzamt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ohne unnötigen Aufschub von dieser Prüfung zu verständigen. Die Verständigung hat den Namen, die Versicherungsnummer sowie den geprüften Zeitraum und die Art der Tätigkeit zu enthalten.
(2)Absatz 2,Erfolgt eine Verständigung nach Abs. 1, so sind die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen.Erfolgt eine Verständigung nach Absatz eins,, so sind die weiteren Ermittlungen vom Krankenversicherungsträger und von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches durchzuführen.
Bindungswirkung, Bescheidzustellung
§ 412c.Paragraph 412 c,
(1)Absatz eins,Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b das Vorliegen einer PflichtversicherungWird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, das Vorliegen einer Pflichtversicherung
nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber oder
nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
bejaht, so sind die Krankenversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung).
(2)Absatz 2,Wird nach Abschluss der Prüfungen nach § 412b vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.Wird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.
(3)Absatz 3,Im Bescheid hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern auseinander zu setzen.
(4)Absatz 4,Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt zuzustellen.
(5)Absatz 5,Die Bindungswirkung nach den Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn eine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Die Bindungswirkung nach den Absatz eins und 2 gilt nicht, wenn eine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (Vorabprüfung)
§ 412d.Paragraph 412 d,
Auf die Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (im Umfang nach § 412a Z 2) oder nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bzw. nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG sind die §§ 412b und 412c so anzuwenden, dass Auf die Versicherungszuordnung auf Grund der Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (im Umfang nach Paragraph 412 a, Ziffer 2,) oder nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bzw. nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG in Verbindung mit Punkt 6 oder 7 der Anlage 2 zum BSVG sind die Paragraphen 412 b und 412 c so anzuwenden, dass
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Krankenversicherungsträger, der bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz zuständig wäre, ohne unnötigen Aufschub von der Anmeldung zu verständigen hat;
die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Ergebnisse in der Frage, ob eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG vorliegt, samt den zugrunde liegenden Unterlagen bei der Anmeldung dem Krankenversicherungsträger nach Z 1 zu übermitteln hat; dem Krankenversicherungsträger nach Z 1 sind sämtliche Erhebungsergebnisse zur Verfügung zu stellen;die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Ergebnisse in der Frage, ob eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG vorliegt, samt den zugrunde liegenden Unterlagen bei der Anmeldung dem Krankenversicherungsträger nach Ziffer eins, zu übermitteln hat; dem Krankenversicherungsträger nach Ziffer eins, sind sämtliche Erhebungsergebnisse zur Verfügung zu stellen;
an die Stelle des Abschlusses der Prüfungen nach § 412c der Abschluss der Prüfungen nach den Z 1 und 2 tritt, wobei für die Bescheiderlassung § 412c Abs. 2 bis 4 gilt.an die Stelle des Abschlusses der Prüfungen nach Paragraph 412 c, der Abschluss der Prüfungen nach den Ziffer eins und 2 tritt, wobei für die Bescheiderlassung Paragraph 412 c, Absatz 2 bis 4 gilt.
Versicherungszuordnung auf Antrag
§ 412e.Paragraph 412 e,
Die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin kann bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 GSVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die §§ 412b und 412c sind sinngemäß anzuwenden.“ Die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin kann bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die Paragraphen 412 b und 412 c sind sinngemäß anzuwenden.“
1e.Novellierungsanordnung 1e, Im § 607 Abs. 12 dritter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.Im Paragraph 607, Absatz 12, dritter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.
1f.Novellierungsanordnung 1f, Im § 617 Abs. 13 viertletzter Satz zweiter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.Im Paragraph 617, Absatz 13, viertletzter Satz zweiter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.
1g.Novellierungsanordnung 1g, Im § 617 Abs. 13 drittletzter Satz wird der Ausdruck „Höchstgrenzen von 30 und 60 Versicherungsmonaten dürfen“ durch den Ausdruck „Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf“ ersetzt.Im Paragraph 617, Absatz 13, drittletzter Satz wird der Ausdruck „Höchstgrenzen von 30 und 60 Versicherungsmonaten dürfen“ durch den Ausdruck „Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf“ ersetzt.
1h.Novellierungsanordnung 1h, § 669 Abs. 3 lautet:Paragraph 669, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 706 wird folgender § 707 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 706, wird folgender Paragraph 707, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,
§ 707.Paragraph 707,
(1)Absatz eins,Die §§ 247 Abs. 2, 412a bis 412e samt Überschriften, 607 Abs. 12 und 617 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.Die Paragraphen 247, Absatz 2, 412 a bis 412 e samt Überschriften, 607 Absatz 12 und 617 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat bis 31. Dezember 2017 unter Berücksichtigung der Patienten- und Versorgungssicherheit einen Gesetzentwurf zum Medikamentenmanagement für stationäre Pflegeeinrichtungen auszuarbeiten, der insbesondere einen begünstigten Bezug von Arzneimitteln sowie deren Bevorratung durch Wohn- und stationäre Pflegeeinrichtungen vorsieht.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 707 wird folgender § 707a samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 707, wird folgender Paragraph 707 a, samt Überschrift angefügt:
„Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017„Weitere Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,
§ 707a.Paragraph 707 a,
(1)Absatz eins,Die §§ 330b samt Überschrift und 669 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Die Paragraphen 330 b, samt Überschrift und 669 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.“(Verfassungsbestimmung) Paragraph 330 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2017, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 41 Abs. 3 lautet:Paragraph 41, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Wenn für eine Person auf Grund einer bestimmten Tätigkeit nachträglich statt der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
keine Pflichtversicherung für den entsprechenden Zeitraum festzustellen, wenn in diesem Zeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, andernfalls
die Beitragsgrundlagen nach § 26 um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern.die Beitragsgrundlagen nach Paragraph 26, um die auf Grund dieser Tätigkeit festgestellten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (allgemeine Beitragsgrundlage und Sonderzahlungen) zu vermindern.
Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.“Soweit aus diesem Grund Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu Ungebühr entrichtet wurden, sind diese an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss der versicherten Person durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 117a Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 117 a, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden.“„Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 298, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 298, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 298, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 4, Absatz 3, APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 194a wird folgender § 194b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 194 a, wird folgender Paragraph 194 b, samt Überschrift eingefügt:
„Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung
§ 194b.Paragraph 194 b,
Der Versicherungsträger hat die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (§ 412c Abs. 1 Z 2 ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.“ Der Versicherungsträger hat die Paragraphen 412 a bis 412 e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (Paragraph 412 c, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Im § 298 Abs. 12 dritter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.Im Paragraph 298, Absatz 12, dritter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.
2b.Novellierungsanordnung 2b, Im § 306 Abs. 10 viertletzter Satz zweiter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.Im Paragraph 306, Absatz 10, viertletzter Satz zweiter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.
2c.Novellierungsanordnung 2c, Im § 306 Abs. 10 drittletzter Satz wird der Ausdruck „Höchstgrenzen von 30 und 60 Versicherungsmonaten dürfen“ durch den Ausdruck „Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf“ ersetzt.Im Paragraph 306, Absatz 10, drittletzter Satz wird der Ausdruck „Höchstgrenzen von 30 und 60 Versicherungsmonaten dürfen“ durch den Ausdruck „Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 366 wird folgender § 367 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 366, wird folgender Paragraph 367, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,
§ 367.Paragraph 367,
Die §§ 41 Abs. 3, 117a Abs. 2, 194b samt Überschrift, 298 Abs. 12 und 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“ Die Paragraphen 41, Absatz 3, 117 a, Absatz 2, 194 b, samt Überschrift, 298 Absatz 12 und 306 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2017, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 40 Abs. 3 lautet:Paragraph 40, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Wird rückwirkend festgestellt, dass eine bestimmte Nebentätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die auf diese Tätigkeit entfallenden Teile der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, die zu Ungebühr entrichtet wurden, an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen, wenn es sich bei der in Betracht kommenden Person um den Betriebsführer/die Betriebsführerin selbst handelt. Bezieht sich die Beitragsüberweisung hingegen auf eine hauptberuflich beschäftigte angehörige Person, so sind nur die personenbezogenen Teile der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung davon umfasst. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beitragsteile auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin nach diesem Bundesgesetz durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.“Wird rückwirkend festgestellt, dass eine bestimmte Nebentätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die auf diese Tätigkeit entfallenden Teile der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, die zu Ungebühr entrichtet wurden, an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen, wenn es sich bei der in Betracht kommenden Person um den Betriebsführer/die Betriebsführerin selbst handelt. Bezieht sich die Beitragsüberweisung hingegen auf eine hauptberuflich beschäftigte angehörige Person, so sind nur die personenbezogenen Teile der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung davon umfasst. Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beitragsteile auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin nach diesem Bundesgesetz durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 108a Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 108 a, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden.“„Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 287, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 287, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 287, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 4, Absatz 3, APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 182 wird folgender § 182a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 182, wird folgender Paragraph 182 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung
§ 182a.Paragraph 182 a,
Der Versicherungsträger hat die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (§ 412c Abs. 1 Z 2 ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.“ Der Versicherungsträger hat die Paragraphen 412 a bis 412 e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (Paragraph 412 c, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Im § 287 Abs. 12 dritter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.Im Paragraph 287, Absatz 12, dritter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.
2b.Novellierungsanordnung 2b, Im § 295 Abs. 11 viertletzter Satz zweiter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.Im Paragraph 295, Absatz 11, viertletzter Satz zweiter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.
2c.Novellierungsanordnung 2c, Im § 295 Abs. 11 drittletzter Satz wird der Ausdruck „Höchstgrenzen von 30 und 60 Versicherungsmonaten dürfen“ durch den Ausdruck „Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf“ ersetzt.Im Paragraph 295, Absatz 11, drittletzter Satz wird der Ausdruck „Höchstgrenzen von 30 und 60 Versicherungsmonaten dürfen“ durch den Ausdruck „Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 359 wird folgender § 360 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 359, wird folgender Paragraph 360, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,
§ 360.Paragraph 360,
Die §§ 40 Abs. 3, 108a Abs. 2, 182a samt Überschrift, 287 Abs. 12 und 295 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“ Die Paragraphen 40, Absatz 3, 108 a, Absatz 2, 182 a, samt Überschrift, 287 Absatz 12 und 295 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2017, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Im § 86 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 86, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Liegt ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid nach § 412c ASVG oder § 194b GSVG oder § 182a BSVG vor, so ist die Versicherungszuordnung auch für die Qualifikation der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 bindend. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid auf falschen Angaben beruht oder sich der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat.“Liegt ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid nach Paragraph 412 c, ASVG oder Paragraph 194 b, GSVG oder Paragraph 182 a, BSVG vor, so ist die Versicherungszuordnung auch für die Qualifikation der Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, bindend. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid auf falschen Angaben beruht oder sich der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat.“
Van der Bellen
Kern