123. Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 4 wird nach der Z 2 folgende Z 3 eingefügt:Im Paragraph eins, Absatz 4, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 3, eingefügt:
Abweichend von Z 1 und Z 2 gilt für Ansprüche auf Auszahlung von fällig gewordenem Entgelt aus Überstunden- oder Mehrarbeit, für die Zeitausgleich vereinbart war, aus Zeitguthaben oder Zeitzuschlägen als Grenzbetrag für jede abzugeltende Stunde ein Viertel der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Diese Ansprüche gelten abweichend von § 44 Abs. 7 ASVG für jenen Kalendermonat als erworben, in dem sie fällig geworden sind; als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt für diese Ansprüche der 30-fache Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit.“Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, gilt für Ansprüche auf Auszahlung von fällig gewordenem Entgelt aus Überstunden- oder Mehrarbeit, für die Zeitausgleich vereinbart war, aus Zeitguthaben oder Zeitzuschlägen als Grenzbetrag für jede abzugeltende Stunde ein Viertel der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Diese Ansprüche gelten abweichend von Paragraph 44, Absatz 7, ASVG für jenen Kalendermonat als erworben, in dem sie fällig geworden sind; als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt für diese Ansprüche der 30-fache Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift vor § 3a lautet:Die Überschrift vor Paragraph 3 a, lautet:
„für Entgelt und Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben vor der Insolvenz“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3a Abs. 1 lautet:Paragraph 3 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Insolvenz-Entgelt gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich oder im Rahmen eines gesetzlich oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht wurden und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird oder soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird.“Insolvenz-Entgelt gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich oder im Rahmen eines gesetzlich oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht wurden und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird oder soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 3a Abs. 2 (Einleitungssatz), Abs. 3 und Abs. 5 wird der Ausdruck „laufendes Entgelt“ jeweils durch den Ausdruck „Entgelt“ ersetzt.Im Paragraph 3 a, Absatz 2, (Einleitungssatz), Absatz 3 und Absatz 5, wird der Ausdruck „laufendes Entgelt“ jeweils durch den Ausdruck „Entgelt“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 3a Abs. 2 Z 5 letzter Satz wird der Ausdruck „jenes laufende Entgelt“ durch den Ausdruck „jenes Entgelt“ ersetzt.Im Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 5, letzter Satz wird der Ausdruck „jenes laufende Entgelt“ durch den Ausdruck „jenes Entgelt“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 3b erster Satz wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme der Ansprüche gemäß § 3a“ ersetzt.Im Paragraph 3 b, erster Satz wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme der Ansprüche gemäß Paragraph 3 a, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Verwaltungsbehörden, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie die Gerichte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Ebenso haben die IEF-Service GmbH samt deren Geschäftsstellen und die Gerichte einander zu unterstützen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 Abs. 4 lautet:Paragraph 14, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten, Beitragsgrundlagen, Qualifikationen und Dienstgeber folgender Personen an die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen, an die Gerichte und an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln, welche für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden:Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG) über die Versicherungszeiten, Beitragsgrundlagen, Qualifikationen und Dienstgeber folgender Personen an die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen, an die Gerichte und an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln, welche für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden:
Personen gemäß § 1 Abs. 1 hinsichtlich der Beschäftigung beim insolventen Arbeitgeber undPersonen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hinsichtlich der Beschäftigung beim insolventen Arbeitgeber und
Personen, die als insolvente Arbeitgeber, als verantwortliche Organe oder als Dritte gemäß § 11 für die übergegangenen Ansprüche haften, zum Zwecke der Verfolgung solcher Ansprüche.“Personen, die als insolvente Arbeitgeber, als verantwortliche Organe oder als Dritte gemäß Paragraph 11, für die übergegangenen Ansprüche haften, zum Zwecke der Verfolgung solcher Ansprüche.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 34, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 123/2017„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2017,
§ 34.Paragraph 34,
§ 1 Abs. 4 Z 3, die Überschrift vor § 3a, § 3a Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft und sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6, die nach dem 31. Juli 2017 gefasst werden, anzuwenden. § 14 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2017 tritt mit 1. August 2017 in Kraft.“ Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, die Überschrift vor Paragraph 3 a,, Paragraph 3 a, Absatz eins, 2, 3 und 5 sowie Paragraph 3 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft und sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, oder einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, die nach dem 31. Juli 2017 gefasst werden, anzuwenden. Paragraph 14, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2017, tritt mit 1. August 2017 in Kraft.“
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