116. Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird (SMG-Novelle 2017)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2016, wird wie folgt geändert:Das Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis des 5. Hauptstücks, 6. Abschnitt, lautet:
„6. Abschnitt |
Verwaltungsstrafbestimmungen….......................................................................................§ 44 f.“ | |
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift vor § 8a lautet:Die Überschrift vor Paragraph 8 a, lautet:
„Opioid-Substitutionsbehandlung“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 8a Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt:Dem Paragraph 8 a, Absatz eins, wird der folgende Satz angefügt:
„Ferner hat die/der behandelnde Ärztin/Arzt den ihr/ihm zur Kenntnis gelangten Verlust einer für die Patientin/den Patienten ausgestellten Substitutionsverschreibung oder eines an die Patientin/den Patienten abgegebenen Substitutionsmedikamentes der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 8a Abs. 1 werden die folgenden Abs. „(1a)“ und „(1b)“ eingefügt:Nach Paragraph 8 a, Absatz eins, werden die folgenden Abs. „(1a)“ und „(1b)“ eingefügt:
„(1a)Absatz eins aFür Personen, die wegen ihrer Abhängigkeitserkrankung vom Morphintyp im Rahmen einer Opioid-Substitutionsbehandlung opioidhaltige Arzneimittel fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer auszustellen, die vor Übergabe an die Apotheke dem amtsärztlichen Dienst der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Überprüfung und Fertigung (Vidierung) vorzulegen sind. Die Prüfung und Vidierung der Dauerverschreibungen hat nach Maßgabe der mit Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 getroffenen Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Behandlung zu erfolgen. Der amtsärztliche Dienst darf zu diesem Zweck Daten verwenden, die sich auf jene Person beziehen, für die die Dauerverschreibung ausgestellt worden ist, und die der Bezirksverwaltungsbehörde als nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zuständiger Gesundheitsbehörde aufgrund des Suchtmittelgesetzes übermittelt worden sind. Die für die Gültigkeit der Dauerverschreibung erforderliche Vidierung durch den amtsärztlichen Dienst der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ersetzt die chef- und kontrollärztliche Bewilligung.Für Personen, die wegen ihrer Abhängigkeitserkrankung vom Morphintyp im Rahmen einer Opioid-Substitutionsbehandlung opioidhaltige Arzneimittel fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer auszustellen, die vor Übergabe an die Apotheke dem amtsärztlichen Dienst der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Überprüfung und Fertigung (Vidierung) vorzulegen sind. Die Prüfung und Vidierung der Dauerverschreibungen hat nach Maßgabe der mit Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, getroffenen Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Behandlung zu erfolgen. Der amtsärztliche Dienst darf zu diesem Zweck Daten verwenden, die sich auf jene Person beziehen, für die die Dauerverschreibung ausgestellt worden ist, und die der Bezirksverwaltungsbehörde als nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zuständiger Gesundheitsbehörde aufgrund des Suchtmittelgesetzes übermittelt worden sind. Die für die Gültigkeit der Dauerverschreibung erforderliche Vidierung durch den amtsärztlichen Dienst der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ersetzt die chef- und kontrollärztliche Bewilligung.
(1b)Absatz eins bDaten gemäß Abs. 1a dritter Satz sindDaten gemäß Absatz eins a, dritter Satz sind
Meldungen gemäß Abs. 1,Meldungen gemäß Absatz eins,,
Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister gemäß §§ 24b und § 26 Abs. 4 letzter Satz,Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister gemäß Paragraphen 24 b und Paragraph 26, Absatz 4, letzter Satz,
Mitteilungen aus Apotheken gemäß Abs. 4,Mitteilungen aus Apotheken gemäß Absatz 4,,
Mitteilungen gemäß §§ 13, 14 Abs. 2.“Mitteilungen gemäß Paragraphen 13,, 14 Absatz 2 Punkt “,
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 8a werden die folgenden Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 8 a, werden die folgenden Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 2 haben die in öffentlichen Apotheken beschäftigten Apothekerinnen/Apotheker, wenn im Rahmen des ApothekenbetriebesAbweichend von Absatz 2, haben die in öffentlichen Apotheken beschäftigten Apothekerinnen/Apotheker, wenn im Rahmen des Apothekenbetriebes
die Vorlage von Suchtmittelverschreibungen verschiedener Ärztinnen/Ärzte durch eine Patientin/einen Patienten wahrgenommen wird,
die ärztlich angeordnete kontrollierte Einnahme von Substitutionsmedikamenten nicht gewährleistet werden kann, oder
sonstige außergewöhnliche Umstände wahrgenommen werden,
und diese Wahrnehmung oder Wahrnehmungen eine erhebliche Gefährdung der Patientin/des Patienten selbst nahe legen oder, bei einer Weitergabe der Suchtmittel, eine Gefährdung Dritter, unverzüglich jene Ärztinnen/Ärzte davon in Kenntnis zu setzen, die die suchtmittelhaltigen Arzneimittel für die Patientin/den Patienten verschrieben haben. Sofern der Apotheke bekannt ist, dass sich die Patientin/der Patient einer Opioid-Substitutionsbehandlung unterzieht, ist auch die/der substituierende Ärztin/Arzt sowie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Verständigung in elektronischer Form darf nur unter Wahrung der Vertraulichkeit und Datensicherheit (§§ 6 und 8 Gesundheitstelematikgesetz 2012 in der geltenden Fassung) erfolgen.und diese Wahrnehmung oder Wahrnehmungen eine erhebliche Gefährdung der Patientin/des Patienten selbst nahe legen oder, bei einer Weitergabe der Suchtmittel, eine Gefährdung Dritter, unverzüglich jene Ärztinnen/Ärzte davon in Kenntnis zu setzen, die die suchtmittelhaltigen Arzneimittel für die Patientin/den Patienten verschrieben haben. Sofern der Apotheke bekannt ist, dass sich die Patientin/der Patient einer Opioid-Substitutionsbehandlung unterzieht, ist auch die/der substituierende Ärztin/Arzt sowie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Verständigung in elektronischer Form darf nur unter Wahrung der Vertraulichkeit und Datensicherheit (Paragraphen 6 und 8 Gesundheitstelematikgesetz 2012 in der geltenden Fassung) erfolgen.
(5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf personenbezogene Patientendaten, die ihr aufgrund einer Verständigung gemäß Abs. 4 oder einer Mitteilung gemäß den §§ 13 oder 14 Abs. 2 zur Kenntnis gelangt sind, insoweit verwenden, als diese für die Vollziehung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder einer gemäß § 10 erlassenen Verordnung übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.“Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf personenbezogene Patientendaten, die ihr aufgrund einer Verständigung gemäß Absatz 4, oder einer Mitteilung gemäß den Paragraphen 13, oder 14 Absatz 2, zur Kenntnis gelangt sind, insoweit verwenden, als diese für die Vollziehung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder einer gemäß Paragraph 10, erlassenen Verordnung übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Meldung gemäß § 8a Abs. 1“ die Wortfolge „oder Abs. 4“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Meldung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins “, die Wortfolge „oder Absatz 4 “, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 24c wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 24 c, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Leiterinnen/Leiter und Sachverständigen gemäß Abs. 1 Z 2 und die Statistik Österreich haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Anforderung Unterlagen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 auch in Fällen zu übermitteln, in denen das Ergebnis der Leichenöffnung oder Obduktion oder der Totenbeschau zwar keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dem Tod und dem Konsum von Suchtmitteln erbracht hat, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aber der Unterlagen zur Klärung der Sachlage bedarf weil Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll.“Die Leiterinnen/Leiter und Sachverständigen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und die Statistik Österreich haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Anforderung Unterlagen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auch in Fällen zu übermitteln, in denen das Ergebnis der Leichenöffnung oder Obduktion oder der Totenbeschau zwar keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dem Tod und dem Konsum von Suchtmitteln erbracht hat, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aber der Unterlagen zur Klärung der Sachlage bedarf weil Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 24d erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird der folgende Abs. 2 angefügt:Paragraph 24 d, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird der folgende Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Zweck der Berechnung von Mortalitätsraten im Zusammenhang mit Todesfällen, die ihre Ursachen in den gesundheitlichen Langzeitfolgen von risikoreichem Drogenkonsum haben (suchtmittelkonsumbezogene Mortalitätskohortenanalysen), Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Verstorbenen anzufordern, hinsichtlich derer sich aus dem gemäß § 25 Abs. 14 in das Statistik-Register übernommenen Eintrag ergibt, dass sie sich vor ihrem Tod einer Substitutionsbehandlung unterzogen haben.“Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Zweck der Berechnung von Mortalitätsraten im Zusammenhang mit Todesfällen, die ihre Ursachen in den gesundheitlichen Langzeitfolgen von risikoreichem Drogenkonsum haben (suchtmittelkonsumbezogene Mortalitätskohortenanalysen), Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Verstorbenen anzufordern, hinsichtlich derer sich aus dem gemäß Paragraph 25, Absatz 14, in das Statistik-Register übernommenen Eintrag ergibt, dass sie sich vor ihrem Tod einer Substitutionsbehandlung unterzogen haben.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 26 Abs. 4 letzter Satz entfällt der Ausdruck „nach Z 1“.In Paragraph 26, Absatz 4, letzter Satz entfällt der Ausdruck „nach Ziffer eins “,
10.Novellierungsanordnung 10, § 44 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
den §§ 5 bis 7 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung, oder“den Paragraphen 5 bis 7 oder 9 Absatz eins, oder einer nach Paragraph 10, erlassenen Verordnung, oder“
11.Novellierungsanordnung 11, § 44 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 44, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4a begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, ausgenommen in den Fällen des § 44a, mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“„Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4a begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 44 a,, mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, eingefügt:
„§ 44a.Paragraph 44 a,
Wer in Ausübung des ärztlichen Berufes gegen eine nach § 10 erlassene Verordnung verstößt, indem er einer im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung bestehenden Dokumentationspflicht oder Auskunftspflicht gegenüber dem amtsärztlichen Dienst der Gesundheitsbehörde nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen.“ Wer in Ausübung des ärztlichen Berufes gegen eine nach Paragraph 10, erlassene Verordnung verstößt, indem er einer im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung bestehenden Dokumentationspflicht oder Auskunftspflicht gegenüber dem amtsärztlichen Dienst der Gesundheitsbehörde nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 47 werden die folgenden Abs. 17und 18 angefügt:In Paragraph 47, werden die folgenden Absatz 17 u, n, d, 18 angefügt:
„(17)Absatz 17Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor § 8a, § 8a Abs. 1, 1a, 1b sowie 4 und 5, § 14 Abs. 3, § 24c Abs. 4, § 24d, § 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 44a sowie § 47 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor Paragraph 8 a,, Paragraph 8 a, Absatz eins,, 1a, 1b sowie 4 und 5, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 24 c, Absatz 4,, Paragraph 24 d,, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 44 a, sowie Paragraph 47, Absatz 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(18)Absatz 18§ 24d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2017 darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind.“Paragraph 24 d, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2017, darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind.“
Van der Bellen
Kern