108. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das KWK-Punkte-Gesetz und das Energie-Control-Gesetz geändert werden, sowie das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden, erlassen wird108. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und , -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das KWK-Punkte-Gesetz und das Energie-Control-Gesetz geändert werden, sowie das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden, erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: | Änderung des Ökostromgesetzes 2012 |
Artikel 2: | Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 |
Artikel 3: | Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 |
Artikel 4: | Änderung des Energie-Control-Gesetzes |
Artikel 5: | Änderung des KWK-Punkte-Gesetzes |
Artikel 6: | Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden |
Artikel 1
Änderung des Ökostromgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 1: „§ 1. Kompetenzgrundlage und Vollziehung“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph eins :, „§ 1. Kompetenzgrundlage und Vollziehung“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7: „§ 7. Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 7 :, „§ 7. Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8: „§ 8. Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber von rohstoffabhängigen Anlagen“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 8 :, „§ 8. Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber von rohstoffabhängigen Anlagen“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9: „§ 9. Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9 :, „§ 9. Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 11: „§ 11. Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch die E-Control in Zweifelsfällen“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 11 :, „§ 11. Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch die E-Control in Zweifelsfällen“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 15 folgender Eintrag eingefügt: „§ 15a Inhalt der Vertragsanträge“.Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 15, folgender Eintrag eingefügt: „§ 15a Inhalt der Vertragsanträge“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 16 folgender Eintrag eingefügt: „§ 15b. Inhalt der Vertragsurkunden“.Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu Paragraph 16, folgender Eintrag eingefügt: „§ 15b. Inhalt der Vertragsurkunden“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18: „§ 18. Allgemeine Bestimmungen über die Tarifeinstufung und Vergütung“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 18 :, „§ 18. Allgemeine Bestimmungen über die Tarifeinstufung und Vergütung“.
Z 8a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt: „§ 23a. Zusätzliche Mittel“.Ziffer 8 a, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 23, folgender Eintrag eingefügt: „§ 23a. Zusätzliche Mittel“.
Z 8b. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 27 folgender Eintrag eingefügt: „§ 27a. Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher“.Ziffer 8 b, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 27, folgender Eintrag eingefügt: „§ 27a. Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher“.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 51 folgender Eintrag eingefügt: „§ 51a. Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen“.Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 51, folgender Eintrag eingefügt: „§ 51a. Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen“.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57 folgender Eintrag eingefügt: „§ 57a. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 108/2017“.Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 57, folgender Eintrag eingefügt: „§ 57a. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. römisch eins Nr. 108/2017“.
11.Novellierungsanordnung 11, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, In den § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 6, § 24 Abs. 6, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 5, § 28, § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, Z 3, Z 5, Z 6, Z 7,Z 8 und Z 9, § 29 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 37 Abs. 2, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 1 und § 58 Z 2, Z 3, Z 4 und Z 6 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.In den Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 5,, Ziffer 6,, Ziffer 7,,Ziffer 8 und Ziffer 9,, Paragraph 29, Absatz 5,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 58, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 6, wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 5 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 Z 9 wird jeweils der Ausdruck „BGBl. II Nr. 89/2005“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 498/2008“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9, wird jeweils der Ausdruck „BGBl. römisch zwei Nr. 89/2005“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch zwei Nr. 498/2008“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 5 Abs. 1 Z 5 wird vor dem Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes folgende Wortfolge angefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, wird vor dem Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes folgende Wortfolge angefügt:
„oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde“„oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß Paragraph 37, Absatz 5, aufgenommen wurde“
14a.Novellierungsanordnung 14a, § 5 Abs. 1 Z 10 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
„Eigenversorgungsanteil“ der Anteil der Engpassleistung einer Anlage, für den keine Tarifförderung gemäß § 12 oder § 17 beantragt wird.“„Eigenversorgungsanteil“ der Anteil der Engpassleistung einer Anlage, für den keine Tarifförderung gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 17, beantragt wird.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 5 Abs. 1 Z 12 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: „bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak) als Engpassleistung;“In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: „bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak) als Engpassleistung;“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 5 Abs. 1 Z 16 wird ein Strichpunkt angefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, wird ein Strichpunkt angefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 5 Abs. 1 Z 17 und 19 entfällt jeweils das Wort „anerkannte“.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17 und 19 entfällt jeweils das Wort „anerkannte“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 5 Abs. 1 Z 20 wird die Wortfolge „anerkannt wurde“ durch die Wortfolge „anerkannt oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20, wird die Wortfolge „anerkannt wurde“ durch die Wortfolge „anerkannt oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß Paragraph 37, Absatz 5, aufgenommen wurde“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 5 Abs. 1 Z 23 wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge eingefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 23, wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge eingefügt:
„oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde“„oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß Paragraph 37, Absatz 5, aufgenommen wurde“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 5 Abs. 1 wird nach Z 26a folgende Z 26b eingefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach Ziffer 26 a, folgende Ziffer 26 b, eingefügt:
„rohstoffabhängige Anlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Deponie- und Klärgas oder Biogas Ökostrom erzeugt;“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 5 Abs. 1 Z 32 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Z 33 entfällt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 32, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Ziffer 33, entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 5 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 110/2010“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 110/2010“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 108/2017“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift zu § 7 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 7, lautet:
„Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Betreibers“ durch die Wortfolge „des Betreibers einer rohstoffabhängigen Anlage, die Ökostrom erzeugt,“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Betreibers“ durch die Wortfolge „des Betreibers einer rohstoffabhängigen Anlage, die Ökostrom erzeugt,“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben“ durch die Wortfolge „auf Basis der in § 5 Abs. 1 Z 26b genannten Energieträger betrieben“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben“ durch die Wortfolge „auf Basis der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 b, genannten Energieträger betrieben“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 7 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „auf Basis erneuerbarer Energieträger“ durch die Wortfolge „auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1“ sowie die Wortfolge „die nicht erneuerbare Energieträger sind“ durch die Wortfolge „die nicht in Abs. 1 genannt sind“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „auf Basis erneuerbarer Energieträger“ durch die Wortfolge „auf Basis der Energieträger gemäß Absatz eins, sowie die Wortfolge „die nicht erneuerbare Energieträger sind“ durch die Wortfolge „die nicht in Absatz eins, genannt sind“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 7 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Primärenergieträger“ durch die Wortfolge „Energieträger gemäß Abs. 1“ sowie die Wortfolge „auf Basis erneuerbarer Energieträger“ durch die Wortfolge „auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Primärenergieträger“ durch die Wortfolge „Energieträger gemäß Absatz eins, sowie die Wortfolge „auf Basis erneuerbarer Energieträger“ durch die Wortfolge „auf Basis der Energieträger gemäß Absatz eins, ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Die Überschrift zu § 8 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 8, lautet:
„Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber von rohstoffabhängigen Anlagen“
28a.Novellierungsanordnung 28a, § 8 Abs. 2 lautet letzter Satz sowie der folgende Satz wird angefügt:Paragraph 8, Absatz 2, lautet letzter Satz sowie der folgende Satz wird angefügt:
„Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der E-Control und der Ökostromabwicklungsstelle, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (§ 18 Abs. 2), umgehend mit einer Bestätigung der Richtigkeit zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Landeshauptmann im Fall der Anerkennung der Anlage die Konzepte über die Rohstoffversorgung gemäß Abs. 1 Z 3 umgehend an die Ökostromabwicklungsstelle und die E-Control zum Zweck der Erstellung des Berichts gemäß § 52 Abs. 1 zu übermitteln.“„Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der E-Control und der Ökostromabwicklungsstelle, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (Paragraph 18, Absatz 2,), umgehend mit einer Bestätigung der Richtigkeit zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Landeshauptmann im Fall der Anerkennung der Anlage die Konzepte über die Rohstoffversorgung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umgehend an die Ökostromabwicklungsstelle und die E-Control zum Zweck der Erstellung des Berichts gemäß Paragraph 52, Absatz eins, zu übermitteln.“
29.Novellierungsanordnung 29, Die Überschrift zu § 9 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 9, lautet:
„Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 9 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „ ; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Peakleistung“.In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „ ; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Peakleistung“.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 9 Abs. 1 Z 11, § 12 Abs. 2 Z 6 und § 17 Abs. 2 Z 6 wird jeweils die Wortfolge „für flüssige Biokraftstoffe“ durch die Wortfolge „für flüssige Biobrennstoffe“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, wird jeweils die Wortfolge „für flüssige Biokraftstoffe“ durch die Wortfolge „für flüssige Biobrennstoffe“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Bescheide“ durch das Wort „Bescheiden“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Wort „Bescheide“ durch das Wort „Bescheiden“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 10 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „anerkannte Anlagen“ durch das Wort „Ökostromanlagen“ ersetzt und nach dem Wort „Datenbank“ die Wortfolge „der E-Control“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „anerkannte Anlagen“ durch das Wort „Ökostromanlagen“ ersetzt und nach dem Wort „Datenbank“ die Wortfolge „der E-Control“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 10 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung der E-Control zu erfolgen.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 10 Abs. 9 entfällt das Wort „anerkannte“.In Paragraph 10, Absatz 9, entfällt das Wort „anerkannte“.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 10 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 10, Absatz 12, wird folgender Satz angefügt:
„Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E-Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 10 Abs. 13 wird die Wortfolge „Vorliegen eines Anerkennungsbescheids“ durch die Wortfolge „Vorliegen eines Anerkennungsbescheids oder einer Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:In Paragraph 10, Absatz 13, wird die Wortfolge „Vorliegen eines Anerkennungsbescheids“ durch die Wortfolge „Vorliegen eines Anerkennungsbescheids oder einer Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:
„Zur eindeutigen Anlagenbestimmung haben die Anlagenbetreiber der E-Control die Netzzugangsverträge auf elektronischem Wege zu übermitteln.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 10 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:In Paragraph 10, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:
„(14)Absatz 14,Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, Netzbetreibern, Stromerzeugern, Stromhändlern und der E-Control sämtliche für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen, ihr durch die Förderabwicklung vorliegenden Daten wie insbesondere Anlagendaten, Betreiberdaten und Einspeisemengen über deren Verlangen ohne nähere Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen.
(15)Absatz 15,Ans öffentliche Netz angeschlossene Ökostromanlagen, für die keine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 oder § 13 gilt, sind vom Anlagenbetreiber – oder vom Netzbetreiber in der automatisationsunterstützten Datenbank der E-Control gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind die Angaben gemäß Abs. 6 zu machen und durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die E-Control ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.“Ans öffentliche Netz angeschlossene Ökostromanlagen, für die keine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 13, gilt, sind vom Anlagenbetreiber – oder vom Netzbetreiber in der automatisationsunterstützten Datenbank der E-Control gemäß Absatz eins, zu registrieren. Bei der Registrierung sind die Angaben gemäß Absatz 6, zu machen und durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die E-Control ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.“
39.Novellierungsanordnung 39, Die Überschrift zu § 11 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 11, lautet:
„Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch die E-Control in Zweifelsfällen“
40.Novellierungsanordnung 40, § 11 Abs. 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Im Zweifelsfall hat die E-Control über Antrag eines Netzbetreibers oder des Betreibers einer Ökostromanlage oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob ein Herkunftsnachweis für Ökostrom aus einer Ökostromanlage den gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 oder den Anforderungen des Art. 15 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.“Im Zweifelsfall hat die E-Control über Antrag eines Netzbetreibers oder des Betreibers einer Ökostromanlage oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob ein Herkunftsnachweis für Ökostrom aus einer Ökostromanlage den gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 10, oder den Anforderungen des Artikel 15, der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 12 Abs. 2 Z 1 und in § 13 Abs. 1 Z 1 wird jeweils das Wort „Anlagen“ durch die Wortfolge „rohstoffabhängige Anlagen“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, wird jeweils das Wort „Anlagen“ durch die Wortfolge „rohstoffabhängige Anlagen“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 12 Abs. 2 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 12, Absatz 2, wird in Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die nicht den Bestimmungen des § 12 und § 19 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2014, sowie der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, BGBl. II Nr. 15/2015, entsprechen.“für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 12 und Paragraph 19, der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2014,, sowie der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2015,, entsprechen.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Einspeisevertrages“ durch die Wortfolge „des Vertrages“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Einspeisevertrages“ durch die Wortfolge „des Vertrages“ ersetzt.
43a.Novellierungsanordnung 43a, In § 14 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:In Paragraph 14, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8,Ab dem 1.1.2018 besteht für neue Biogasanlagen nur dann eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den festgelegten Einspeisetarifen, wenn
die Einspeisung ferngesteuert regelbar ist,
die dabei eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 30% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen und
die Anlagen eine maximale elektrische Leistung von 150 kW erbringen und einen Brennstoffnutzungsgrad von über 67,5% erreichen oder
die Biogaserzeugungsanlagen das produzierte Biogas auf Erdgasqualität aufbereiten, in das öffentliche Gasnetz einspeisen, zwischen Verstromungsanlage und Biogaserzeugungsanlage eine Mindestdistanz von 5 km besteht und die Verstromung entsprechend den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 erfolgt.die Biogaserzeugungsanlagen das produzierte Biogas auf Erdgasqualität aufbereiten, in das öffentliche Gasnetz einspeisen, zwischen Verstromungsanlage und Biogaserzeugungsanlage eine Mindestdistanz von 5 km besteht und die Verstromung entsprechend den Anforderungen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erfolgt.
Der Technologiebonus gemäß § 21 kommt bei Anlagen nach diesem Absatz nicht zur Anwendung.Der Technologiebonus gemäß Paragraph 21, kommt bei Anlagen nach diesem Absatz nicht zur Anwendung.
(9)Absatz 9,Ab dem 1.1.2018 besteht für neue Anlagen auf Basis fester oder flüssiger Biomasse nur dann eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den festgelegten Einspeisetarifen, wenn die Einspeisung ferngesteuert regelbar ist.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 15 Abs. 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom hat ausschließlich unter Verwendung eines von der Ökostromabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden elektronischen Abwicklungssystems sowie zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann unter anderem Folgendes vorgesehen werden:Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom hat ausschließlich unter Verwendung eines von der Ökostromabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden elektronischen Abwicklungssystems sowie zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann unter anderem Folgendes vorgesehen werden:
vor der Antragstellung ist eine gesonderte Registrierung erforderlich;
Anträge (Anbote) bzw. Registrierungen vor der Antragstellung sind unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten;
sonstige für die administrative Abwicklung der Antragstellung bei der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Vorgaben.
Die Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle dürfen gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 7 sowie“ durch die Wortfolge „§ 7, soweit dieser erforderlich ist, die gemäß § 15a Abs. 1 geforderten Unterlagen sowie“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 7 sowie“ durch die Wortfolge „§ 7, soweit dieser erforderlich ist, die gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, geforderten Unterlagen sowie“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 15, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Ökostromabwicklungsstelle ist bei Anträgen auf Kontrahierung, die keinen Platz mehr im Kontingent finden, nicht verpflichtet, die Angaben der Betreiber inhaltlich zu prüfen.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 15 Abs. 5 wird im letzten Satz das Wort „dritten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:In Paragraph 15, Absatz 5, wird im letzten Satz das Wort „dritten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:
„Nach Ablauf des vierten Folgejahres sind, abweichend von § 18 Abs. 1, dem Vertrag die letztverfügbaren Preise und Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle zugrunde zu legen.“„Nach Ablauf des vierten Folgejahres sind, abweichend von Paragraph 18, Absatz eins,, dem Vertrag die letztverfügbaren Preise und Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle zugrunde zu legen.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 15 Abs. 6 lautet:Paragraph 15, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Erbringt ein Antragsteller für eine Photovoltaikanlage nicht binnen drei Monaten nach Annahme des Antrages einen Nachweis über die Bestellung der Photovoltaikanlage, für die er den Antrag eingebracht hat, oder wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von neun Monaten, eine Kleinwasserkraftanlage oder eine rohstoffabhängige Anlage nicht innerhalb von 36 Monaten oder eine Windkraftanlage nicht innerhalb von 48 Monaten oder eine sonstige Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende Unterstützungsvolumen ist dem Unterstützungsvolumen der jeweiligen Anlagenkategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 15 Abs. 7 wird der Punkt im letzten Satz durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „zudem können in der Verordnung gemäß § 19 anlagenbezogene Bestimmungen zur Reihung von Anträgen aufgenommen werden.“ angefügt.In Paragraph 15, Absatz 7, wird der Punkt im letzten Satz durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „zudem können in der Verordnung gemäß Paragraph 19, anlagenbezogene Bestimmungen zur Reihung von Anträgen aufgenommen werden.“ angefügt.
50.Novellierungsanordnung 50, Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 15, werden folgende Paragraphen 15 a und 15 b samt Überschriften eingefügt:
„Inhalt der Vertragsanträge
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Anlagenbetreiber, die gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle einen Antrag auf Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß der § 12, § 13 und § 17 stellen, haben in ihren Anträgen folgende Angaben zu machen und diese, insoweit keine Bescheide gemäß § 7 vorliegen oder diese Angaben nicht in Bescheiden gemäß § 7 enthalten sind, erforderlichenfalls auch mit entsprechenden Unterlagen zu belegen:Anlagenbetreiber, die gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle einen Antrag auf Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß der Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 17, stellen, haben in ihren Anträgen folgende Angaben zu machen und diese, insoweit keine Bescheide gemäß Paragraph 7, vorliegen oder diese Angaben nicht in Bescheiden gemäß Paragraph 7, enthalten sind, erforderlichenfalls auch mit entsprechenden Unterlagen zu belegen:
Angaben über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage sowie deren Standort;
Angaben über den eingesetzten Primärenergieträger;
bei Anlagen, die über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen, den Anerkennungsbescheid;bei Anlagen, die über einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, verfügen, den Anerkennungsbescheid;
die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung;
die Ausführung der Anlage, insbesondere eine Beschreibung der eingesetzten Technologie;
die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes;
Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.
Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Z 1 bis Z 9, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung vorgelegt wurden, beizuschließen.Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Ziffer eins bis Ziffer 9,, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung vorgelegt wurden, beizuschließen.
(2)Absatz 2,Betreiber von bestehenden und neuen Anlagen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Ökostromabwicklungsstelle alle für die Kontrahierung und die Abwicklung der Ökostromförderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist auch ermächtigt, sämtliche erforderlichen technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen, inklusive der Heranziehung von Sachverständigen, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Betreiber im Zuge der Antragstellung und der Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu ergreifen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind der Ökostromabwicklungsstelle als Mehraufwendungen im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 2 abzugelten.Betreiber von bestehenden und neuen Anlagen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Ökostromabwicklungsstelle alle für die Kontrahierung und die Abwicklung der Ökostromförderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist auch ermächtigt, sämtliche erforderlichen technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen, inklusive der Heranziehung von Sachverständigen, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Betreiber im Zuge der Antragstellung und der Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu ergreifen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind der Ökostromabwicklungsstelle als Mehraufwendungen im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, abzugelten.
Inhalt der Vertragsurkunden
§ 15b.Paragraph 15 b,
In den Vertragsurkunden gemäß den §§ 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen: In den Vertragsurkunden gemäß den Paragraphen 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:
Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil;
die genaue Bezeichnung des Zählpunktes;
bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung;
das Datum der Antragstellung.
Die Angaben sind auch in das gemäß § 37 Abs. 5 von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.“Die Angaben sind auch in das gemäß Paragraph 37, Absatz 5, von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Betriebsjahres der Anlage“ durch die Wortfolge „Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt: „Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt.“In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „Betriebsjahres der Anlage“ durch die Wortfolge „Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt: „Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (Paragraph 37, Absatz 5,) bleibt davon unberührt.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 17 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die dafür notwendigen Mittel sind, soweit sie für Biogasanlagen Verwendung finden, nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 anzurechnen, wobei diese Mittel mit 11,7 Millionen Euro pro Jahr bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt sind.“; folgende Sätze werden angfügt:„Die dafür notwendigen Mittel sind, soweit sie für Biogasanlagen Verwendung finden, nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 23, anzurechnen, wobei diese Mittel mit 11,7 Millionen Euro pro Jahr bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt sind.“; folgende Sätze werden angfügt:
„Sollten in einem Jahr die Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig gebliebenen Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2021 übertragen werden. Sollten in einem Jahr die Mittel nicht ausreichen, um Anträge gemäß Abs. 1 zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß eines zweifachen Jahreskontingentes abgeschlossen werden, wobei die Mittel der Folgejahre anteilig zu reduzieren sind, sodass die durchschnittlichen jährlichen Mittel 11,7 Millionen Euro nicht übersteigen. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen.“„Sollten in einem Jahr die Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig gebliebenen Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2021 übertragen werden. Sollten in einem Jahr die Mittel nicht ausreichen, um Anträge gemäß Absatz eins, zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß eines zweifachen Jahreskontingentes abgeschlossen werden, wobei die Mittel der Folgejahre anteilig zu reduzieren sind, sodass die durchschnittlichen jährlichen Mittel 11,7 Millionen Euro nicht übersteigen. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen.“
52a.Novellierungsanordnung 52a, In § 17 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 17, Absatz 2, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
zu mehr als 60% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehende Brennstoffe einsetzen;“
53.Novellierungsanordnung 53, § 17 Abs. 3 lautet:Paragraph 17, Absatz 3, lautet:
„Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf, ausgenommen für Biogasanlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages in den Jahren 2015, 2016 und 2017, pro Anlage nur einmal erfolgen. Anträge auf Vertragsabschluss für Biogasanlagen sind binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einzubringen und die Mittel unter Berücksichtigung der Abs. 5 bis 7 binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu vergeben. Die aufzuwendenden Mittel sind den jeweiligen Jahren anzurechnen. § 14 Abs. 1 bis 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 sowie § 15 Abs. 1 bis 5 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung, wobei für Biogasanlagen der Antrag auf Vertragsabschluss nach dieser Bestimmung frühestens 60 Monate vor Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß § 12 eingebracht werden kann. Die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge für Biogasanlagen sind für eine Laufzeit von 36 Monaten abzuschließen; eine einmalige Verlängerung der Laufzeit ist unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 auf Antrag, der frühestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages eingebracht werden kann, möglich. Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle endet jedenfalls mit Ablauf von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage.“„Der Abschluss von Verträgen gemäß Absatz eins, darf, ausgenommen für Biogasanlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages in den Jahren 2015, 2016 und 2017, pro Anlage nur einmal erfolgen. Anträge auf Vertragsabschluss für Biogasanlagen sind binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einzubringen und die Mittel unter Berücksichtigung der Absatz 5 bis 7 binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu vergeben. Die aufzuwendenden Mittel sind den jeweiligen Jahren anzurechnen. Paragraph 14, Absatz eins bis 5, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, sowie Paragraph 15, Absatz eins bis 5 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung, wobei für Biogasanlagen der Antrag auf Vertragsabschluss nach dieser Bestimmung frühestens 60 Monate vor Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12, eingebracht werden kann. Die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge für Biogasanlagen sind für eine Laufzeit von 36 Monaten abzuschließen; eine einmalige Verlängerung der Laufzeit ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 8, auf Antrag, der frühestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages eingebracht werden kann, möglich. Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle endet jedenfalls mit Ablauf von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage.“
54.Novellierungsanordnung 54, Dem § 17 Abs. 4 werden folgende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 17, Absatz 4, werden folgende Absatz 5, 6 und 7 angefügt:
„(5)Absatz 5,Vor dem Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 haben die Anlagenbetreiber der Ökostromabwicklungsstelle die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen (insbesondere Rohstoffbezugsverträge sowie Wärmeabgabeverträge, soweit verfügbar) zu übermitteln. Ergeben sich daraus signifikante Abweichungen gegenüber den der Verordnung gemäß Abs. 4 zugrunde liegenden Kosten, hat die Ökostromabwicklungsstelle den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.Vor dem Abschluss von Verträgen gemäß Absatz eins, haben die Anlagenbetreiber der Ökostromabwicklungsstelle die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen (insbesondere Rohstoffbezugsverträge sowie Wärmeabgabeverträge, soweit verfügbar) zu übermitteln. Ergeben sich daraus signifikante Abweichungen gegenüber den der Verordnung gemäß Absatz 4, zugrunde liegenden Kosten, hat die Ökostromabwicklungsstelle den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.
(6)Absatz 6,Mit dem Antrag haben die Anlagenbetreiber
den Brennstoffnutzungsgrad des Kalenderjahres 2016, wobei unterjährig in Betrieb genommene Wärmenutzungen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen sind, für Anlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages im Kalenderjahr 2015 oder 2016 jenen vor dem Auslaufen des Einspeisetarifvertrages, und
die Volllaststunden der Kalenderjahre 2010 bis 2016, für Anlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages im Kalenderjahr 2015 oder 2016 jene der Kalenderjahre 2010 bis 2014 bzw. 2015, bekannt zu geben.
Der Brennstoffnutzungsgrad ist durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen.
(7)Absatz 7,Die Ökostromabwicklungsstelle hat an Hand der übermittelten Werte nach Abs. 6 eine Reihung der Anlagen, wobei beide Kriterien zu jeweils 50 % in die Gewichtung einfließen, vorzunehmen.“Die Ökostromabwicklungsstelle hat an Hand der übermittelten Werte nach Absatz 6, eine Reihung der Anlagen, wobei beide Kriterien zu jeweils 50 % in die Gewichtung einfließen, vorzunehmen.“
55.Novellierungsanordnung 55, Die Überschrift zu § 18 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 18, lautet:
„Allgemeine Bestimmungen über die Tarifeinstufung und Vergütung“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „in das öffentliche Netz abgegebene Ökostrommengen“ die Wortfolge „, soweit bei der Erzeugung die jeweils im Vertrag gemäß § 15 vereinbarte Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, nicht überschritten wurde“ eingefügt; folgender Satz wird angefügt: „Einer solchen Abgabe ist eine kurzfristige und mit dem Regelzonenführer abzustimmende Reduktion oder Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke der Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß § 37 Abs. 4 gleichzuhalten.“In Paragraph 18, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „in das öffentliche Netz abgegebene Ökostrommengen“ die Wortfolge „, soweit bei der Erzeugung die jeweils im Vertrag gemäß Paragraph 15, vereinbarte Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, nicht überschritten wurde“ eingefügt; folgender Satz wird angefügt: „Einer solchen Abgabe ist eine kurzfristige und mit dem Regelzonenführer abzustimmende Reduktion oder Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke der Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 37, Absatz 4, gleichzuhalten.“
57.Novellierungsanordnung 57, Nach § 18 Abs. 1 werden folgende Absätze eingefügt:Nach Paragraph 18, Absatz eins, werden folgende Absätze eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Bei Anlagen mit Lastprofilzählern hat die Ökostromabwicklungsstelle im Falle von Über-schreitungen der Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, gemäß Abs. 1 zweiter Satz die aus der Leistungsüberschreitung resultierenden Erzeugungsmengen zum Preis gemäß § 13 Abs. 3 zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Differenz zwischen den gemessenen Viertelstundenwerten und der Engpassleistung. Nähere Bestimmungen hierzu sind in den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 39 festzulegen.Bei Anlagen mit Lastprofilzählern hat die Ökostromabwicklungsstelle im Falle von Über-schreitungen der Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, gemäß Absatz eins, zweiter Satz die aus der Leistungsüberschreitung resultierenden Erzeugungsmengen zum Preis gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Differenz zwischen den gemessenen Viertelstundenwerten und der Engpassleistung. Nähere Bestimmungen hierzu sind in den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 39, festzulegen.
(1b)Absatz eins b,Bei Anlagen ohne Lastprofilzähler ist anhand einer Plausibilitätsprüfung der gemessenen Einspeisemengen festzustellen, ob eine Leistungsüberschreitung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, vorliegt. Die dabei geltenden Kriterien sind in den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 39 festzulegen. Eine Leistungsüberschreitung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die eingespeiste Energie die Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, multipliziert mit den jeweiligen Volllaststunden gemäß § 23 Abs. 5, um 20% überschritten hat.“Bei Anlagen ohne Lastprofilzähler ist anhand einer Plausibilitätsprüfung der gemessenen Einspeisemengen festzustellen, ob eine Leistungsüberschreitung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, vorliegt. Die dabei geltenden Kriterien sind in den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 39, festzulegen. Eine Leistungsüberschreitung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die eingespeiste Energie die Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, multipliziert mit den jeweiligen Volllaststunden gemäß Paragraph 23, Absatz 5,, um 20% überschritten hat.“
58.Novellierungsanordnung 58, In § 20 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „§ 25 ElWOG“ durch die Wortfolge „§ 51 in Verbindung mit § 52 ElWOG 2010“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „§ 25 ElWOG“ durch die Wortfolge „§ 51 in Verbindung mit Paragraph 52, ElWOG 2010“ ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 22 Abs. 1 wird vor dem Wort „Betriebskosten“ das Wort „nominellen“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz eins, wird vor dem Wort „Betriebskosten“ das Wort „nominellen“ eingefügt.
61.Novellierungsanordnung 61, In § 22 Abs. 6 lautet der zweite Satz:In Paragraph 22, Absatz 6, lautet der zweite Satz:
„Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten im Vergleich zu den nominellen Betriebskosten im Jahr 2006 hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung eine Senkung oder Aussetzung in dem erforderlichen Ausmaß zu verordnen.“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 23 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „bis 500 kW“ die Wortfolge „und höchstens 1 Million Euro für die Kontrahierung von Biogasanlagen gemäß § 14 Abs. 8“ angefügt.In Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „bis 500 kW“ die Wortfolge „und höchstens 1 Million Euro für die Kontrahierung von Biogasanlagen gemäß Paragraph 14, Absatz 8, angefügt.
63.Novellierungsanordnung 63, In § 23 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „1,5 Millionen“ durch die Wortfolge „2,5 Millionen“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge „1,5 Millionen“ durch die Wortfolge „2,5 Millionen“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 23 Abs. 3 Z 5 lautet der letzte Satz:In Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, lautet der letzte Satz:
„Ab dem 1. Jänner 2018 entfällt auf den Resttopf ein Betrag von 12 Millionen Euro. Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.“„Ab dem 1. Jänner 2018 entfällt auf den Resttopf ein Betrag von 12 Millionen Euro. Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.“
64a.Novellierungsanordnung 64a, In § 23 Abs. 5 lautet der dritte Satz: „Die für das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der in dem Anerkennungsbescheid gemäß § 7 oder Vertragsantrag gemäß § 15a enthaltenen Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Vollaststunden.“In Paragraph 23, Absatz 5, lautet der dritte Satz: „Die für das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der in dem Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, oder Vertragsantrag gemäß Paragraph 15 a, enthaltenen Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Vollaststunden.“
64b.Novellierungsanordnung 64b, Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zusätzliche Mittel
§ 23a.Paragraph 23 a,
(1)Absatz eins,Für die sofortige Kontrahierung von Windkraft gemäß § 56 Abs. 5 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2017 abzuschließende Verträge 30 Millionen Euro und für im Jahr 2018 abzuschließende Verträge 15 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt. Soweit Mittel für das Jahr 2017 nicht ausgeschöpft werden, sind diese auf die zusätzlichen Mittel für das Jahr 2018 zu übertragen. Soweit Mittel für das Jahr 2018 nicht ausgeschöpft werden, fließen diese dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 zu.Für die sofortige Kontrahierung von Windkraft gemäß Paragraph 56, Absatz 5, werden zusätzlich zu Paragraph 23, Absatz 3, für im Jahr 2017 abzuschließende Verträge 30 Millionen Euro und für im Jahr 2018 abzuschließende Verträge 15 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt. Soweit Mittel für das Jahr 2017 nicht ausgeschöpft werden, sind diese auf die zusätzlichen Mittel für das Jahr 2018 zu übertragen. Soweit Mittel für das Jahr 2018 nicht ausgeschöpft werden, fließen diese dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 3, zu.
(2)Absatz 2,Für die sofortige Kontrahierung von Kleinwasserkraft werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2017 abzuschließende Verträge 2 Millionen Euro und für im Jahr 2018 abzuschließende Verträge 1,5 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt. Soweit Mittel für das Jahr 2017 nicht ausgeschöpft werden, sind diese auf die zusätzlichen Mittel für das Jahr 2018 zu übertragen.Für die sofortige Kontrahierung von Kleinwasserkraft werden zusätzlich zu Paragraph 23, Absatz 3, für im Jahr 2017 abzuschließende Verträge 2 Millionen Euro und für im Jahr 2018 abzuschließende Verträge 1,5 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt. Soweit Mittel für das Jahr 2017 nicht ausgeschöpft werden, sind diese auf die zusätzlichen Mittel für das Jahr 2018 zu übertragen.
(3)Absatz 3,Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 abzuschließen.“Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, abzuschließen.“
64c.Novellierungsanordnung 64c, In § 28 sowie § 29 Abs. 1 und Abs. 8 wird die Wortfolge „§ 25 bis § 27“ durch die Wortfolge „§ 25 bis § 27a“ ersetzt.In Paragraph 28, sowie Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 8, wird die Wortfolge „§ 25 bis Paragraph 27, durch die Wortfolge „§ 25 bis Paragraph 27 a, ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 26 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens“ durch die Wortfolge „zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens“ durch die Wortfolge „zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit jährlich 16 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „ab dem Jahr 2017 mit jährlich 20 Millionen Euro“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 2, wird die Wortfolge „mit jährlich 16 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „ab dem Jahr 2017 mit jährlich 20 Millionen Euro“ ersetzt.
67.Novellierungsanordnung 67, In § 26 Abs. 3 wird im ersten Satz der Ausdruck „30%“ durch den Ausdruck „35%“ sowie der Ausdruck „1 500 Euro“ durch den Ausdruck „1 750 Euro“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 3, wird im ersten Satz der Ausdruck „30%“ durch den Ausdruck „35%“ sowie der Ausdruck „1 500 Euro“ durch den Ausdruck „1 750 Euro“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 26 Abs. 3 wird im zweiten Satz der Ausdruck „20%“ durch den Ausdruck „25%“ sowie der Ausdruck „1 000 Euro“ durch den Ausdruck „1 250 Euro“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 3, wird im zweiten Satz der Ausdruck „20%“ durch den Ausdruck „25%“ sowie der Ausdruck „1 000 Euro“ durch den Ausdruck „1 250 Euro“ ersetzt.
69.Novellierungsanordnung 69, In § 26 Abs. 3 wird im dritten Satz der Ausdruck „10%“ durch den Ausdruck „15%“ sowie der Ausdruck „400 Euro“ durch den Ausdruck „650 Euro“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 3, wird im dritten Satz der Ausdruck „10%“ durch den Ausdruck „15%“ sowie der Ausdruck „400 Euro“ durch den Ausdruck „650 Euro“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, § 26 Abs. 3 und Abs. 6 sowie § 27 Abs. 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:Paragraph 26, Absatz 3 und Absatz 6, sowie Paragraph 27, Absatz 3, wird jeweils folgender Satz angefügt:
„In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014, S. 1.“„In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.06.2014, Seite 1.“
71.Novellierungsanordnung 71, § 26 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.“
72.Novellierungsanordnung 72, § 27 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 27, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.“
72a.Novellierungsanordnung 72a, Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:
„Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz eins,Die Errichtung und Erweiterung einer Photovoltaikanlage sowie die Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage um eine Speicherkapazität und die Erweiterung der Speicherkapazität kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn
die Anlage ausschließlich auf oder an einem Gebäude, einer baulichen Anlage oder auf einer Betriebsfläche (ausgenommen Grünfläche) angebracht wird bzw. ist,
die Anlage an das öffentliche Netz angeschlossen wird bzw. ist,
für die dem Förderantrag zugrunde liegende Errichtung oder Erweiterung keine Tarifförderung gemäß § 12 gewährt wird undfür die dem Förderantrag zugrunde liegende Errichtung oder Erweiterung keine Tarifförderung gemäß Paragraph 12, gewährt wird und
für die dem Förderantrag zugrunde liegende Errichtung oder Erweiterung keine Förderung auf Grund des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017, oder auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Die jeweiligen Abwicklungsstellen haben der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse auf Anfrage die anlagenbezogenen Daten zu übermitteln.für die dem Förderantrag zugrunde liegende Errichtung oder Erweiterung keine Förderung auf Grund des Klima- und Energiefondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, oder auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Die jeweiligen Abwicklungsstellen haben der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse auf Anfrage die anlagenbezogenen Daten zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2018 und 2019 mit jährlich 15 Millionen Euro begrenzt, wovon jährlich mindestens 9 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind.
(3)Absatz 3,Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch
bis zu einer Engpassleistung von 100 kWpeak mit 250 Euro pro kWpeak,
bei einer Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak bis 500 kWpeak mit 200 Euro pro kWpeak.
(4)Absatz 4,Verfügt die Anlage über eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von 500 Euro pro kWh gewährt werden. Es können bis zu 10 kWh Speicherkapazität pro kWpeak installierter Engpassleistung nach dieser Bestimmung gefördert werden.
(5)Absatz 5,In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45 % der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014, S. 1.In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45 % der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.06.2014, Seite 1.
(6)Absatz 6,Wird die Anlage bzw. die Erweiterung um Speicherkapazität nicht innerhalb von einem Jahr nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einmal um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.
(7)Absatz 7,Die Gewährung von Investitionszuschüssen für Photovoltaikanlagen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
Die Antragstellung erfolgt vor Beginn der Errichtung oder Erweiterung der Anlage oder Speicherkapazität ausschließlich über das elektronische Antragssystem der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse. Dem Antrag ist der Nachweis über alle für die Errichtung oder Erweiterung notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen.
Der Nachweis des für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege an die Abwicklungsstelle.
§ 24 Abs. 1, Abs. 2 2. Satz, Abs. 5, 6 und 8 sind anzuwenden.Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 2, 2. Satz, Absatz 5, 6 und 8 sind anzuwenden.
(8)Absatz 8,Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher gemäß § 30 sind abweichend von § 30 Abs. 3 erster Satz vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie innerhalb von längstens sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen. Im Übrigen gilt § 30.“Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher gemäß Paragraph 30, sind abweichend von Paragraph 30, Absatz 3, erster Satz vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie innerhalb von längstens sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen. Im Übrigen gilt Paragraph 30,
72b.Novellierungsanordnung 72b, In § 29 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „mittlere Wasserkraftanlagen“ die Wortfolge „sowie Photovoltaikanlagen“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „mittlere Wasserkraftanlagen“ die Wortfolge „sowie Photovoltaikanlagen“ eingefügt.
73.Novellierungsanordnung 73, In § 37 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:In Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:
die Führung des Ökostromanlagenregisters gemäß Abs. 5.“die Führung des Ökostromanlagenregisters gemäß Absatz 5,
74.Novellierungsanordnung 74, § 37 Abs. 4 lautet:Paragraph 37, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist insbesondere ermächtigt, Verträge mit Strombörsen, Elektrizitätsunternehmen oder Endverbrauchern, die nicht Mitglied der Ökobilanzgruppe sind, abzuschließen, mit denen diese zum Bezug oder zur Lieferung auf Anforderung der Ökostromabwicklungsstelle in Abstimmung mit dem Regelzonenführer verpflichtet werden. Sie hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen.“
75.Novellierungsanordnung 75, § 37 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 37, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, für Ökostromanlagen, Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (Ökostromanlagenregister). In dieses Ökostromanlagenregister sind von der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche Anlagen aufzunehmen, die mit der Ökostromabwicklungsstelle über einen aufrechten Vertrag nach dem 3. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes verfügen. In dieses Ökostromlagenregister sind pro Anlage mindestens folgende Daten aufzunehmen:
Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
die Art und die Engpassleistung der Anlage;
den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
die eingesetzten Energieträger;
Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, aus diesem Ökostromanlagenregister über deren schriftliches Ersuchen den Netzbetreibern, der E-Control, den Landeshauptleuten und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in elektronischer Form Daten zur Verfügung zu stellen. Den Anlagenbetreibern sind auf deren schriftliches Ersuchen die Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen. Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der Ökostromabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Z 1 bis Z 9 unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.“Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, aus diesem Ökostromanlagenregister über deren schriftliches Ersuchen den Netzbetreibern, der E-Control, den Landeshauptleuten und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in elektronischer Form Daten zur Verfügung zu stellen. Den Anlagenbetreibern sind auf deren schriftliches Ersuchen die Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen. Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der Ökostromabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Ziffer eins bis Ziffer 9, unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.“
76.Novellierungsanordnung 76, Nach § 40 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 40, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Ökostromanlagenbetreiber haben der E-Control sowie dem Bundeministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Anfrage jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle relevanten Sachverhalte zu erteilen, die zur Bemessung von Einspeisetarifen notwendig sind. Das betrifft insbesondere projektbezogene Rechnungen aus der internen Kostenrechnung sowie Informationen über Investitionskosten oder laufende Kosten und Aufwendungen.“
77.Novellierungsanordnung 77, In § 45 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „Förderungen gemäß KWK-Gesetz“ durch das Wort „Photovoltaikanlagen“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Förderungen gemäß KWK-Gesetz“ durch das Wort „Photovoltaikanlagen“ ersetzt.
78.Novellierungsanordnung 78, In § 45 Abs. 5 entfällt Z 1.In Paragraph 45, Absatz 5, entfällt Ziffer eins,
79.Novellierungsanordnung 79, In § 45 Abs. 5 lautet die Z 4:In Paragraph 45, Absatz 5, lautet die Ziffer 4 :
Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen gemäß § 27a;“Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 27 a,;“
folgende Z 5 wird angefügt:folgende Ziffer 5, wird angefügt:
sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Z 2 bis Z 4 verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (§ 42).“sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Ziffer 2 bis Ziffer 4, verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (Paragraph 42,).“
80.Novellierungsanordnung 80, § 47 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Ökostrompauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern gemäß § 45 in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.“„Die Ökostrompauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern gemäß Paragraph 45, in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.“
81.Novellierungsanordnung 81, § 48 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 48, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.“„Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Absatz 2, festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.“
82.Novellierungsanordnung 82, In § 50 Abs. 3 entfallen die Wortfolge „von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 8 KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die E-Control zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 7 KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie“ sowie das Wort „sind“.In Paragraph 50, Absatz 3, entfallen die Wortfolge „von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß Paragraph 8, KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die E-Control zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß Paragraph 7, KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie“ sowie das Wort „sind“.
83.Novellierungsanordnung 83, Nach § 51 wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51 a, samt Überschrift eingefügt:
„Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen
§ 51a.Paragraph 51 a,
(1)Absatz eins,Die Ökostromabwicklungsstelle hat ab 1. Juli 2016 dieses Bundesgesetz und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Beihilfen in Form von Einspeisetarifen gemäß § 12 und § 17, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen:Die Ökostromabwicklungsstelle hat ab 1. Juli 2016 dieses Bundesgesetz und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Beihilfen in Form von Einspeisetarifen gemäß Paragraph 12 und Paragraph 17,, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen:
den Namen des Anlagenbetreibers;
das Land, in dem sich die Anlage befindet;
die Höhe der Förderung in ihrer Gesamtheit;
das Datum des Vertragsabschlusses;
soweit es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen handelt, die Art des Unternehmens und dessen Hauptwirtschaftszweig sowie
die Rechtsgrundlage aufgrund derer die Förderung gewährt wurde.
Die Ökostromabwicklungsstelle hat die genannten Informationen in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Sie hat die veröffentlichten Informationen mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.
(2)Absatz 2,Für die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gilt Abs. 1 für Investitionszuschüsse gemäß § 25 bis § 27 sinngemäß.“Für die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gilt Absatz eins, für Investitionszuschüsse gemäß Paragraph 25 bis Paragraph 27, sinngemäß.“
83a.Novellierungsanordnung 83a, Dem § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 52, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich soll der Bericht eine Analyse der nach diesem Bundesgesetz zu erstellenden Rohstoffkonzepte bei Biogas- und Biomasseanlagen beinhalten.“
84.Novellierungsanordnung 84, Nach § 52 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 52, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Zur Erstellung des Berichtes gemäß Abs. 1 sind die Länder verpflichtet, der E-Control sämtliche Daten zur Förderung von Ökostromanlagen sowie sonstige Angaben zur Erreichung der in diesem Bundesgesetz genannten Ziele zu übermitteln.“Zur Erstellung des Berichtes gemäß Absatz eins, sind die Länder verpflichtet, der E-Control sämtliche Daten zur Förderung von Ökostromanlagen sowie sonstige Angaben zur Erreichung der in diesem Bundesgesetz genannten Ziele zu übermitteln.“
85.Novellierungsanordnung 85, § 55 Abs. 3 lautet:Paragraph 55, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer seinen Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt.“Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 3 nicht nachkommt.“
86.Novellierungsanordnung 86, Nach § 55 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:Nach Paragraph 55, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto für Ökostrom gemäß § 50 zu.“Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto für Ökostrom gemäß Paragraph 50, zu.“
86a.Novellierungsanordnung 86a, In § 56 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:In Paragraph 56, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Für Anträge betreffend Wind- und Wasserkraftanlagen besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß § 23a Abs. 1 und 2 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarif. Für Windkraftanlagen sind auf den Tarif folgende Abschläge entsprechend dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Kontrahierung (Reihungszeitpunkt) anzuwenden:Für Anträge betreffend Wind- und Wasserkraftanlagen besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins und 2 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarif. Für Windkraftanlagen sind auf den Tarif folgende Abschläge entsprechend dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Kontrahierung (Reihungszeitpunkt) anzuwenden:
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Reihungszeitpunkt gemäß § 15 Abs. 5Reihungszeitpunkt gemäß Paragraph 15, Absatz 5
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Abschlag
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2018
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7 %
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2019
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7 %
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2020
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8 %
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2021
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10 %
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2022
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11 %
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2023 oder später
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12 %
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(6)Absatz 6,Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß § 23a Abs. 1 und 2 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel wird als Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 das erste Halbjahr 2017 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 für das Jahr 2017 jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach § 23 Abs. 3.“Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins und 2 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel wird als Basis für den Marktpreis gemäß Paragraph 41, Absatz 3, das erste Halbjahr 2017 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß Paragraph 42, Absatz 4, bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß Paragraph 18, Absatz 6, für das Jahr 2017 jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß Paragraph 43, nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach Paragraph 23, Absatz 3,
87.Novellierungsanordnung 87, (Verfassungsbestimmung) Nach § 57 wird folgender § 57a samt Überschrift eingefügt:(Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 57 a, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 108/2017„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,
§ 57a.Paragraph 57 a,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Die weiteren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten wie folgt in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 7, 8, 9, 15a, 15b, 27a, § 5 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 17, § 5 Abs. 1 Z 19, § 5 Abs. 1 Z 20, § 5 Abs. 1 Z 23, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 3, die Überschrift zu § 8, die Überschrift zu § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 9, § 10 Abs. 13, § 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 3, § 15a, § 15b, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 2, Z 4 und Z 5, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 5, die Überschrift zu § 27a, § 27a Abs. 1 bis Abs. 7, § 37 Abs. 1 Z 9 und § 37 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 mit 1. Jänner 2018;das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den Paragraphen 7, 8, 9, 15 a, 15 b, 27 a,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 23,, die Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3,, die Überschrift zu Paragraph 8,, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 13,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 15 a,, Paragraph 15 b,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 5,, Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 5,, die Überschrift zu Paragraph 27 a,, Paragraph 27 a, Absatz eins bis Absatz 7,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 37, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, mit 1. Jänner 2018;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 23a, § 14 Abs. 8 und 9, § 17 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz, Abs. 2 Z 3a und Abs. 3 sowie Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7, § 23a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3 und § 56 Abs. 5 und Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 mit 1. Oktober 2017; für bis zu diesem Zeitpunkt bereits gestellte Anträge auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom gilt § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017;das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu Paragraph 23 a,, Paragraph 14, Absatz 8 und 9, Paragraph 17, Absatz eins, zweiter bis fünfter Satz, Absatz 2, Ziffer 3 a und Absatz 3, sowie Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 7,, Paragraph 23 a, samt Überschrift, Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 3 und Paragraph 56, Absatz 5 und Absatz 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, mit 1. Oktober 2017; für bis zu diesem Zeitpunkt bereits gestellte Anträge auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom gilt Paragraph 15, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,;
das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 51a, § 5 Abs. 1 Z 10, § 8 Abs. 2 fünfter und sechster Satz, § 18 Abs. 1a und Abs. 1b, § 26 Abs. 3 und Abs. 6, § 27 Abs. 3, § 51a samt Überschrift und § 52 Abs. 1 letzter Satz und 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten;das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu Paragraph 51 a,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 8, Absatz 2, fünfter und sechster Satz, Paragraph 18, Absatz eins a und Absatz eins b,, Paragraph 26, Absatz 3 und Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 51 a, samt Überschrift und Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz und 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten;
alle übrigen Bestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(3)Absatz 3,Die für Biogasanlagen gemäß § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 zur Verfügung stehenden Mittel sind für die Kontrahierung von Ökostrom aus Biogasanlagen zu verwenden, für welche die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder die Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, ab dem 1. Jänner 2015 abgelaufen ist. Eine Vergütung aus diesen Mitteln erfolgt frühestens ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.Die für Biogasanlagen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, zur Verfügung stehenden Mittel sind für die Kontrahierung von Ökostrom aus Biogasanlagen zu verwenden, für welche die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, oder die Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,, ab dem 1. Jänner 2015 abgelaufen ist. Eine Vergütung aus diesen Mitteln erfolgt frühestens ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
(4)Absatz 4,Die auf Grundlage des ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung, BGBl. I Nr. 11/2012, erlassenen Verordnungen bleiben aufrecht.Die auf Grundlage des ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung der Kundmachung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2012,, erlassenen Verordnungen bleiben aufrecht.
(5)Absatz 5,Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 37 die sich aus diesem Bundesgesetz ergebende geänderte Rechtslage zu beachten und ihre Allgemeinen Bedingungen sinngemäß anzupassen.“Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 37, die sich aus diesem Bundesgesetz ergebende geänderte Rechtslage zu beachten und ihre Allgemeinen Bedingungen sinngemäß anzupassen.“
Artikel 2
Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010
Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 1: „§ 1. Kompetenzgrundlage und Vollziehung“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph eins :, „§ 1. Kompetenzgrundlage und Vollziehung“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 16 folgender Eintrag eingefügt: „§ 16a. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“.Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 16, folgender Eintrag eingefügt: „§ 16a. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 18 folgender Eintrag eingefügt: „§ 18a. Allgemeine technische Anforderungen“.Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 18, folgender Eintrag eingefügt: „§ 18a. Allgemeine technische Anforderungen“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 66 folgender Eintrag eingefügt: „§ 66a. Kleinsterzeugungsanlagen“.Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 66, folgender Eintrag eingefügt: „§ 66a. Kleinsterzeugungsanlagen“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 108.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 108,
6.Novellierungsanordnung 6, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 16a, § 18a, § 19, § 22 Abs. 1, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und Abs. 3, § 76, § 77a bis § 79a, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 2 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10 a,, Paragraph 11,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 16 a,, Paragraph 18 a,, Paragraph 19,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24 bis Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz 7,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 48 bis Paragraph 65,, Paragraph 69,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 76,, Paragraph 77 a bis Paragraph 79 a,, Paragraph 81 bis Paragraph 84 a,, Paragraph 88, Absatz 2 bis 8, Paragraph 89,, Paragraph 92 bis Paragraph 94,, Paragraph 99 bis Paragraph 103,, Paragraph 109, Absatz 2,, Paragraph 110 bis Paragraph 112,, Paragraph 113, Absatz eins und Paragraph 114, Absatz eins und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 23 wird folgende Z 23a eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 23, wird folgende Ziffer 23 a, eingefügt:
„gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen;“
8.Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 24 wird folgende Z 24a eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 24, wird folgende Ziffer 24 a, eingefügt:
„Hauptleitung“ die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;“
9.Novellierungsanordnung 9, (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 32 wird folgende Z 32a eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 32, wird folgende Ziffer 32 a, eingefügt:
„Kleinsterzeugungsanlagen“ eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt;“
10.Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) § 7 Abs. 1 Z 58 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 58, lautet:
„Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;“.
11.Novellierungsanordnung 11, (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 66 wird folgende Z 66a eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 66, wird folgende Ziffer 66 a, eingefügt:
„teilnehmender Berechtigter“ eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;“
12.Novellierungsanordnung 12, (Grundsatzbestimmung) § 7 Abs. 1 Z 83 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 83, lautet:
„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;“„Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2002,, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;“
13.Novellierungsanordnung 13, (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 83 wird folgende Z 83a eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 83, wird folgende Ziffer 83 a, eingefügt:
„Zeitreihe“ der zeitliche Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;“
14.Novellierungsanordnung 14, (Grundsatzbestimmung) Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:
„Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz eins,Netzzugangsberechtigte haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen unter den Voraussetzungen von Abs. 2 bis 7 zu betreiben. Die freie Lieferantenwahl der Endverbraucher darf dadurch nicht eingeschränkt werden.Netzzugangsberechtigte haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen unter den Voraussetzungen von Absatz 2 bis 7 zu betreiben. Die freie Lieferantenwahl der Endverbraucher darf dadurch nicht eingeschränkt werden.
(2)Absatz 2,Der Anschluss von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen zur privaten oder gewerblichen Nutzung ist nur an gemeinschaftliche Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitungen), im Nahebereich der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) zulässig. Der direkte Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie durch Anlagen des Netzbetreibers an teilnehmende Berechtigte ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die teilnehmenden Berechtigten können einen Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage bestimmen, der sich vertraglich zum Betrieb der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage für die teilnehmenden Berechtigten verpflichtet und dem Netzbetreiber angezeigt wird.
(4)Absatz 4,Die teilnehmenden Berechtigten und, sofern die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage nicht von den teilnehmenden Berechtigten selbst betrieben wird, der Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, schließen einen Errichtungs- und Betriebsvertrag, der zumindest die folgenden Regelungen enthalten muss:
Allgemein verständliche Beschreibung der Funktionsweise der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;
Anlagen der teilnehmenden Berechtigten und Zählpunktnummern;
jeweiliger ideeller Anteil der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;
Anlagenverantwortlicher für die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage;
Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage sowie die Kostentragung;
Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten durch den Netzbetreiber;
Aufteilung der erzeugten Energie;
Aufnahme und Ausscheiden teilnehmender Berechtigter samt Kostenregelungen im Fall des Ausscheidens (insbesondere Rückerstattung etwaiger Investitionskostenanteile, Aufteilung laufender Kosten und Erträge auf die verbleibenden teilnehmenden Berechtigten);
Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie die Demontage der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;
allfällige Versicherungen.
(5)Absatz 5,Der Netzbetreiber hat
die Einspeisung in die Hauptleitung und den Bezug der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 zu messen. Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit intelligenten Messgeräten ausgestattet, hat der Netzbetreiber diese binnen sechs Monaten zu installieren oder, falls er nicht alle Verbrauchsanlagen mit intelligenten Messgeräten ausstatten kann, abweichend von den übrigen Bestimmungen dieses Absatzes sowie der Absätze 6 und 7 die Energiewerte der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage nach einem zwischen den teilnehmenden Berechtigten vereinbarten Aufteilungsschlüssel zumindest jährlich mit den jeweiligen Verbrauchswerten zu saldieren;die Einspeisung in die Hauptleitung und den Bezug der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des Paragraph 17, Absatz 2, mit einem intelligenten Messgerät gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, zu messen. Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit intelligenten Messgeräten ausgestattet, hat der Netzbetreiber diese binnen sechs Monaten zu installieren oder, falls er nicht alle Verbrauchsanlagen mit intelligenten Messgeräten ausstatten kann, abweichend von den übrigen Bestimmungen dieses Absatzes sowie der Absätze 6 und 7 die Energiewerte der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage nach einem zwischen den teilnehmenden Berechtigten vereinbarten Aufteilungsschlüssel zumindest jährlich mit den jeweiligen Verbrauchswerten zu saldieren;
den Bezug der Kundenanlagen der teilnehmenden Berechtigten mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 zu messen;den Bezug der Kundenanlagen der teilnehmenden Berechtigten mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des Paragraph 17, Absatz 2, mit einem intelligenten Messgerät gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, zu messen;
die gemessenen Viertelstundenwerte der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten seiner Rechnungslegung an die teilnehmenden Berechtigten zugrunde zu legen sowie nach Maßgabe der Marktregeln den Lieferanten sowie dem Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, sofern ein solcher gemäß Abs. 3 bestimmt wurde, zur Verfügung zu stellen.die gemessenen Viertelstundenwerte der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten seiner Rechnungslegung an die teilnehmenden Berechtigten zugrunde zu legen sowie nach Maßgabe der Marktregeln den Lieferanten sowie dem Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, sofern ein solcher gemäß Absatz 3, bestimmt wurde, zur Verfügung zu stellen.
Die verbleibende Energieeinspeisung pro Viertelstunde, welche nicht den teilnehmenden Berechtigten zugeordnet ist, gilt als in das öffentliche Netz eingespeist und ist der Bilanzgruppe des Stromhändlers, mit dem der Abnahmevertrag abgeschlossen wurde, zuzuordnen.
(6)Absatz 6,Bei Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen und ausgelesen werden.
(7)Absatz 7,Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Berechtigten vertraglich vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Berechtigten zuzuordnen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Berechtigten viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Ermittlung der Werte erfolgt nach Maßgabe folgender Regelungen:
die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Berechtigten in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;
der Messwert des Energieverbrauchs pro Viertelstunde am Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Berechtigten ist um die zugeordnete erzeugte Energie zu reduzieren;
der Messwert der Energieeinspeisung in die Hauptleitung pro Viertelstunde am Zählpunkt der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist um die Summe der zugeordneten Energie zu vermindern.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:
„Allgemeine technische Anforderungen
§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz eins,Die Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, vor.Die Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 714 aus 2009, erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, vor.
(2)Absatz 2,Die Ausarbeitung des Vorschlages erfolgt gemeinsam durch die Netzbetreiber nach Anhörung und Berücksichtigung der Stellungnahmen betroffener Marktteilnehmer.
(3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemein technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Abs. 1 und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Die Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Für eine Neuerlassung oder Änderungen der Verordnung gelten Abs. 1 und 2.“Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemein technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Absatz eins, und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Die Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Für eine Neuerlassung oder Änderungen der Verordnung gelten Absatz eins, und 2.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 19 Abs. 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.“
17.Novellierungsanordnung 17, (Grundsatzbestimmung) § 23 Abs. 2 Z 5 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. In diesen Verträgen können Erzeuger auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 28 Abs. 4 wird vor dem Punkt am Ende des letzten Satzes die Wortfolge „ , und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen enthalten“ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz 4, wird vor dem Punkt am Ende des letzten Satzes die Wortfolge „ , und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen enthalten“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 30 Abs. 1 Z 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der letzte Satz.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 31 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 31, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 64 wird der Ausdruck „§ 70 Abs. 2“ jeweils durch den Ausdruck „§ 113 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 64, wird der Ausdruck „§ 70 Absatz 2, jeweils durch den Ausdruck „§ 113 Absatz 2, ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, (Grundsatzbestimmung) Nach § 66 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 66, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW verpflichtet sind, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher anzuzeigen.“
23.Novellierungsanordnung 23, (Grundsatzbestimmung) Nach § 66 wird folgender § 66a samt Überschrift eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 66, wird folgender Paragraph 66 a, samt Überschrift eingefügt:
„Kleinsterzeugungsanlagen
§ 66a.Paragraph 66 a,
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für Kleinsterzeugungsanlagen kein eigener Zählpunkt vergeben wird.
(2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 66 Abs. 1 und § 85 ausgenommen sind.“Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Absatz eins, kein Zählpunkt eingerichtet wurde, hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 85, ausgenommen sind.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 88 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 88, Absatz 2, erster und zweiter Satz lauten:
„(2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde, Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:“Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Aufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde, Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:“
25.Novellierungsanordnung 25, § 88 Abs. 8 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt: „Die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 2 genannten Meldepflichtigen haben die Daten gemäß dieser Verordnung bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat aus diesen Daten jährlich einen zusammenfassenden Bericht je Land an die jeweilige Landesregierung zu übermitteln. Bei Bedarf erhalten die Landesregierungen Zugang zu den jeweiligen landesspezifischen Daten gemäß Abs. 2. Weiters sind unter sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes folgende Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln:“Paragraph 88, Absatz 8, erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt: „Die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Absatz 2, genannten Meldepflichtigen haben die Daten gemäß dieser Verordnung bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat aus diesen Daten jährlich einen zusammenfassenden Bericht je Land an die jeweilige Landesregierung zu übermitteln. Bei Bedarf erhalten die Landesregierungen Zugang zu den jeweiligen landesspezifischen Daten gemäß Absatz 2, Weiters sind unter sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes folgende Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln:“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 92 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt,“ die Wortfolge „auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde“ eingefügt.In Paragraph 92, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt,“ die Wortfolge „auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 99 Abs. 2 lautet:Paragraph 99, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;entgegen Paragraph 11,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 76, oder Paragraph 84, Daten widerrechtlich offenbart;
seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 80 Abs. 2 nicht nachkommt;seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 14, oder Paragraph 80, Absatz 2, nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 19 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 19, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 19 Abs. 4 oder § 76 Abs. 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, oder Paragraph 76, Absatz 4, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß § 23 Abs. 9 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß Paragraph 23, Absatz 9, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 7 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 37, Absatz 7, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 69 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 69, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß § 65 oder § 78 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß Paragraph 65, oder Paragraph 78, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 79 nicht entspricht;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 79, nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 81 bis § 81b nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 81 bis Paragraph 81 b, nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung gemäß § 81a, § 81b, § 83, § 84 oder § 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 81 a,, Paragraph 81 b,, Paragraph 83,, Paragraph 84, oder Paragraph 84 a, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 82 oder § 83 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, oder Paragraph 83, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 84 nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 84, nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 84a nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 84 a, nicht entspricht;
seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 4 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 87, Absatz 4, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 88 Abs. 4, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 88, Absatz 4, 5, 6, oder 8 nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 92 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 92, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
den auf Grund der § 24 Abs. 2 des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.“den auf Grund der Paragraph 24, Absatz 2, des E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 99 Abs. 3 entfällt.Paragraph 99, Absatz 3, entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 104 Abs. 1 lautet:Paragraph 104, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;entgegen Paragraph 11,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 76, oder Paragraph 84, Daten widerrechtlich offenbart;
seinen Verpflichtungen gemäß § 39 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht nachkommt;
Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
Bestimmungen der auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen wurden, beruhen, nicht entspricht.
den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in § 24, § 25, § 26 oder § 27 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 27 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26, oder Paragraph 27, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in § 28, § 29, § 30, § 31 oder § 32 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 30 Abs. 1 Z 3 und § 32 Abs. 1, nicht nachkommt;den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31, oder Paragraph 32, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 32, Absatz eins,, nicht nachkommt;
den in § 30 Abs. 1 Z 3 und § 33 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 33, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im Feststellungsbescheid nach § 34 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;den im Feststellungsbescheid nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 35, Absatz eins, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
den in § 34 Abs. 3 Z 2 oder § 34 Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;den in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, oder Paragraph 34, Absatz 7, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;
den in § 26 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 26, Absatz 2, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 28 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.“den in Paragraph 28, Absatz 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 108 samt Überschrift entfällt.Paragraph 108, samt Überschrift entfällt.
31.Novellierungsanordnung 31, (Verfassungsbestimmung) In § 109 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 109, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“„§ 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 109 Abs. 3 letzter Satz entfällt die vorangestellte Bezeichnung „(3)“.In Paragraph 109, Absatz 3, letzter Satz entfällt die vorangestellte Bezeichnung „(3)“.
33.Novellierungsanordnung 33, § 109 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Paragraph 109, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, § 16a, § 18a Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 19 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 64, § 88 Abs. 2 und Abs. 8, § 99 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten § 30 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, § 31 Abs. 2 zweiter Satz, § 99 Abs. 3, § 108 samt Überschrift und § 109 Abs. 3 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 16 a,, Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 samt Überschrift, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 64,, Paragraph 88, Absatz 2 und Absatz 8,, Paragraph 99, Absatz 2 und Paragraph 104, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz, Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 99, Absatz 3,, Paragraph 108, samt Überschrift und Paragraph 109, Absatz 3, außer Kraft.
(6)Absatz 6,§ 92 Abs. 1 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 92, Absatz eins, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(7)Absatz 7,§ 16a ist bis zum 31. Dezember 2024 im Sinne des § 18 BHG 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“Paragraph 16 a, ist bis zum 31. Dezember 2024 im Sinne des Paragraph 18, BHG 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 110 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 110, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 85: „§ 85. Ernennung“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 85 :, „§ 85. Ernennung“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 86: „§ 86. Voraussetzungen der Ernennung“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 86 :, „§ 86. Voraussetzungen der Ernennung“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 170 folgender Eintrag eingefügt: „§ 170a. Übergangsbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017“.Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 170, folgender Eintrag eingefügt: „§ 170a. Übergangsbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 108/2017“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 30 Abs. 3 lautet:Paragraph 30, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die §§ 85 und 86 samt Überschrift lauten:Die Paragraphen 85 und 86 samt Überschrift lauten:
„Ernennung
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Die Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinator) sind je Marktgebiet von der Regulierungsbehörde nach Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens nach den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bewerber zu ernennen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist die Ernennung eines Unternehmens für mehrere Marktgebiete zulässig.
(2)Absatz 2,Die Ernennung erfolgt mit Bescheid, welcher mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden kann, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Ernennung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 86 vorliegen und zu erwarten ist, dass das ernannte Unternehmen in der Lage ist, die Aufgaben gemäß § 87 effizient, sicher und zuverlässig zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass nach erfolgter Ernennung der Registrierungsaufwand für Marktteilnehmer auf ein Minimum reduziert wird und die Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz gemäß § 41 Abs. 4 befördert wird.Die Ernennung erfolgt mit Bescheid, welcher mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden kann, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Ernennung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 86, vorliegen und zu erwarten ist, dass das ernannte Unternehmen in der Lage ist, die Aufgaben gemäß Paragraph 87, effizient, sicher und zuverlässig zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass nach erfolgter Ernennung der Registrierungsaufwand für Marktteilnehmer auf ein Minimum reduziert wird und die Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz gemäß Paragraph 41, Absatz 4, befördert wird.
Voraussetzungen der Ernennung
§ 86.Paragraph 86,
Eine Ernennung gemäß § 85 kann nur erfolgen, wenn Eine Ernennung gemäß Paragraph 85, kann nur erfolgen, wenn
das ernannte Unternehmen die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators kostengünstig, sicher und neutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;
das ernannte Unternehmen hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Erdgasunternehmen ist;
das ernannte Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eingerichtet und mit einem Grundkapital von mindestens 3 Millionen Euro ausgestattet ist;
die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am ernannten Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
der Sitz und die Hauptverwaltung im betreffenden Marktgebiet liegen, wobei in jenen Marktgebieten, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, eine regionale Niederlassung eingerichtet werden kann;
das ernannte Unternehmen mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
bei keinem der Vorstandsmitglieder ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;bei keinem der Vorstandsmitglieder ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 6 GewO 1994 vorliegt;
kein Vorstandsmitglied einen anderen Hauptberuf außerhalb des ernannten Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;
die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandsmitglieds setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 112 Abs. 4 wird vor dem Punkt am Ende des letzten Satzes die Wortfolge „ , und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Erdgasunternehmen enthalten“ eingefügt.In Paragraph 112, Absatz 4, wird vor dem Punkt am Ende des letzten Satzes die Wortfolge „ , und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Erdgasunternehmen enthalten“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 114 Abs. 1 Z 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der letzte Satz.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 115 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 115, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.
9.Novellierungsanordnung 9, § 147 Abs. 1 lautet:Paragraph 147, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen einschließlich Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen und sonstige statistische Arbeiten über gasförmige Energieträger jeder Art, insbesondere auch über biogene Gase, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können, anzuordnen und durchzuführen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 159 Abs. 2 lautet:Paragraph 159, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123, § 129, § 129a oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart;entgegen Paragraph 11,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 123,, Paragraph 129,, Paragraph 129 a, oder Paragraph 156, Absatz 4, Daten widerrechtlich offenbart;
seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß § 14 bis § 16, § 19 oder § 63 nicht nachkommt;seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß Paragraph 14 bis Paragraph 16,, Paragraph 19, oder Paragraph 63, nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß § 18 bis § 23, § 25 oder § 26 nicht nachkommt;seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß Paragraph 18 bis Paragraph 23,, Paragraph 25, oder Paragraph 26, nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 23, § 28 und § 29, § 43, § 47, § 60 Abs. 5 oder § 67 nicht nachkommt;seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß Paragraph 23,, Paragraph 28 und Paragraph 29,, Paragraph 43,, Paragraph 47,, Paragraph 60, Absatz 5, oder Paragraph 67, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 6 bzw. eines Geschäftsführers gemäß § 44 Abs. 1 Z 4 lit. b in Verbindung mit § 46 Abs. 1 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß Paragraph 45, Absatz eins, oder Absatz 6, bzw. eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 45 Abs. 5 oder 6, § 46 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 121 oder § 139 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß Paragraph 45, Absatz 5, oder 6, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 121, oder Paragraph 139, Absatz eins, oder 3 nicht nachkommt;
seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 59 nicht nachkommt;seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß Paragraph 59, nicht nachkommt;
seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 87 nicht nachkommt;seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß Paragraph 87, nicht nachkommt;
den in § 90 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 90, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 91 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß Paragraph 91, nicht nachkommt;
seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß § 97 oder § 99 bis § 105 nicht nachkommt;seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß Paragraph 97, oder Paragraph 99 bis Paragraph 105, nicht nachkommt;
den für Verteilernetzbetreiber in § 106 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 106 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;den für Verteilernetzbetreiber in Paragraph 106, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 4,, nicht nachkommt;
den für Speicherunternehmen in § 107 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 107 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;den für Speicherunternehmen in Paragraph 107, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 4,, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 121 oder § 125 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß Paragraph 121, oder Paragraph 125, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß § 123 Abs. 4 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 123, Absatz 4, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung gemäß § 124 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 124, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 126 bis § 126b nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 126 bis Paragraph 126 b, nicht nachkommt;
den aufgrund einer Verordnung gemäß § 126a, § 126b, § 128 oder § 129a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 126 a,, Paragraph 126 b,, Paragraph 128, oder Paragraph 129 a, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 127 oder § 128 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 127, oder Paragraph 128, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 129 nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 129, nicht entspricht;
seinen Verpflichtungen gemäß § 129a nicht entspricht;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 129 a, nicht entspricht;
seiner Verpflichtung gemäß § 133 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 133, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung aus der gemäß § 131 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;seiner Verpflichtung aus der gemäß Paragraph 131, Absatz 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 oder § 41 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 41, statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 134 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Paragraph 134, Absatz 3, bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 88 Abs. 1 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 140 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß Paragraph 140, nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 141 Abs. 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 141, Absatz 4, nicht nachkommt;
den auf Grund einer Verordnung gemäß § 147 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 147, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 156 nicht nachkommtseiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß Paragraph 156, nicht nachkommt
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
den auf Grund des § 12 und des § 24 Abs. 2 E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.“den auf Grund des Paragraph 12 und des Paragraph 24, Absatz 2, E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 159 Abs. 3 entfällt.Paragraph 159, Absatz 3, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 164 Abs. 1 lautet:Paragraph 164, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Fernleitungsnetzbetreiber, ein Speicherunternehmen, den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes oder ein Unternehmen das Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123, § 129, § 129a oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart;entgegen Paragraph 11,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 123,, Paragraph 129,, Paragraph 129 a, oder Paragraph 156, Absatz 4, Daten widerrechtlich offenbart;
seinen Pflichten gemäß § 32, § 34 bis § 37, § 43, § 47, § 62 bis § 65 oder § 67 nicht nachkommt;seinen Pflichten gemäß Paragraph 32,, Paragraph 34 bis Paragraph 37,, Paragraph 43,, Paragraph 47,, Paragraph 62 bis Paragraph 65, oder Paragraph 67, nicht nachkommt;
den für eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber in § 108 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den für eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber in Paragraph 108, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den für unabhängige Netzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in § 109 bis § 111 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 111 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;den für unabhängige Netzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in Paragraph 109 bis Paragraph 111, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in § 112 bis § 116 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 116 Abs. 1, nicht nachkommt;den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in Paragraph 112 bis Paragraph 116, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 116, Absatz eins,, nicht nachkommt;
den in § 117 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 117, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im Feststellungsbescheid nach § 119 oder § 120 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;den im Feststellungsbescheid nach Paragraph 119, oder Paragraph 120, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
den in § 119 Abs. 2 oder § 119 Abs. 6 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;den in Paragraph 119, Absatz 2, oder Paragraph 119, Absatz 6, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 156 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß Paragraph 156, nicht nachkommt;
den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, sowie der Verordnung (EG) Nr. 713 aus 2009, oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der darauf basierenden Leitlinien oder Netzkodizes beruhen, nicht nachkommt;Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 713 aus 2009, oder der darauf basierenden Leitlinien oder Netzkodizes beruhen, nicht nachkommt;
Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Leitlinien beruhen, die auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassen wurden, nicht entspricht.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 169 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 169, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, § 30 Abs. 3, die §§ 85 und 86 samt Überschrift, § 112 Abs. 4 letzter Satz, § 159 Abs. 2, § 164 Abs. 1 sowie § 170a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten § 114 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, § 115 Abs. 2 zweiter Satz und § 159 Abs. 3 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 30, Absatz 3,, die Paragraphen 85 und 86 samt Überschrift, Paragraph 112, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 159, Absatz 2,, Paragraph 164, Absatz eins, sowie Paragraph 170 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz, Paragraph 115, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 159, Absatz 3, außer Kraft.
(7)Absatz 7,§ 147 Abs. 1, 3 und 6 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 147, Absatz eins, 3 und 6 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 170 wird folgender § 170a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 170, wird folgender Paragraph 170 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017„Übergangsbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,
§ 170a.Paragraph 170 a,
(1)Absatz eins,Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren gemäß § 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, erlöschen mit der Übernahme der Aufgaben durch das gemäß § 85 ernannte Unternehmen. Die Bilanzgruppenkoordinatoren sind frühestens mit Ablauf des 30. September 2021 und spätestens mit Ablauf des 30. September 2023 gemäß § 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. 108/2017, zu ernennen.Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren gemäß Paragraph 85, GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, erlöschen mit der Übernahme der Aufgaben durch das gemäß Paragraph 85, ernannte Unternehmen. Die Bilanzgruppenkoordinatoren sind frühestens mit Ablauf des 30. September 2021 und spätestens mit Ablauf des 30. September 2023 gemäß Paragraph 85, GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, zu ernennen.
(2)Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 147 Abs. 1 gilt die Gasstatistikverordnung 2017, BGBl. II Nr. 417/2016.“Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, gilt die Gasstatistikverordnung 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,.“
Artikel 4
Änderung des Energie-Control-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz eins, samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung; Umsetzung von Unionsrecht
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 wird am Ende der Z 1 der Beistrich durch einen Strichpunkt, am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt und am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 und 5 werden angefügt:In Paragraph eins, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer eins, der Beistrich durch einen Strichpunkt, am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt und am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4 und 5 werden angefügt:
die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39 (TEN-E-VO);die Verordnung (EU) Nr. 347 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713 aus 2009,, (EG) Nr. 714 aus 2009, und (EG) Nr. 715 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 115 vom 25.4.2013, Seite 39 (TEN-E-VO);
die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.“die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, Amtsblatt Nummer L 307 vom 28.10.2014, Seite 1.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:Nach Paragraph 3, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
„öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ein Ladepunkt, an dem elektrische Energie als Kraftstoff angeboten wird und zu dem alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen. Ein Ladepunkt ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeuges ausgetauscht werden kann;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 6 und Z 7 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 und Z 9 werden angefügt:In Paragraph 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6 und Ziffer 7, jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8 und Ziffer 9, werden angefügt:
„Verordnung (EU) Nr. 347/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39;„Verordnung (EU) Nr. 347/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 347 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713 aus 2009,, (EG) Nr. 714 aus 2009, und (EG) Nr. 715 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 115 vom 25.4.2013, Seite 39;
„Richtlinie 2014/94/EU“ die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.“„Richtlinie 2014/94/EU“ die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, Amtsblatt Nummer L 307 vom 28.10.2014, Seite 1.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 3 wird vor dem Punkt am Ende des zweiten Satzes die Wortfolge „ , soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73 widerspricht“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird vor dem Punkt am Ende des zweiten Satzes die Wortfolge „ , soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Artikel 35, Absatz 4, Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 39, Absatz 4, Richtlinie 2009/73 widerspricht“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des § 6, § 10 Abs. 1 und § 11, im Preistransparenzgesetz, im Bundes-Energieeffizienzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010, in § 147 GWG 2011 sowie in § 22a dieses Bundesgesetzes der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft besorgt.“Die im ÖSG, mit Ausnahme des Paragraph 6 und Paragraph 9,, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des Paragraph 6,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11,, im Preistransparenzgesetz, im Bundes-Energieeffizienzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 2,, im KWK-Gesetz, in Paragraph 69, ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2008,, in Paragraph 92, ElWOG 2010, in Paragraph 147, GWG 2011 sowie in Paragraph 22 a, dieses Bundesgesetzes der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft besorgt.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 15 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 32“ durch den Ausdruck „§ 31“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 32“ durch den Ausdruck „§ 31“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, (Verfassungsbestimmung) In § 21 Abs. 1 wird in den Z 8 und Z 9 nach dem Wort „Leitlinien“ jeweils die Wortfolge „und Netzkodizes“ eingefügt.(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 21, Absatz eins, wird in den Ziffer 8 und Ziffer 9, nach dem Wort „Leitlinien“ jeweils die Wortfolge „und Netzkodizes“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, (Verfassungsbestimmung) In § 21 Abs. 1 wird am Ende der Z 11 und Z 12 der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 wird angefügt:(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 21, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 11 und Ziffer 12, der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 13, wird angefügt:
Verordnung (EU) Nr. 347/2013 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und delegierten Rechtsakte.“Verordnung (EU) Nr. 347 aus 2013, und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und delegierten Rechtsakte.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 21 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:Nach Paragraph 21, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:
„(1a)Absatz eins a,Soweit die Verordnung (EU) Nr. 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1, und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10, bestimmen, dass anstatt der Regulierungsbehörde auch andere innerstaatliche Behörden oder Stellen zu ihrer Durchführung ermächtigt werden können, gilt die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Vor einer Entscheidung gemäß den in diesem Absatz genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu befassen.“Soweit die Verordnung (EU) Nr. 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1, und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, Amtsblatt , L 223 vom 18.8.2016, S. 10, bestimmen, dass anstatt der Regulierungsbehörde auch andere innerstaatliche Behörden oder Stellen zu ihrer Durchführung ermächtigt werden können, gilt die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Vor einer Entscheidung gemäß den in diesem Absatz genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu befassen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Art. 12 der TEN-E-VO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TEN-E-VO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Art. 12 Abs. 4 der TEN-E-VO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 ElWOG 2010 bzw. § 82 GWG 2011 zu berücksichtigen.“Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Artikel 12, der TEN-E-VO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TEN-E-VO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Artikel 12, Absatz 4, der TEN-E-VO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 82, GWG 2011 zu berücksichtigen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 22 wird folgender §§ 22a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraphen 22 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ladepunkteregister
§ 22a.Paragraph 22 a,
Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte melden diese der Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde hat ein öffentliches Ladepunkteregister zu führen, das soweit verfügbar die Ortsangaben für öffentlich zugängliche Ladepunkte enthält und allen Nutzern in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich zu machen ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 26 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 11“ durch den Ausdruck „§ 12“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „§ 11“ durch den Ausdruck „§ 12“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, (Verfassungsbestimmung) In § 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 42, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 samt Überschrift, § 21 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“„§ 1 samt Überschrift, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 2, § 3 Z 1a, 8 und 9, § 5 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 1a und 7, § 22a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 erster Satz und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Ziffer eins a, 8 und 9, Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins a und 7, Paragraph 22 a, samt Überschrift, Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 44, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 44 Abs. 2 lautet:Paragraph 44, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 108/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.“Bei der dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 20 Abs. 3 wird in Z 3 nach dem Ausdruck „des Österreichischen Gemeindebundes“ der Ausdruck „, des Vereins Erneuerbare Energie Österreich, des Vereins „ÖKOBÜRO - Allianz der Umweltbewegung““ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 3, wird in Ziffer 3, nach dem Ausdruck „des Österreichischen Gemeindebundes“ der Ausdruck „, des Vereins Erneuerbare Energie Österreich, des Vereins „ÖKOBÜRO - Allianz der Umweltbewegung““ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des KWK-Punkte-Gesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird (KWK-Punkte-Gesetz – KPG), BGBl. I Nr. 72/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird (KWK-Punkte-Gesetz – KPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Gliederungsbezeichnung „2. Teil“ samt Überschrift „KWK-Branchenorganisation und Branchenregeln“ entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1 samt Überschrift entfällt.Paragraph 6, Absatz eins, samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 2 entfällt.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 6, Absatz 2, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) § 7 samt Überschrift entfällt.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 7, samt Überschrift entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) In § 20 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „ , § 6 Abs. 2, § 7 und § 20 Abs. 2“.(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 20, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „ , Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 20, Absatz 2,
Artikel 6
Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden
§ 1.Paragraph eins,
Von dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen, bestehend aus
dem Restbetrag des gemäß § 8 des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, bis Ende 2010 für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen vorgesehenen Sondervermögens unddem Restbetrag des gemäß Paragraph 8, des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, bis Ende 2010 für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen vorgesehenen Sondervermögens und
dem Restbetrag des Sondervermögens, das gemäß § 69 schafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind („stranded costs“), verwendet wurde,dem Restbetrag des Sondervermögens, das gemäß Paragraph 69, schafts- und -organisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2008,, zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind („stranded costs“), verwendet wurde,
sind 23 Millionen Euro bis spätestens 1. August 2017 und weitere 10 Millionen Euro bis spätestens 1. November 2017 an den Bund zu überweisen.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 1 überwiesenen Mittel sind ausschließlich wie folgt zu verwenden:Die gemäß Paragraph eins, überwiesenen Mittel sind ausschließlich wie folgt zu verwenden:
23 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2014, zu verwenden;23 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, zu verwenden;
5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014 für die Einrichtung von Energiemanagementsystemen in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern zu verwenden;5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des KMU-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, für die Einrichtung von Energiemanagementsystemen in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern zu verwenden;
5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2015, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gewährt werden, für den Einsatz von erneuerbaren Energieträgern sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien zu verwenden, wobei Energieeffizienztechnologien, die auf fossilen Energieträgern basieren, ausgenommen sind.5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gewährt werden, für den Einsatz von erneuerbaren Energieträgern sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien zu verwenden, wobei Energieeffizienztechnologien, die auf fossilen Energieträgern basieren, ausgenommen sind.
(2)Absatz 2,Die übrigen Mittel des Sondervermögens gemäß Abs. 1 sind von der Energie-Control Austria als Anzahlung für künftige Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, zu verwenden.Die übrigen Mittel des Sondervermögens gemäß Absatz eins, sind von der Energie-Control Austria als Anzahlung für künftige Aufwendungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Energie-Control-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, zu verwenden.
§ 3.Paragraph 3,
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 4.Paragraph 4,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
Van der Bellen
Kern