105. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Aktiengesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert sowie aktienrechtliche Sonderregelungen über die planmäßige Abgabe von Aktien einer Arbeitgebergesellschaft erlassen werden (Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 – MitarbeiterBetStG 2017)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2017 wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2017, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 15 lautet die lit. c wie folgt und es wird folgende lit. d angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, lautet die Litera c, wie folgt und es wird folgende Litera d, angefügt:
der Vorteil für Arbeitnehmer und deren Angehörige gemäß § 4d Abs. 5 Z 2 und Z 3 aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß § 4d Abs. 5 Z 1 durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlich pro Dienstverhältnis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:der Vorteil für Arbeitnehmer und deren Angehörige gemäß Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2 und Ziffer 3, aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer eins, durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß Paragraph 4 d, Absatz 4 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlich pro Dienstverhältnis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eines der genannten Unternehmen gewährt werden.
Der Arbeitnehmer muss die Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte mindestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übertragen. Die Vereinbarung über die treuhändige Verwahrung und Verwaltung der Aktien und über die Übertragung der damit verbundenen Stimmrechte muss so ausgestaltet sein, dass eine Kündigung vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zulässig ist.Der Arbeitnehmer muss die Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte mindestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß Paragraph 4 d, Absatz 4, zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übertragen. Die Vereinbarung über die treuhändige Verwahrung und Verwaltung der Aktien und über die Übertragung der damit verbundenen Stimmrechte muss so ausgestaltet sein, dass eine Kündigung vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zulässig ist.
Werden die Aktien vor Beendigung des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer ausgefolgt, gilt dies als Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe des auf Grund dieser Bestimmung als steuerfrei behandelten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe dieser Aktien.
Die Anschaffungskosten der Aktien entsprechen stets dem gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 ermittelten Wert der Aktien im Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer.Die Anschaffungskosten der Aktien entsprechen stets dem gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, ermittelten Wert der Aktien im Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer.
der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung der Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 für deren Begünstigten.“der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung der Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß Paragraph 4 d, Absatz 4, für deren Begünstigten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 11 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, lautet:
Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen (Unternehmenszweckförderungsstiftung, Arbeitnehmerförderungsstiftung, Belegschaftsbeteiligungsstiftung, Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) sind nach Maßgabe des § 4d Betriebsausgaben.“Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen (Unternehmenszweckförderungsstiftung, Arbeitnehmerförderungsstiftung, Belegschaftsbeteiligungsstiftung, Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) sind nach Maßgabe des Paragraph 4 d, Betriebsausgaben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 4c folgender § 4d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4 c, folgender Paragraph 4 d, samt Überschrift eingefügt:
„Betriebliche Privatstiftungen
§ 4d.Paragraph 4 d,
(1)Absatz einsBetriebsausgaben sind Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen dient (Unternehmenszweckförderungsstiftung). Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.Betriebsausgaben sind Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen dient (Unternehmenszweckförderungsstiftung). Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.
(2)Absatz 2Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung der Unterstützung von Arbeitnehmern gemäß Abs. 5 Z 2 dient (Arbeitnehmerförderungsstiftung), sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung der Unterstützung von Arbeitnehmern gemäß Absatz 5, Ziffer 2, dient (Arbeitnehmerförderungsstiftung), sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:
Die Zuwendungen sind nur in dem in Abs. 4 Z 2 lit. b genannten Ausmaß abzugsfähig. Verteilt die Privatstiftung die nicht unter § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.Die Zuwendungen sind nur in dem in Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, genannten Ausmaß abzugsfähig. Verteilt die Privatstiftung die nicht unter Paragraph 6, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Zuwendungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.
Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und beschränkt sich auf Arbeitnehmer und deren Angehörigen gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 sowie Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 fallen.Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und beschränkt sich auf Arbeitnehmer und deren Angehörigen gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 sowie Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, fallen.
Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Angehörigen gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 gesichert.Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Angehörigen gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 gesichert.
Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet.
Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.
(3)Absatz 3Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 aus Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1 an die Begünstigten dient (Belegschaftsbeteiligungsstiftung), sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 aus Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins, an die Begünstigten dient (Belegschaftsbeteiligungsstiftung), sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:
Die Zuwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, als es sich
um Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1oderum Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins o, d, e, r,
um den für die Anschaffung solcher Beteiligungen notwendigen Geldbetrag, oder
um Aufwendungen für die Gründung und die laufende Betriebsführung der Stiftung handelt.
Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.
Stifter laut der Stiftungsurkunde können nur die Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1 und die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Bei der Errichtung der Stiftung ist die Zustimmung jenes Organs der Arbeitnehmerschaft gemäß § 40 Arbeitsverfassungsgesetz, welches die größtmögliche Anzahl der Arbeitnehmer repräsentiert, einzuholen. Bestehen keine gesetzlichen Arbeitnehmervertretungen ist die Zustimmung der jeweiligen zuständigen kollektivvertragsfähigen Gewerkschaft einzuholen.Stifter laut der Stiftungsurkunde können nur die Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins und die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Bei der Errichtung der Stiftung ist die Zustimmung jenes Organs der Arbeitnehmerschaft gemäß Paragraph 40, Arbeitsverfassungsgesetz, welches die größtmögliche Anzahl der Arbeitnehmer repräsentiert, einzuholen. Bestehen keine gesetzlichen Arbeitnehmervertretungen ist die Zustimmung der jeweiligen zuständigen kollektivvertragsfähigen Gewerkschaft einzuholen.
Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer und gegebenenfalls deren Angehörige gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 oder bestimmte Gruppen von diesen. Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann. Sind bei Auflösung der Privatstiftung keine Letztbegünstigten vorhanden, darf das Vermögen nach der Stiftungsurkunde nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer und gegebenenfalls deren Angehörige gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 oder bestimmte Gruppen von diesen. Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann. Sind bei Auflösung der Privatstiftung keine Letztbegünstigten vorhanden, darf das Vermögen nach der Stiftungsurkunde nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
Die Weiterleitung der Beteiligungserträge der Privatstiftung im Wirtschaftsjahr des Zuflusses ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde ausdrücklich festgehalten. Zum Zweck der Glättung der Zuwendungen über einen mehrjährigen Zeitraum kann auch eine teilweise Weiterleitung der Beteiligungserträge vorgesehen werden.
(4)Absatz 4Zuwendungen an eine Privatstiftung, die gemäß den Bestimmungen der Z 1 der gemeinsamen Verwahrung und Verwaltung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen dient (Mitarbeiterbeteiligungsstiftung), sind nach Maßgabe der Z 2 bis 4 Betriebsausgaben.Zuwendungen an eine Privatstiftung, die gemäß den Bestimmungen der Ziffer eins, der gemeinsamen Verwahrung und Verwaltung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen dient (Mitarbeiterbeteiligungsstiftung), sind nach Maßgabe der Ziffer 2 bis 4 Betriebsausgaben.
Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1 an die Begünstigten,der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins, an die Begünstigten,
der treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien der Begünstigten,
der einheitlichen Ausübung der von den Begünstigten übertragenen, mit den treuhändig verwahrten und verwalteten Aktien verbundenen, Stimmrechte und
dem Erwerb und dem vorübergehenden Halten von Aktien an den Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1 über einen mehrjährigen Zeitraum bis zu einem Anteil von 10% der Stimmrechte zum Zweck der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe an die Begünstigten, wobei die Abgabe planmäßig erfolgen muss.dem Erwerb und dem vorübergehenden Halten von Aktien an den Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins, über einen mehrjährigen Zeitraum bis zu einem Anteil von 10% der Stimmrechte zum Zweck der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe an die Begünstigten, wobei die Abgabe planmäßig erfolgen muss.
Die Zuwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, als es sich
um Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1, oderum Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins,, oder
um den für die Anschaffung solcher Aktien notwendigen Geldbetrag, oder
um den für die Abdeckung der Gründungsaufwendungen und der laufenden Aufwendungen der Privatstiftung notwendigen Geldbetrag, oder
um den für die Abdeckung der Aufwendungen für die treuhändige Verwahrung und Verwaltung der Aktien der Begünstigten notwendigen Geldbetrag handelt.
Werden Aktien der Privatstiftung zugewendet, die nicht im selben Kalenderjahr gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c unentgeltlich oder verbilligt an die Begünstigten abgegeben werden, ist die Zuwendung auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzusetzen.Werden Aktien der Privatstiftung zugewendet, die nicht im selben Kalenderjahr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, unentgeltlich oder verbilligt an die Begünstigten abgegeben werden, ist die Zuwendung auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzusetzen.
Stifter können nur Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1 und die jeweilige innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Bei der Errichtung der Stiftung ist die Zustimmung jenes Organs der Arbeitnehmerschaft gemäß § 40 Arbeitsverfassungsgesetz, welches die größtmögliche Anzahl der Arbeitnehmer repräsentiert, einzuholen. Bestehen keine gesetzlichen Arbeitnehmervertretungen ist die Zustimmung der jeweiligen zuständigen kollektivvertragsfähigen Gewerkschaft einzuholen.Stifter können nur Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins und die jeweilige innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Bei der Errichtung der Stiftung ist die Zustimmung jenes Organs der Arbeitnehmerschaft gemäß Paragraph 40, Arbeitsverfassungsgesetz, welches die größtmögliche Anzahl der Arbeitnehmer repräsentiert, einzuholen. Bestehen keine gesetzlichen Arbeitnehmervertretungen ist die Zustimmung der jeweiligen zuständigen kollektivvertragsfähigen Gewerkschaft einzuholen.
Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer und gegebenenfalls deren Angehörige gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 oder bestimmte Gruppen von diesen. Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann. Sind bei Auflösung der Privatstiftung keine Letztbegünstigten vorhanden, darf das Vermögen nach der Stiftungsurkunde nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer und gegebenenfalls deren Angehörige gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 oder bestimmte Gruppen von diesen. Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann. Sind bei Auflösung der Privatstiftung keine Letztbegünstigten vorhanden, darf das Vermögen nach der Stiftungsurkunde nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen haben dem Bundesminister für Finanzen für jedes Kalenderjahr Informationen zu übermitteln, die insbesondere die Anzahl der gehaltenen und der verwalteten Aktien, der begünstigten Arbeitnehmer und deren Angehörige sowie der unentgeltlich oder verbilligt weitergegebenen Aktien betreffen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der zu übermittelnden Informationen im Wege einer Verordnung näher zu bestimmen.
(5)Absatz 5Für betriebliche Privatstiftungen im Sinne der Abs. 2 bis 4 gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für betriebliche Privatstiftungen im Sinne der Absatz 2 bis 4 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Arbeitgebergesellschaften“ sind die Gesellschaft, die Arbeitgeber der Begünstigten ist, sowie mit dieser
verbundene Konzernunternehmen oder
im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen oder
in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befindliche Unternehmen.in einem Haftungsverbund gemäß Paragraph 30, Absatz 2 a, Bankwesengesetz befindliche Unternehmen.
„Arbeitnehmer“ sind die Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer der Arbeitgebergesellschaften im Sinne der Z 1.„Arbeitnehmer“ sind die Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer der Arbeitgebergesellschaften im Sinne der Ziffer eins,
„Angehörige“ von Arbeitnehmern im Sinne der Z 2 sind deren (Ehe-)Partner und Kinder.“„Angehörige“ von Arbeitnehmern im Sinne der Ziffer 2, sind deren (Ehe-)Partner und Kinder.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 22 Z 2 zweiter Teilstrich und in § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c wird die Wortfolge „Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11“ durch die Wortfolge „betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d“ ersetzt.In Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich und in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, wird die Wortfolge „Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11 “, durch die Wortfolge „betriebliche Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4 d, “, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 26 wird wie folgt geändert:Paragraph 26, wird wie folgt geändert:
a) In Z 7 lit. a vorletzter Teilstrich wird der Verweis „§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b“ durch den Verweis „§ 4d Abs. 2“ ersetzt.a) In Ziffer 7, Litera a, vorletzter Teilstrich wird der Verweis „§ 4 Absatz 11, Ziffer eins, Litera b, “, durch den Verweis „§ 4d Absatz 2 “, ersetzt.
b) In Z 7 lit. a letzter Teilstrich wird der Verweis „§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. c“ durch den Verweis „§ 4d Abs. 3“ ersetzt.b) In Ziffer 7, Litera a, letzter Teilstrich wird der Verweis „§ 4 Absatz 11, Ziffer eins, Litera c, “, durch den Verweis „§ 4d Absatz 3 “, ersetzt.
c) In Z 8 wird die Wortfolge „Privatstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu einem Betrag von 1.460 Euro [20.000 S] jährlich“ durch die Wortfolge „Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs. 3 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich“ ersetzt.c) In Ziffer 8, wird die Wortfolge „Privatstiftung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, Litera c bis zu einem Betrag von 1.460 Euro [20.000 S] jährlich“ durch die Wortfolge „Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 3 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 27 Abs. 5 Z 7 zweiter Teilstrich wird die Wortfolge „Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 bis zu einem Betrag von 1.460 Euro jährlich“ durch die Wortfolge „Belegschaftsbeteiligungsstiftungen im Sinne des § 4d Abs. 3 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlich“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, zweiter Teilstrich wird die Wortfolge „Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins bis zu einem Betrag von 1.460 Euro jährlich“ durch die Wortfolge „Belegschaftsbeteiligungsstiftungen im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 3 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlich“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 124b wird wie folgt geändert:Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:
a) In Z 151 wird nach dem Gesetzeszitat „§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c“ die Wortfolge „in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 105/2017“ eingefügt.a) In Ziffer 151, wird nach dem Gesetzeszitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, “, die Wortfolge „in der Fassung vor dem BGBl. römisch eins Nr. 105/2017“ eingefügt.
b) Es werden folgende Ziffern 324 bis 325 angefügt:
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2017 sind erstmals anzuwenden, wennParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c und d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, sind erstmals anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 enden.
§ 4 Abs. 11 Z 1, § 4d, § 22 Z 2, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 26 Z 7 und 8 sowie § 27 Abs. 5 Z 7 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 4d Abs. 3 Z 2 zweiter und dritter Satz gelten nur für nach dem 31. Dezember 2017 errichtete Belegschaftsbeteiligungsstiftungen.“Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins,, Paragraph 4 d,, Paragraph 22, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 26, Ziffer 7 und 8 sowie Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 4 d, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter und dritter Satz gelten nur für nach dem 31. Dezember 2017 errichtete Belegschaftsbeteiligungsstiftungen.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2017 wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 4 wird der Verweis „§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b“ durch den Verweis „§ 4d Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 4, wird der Verweis „§ 4 Absatz 11, Ziffer eins, Litera b, “, durch den Verweis „§ 4d Absatz 2 “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 1 lautet die Z 1:In Paragraph 13, Absatz eins, lautet die Ziffer eins :,
§ 7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für betriebliche Privatstiftungen gemäß § 4d des Einkommensteuergesetzes 1988.Paragraph 7, Absatz 3, ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für betriebliche Privatstiftungen gemäß Paragraph 4 d, des Einkommensteuergesetzes 1988.
Bei Unternehmenszweckförderungsstiftungen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.Bei Unternehmenszweckförderungsstiftungen, Arbeitnehmerförderungsstiftungen und Belegschaftsbeteiligungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.
Zuwendungen an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind bei dieser insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 4 500 Euro nicht übersteigen.Zuwendungen an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 sind bei dieser insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 4 500 Euro nicht übersteigen.
Zuwendungen an Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß § 4d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind bei dieser steuerfrei.“Zuwendungen an Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 sind bei dieser steuerfrei.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26c wird nach der Z 63 folgende Z 64 angefügt:In Paragraph 26 c, wird nach der Ziffer 63, folgende Ziffer 64, angefügt:
§ 6 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes
Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/2015 wird wie folgt geändert:Das Stiftungseingangssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 6 Z 4 wird die Wortfolge „Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11“ durch die Wortfolge „betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11 “, durch die Wortfolge „betriebliche Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4 d, “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 wird folgende Ziffer 7 angefügt:In Paragraph 5, wird folgende Ziffer 7 angefügt:
§ 1 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2017 entsteht oder entstehen würde.“Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2017 entsteht oder entstehen würde.“
Artikel 4
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2017 wird wie folgt geändert:Das Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2017, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 66a lautet der zweite Satz:In Paragraph 66 a, lautet der zweite Satz:
„Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs von Kreditinstituten sowie für die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder für die Leistung einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch oder für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 262 wird folgender Abs. 38 angefügt:Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 38, angefügt:
„(38)Absatz 38§ 66a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 66 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2017 wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 49 Abs. 3 Z 18 lit. d wird durch folgende lit. d und e ersetzt:Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, Litera d, wird durch folgende Litera d und e ersetzt:
der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften nach § 4d Abs. 5 Z 1 EStG 1988 durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung nach § 4d Abs. 4 EStG 1988 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften nach Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer eins, EStG 1988 durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung nach Paragraph 4 d, Absatz 4, EStG 1988 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich, soweit dieser Vorteil nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;
der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung nach § 4d Abs. 4 EStG 1988 für ihre Begünstigten;“der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung nach Paragraph 4 d, Absatz 4, EStG 1988 für ihre Begünstigten;“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 709 wird folgender § 710 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 709, wird folgender Paragraph 710, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2017„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017,
§ 710.Paragraph 710,
(1)Absatz eins§ 49 Abs. 3 Z 18 lit. d und e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, Litera d und e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 49 Abs. 3 Z 18 lit. d in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ist so lange weiterhin auf nicht übertragbare Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers anzuwenden, als der Vorteil aus der Ausübung dieser Optionen einkommensteuerbefreit ist.“Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 18, Litera d, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ist so lange weiterhin auf nicht übertragbare Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers anzuwenden, als der Vorteil aus der Ausübung dieser Optionen einkommensteuerbefreit ist.“
Artikel 6
Die verbindliche Vorgabe der planmäßigen Abgabe von Aktien einer Arbeitgebergesellschaft im Sinne des § 4d Abs. 5 Z 1 EStG 1988 an die Begünstigten einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs. 4 EStG durch die Arbeitgebergesellschaften (Mitarbeiterbeteiligungsprogramm) begründet keinen beherrschenden Einfluss auf die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinne des § 244 Abs. 2 Z 3 UGB.Die verbindliche Vorgabe der planmäßigen Abgabe von Aktien einer Arbeitgebergesellschaft im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer eins, EStG 1988 an die Begünstigten einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 4, EStG durch die Arbeitgebergesellschaften (Mitarbeiterbeteiligungsprogramm) begründet keinen beherrschenden Einfluss auf die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung im Sinne des Paragraph 244, Absatz 2, Ziffer 3, UGB.
Van der Bellen
Kern