BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 31. März 2017

Teil römisch zwei

90. Verordnung:

Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017

90. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, die Einreihungsverordnung, die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, die Schulzeitverordnung, die Schulveranstaltungenverordnung 1995, die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung, die Verordnung über die Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2016 und 2017, die Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, die Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik, die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, die Verordnung über die Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, die Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, die Verordnung über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, die Aufnahmsverfahrensverordnung, die Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen, die Nebenleistungsverordnung, die PD-Nebenleistungsverordnung, die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, die Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird, sowie die Verordnung über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher geändert werden; Bekanntmachung betreffend den Entfall der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen (Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Artikel 2

Änderung der Einreihungsverordnung

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Artikel 4

Änderung der Schulzeitverordnung

Artikel 5

Änderung der Schulveranstaltungenverordnung 1995

Artikel 6

Änderung der Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Artikel 7

Änderung der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2016 und 2017

Artikel 8

Änderung der Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik

Artikel 9

Änderung der Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik

Artikel 10

Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Artikel 11

Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Artikel 12

Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Artikel 13

Änderung der Verordnung über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Artikel 14

Änderung der Aufnahmsverfahrensverordnung

Artikel 15

Änderung der Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Artikel 16

Änderung der Nebenleistungsverordnung

Artikel 17

Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung

Artikel 18

Änderung der Verordnung, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden

Artikel 19

Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird

Artikel 20

Änderung der Verordnung über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Artikel 21

Bekanntmachung betreffend den Entfall der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen

Artikel 1
Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Auf Grund der Paragraphen 8 a, Absatz 2, 43, 57 und 71 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, wird nach der Wendung „Schulorganisationsgesetzes“ die Wendung „, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,,“ eingefügt und die Wendung „Schulbehörden erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz wird nach der Wendung „An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ die Wendung „, ausgenommen Bildungsanstalten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 6 a, wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 8, entfällt die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1988“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erster Satz wird nach der Wendung „allgemeinbildender höherer Schulen“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt und entfällt die Wendung „sowie an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, a, a, wird nach der Wendung „an berufsbildenden Schulen“ die Wendung „, ausgenommen Bildungsanstalten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach der Wendung „an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ die Wendung „, ausgenommen Bildungsanstalten,“ eingefügt und die Wendung „den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ durch die Wendung „Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, wird nach der Wendung „an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und“ das Wort „Produktion“ durch das Wort „Präsentation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt die Wendung „sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung

Paragraph 9 a,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 6 a und 8, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 9, Paragraph 9, Absatz 2, sowie Paragraph 9 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Einreihungsverordnung

Auf Grund des Paragraph 3, des Lehrbeauftragtengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Einreihungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des Paragraph 4,, in Paragraph 4, erster Satz sowie in Ziffer eins und 2 wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Ziffer eins und 2 wird das Wort „Sonderkindergartenpädagogik“ jeweils durch die Wendung „Inklusive Elementarpädagogik“ sowie die Wendung „zur Ausbildung von Erzieherinnen bzw. Erziehern zu Sondererzieherinnen bzw. Sondererziehern“ jeweils durch die Wendung „für Inklusive Sozialpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des Paragraph 6 und in Paragraph 6, wird die Wendung „Bundesanstalten für Leibeserziehung“ jeweils durch das Wort „Bundessportakademien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Überschrift des Paragraph 4,, Paragraph 4,, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraph 6, sowie Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Auf Grund der Paragraphen 14 und 15 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 2, Absatz 9, 11, 13, 15, 17, 18, 19, 20, 23, 24 und 25 wird nach der Wendung „der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ jeweils die Wendung „, ausgenommen Bildungsanstalten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3 und 14 wird das Wort „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 22, 27, 28 und 29 wird nach der Wendung „der Hauptschule“ jeweils ein Beistrich gesetzt sowie die Wendung „der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 5, 6, 7, 8, 10, 12 und 14 sowie in Paragraph 3, Ziffer 7, wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 15, wird das erstmalig angeführte Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 21, 22, 26, 27, 28 und 29 entfällt nach der Wendung „der allgemeinbildenden höheren Schulen“ jeweils die Wendung „, der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins und 3 wird die Wendung „der Bundesminister für Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung „die Bundesministerin für Bildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wendung „Der Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Die Bundesministerin für Bildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz 3, sowie Paragraph 10, wird die Wendung „dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung „der Bundesministerin für Bildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wendung „vom Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „von der Bundesministerin für Bildung“ sowie die Wendung „beim Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „bei der Bundesministerin für Bildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wendung „den Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „die Bundesministerin für Bildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung

Paragraph 10 a,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz 3 bis 29, Paragraph 3, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 10, sowie Paragraph 10 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 4
Änderung der Schulzeitverordnung

Auf Grund des Paragraph 5, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird verordnet:

Die Schulzeitverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10,, in der Überschrift des Paragraph 10 a, sowie in Paragraph 10 a, Absatz eins, wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der Überschrift des Paragraph 6, wird folgender Klammerausdruck angefügt:

„(ausgenommen als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an den Bildungsanstalten)“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 10 a, wird folgender Paragraph 11, samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung

Paragraph 11,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des Paragraph 12, lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10,, die Überschrift des Paragraph 6,, die Überschrift des Paragraph 10 a,, Paragraph 10 a, Absatz eins,, Paragraph 11, samt Überschrift sowie die Überschrift des Paragraph 12, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5
Änderung der Schulveranstaltungenverordnung 1995

Auf Grund des Paragraph 13, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Schulveranstaltungenverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Schulunterrichtsgesetzes“ die Wendung „, BGBl. Nr. 472/1986“ angefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verweise

Paragraph 11 a,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Der Text des Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 11 a, samt Überschrift und Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Auf Grund der Paragraphen eins und 3 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, sowie in der Anlage Abschnitt „Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung“ erster Absatz entfällt nach der Wendung „BGBl. römisch zwei Nr. 236/1997“ jeweils die Wendung „idF BGBl. römisch zwei Nr. 308/2006“.

Novellierungsanordnung 2, In der Tabelle des Paragraph 2, wird in der vorletzten Zeile das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung

Paragraph 2 a,

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Der Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2,, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz eins und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 7
Änderung der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2016 und 2017

Auf Grund des Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2016 und 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer eins, wird der Beistrich nach dem Klammerausdruck durch das Wort „sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    berufsbildende höhere Schulen, ausgenommen berufsbildende höhere Schulen für Berufstätige, Lehrgänge für Berufstätige, Kollegs und Kollegs für Berufstätige.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des Paragraph 3, lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 5, Der Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Ziffer eins und 2, die Überschrift des Paragraph 3, sowie Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph eins, Ziffer 3, außer Kraft.“

Artikel 8
Änderung der Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 79 Absatz 2,, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Verordnung über den Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 1999,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel und in Artikel römisch eins, Paragraph eins, wird das Wort „Sonderkindergartenpädagogik“ jeweils durch die Wendung „Inklusive Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Artikel römisch eins, wird dem Paragraph 6, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Titel, Artikel römisch eins, Paragraph eins, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage (Lehrplan des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik [einschließlich Lehrgänge für Berufstätige]) wird in der Überschrift der Anlage, in Abschnitt römisch eins im ersten Absatz, in Abschnitt römisch zwei (Allgemeine didaktische Grundsätze), in Abschnitt römisch drei (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) im vorletzten Absatz vor Ziffer eins und in Ziffer eins, sowie in Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, didaktische Grundsätze, Lehrstoff) im den Ausbildungsbereich A betreffenden Abschnitt Bildungs- und Lehraufgabe im ersten Absatz das Wort „Sonderkindergartenpädagogik“ jeweils durch die Wendung „Inklusive Elementarpädagogik“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 79, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Verordnung über den Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik, Bundesgesetzblatt Nr. 906 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel sowie in Artikel römisch eins, Paragraph eins, wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Artikel römisch eins, Paragraph 3, erhält Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2007, die Absatzbezeichnung „(6)“ und wird dem Paragraph 3, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Der Titel, Artikel römisch eins, Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz 6, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Im Titel der Anlage (Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik [einschließlich des Kollegs für Berufstätige]), in der Anlage in Teil römisch eins (Art und Gliederung des Lehrplans) im ersten Absatz, in Teil römisch zwei (allgemeines Bildungsziel) im ersten Absatz sowie in Teil römisch sieben (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, didaktische Grundsätze, Lehrstoff) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Abschnitt 4 (Didaktik) in dem den Lehrstoff 1. und 2. Semester betreffenden Abschnitt wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage in Teil römisch sieben (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, didaktische Grundsätze, Lehrstoff), Abschnitt A (Pflichtgegenstände) Abschnitt 12 (Rhythmisch-musikalische Erziehung) in dem den Lehrstoff 1. und 2. Semester betreffenden Abschnitt vorletzter Absatz wird das Wort „Übungskindergarten“ jeweils durch das Wort „Praxiskindergarten“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 4 und 7 des Bundessportakademiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, sowie
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,,
wird verordnet:

Die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien“

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen eins und 11 wird die Wendung „Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ jeweils durch die Wendung „Bundessportakademien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Titel, die Paragraphen eins und 11 sowie der Titel der Anlage A.2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Im Titel der Anlage A.2 wird das Wort „Abschlussprüfung“ durch das Wort „Befähigungsprüfung“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, des Bundessportakademiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Schulzeit an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1980,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1995, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Schulzeit an Bundessportakademien“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Bundessportakademiengesetzes gelten für die Bundessportakademien hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, für die berufsbildenden mittleren Schulen nach Maßgabe der folgenden Abweichungen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung

Paragraph 5 a,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Titel, Paragraph eins und Paragraph 5 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 12
Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Bundessportakademien“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird die Wendung „Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ durch die Wendung „Bundessportakademien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

„Der Titel sowie Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 38, Absatz 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, und
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 3, Absatz 6, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Überschrift des Paragraph 3, wird nach der Wendung „an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ die Wendung „, ausgenommen Bildungsanstalten“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift des Paragraph 4, sowie Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des Paragraph 6 und in Paragraph 8, wird nach der Wendung „berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ jeweils die Wendung „, ausgenommen Bildungsanstalten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Wendung „berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Paragraph 38, Absatz 3, VBG)“ die Wendung „, ausgenommen Bildungsanstalten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung

Paragraph 8 a,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Der Text des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Überschrift des Paragraph 3,, die Überschrift des Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 8 a, samt Überschrift sowie Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 14
Änderung der Aufnahmsverfahrensverordnung

Auf Grund des Paragraph 5, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Aufnahmsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2007, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, entfällt nach der Wendung „BGBl. Nr. 472/1986“ der Beistrich sowie die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 113/2006“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 3 a, Absatz 3, letzter Satz wird die Wendung „Schulbehörden erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständigen Schulbehörden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Absatz 6, erster und zweiter Satz, Paragraph 3 a, Absatz 4, letzter Satz, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Absatz 6, erster und zweiter Satz, Paragraph 4,, Paragraph 8, Absatz 2, sowie Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der Überschrift des Paragraph 3 a, entfällt die Wendung „und Anstalten der Lehrer und Erzieherbildung mit Jahresgliederung“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wendung „BGBl. Nr. 77, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 113/2006“ durch die Wendung „BGBl. Nr. 77/1985“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz eins, entfällt die Wendung „, an allgemein bildenden Pflichtschulen durch die Schulbehörde zweiter Instanz,“.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 9 a, wird folgender Paragraph 9 b, samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung

Paragraph 9 b,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des Paragraph 10, lautet:

„Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 3 bis 6, die Überschrift des Paragraph 3 a,, Paragraph 3 a, Absatz 3 bis 6, Paragraph 4,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9 b, samt Überschrift und die Überschrift des Paragraph 10, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Auf Grund des Paragraph 127, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1978,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird die Wendung „und Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung (mit Ausnahme der Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Institute)“ durch die Wendung „und Bildungsanstalten“ ersetzt. Nach der Wendung „für Schüler dieser Schulen bestimmt sind“ wird ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „verhängt worden sind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen eins, 2 und 3 wird die Wendung „der Bundesminister für Unterricht und Kunst“ jeweils durch die Wendung „die Bundesministerin für Bildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen eins, 2 und 3 wird der Verweis „§ 52 Absatz eins, BDG“ jeweils durch den Verweis „§ 92 Absatz eins, BDG, BGBl. Nr. 333/1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, wird die Wendung „beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „beim Bundesministerium für Bildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 4, samt Überschrift sowie Paragraph 5, angefügt:

„Schlussbestimmungen

Paragraph 4,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 5,

Paragraphen eins bis 3 und Paragraph 4, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 16
Änderung der Nebenleistungsverordnung

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, wird verordnet:

Die Nebenleistungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach der Wendung „Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige“ die Wendung „, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge“ eingefügt und lautet der Klammerausdruck:

„(Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 2, entfällt die Wendung „, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/1999“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, entfällt die Wendung „, an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, wird das Zitat „§§ 6 bzw. 6a“ durch das Zitat „§ 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, entfällt das Zitat „bzw. Paragraphen 6 a und 7,

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, eingefügt:

Paragraph 10 a,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 10 und Paragraph 10 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 17
Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung

Auf Grund des Paragraph 40 a, Absatz 15, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die PD-Nebenleistungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Wendung „, an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 4, wird nach der Wendung „§ 5 des Schulzeitgesetzes 1985“ die Wendung „, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Der Text des Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 9, Absatz 2, außer Kraft.“

Artikel 18
Änderung der Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden

Auf Grund des Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2007, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Wendung „Gehaltsgesetz 1956“ die Wendung „, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, erster Satz wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt und werden in Ziffer 3, die Wörter „Übungskindergartengruppe“ und „Übungshortgruppe“ durch die Wörter „Praxiskindergartengruppe“ und „Praxishortgruppe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung

Paragraph 6 a,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,§1 Absatz eins,, Paragraph 4 und Paragraph 6 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 19
Änderung der Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird

Auf Grund des Paragraph 6, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1964,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1980,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Artikel 20
Änderung der Verordnung über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Auf Grund der Paragraphen 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1975,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1977, und Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1979,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 25, samt Überschrift angefügt:

„Außerkrafttreten

Paragraph 25,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Artikel 21
Bekanntmachung betreffend den Entfall der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die gemeinsam mit der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1964,, sowie der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird, geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1978,, bekannt gemachten Lehrpläne für den Religionsunterricht werden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften als nicht mehr geltend festgestellt.

Hammerschmid