78. Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die Verwaltungskostenbeiträge der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung – APAB-VKBV)
Aufgrund des § 21 Abs. 12 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Aufgrund des Paragraph 21, Absatz 12, des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 21 Abs. 12 APAG beträgt: Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß Paragraph 21, Absatz 12, APAG beträgt:
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Euro
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für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 4 APAGfür die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Paragraph 26, Absatz 4, APAG
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300,--
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für die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 6 APAGfür die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Paragraph 26, Absatz 6, APAG
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30,--
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für das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37 APAGfür das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35 bis 37 APAG
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300,--
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für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAGfür das Versagen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 39, APAG
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30,--
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für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAGfür den Widerruf einer Bescheinigung gemäß Paragraph 40, APAG
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30,--
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für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAGfür den Entzug einer Bescheinigung gemäß Paragraph 41, APAG
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300,--
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für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaftenfür Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den Paragraphen 52 bis 54 APAG für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
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30,--
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für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaatenfür Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den Paragraphen 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten
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30,--
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für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaatenfür Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den Paragraphen 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
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30,--
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für die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß § 69 APAG für Abschlussprüfer aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaatenfür die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß Paragraph 69, APAG für Abschlussprüfer aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten
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300,--
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für die Beantragung auf Anerkennung als Prüfungsgesellschaft gemäß § 70 APAG für Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaatenfür die Beantragung auf Anerkennung als Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 70, APAG für Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten
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300,--
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für die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß § 74 APAG für Abschlussprüfer aus Drittstaatenfür die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß Paragraph 74, APAG für Abschlussprüfer aus Drittstaaten
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600,--
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für die Beantragung auf Registrierung als Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 APAG von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaatenfür die Beantragung auf Registrierung als Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 76, APAG von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
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600,--
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§ 2.Paragraph 2,
Die Verordnung tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Hofbauer Santer