BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 16. März 2017

Teil römisch zwei

78. Verordnung:

APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung – APAB-VKBV

78. Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die Verwaltungskostenbeiträge der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung – APAB-VKBV)

Aufgrund des Paragraph 21, Absatz 12, des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß Paragraph 21, Absatz 12, APAG beträgt:

 

Euro

  1. Ziffer eins
    für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Paragraph 26, Absatz 4, APAG

300,--

  1. Ziffer 2
    für die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Paragraph 26, Absatz 6, APAG

30,--

  1. Ziffer 3
    für das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35 bis 37 APAG

300,--

  1. Ziffer 4
    für das Versagen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 39, APAG

30,--

  1. Ziffer 5
    für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß Paragraph 40, APAG

30,--

  1. Ziffer 6
    für den Entzug einer Bescheinigung gemäß Paragraph 41, APAG

300,--

  1. Ziffer 7
    für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den Paragraphen 52 bis 54 APAG für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften

30,--

  1. Ziffer 8
    für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den Paragraphen 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten

30,--

  1. Ziffer 9
    für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den Paragraphen 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten

30,--

  1. Ziffer 10
    für die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß Paragraph 69, APAG für Abschlussprüfer aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten

300,--

  1. Ziffer 11
    für die Beantragung auf Anerkennung als Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 70, APAG für Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten

300,--

  1. Ziffer 12
    für die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß Paragraph 74, APAG für Abschlussprüfer aus Drittstaaten

600,--

  1. Ziffer 13
    für die Beantragung auf Registrierung als Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 76, APAG von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten

600,--

Paragraph 2,

Die Verordnung tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Hofbauer    Santer