BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 6. Februar 2017

Teil römisch zwei

46. Verordnung:

Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (13. Novelle zur FSG-DV)

46. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (13. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund Paragraph 4 b, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 17 a, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 3, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017, wird verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2015, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:

LENKER (medizinische Gründe)

  1. 01
    Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
  2. 01.01
    Brille
  3. 01.02
    Kontaktlinse(n)
  4. 01.05
    Augenschutz
  5. 01.06
    Brille oder Kontaktlinsen
  6. 01.07
    Spezifische optische Hilfe
  7. 02
    Hörprothese/Kommunikationshilfe
  8. 03
    Prothese/Orthese der Gliedmaßen
  9. 03.01
    Prothese/Orthese der Arme
  10. 03.02
    Prothese/Orthese der Beine

FAHRZEUGANPASSUNGEN

  1. Ziffer 10
    Angepasste Schaltung
  2. 10 Punkt 02
    Automatische Wahl des Getriebegangs
  3. 10 Punkt 04
    Angepasste Schalteinrichtung
  4. Ziffer 15
    Angepasste Kupplung
  5. 15 Punkt 01
    Angepasstes Kupplungspedal
  6. 15 Punkt 02
    Handkupplung
  7. 15 Punkt 03
    Automatische Kupplung
  8. 15 Punkt 04
    Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
  9. Ziffer 20
    Angepasste Bremsvorrichtungen
  10. 20 Punkt 01
    Angepasstes Bremspedal
  11. 20 Punkt 03
    Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
  12. 20 Punkt 04
    Bremspedal mit Gleitschiene
  13. 20 Punkt 05
    Bremspedal (Kipppedal)
  14. 20 Punkt 06
    Mit der Hand betätigte Bremse
  15. 20 Punkt 07
    Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
  16. 20 Punkt 09
    Angepasste Feststellbremse
  17. 20 Punkt 12
    Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
  18. 20 Punkt 13
    Mit dem Knie betätigte Bremse
  19. 20 Punkt 14
    Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
  20. Ziffer 25
    Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
  21. 25 Punkt 01
    Angepasstes Gaspedal
  22. 25 Punkt 03
    Gaspedal (Kipppedal)
  23. 25 Punkt 04
    Handgas
  24. 25 Punkt 05
    Mit dem Knie betätigter Gashebel
  25. 25 Punkt 06
    Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
  26. 25 Punkt 08
    Gaspedal links
  27. 25 Punkt 09
    Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
  28. Ziffer 31
    Anpassungen und Sicherungen der Pedale
  29. 31 Punkt 01
    Extrasatz Parallelpedale
  30. 31 Punkt 02
    Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
  31. 31 Punkt 03
    Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
  32. 31 Punkt 04
    Bodenerhöhung
  33. Ziffer 32
    Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
  34. 32 Punkt 01
    Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
  35. 32 Punkt 02
    Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
  36. Ziffer 33
    Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
  37. 33 Punkt 01
    Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
  38. 33 Punkt 02
    Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
  39. Ziffer 35
    Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
  40. 35 Punkt 02
    Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
  41. 35 Punkt 03
    Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
  42. 35 Punkt 04
    Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
  43. 35 Punkt 05
    Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
  44. Ziffer 40
    Angepasste Lenkung
  45. 40 Punkt 01
    Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
  46. 40 Punkt 05
    Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
  47. 40 Punkt 06
    Angepasste Position des Lenkrads
  48. 40 Punkt 09
    Fußlenkung
  49. 40 Punkt 11
    Assistenzeinrichtung am Lenkrad
  50. 40 Punkt 14
    Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
  51. 40 Punkt 15
    Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
  52. Ziffer 42
    Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
  53. 42 Punkt 01
    Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
  54. 42 Punkt 03
    Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
  55. 42 Punkt 05
    Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
  56. Ziffer 43
    Sitzposition des Fahrzeugführers
  57. 43 Punkt 01
    Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
  58. 43 Punkt 02
    Der Körperform angepasster Sitz
  59. 43 Punkt 03
    Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
  60. 43 Punkt 04
    Führersitz mit Armlehne
  61. 43 Punkt 06
    Angepasster Sicherheitsgurt
  62. 43 Punkt 07
    Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
  63. Ziffer 44
    Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
  64. 44 Punkt 01
    Einzeln gesteuerte Bremsen
  65. 44 Punkt 02
    Angepasste Vorderradbremse
  66. 44 Punkt 03
    Angepasste Hinterradbremse
  67. 44 Punkt 04
    Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
  68. 44 Punkt 08
    Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
  69. 44 Punkt 09
    Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
  70. 44 Punkt 10
    Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
  71. 44 Punkt 11
    Angepasste Fußraste
  72. 44 Punkt 12
    Angepasster Handgriff
  73. Ziffer 45
    Kraftrad nur mit Seitenwagen
  74. Ziffer 46
    Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
  75. Ziffer 47
    Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
  76. Ziffer 50
    Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
  77. Ziffer römisch eins n
    Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:
  78. Litera a
    links
  79. Litera b
    rechts
  80. Litera c
    Hand
  81. Litera d
    Fuß
  82. Litera e
    Mitte
  83. Litera f
    Arm
  84. Litera g
    Daumen

CODES     MIT BEGRENZTER VERWENDUNG

  1. Ziffer 61
    Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
  2. Ziffer 62
    Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
  3. Ziffer 63
    Fahren ohne Beifahrer
  4. Ziffer 64
    Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
  5. Ziffer 65
    Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
  6. Ziffer 66
    Ohne Anhänger
  7. Ziffer 67
    Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
  8. Ziffer 68
    Kein Alkohol
  9. Ziffer 69
    Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)

ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE

  1. Ziffer 70
    Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)
  2. Ziffer 71
    Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)
  3. Ziffer 73
    Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
  4. Ziffer 78
    Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
  5. Ziffer 79
    (…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
  6. 79 Punkt 01
    Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
  7. 79 Punkt 02
    Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
  8. 79 Punkt 03
    Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
  9. 79 Punkt 04
    Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
  10. 79 Punkt 05
    Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
  11. 79 Punkt 06
    Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
  12. Ziffer 80
    Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat
  13. Ziffer 81
    Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
  14. Ziffer 95
    Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)
  15. Ziffer 96
    Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
  16. Ziffer 97
    Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt

Bei den Codes 01 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 5, wird die Wortfolge „01 bis 51 sowie 72 bis 79“ ersetzt durch die Wortfolge „01 bis 69 sowie 73 bis 79“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Zahlencodes 117 oder 118“ ersetzt durch die Wortfolge „Zahlencodes 79.01 oder 79.02“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „bzw.“ die Wortfolge „bei der Klasse D(DE) das Datum des“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, wird die Wortfolge „11 Euro“ durch die Wortfolge „12,50 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bei den Fahrten im Verkehr hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte praktische Ausbildung hat in Fahrschulen oder in Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, stattzufinden und ist von einem Fahrlehrer für die Klasse A oder einem besonders geeigneten Instruktor für die Klasse A gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG durchzuführen. Nach Absolvierung der praktischen Ausbildung ist von der durchführenden Stelle eine Bestätigung auszustellen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6 a, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Die Instruktoren haben während der praktischen Ausbildung eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG der durchführenden Stelle mitzuführen. Diese hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der durchführenden Stelle,
    2. Ziffer 2
      den Namen des Instruktors,
    3. Ziffer 3
      das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG für die Klasse A.
  2. Absatz 4,Für die praktische Ausbildung gilt Paragraph 114, Absatz 3, KFG 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Durchführung durch geeignete Instruktoren anstelle der Aufschrift „Fahrschule“ die Abkürzung des Vereins von Kraftfahrzeugbesitzern zu verwenden ist.
  3. Absatz 5,Über die praktische Ausbildung sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 b, Absatz 8 bis 8 b KDV 1967 zu führen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Schweiz“ das Wort „,Serbien“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 9, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Übermittlung der Führerscheine abgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 13 a, Absatz 3 a, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Perfektionsfahrt hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 13 a, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 13 a, Absatz 4, entfällt der Punkt am Ende der Ziffer 2 und folgende Ziffer 3, wird angefügt:

  1. Ziffer 3
    besonders geeignete Instruktoren für die Klasse A gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 13 a, werden folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Die Instruktoren haben während der Perfektionsfahrt eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG der durchführenden Stelle mitzuführen. Diese hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der durchführenden Stelle,
    2. Ziffer 2
      den Namen des Instruktors,
    3. Ziffer 3
      das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG für die Klasse A.
  2. Absatz 4 b,Über die Durchführung der Perfektionsfahrten sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 b, Absatz 8 bis 8 b KDV 1967 zu führen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 13 f, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Zahl „,3“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 16, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 2, Absatz 3 und 5, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4,, Paragraph 6 a, Absatz eins bis 5, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 13 a, Absatz 3 a und Absatz 4 bis 4 b und Paragraph 13 f, Absatz eins, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2017, treten am Tag nach der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“

Leichtfried