46. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (13. Novelle zur FSG-DV)
Auf Grund § 4b Abs. 4, § 13 Abs. 8, § 17a Abs. 2 und § 23 Abs. 3 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2017 wird verordnet:Auf Grund Paragraph 4 b, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 17 a, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 3, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017, wird verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 54/2015 wird wie folgt geändert:Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
LENKER (medizinische Gründe)
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
Brille oder Kontaktlinsen
Spezifische optische Hilfe
Hörprothese/Kommunikationshilfe
Prothese/Orthese der Gliedmaßen
Prothese/Orthese der Arme
Prothese/Orthese der Beine
FAHRZEUGANPASSUNGEN
Automatische Wahl des Getriebegangs
Angepasste Schalteinrichtung
Angepasstes Kupplungspedal
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
Angepasste Bremsvorrichtungen
Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
Bremspedal mit Gleitschiene
Mit der Hand betätigte Bremse
Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
Angepasste Feststellbremse
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
Mit dem Knie betätigte Bremse
Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
Mit dem Knie betätigter Gashebel
Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
Anpassungen und Sicherungen der Pedale
Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
Angepasste Position des Lenkrads
Assistenzeinrichtung am Lenkrad
Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
Sitzposition des Fahrzeugführers
Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
Der Körperform angepasster Sitz
Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
Angepasster Sicherheitsgurt
Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
Einzeln gesteuerte Bremsen
Angepasste Vorderradbremse
Angepasste Hinterradbremse
Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
Kraftrad nur mit Seitenwagen
Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:
CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG
Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)
ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE
Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)
Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)
Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
(…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat
Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)
Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
Bei den Codes 01 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 5 wird die Wortfolge „01 bis 51 sowie 72 bis 79“ ersetzt durch die Wortfolge „01 bis 69 sowie 73 bis 79“.In Paragraph 2, Absatz 5, wird die Wortfolge „01 bis 51 sowie 72 bis 79“ ersetzt durch die Wortfolge „01 bis 69 sowie 73 bis 79“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Zahlencodes 117 oder 118“ ersetzt durch die Wortfolge „Zahlencodes 79.01 oder 79.02“.In Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Zahlencodes 117 oder 118“ ersetzt durch die Wortfolge „Zahlencodes 79.01 oder 79.02“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „bzw.“ die Wortfolge „bei der Klasse D(DE) das Datum des“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „bzw.“ die Wortfolge „bei der Klasse D(DE) das Datum des“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 wird die Wortfolge „11 Euro“ durch die Wortfolge „12,50 Euro“ ersetzt.In Paragraph 4, wird die Wortfolge „11 Euro“ durch die Wortfolge „12,50 Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 6 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bei den Fahrten im Verkehr hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6a Abs. 2 lautet:Paragraph 6 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte praktische Ausbildung hat in Fahrschulen oder in Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, stattzufinden und ist von einem Fahrlehrer für die Klasse A oder einem besonders geeigneten Instruktor für die Klasse A gemäß § 4a Abs. 6 FSG durchzuführen. Nach Absolvierung der praktischen Ausbildung ist von der durchführenden Stelle eine Bestätigung auszustellen.“Die in Absatz eins, genannte praktische Ausbildung hat in Fahrschulen oder in Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, stattzufinden und ist von einem Fahrlehrer für die Klasse A oder einem besonders geeigneten Instruktor für die Klasse A gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG durchzuführen. Nach Absolvierung der praktischen Ausbildung ist von der durchführenden Stelle eine Bestätigung auszustellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6a werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:In Paragraph 6 a, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Instruktoren haben während der praktischen Ausbildung eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß § 4a Abs. 6 FSG der durchführenden Stelle mitzuführen. Diese hat zu enthalten:Die Instruktoren haben während der praktischen Ausbildung eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG der durchführenden Stelle mitzuführen. Diese hat zu enthalten:
die Bezeichnung der durchführenden Stelle,
den Namen des Instruktors,
das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß § 4a Abs. 6 FSG für die Klasse A.das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG für die Klasse A.
(4)Absatz 4,Für die praktische Ausbildung gilt § 114 Abs. 3 KFG 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Durchführung durch geeignete Instruktoren anstelle der Aufschrift „Fahrschule“ die Abkürzung des Vereins von Kraftfahrzeugbesitzern zu verwenden ist.Für die praktische Ausbildung gilt Paragraph 114, Absatz 3, KFG 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Durchführung durch geeignete Instruktoren anstelle der Aufschrift „Fahrschule“ die Abkürzung des Vereins von Kraftfahrzeugbesitzern zu verwenden ist.
(5)Absatz 5,Über die praktische Ausbildung sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 8 bis 8b KDV 1967 zu führen.“Über die praktische Ausbildung sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 b, Absatz 8 bis 8 b KDV 1967 zu führen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 9 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Schweiz“ das Wort „,Serbien“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Schweiz“ das Wort „,Serbien“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 9, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Übermittlung der Führerscheine abgesehen werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 13a Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 13 a, Absatz 3 a, wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Perfektionsfahrt hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 13a Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 13 a, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 13a Abs. 4 entfällt der Punkt am Ende der Z 2 und folgende Z 3 wird angefügt:In Paragraph 13 a, Absatz 4, entfällt der Punkt am Ende der Ziffer 2 und folgende Ziffer 3, wird angefügt:
besonders geeignete Instruktoren für die Klasse A gemäß § 4a Abs. 6 FSG.“besonders geeignete Instruktoren für die Klasse A gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 13a werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:In Paragraph 13 a, werden folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Die Instruktoren haben während der Perfektionsfahrt eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß § 4a Abs. 6 FSG der durchführenden Stelle mitzuführen. Diese hat zu enthalten:Die Instruktoren haben während der Perfektionsfahrt eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG der durchführenden Stelle mitzuführen. Diese hat zu enthalten:
die Bezeichnung der durchführenden Stelle,
den Namen des Instruktors,
das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß § 4a Abs. 6 FSG für die Klasse A.das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG für die Klasse A.
(4b)Absatz 4 b,Über die Durchführung der Perfektionsfahrten sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 8 bis 8b KDV 1967 zu führen.“Über die Durchführung der Perfektionsfahrten sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 b, Absatz 8 bis 8 b KDV 1967 zu führen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 13f Abs. 1 Z 1 entfällt die Zahl „,3“.In Paragraph 13 f, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Zahl „,3“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 16 wird folgender Abs. 12 angefügt:In Paragraph 16, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 2 Abs. 3 und 5, § 3 Abs. 2 und 3, § 4, § 6a Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 3a und Abs. 4 bis 4b und § 13f Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2017 treten am Tag nach der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 3 und 5, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4,, Paragraph 6 a, Absatz eins bis 5, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 13 a, Absatz 3 a und Absatz 4 bis 4 b und Paragraph 13 f, Absatz eins, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2017, treten am Tag nach der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“
Leichtfried